Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 6202/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4391/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten der Auslagerung ihm gehöriger Gegenstände in eine von ihm angemietete Garage.
Der allein stehende, 1944 geborene Kläger steht seit dem 1. Mai 2005 beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II). Ihm wurden ab Mai 2005 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelleistungssatzes von 345,- EUR monatlich bewilligt. Der Kläger war Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Sch.-Straße in St., die, nachdem er den finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, versteigert wurde und aus der er im Dezember 2005 zwangsgeräumt wurde. Soweit noch nachvollziehbar hat der Kläger ab dem 2. März 2006 im Hotel L., St., seinen Aufenthalt genommen. Dort verblieb er bis zum 5. April 2006. Die Kosten von 15,50 EUR täglich wurden vom Beklagten übernommen. Ab dem 6. April 2006 nahm der Kläger seinen Aufenthalt im Wohnheim der Landeshauptstadt Stuttgart in der N.-Straße. Auch hierfür hat der Beklagte die Übernahme der Kosten, für zunächst drei Monate, zugesichert und sodann -nach Rechnungslegung durch den Träger des Wohnheims- in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge getragen.
Mit Schreiben vom 28. März 2006, das am 29. März 2006 beim Beklagten einging, beantragte der Kläger, unter Vorlage einer Rechnung der Firma M. R. -Umzüge und Möbeltransporte -Nah- und Fernverkehr- Lagerung-, die Erstattung der Transportkosten seiner Gegenstände, die nach der Räumung von W. (K.) in eine Garage in die H.-Straße verbracht worden seien. Die Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 über "Die Auslagerung ihres Räumungsguts vom 15. März 2006 von W., G.-D.-Straße nach St., H.-Straße " weist bei einem Rechnungsbetrag von 595,08 EUR (inkl. MwSt.) und einer "a Contozahlung" des Klägers am 15. März 2006 über 800,- EUR, einen Saldo zugunsten des Klägers von 204,92 EUR aus.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Rechnungskosten der Fa. R. ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in der Lage sei, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken. Die vorgelegte Rechnung sei bereits beglichen worden, weswegen der Bedarf gedeckt sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. Juni 2006 Widerspruch. Hierzu trug er vor, die Übernahme der Kosten sei ihm seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau F., anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei ihr, zugesichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld II erhalte, in welchem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhaltet seien. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Kosten zur Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Daneben bestehe kein gesonderter Anspruch auf die Übernahme der vom Kläger beantragten Kosten für die Auslagerung seiner persönlichen Gegenstände von W. in eine in Stuttgart angemietete Garage. Solche Kosten seien der Regelleistung zuzuordnen und müssten vom Kläger selbst getragen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. August 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), zu deren Begründung er vortrug, ihm sei die Übernahme der Transportkosten von Frau F. zugesichert worden. Er sei am 22. Dezember 2005 zwangsgeräumt worden, was von Dritten zu verantworten sei. Der Beklagte trat der Klage unter der Begründung entgegen, dass, nachdem der Kläger seinen Verpflichtungen bezüglich der Eigentumswohnung in der Sch.-Straße in St. nicht mehr nachgekommen sei, er im Dezember 2005 zwangsgeräumt wurde. Die Wohnung sei versteigert worden. Das SG hat sodann die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau F., schriftlich als Zeugin einvernommen. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2007 gab Frau F. an, dass ihr der Kläger persönlich bekannt sei. Sie könne sich an kein Gespräch mit dem Kläger erinnern, seit dieser im SGB II Bezug stehe. Er habe nur einmal bei ihr vorgesprochen und wurde von dort an die zuständige Ansprechpartnerin verwiesen. Eine Übernahme der Kosten für eine Möbelumlagerung sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. angeführt, die begehrte Übernahme der Transportkosten könne nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen, weil die angemietete Garage nicht der Unterkunft des Klägers diene. Auch könnten die Kosten nicht als Umzugskosten beansprucht werden, da solche nur bei einer vorherigen Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden könnten. Zwar bestünden Zweifel, ob die Umlagerung der Möbel in die angemietete Garage unmittelbar einem Unterkunftswechsel dienten, dies könnten jedoch offenbleiben, da jedenfalls eine vorherige Zusicherung des Beklagten nicht erteilt worden sei.
