Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 9375/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5327/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der vom Kläger nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres geleisteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung.
Der am 25.07.1941 geborene Kläger entrichtete für die Zeit vom 01.04.1971 bis 31.05.2006 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge betrug im Jahr 2001 (umgerechnet) 61,52 EUR, im Jahr 2002 62,08 EUR, im Jahr 2003 63,38 EUR und im Jahr 2004 78,00 EUR jeweils monatlich.
Auf seinen Kontenklärungsantrag vom 15.07.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger u.a. unter dem 05.04.2000 eine Rentenauskunft, die in Form der Datenerfassung in den Verwaltungsakten enthalten ist (Bl. 63 bis 66 der Verwaltungsakte). Danach hatte der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfüllt.
Am 16.06.2006 beantragte der Kläger Regelaltersrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2006 ab 01.08.2006 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 622,22 EUR monatlich bewilligte. Hierbei wurden neben den Pflichtbeiträgen die vom Kläger zwischen dem 01.04.1971 und 31.05.2006 entrichteten freiwilligen Beiträge berücksichtigt.
Bereits am 07.07.2006 hatte der Kläger die Rückzahlung der von ihm nach Juli 2001 entrichteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge beantragt, weil man ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen über das 60. Lebensjahr hinaus unrentabel sei und er die Zahlung einstellen solle, da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt gehabt habe und somit ab dem 60. Lebensjahr bei Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die Altersrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung gehabt hätte. Eine Entrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften sei somit nicht mehr notwendig gewesen.
In der Anlage 10 des Rentenbescheids vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei ihrer Hinweis- und Beratungspflicht gemäß §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in vollem Umfang durch die Übersendung der am 05.04.2000 erstellten Rentenauskunft nachgekommen. Daraus hätte der Kläger erkennen können, dass die Wartezeit für die Altersrenten bereits erfüllt sei. Ein Beratungsmangel sei aufgrund dessen nicht nachgewiesen und nicht erkennbar.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Rentenauskunft vom 05.04.2000 diese Aussage zwar enthalte. Es werde jedoch nicht erwähnt, dass eine Weiterzahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung des Schutzes von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab dem 60. Lebensjahr nicht notwendig sei und dass sich eine weitere Zahlung der Beiträge nicht rentiere. Dies sei auch bei den persönlichen Gesprächen in der Auskunfts- und Beratungsstelle Stuttgart nie erwähnt worden. Er habe immer in dem Glauben die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt, dass ein Anspruch auch wieder wegfallen könne.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er nicht im Besitz von Gesprächsprotokollen über die Vorsprachen in der Auskunfts- und Beratungsstelle sei. Wenn ihn jedoch jemand darauf hingewiesen hätte, dass eine weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zwingend notwendig sei, wäre es für ihn die logische Folge gewesen, die Beitragszahlung einzustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, auf den der Kläger die Rückzahlung der Beiträge stützen könne, setze voraus, dass ein objektives Fehlverhalten ihrerseits nachgewiesen sei. Allein die eigenen Angaben des Klägers zur angeblich unterbliebenen Beratung seien nicht geeignet, den insoweit notwendigen Nachweis zu führen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.12.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass er in der Beratungsstelle in Stuttgart bei mehreren Vorsprachen, wobei einmal auch seine Ehefrau mit dabei gewesen sei, nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es sinnlos sei, wenn er ab dem 60. Lebensjahr weiter freiwillige Beiträge entrichte. Auch auf Nachfrage sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es unnötig sei. Erst als er Rente beantragt habe, habe ihn die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin habe er sofort die Zahlungen gestoppt. Schon daraus könne man ersehen, dass er bei einer richtigen Auskunft der Beratungsstelle schon ab Juli 2001 seine Zahlungen eingestellt hätte.
Die Beklagte hat eine Probeberechnung vom 31.05.2007 hinsichtlich der Regelaltersrente des Klägers ohne freiwillige Beiträge für die Zeit ab Juli 2001 vorgelegt. Danach hätte sich ein monatlicher Zahlbetrag ab 01.08.2006 in Höhe von 600,61 EUR ergeben.