Gegen das dem Kläger am 17. August 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6. September 2007 Berufung eingelegt. Zur deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, seit der Räumung am 22. Dezember 2005 habe er in städtischen Wohnheimen und im Hotel L. gewohnt. Durch die Räumung seien ihm die Umlagerungs- und Transportkosten entstanden. Die Aussage von Frau F. beinhalte auch keine eindeutige Absage dahingehend, dass ein Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Es genüge, dass Frau F. erklärt habe, sie könne sich nicht mehr erinnern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 zu verurteilen, die von ihm verauslagten Kosten der Auslagerung seiner Gegenstände aus der G.-D.-Straße in W. in einem Umfang von 595,08 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die, seiner Ansicht nach, zutreffenden Ausführungen des SG.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann, ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) maßgeblichen Wert von 500,- EUR übersteigt. Die Erhöhung des Beschwerdewertes auf 750 EUR, die durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008 S. 417, 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144, RdNr. 2a).
Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Transport- und Einlagerungskosten von 595,08 EUR.
Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zur Zeit der Entstehung der streitbefangenen Kosten im März 2006 war der Kläger 62 Jahre alt und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, als deutschem Staatsangehörigen war es ihm erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er verfügte im streitbefangenen Zeitraum weder über Einkommen, noch über Vermögen, sodass er nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern; er war hiermit hilfebedürftig.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. von Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein. Ziel des § 22 Abs. 1 SGB II ist es, die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 15c). Dieser Bedarf ist nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und nach Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard ggf. durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten wird. Mithin können die Kosten der Anmietung zusätzlichen Lagerraums als Kosten für Unterkunft und Heizung vom Arbeitslosengeld II umfasst sein (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R, veröffentlicht in Juris). Die streitgegenständlichen Kosten gründen jedoch nicht in der Anmietung der Garage, m.a.W. den Mietkosten, sondern, wie aus der Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 ersichtlich ist, in der Auslagerung von Räumungsgut aus Räumlichkeiten in W. in der H.-Straße in St ... Wie die einzelnen Rechnungsposten belegen, ist der Rechnungsbetrag durch den Transport der Gegenstände entstanden. Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind jedoch nur solche einmaligen und laufenden Kosten, die durch das Innehaben einer Unterkunft entstehen. Die Erstattung der Auslagerungskosten von 595,08 EUR nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hiernach nicht möglich. Auch eine Erstattung der verauslagten Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ist nicht möglich. Nach dieser Regelung können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betreffen einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet ist, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen. Als Umzugskosten können alle in Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehenden Kosten anzusehen sein. Hierunter fallen auch Kosten, die für den Transport von Einrichtungsgegenständen entstehen (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II -Kommentar- 2. Auflage, § 22, Rn. 84). Indes sind die streitgegenständlichen Kosten, nach den bekannten Aufenthaltsorten des Klägers im März 2006 in städtischen Wohnheimen und Notunterkünften, nicht anlässlich eines Umzuges des Klägers entstanden. Die Kosten sind vielmehr dadurch entstanden, dass der Kläger ihm gehörige Gegenstände aus der G.-D.-Straße in W., in der er nach dem Inhalt der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt wohnhaft war, in die von ihm angemietete Garage verbringen ließ. Ob Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Mobiliar zunächst, nach einem Auszug oder einer Zwangsräumung, ausgelagert wurde und sodann in eine andere, nicht bewohnte Lokalität verbracht wird, noch als Umzugskosten anzusehen sind, was vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG, dass eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II auch durch getrennt voneinander gelegene Räumlichkeiten gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.) als möglich erscheint, kann vorliegend offen bleiben, da eine Kostenerstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II bereits aus einem anderen Grund ausscheidet. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten können nur bei einer vorherigen Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Für die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren- [SGB X] das Erfordernis der Schriftform (Adolph in Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, RdNr. 39b i.V.m. RdNr. 32; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, RdNr. 60). Eine schriftliche Zusicherung wurde dem Kläger nicht erteilt. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei von einer Mitarbeiterin des Beklagten die (mündliche) Zusage der Kostenübernahme erteilt worden, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu begründen. Die Überwindung geltend gemachten fehlerhaften Verwaltungshandelns, vorliegend sinngemäß, dass anstelle der schriftlichen Erteilung der Zusicherung nur eine mündliche Zusage erteilt wurde, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass das pflichtwidrige fehlerhafte Handeln kausal dafür ist, dass dem Betroffenen ein Recht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach zugestanden hat, nicht mehr zusteht. Da der sozialrechtliche Herstellungsanspruch jedoch nicht dazu führen kann, dass die Behörde zu einem rechtswidrigen Handeln verpflichtet wird, ist das Vorliegen der (weiteren) materiell- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch im Falle eines tatsächlich fehlerhaften Behördenhandeln nicht obsolet. Im Falle der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II setzt die zeitliche Komponente der "vorherigen" Zusicherung voraus, dass die Zusicherung vor der rechtlich relevanten Begründung der Zahlungsverpflichtung erteilt worden ist. Nachdem die Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 die Auslagerung des Räumungsgutes, als die, der Zahlungsverpflichtung zu Grunde liegende Dienstleistung mit dem 15. März 2006 benennt, musste vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung erteilt, bzw. die angeführte Pflichtverletzung des Beklagten stattgefunden haben. Hiervon ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akte wurde der Beklagte erstmalig am 29. März 2006 durch die Vorlage der Rechnung durch den Kläger von dem streitgegenständlichen Vorgang in Kenntnis gesetzt. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten wegen der Transportkosten ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist nach dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin F. gegenüber dem SG vom 10. April 2007 nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten vor dem 15. März 2006 mit seinem Begehren befasst hat. Gründe, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin F. zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, die mitgeteilte fehlende Erinnerung bestätige seine Auffassung, verkennt der Kläger, dass er, als der, der den streitigen Anspruch geltend macht, die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der positiven Anspruchsvoraussetzungen trägt. Nachdem indes weder der Nachweis einer vorherigen Befassung des Beklagten, noch einer mündlich erteilten Zusicherung geführt ist, kann der Kläger die Kosten des Transports seiner Gegenstände nicht im Wege des sozialrechtlicher Herstellungsanspruchs vom Beklagten beanspruchen.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten kann schließlich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hergeleitet werden. Diese Regelung eröffnet in Fällen, in denen im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, die Möglichkeit, von der Agentur für Arbeit bei einem entsprechenden Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung im Wege eines Darlehens zu erhalten. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn der Bedarf nicht aufgeschoben werden kann und auch nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann. Erforderlich ist ein zeitlich-situatives und ein inhaltliches Moment. In zeitlicher Hinsicht handelt es sich beim unabweisbaren Bedarf um einen Bedarf, dessen Abdeckung keinen Aufschub schuldet. Ein solcher unabweisbarer Bedarf bezüglich der Kosten, die vom Kläger bereits beglichen worden sind (a Contozahlung vom 15. März 2006), ist nicht gegeben.
Die Berufung war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten der Auslagerung ihm gehöriger Gegenstände in eine von ihm angemietete Garage.
Der allein stehende, 1944 geborene Kläger steht seit dem 1. Mai 2005 beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II). Ihm wurden ab Mai 2005 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelleistungssatzes von 345,- EUR monatlich bewilligt. Der Kläger war Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Sch.-Straße in St., die, nachdem er den finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, versteigert wurde und aus der er im Dezember 2005 zwangsgeräumt wurde. Soweit noch nachvollziehbar hat der Kläger ab dem 2. März 2006 im Hotel L., St., seinen Aufenthalt genommen. Dort verblieb er bis zum 5. April 2006. Die Kosten von 15,50 EUR täglich wurden vom Beklagten übernommen. Ab dem 6. April 2006 nahm der Kläger seinen Aufenthalt im Wohnheim der Landeshauptstadt Stuttgart in der N.-Straße. Auch hierfür hat der Beklagte die Übernahme der Kosten, für zunächst drei Monate, zugesichert und sodann -nach Rechnungslegung durch den Träger des Wohnheims- in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge getragen.
Mit Schreiben vom 28. März 2006, das am 29. März 2006 beim Beklagten einging, beantragte der Kläger, unter Vorlage einer Rechnung der Firma M. R. -Umzüge und Möbeltransporte -Nah- und Fernverkehr- Lagerung-, die Erstattung der Transportkosten seiner Gegenstände, die nach der Räumung von W. (K.) in eine Garage in die H.-Straße verbracht worden seien. Die Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 über "Die Auslagerung ihres Räumungsguts vom 15. März 2006 von W., G.-D.-Straße nach St., H.-Straße " weist bei einem Rechnungsbetrag von 595,08 EUR (inkl. MwSt.) und einer "a Contozahlung" des Klägers am 15. März 2006 über 800,- EUR, einen Saldo zugunsten des Klägers von 204,92 EUR aus.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Rechnungskosten der Fa. R. ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in der Lage sei, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken. Die vorgelegte Rechnung sei bereits beglichen worden, weswegen der Bedarf gedeckt sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. Juni 2006 Widerspruch. Hierzu trug er vor, die Übernahme der Kosten sei ihm seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau F., anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei ihr, zugesichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld II erhalte, in welchem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhaltet seien. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Kosten zur Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Daneben bestehe kein gesonderter Anspruch auf die Übernahme der vom Kläger beantragten Kosten für die Auslagerung seiner persönlichen Gegenstände von W. in eine in Stuttgart angemietete Garage. Solche Kosten seien der Regelleistung zuzuordnen und müssten vom Kläger selbst getragen werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. August 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), zu deren Begründung er vortrug, ihm sei die Übernahme der Transportkosten von Frau F. zugesichert worden. Er sei am 22. Dezember 2005 zwangsgeräumt worden, was von Dritten zu verantworten sei. Der Beklagte trat der Klage unter der Begründung entgegen, dass, nachdem der Kläger seinen Verpflichtungen bezüglich der Eigentumswohnung in der Sch.-Straße in St. nicht mehr nachgekommen sei, er im Dezember 2005 zwangsgeräumt wurde. Die Wohnung sei versteigert worden. Das SG hat sodann die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau F., schriftlich als Zeugin einvernommen. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2007 gab Frau F. an, dass ihr der Kläger persönlich bekannt sei. Sie könne sich an kein Gespräch mit dem Kläger erinnern, seit dieser im SGB II Bezug stehe. Er habe nur einmal bei ihr vorgesprochen und wurde von dort an die zuständige Ansprechpartnerin verwiesen. Eine Übernahme der Kosten für eine Möbelumlagerung sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. angeführt, die begehrte Übernahme der Transportkosten könne nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen, weil die angemietete Garage nicht der Unterkunft des Klägers diene. Auch könnten die Kosten nicht als Umzugskosten beansprucht werden, da solche nur bei einer vorherigen Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden könnten. Zwar bestünden Zweifel, ob die Umlagerung der Möbel in die angemietete Garage unmittelbar einem Unterkunftswechsel dienten, dies könnten jedoch offenbleiben, da jedenfalls eine vorherige Zusicherung des Beklagten nicht erteilt worden sei.
Gegen das dem Kläger am 17. August 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6. September 2007 Berufung eingelegt. Zur deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, seit der Räumung am 22. Dezember 2005 habe er in städtischen Wohnheimen und im Hotel L. gewohnt. Durch die Räumung seien ihm die Umlagerungs- und Transportkosten entstanden. Die Aussage von Frau F. beinhalte auch keine eindeutige Absage dahingehend, dass ein Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Es genüge, dass Frau F. erklärt habe, sie könne sich nicht mehr erinnern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 zu verurteilen, die von ihm verauslagten Kosten der Auslagerung seiner Gegenstände aus der G.-D.-Straße in W. in einem Umfang von 595,08 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die, seiner Ansicht nach, zutreffenden Ausführungen des SG.
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann, ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) maßgeblichen Wert von 500,- EUR übersteigt. Die Erhöhung des Beschwerdewertes auf 750 EUR, die durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008 S. 417, 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 144, RdNr. 2a).
Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Transport- und Einlagerungskosten von 595,08 EUR.
Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zur Zeit der Entstehung der streitbefangenen Kosten im März 2006 war der Kläger 62 Jahre alt und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, als deutschem Staatsangehörigen war es ihm erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er verfügte im streitbefangenen Zeitraum weder über Einkommen, noch über Vermögen, sodass er nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbständig zu sichern; er war hiermit hilfebedürftig.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. von Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein. Ziel des § 22 Abs. 1 SGB II ist es, die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 15c). Dieser Bedarf ist nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und nach Schlaf befriedigt. Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein "Dach über dem Kopf" hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard ggf. durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Grenze nicht überschritten wird. Mithin können die Kosten der Anmietung zusätzlichen Lagerraums als Kosten für Unterkunft und Heizung vom Arbeitslosengeld II umfasst sein (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R, veröffentlicht in Juris). Die streitgegenständlichen Kosten gründen jedoch nicht in der Anmietung der Garage, m.a.W. den Mietkosten, sondern, wie aus der Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 ersichtlich ist, in der Auslagerung von Räumungsgut aus Räumlichkeiten in W. in der H.-Straße in St ... Wie die einzelnen Rechnungsposten belegen, ist der Rechnungsbetrag durch den Transport der Gegenstände entstanden. Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind jedoch nur solche einmaligen und laufenden Kosten, die durch das Innehaben einer Unterkunft entstehen. Die Erstattung der Auslagerungskosten von 595,08 EUR nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hiernach nicht möglich. Auch eine Erstattung der verauslagten Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ist nicht möglich. Nach dieser Regelung können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betreffen einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet ist, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen. Als Umzugskosten können alle in Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel entstehenden Kosten anzusehen sein. Hierunter fallen auch Kosten, die für den Transport von Einrichtungsgegenständen entstehen (vgl. Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II -Kommentar- 2. Auflage, § 22, Rn. 84). Indes sind die streitgegenständlichen Kosten, nach den bekannten Aufenthaltsorten des Klägers im März 2006 in städtischen Wohnheimen und Notunterkünften, nicht anlässlich eines Umzuges des Klägers entstanden. Die Kosten sind vielmehr dadurch entstanden, dass der Kläger ihm gehörige Gegenstände aus der G.-D.-Straße in W., in der er nach dem Inhalt der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt wohnhaft war, in die von ihm angemietete Garage verbringen ließ. Ob Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Mobiliar zunächst, nach einem Auszug oder einer Zwangsräumung, ausgelagert wurde und sodann in eine andere, nicht bewohnte Lokalität verbracht wird, noch als Umzugskosten anzusehen sind, was vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG, dass eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II auch durch getrennt voneinander gelegene Räumlichkeiten gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.) als möglich erscheint, kann vorliegend offen bleiben, da eine Kostenerstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II bereits aus einem anderen Grund ausscheidet. Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten können nur bei einer vorherigen Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Für die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren- [SGB X] das Erfordernis der Schriftform (Adolph in Linhart/Adolph/Gröschel-Gundermann, Kommentar zum SGB II und SGB XII, Stand: Oktober 2005, § 22 SGB II, RdNr. 39b i.V.m. RdNr. 32; Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, RdNr. 60). Eine schriftliche Zusicherung wurde dem Kläger nicht erteilt. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei von einer Mitarbeiterin des Beklagten die (mündliche) Zusage der Kostenübernahme erteilt worden, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch des Klägers zu begründen. Die Überwindung geltend gemachten fehlerhaften Verwaltungshandelns, vorliegend sinngemäß, dass anstelle der schriftlichen Erteilung der Zusicherung nur eine mündliche Zusage erteilt wurde, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass das pflichtwidrige fehlerhafte Handeln kausal dafür ist, dass dem Betroffenen ein Recht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach zugestanden hat, nicht mehr zusteht. Da der sozialrechtliche Herstellungsanspruch jedoch nicht dazu führen kann, dass die Behörde zu einem rechtswidrigen Handeln verpflichtet wird, ist das Vorliegen der (weiteren) materiell- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen auch im Falle eines tatsächlich fehlerhaften Behördenhandeln nicht obsolet. Im Falle der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II setzt die zeitliche Komponente der "vorherigen" Zusicherung voraus, dass die Zusicherung vor der rechtlich relevanten Begründung der Zahlungsverpflichtung erteilt worden ist. Nachdem die Rechnung der Fa. R. vom 22. März 2006 die Auslagerung des Räumungsgutes, als die, der Zahlungsverpflichtung zu Grunde liegende Dienstleistung mit dem 15. März 2006 benennt, musste vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung erteilt, bzw. die angeführte Pflichtverletzung des Beklagten stattgefunden haben. Hiervon ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akte wurde der Beklagte erstmalig am 29. März 2006 durch die Vorlage der Rechnung durch den Kläger von dem streitgegenständlichen Vorgang in Kenntnis gesetzt. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten wegen der Transportkosten ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist nach dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin F. gegenüber dem SG vom 10. April 2007 nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten vor dem 15. März 2006 mit seinem Begehren befasst hat. Gründe, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin F. zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, die mitgeteilte fehlende Erinnerung bestätige seine Auffassung, verkennt der Kläger, dass er, als der, der den streitigen Anspruch geltend macht, die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der positiven Anspruchsvoraussetzungen trägt. Nachdem indes weder der Nachweis einer vorherigen Befassung des Beklagten, noch einer mündlich erteilten Zusicherung geführt ist, kann der Kläger die Kosten des Transports seiner Gegenstände nicht im Wege des sozialrechtlicher Herstellungsanspruchs vom Beklagten beanspruchen.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Kosten kann schließlich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hergeleitet werden. Diese Regelung eröffnet in Fällen, in denen im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, die Möglichkeit, von der Agentur für Arbeit bei einem entsprechenden Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung im Wege eines Darlehens zu erhalten. Unabweisbar ist ein Bedarf dann, wenn der Bedarf nicht aufgeschoben werden kann und auch nicht auf anderweitige Art und Weise gedeckt werden kann. Erforderlich ist ein zeitlich-situatives und ein inhaltliches Moment. In zeitlicher Hinsicht handelt es sich beim unabweisbaren Bedarf um einen Bedarf, dessen Abdeckung keinen Aufschub schuldet. Ein solcher unabweisbarer Bedarf bezüglich der Kosten, die vom Kläger bereits beglichen worden sind (a Contozahlung vom 15. März 2006), ist nicht gegeben.
Die Berufung war hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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