Auf Nachfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich an den Namen des Mitarbeiters der Beklagten, der ihn im Jahr 2001 beraten habe, nicht erinnern könne.
Die Beklagte hat angegeben, die Auskunfts- und Beratungsstelle Stuttgart habe nach umfangreicher Recherche in den Terminlisten für das Jahr 2001 keine Termine mit dem Kläger feststellen können. Es existierten keinerlei Aktenvermerke, Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen.
Das SG hat die Ehefrau des Klägers, A., als Zeugin gehört. Diese hat erklärt, dass sie mit ihrem Ehemann kurz vor dessen 60. Geburtstag in der Beratungsstelle der Beklagten gewesen sei. Die Dame, bei der sie gewesen seien, habe zu ihrem Mann gesagt, dass er mit dem Rentenantrag noch viel Zeit hätte. Er würde die Rente erst ab 65 bekommen. Sie habe nicht gesagt, dass ihr Mann die freiwilligen Beiträge nicht weiterbezahlen müsse. Nach dieser Auskunft seien sie wieder gegangen.
Mit Urteil vom 24.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht nachgewiesen. Ein Beratungsfehler des Rentenversicherungsträgers setze voraus, dass sich der Versicherte mit einem konkreten Beratungswunsch an diesen gewandt habe oder der Rentenversicherungsträger von sich aus den Versicherten auf die Möglichkeit der Einstellung der Beiträge hätte hinweisen müssen. Der Kläger habe nicht mehr sagen können, mit welchem Mitarbeiter er wann gesprochen habe und auch der konkrete Inhalt der einzelnen Gespräche sei für das Gericht nicht ersichtlich. Dass der Kläger die Mitarbeiterin der Beklagten direkt um Auskunft bezüglich der Weiterzahlung der freiwilligen Beiträge gebeten und er daraufhin eine fehlerhafte bzw. nach seinen Angaben missverständliche Auskunft erhalten habe, habe auch die Zeugin nicht bestätigt. Die Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen habe beim Kläger auch zu einer - wenn auch geringen - Erhöhung der monatlichen Altersrente geführt, sodass sich der Beklagten der Beratungsbedarf des Klägers bezüglich der Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch nicht habe aufdrängen müssen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.2000 eine Rentenauskunft erteilt, aus der hervorgegangen sei, dass der Kläger die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt habe. Die Beklagte habe dem Kläger somit keine falsche Auskunft über die Erfüllung von Wartezeiten erteilt.
Gegen das am 23.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.11.2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Die Beklagte hat dem Senat mitgeteilt, dass sie über Terminlisten für die Jahre 2000 bis 2006 nicht mehr verfüge.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Dezember 2006 zu verurteilen, die von ihm für die Zeit von Juli 2001 bis Mai 2006 gezahlten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung unter Verrechnung mit der ihm bis jetzt bereits gezahlten und auf den ab Juli 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhenden höheren Rente zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm nach dem 60. Lebensjahr entrichteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge unter Verrechnung mit der ihm geleisteten Rente ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen:
1. Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben und 3. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28).
Dem Kläger, dem insoweit die Beweislast obliegt, gelingt es bereits nicht nachzuweisen, dass ihn die Beklagte falsch beraten hat. Falsch beraten hätte die Beklagte den Kläger, wenn sie ihm die Auskunft erteilt hätte, er müsse die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge über das 60. Lebensjahr hinaus weiterbezahlen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aufrechtzuerhalten, oder wenn ihm gesagt worden wäre, dass sich die Weiterbezahlung der Beiträge besonders rentiere. Über schriftliche Unterlagen, die dies belegten, verfügt der Kläger nicht. Aus der Rentenauskunft der Beklagten vom 05.04.1999 geht - wie der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung auch bestätigt hat - bezüglich der Wartezeit vielmehr hervor, dass diese für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllt war. Diese Aussage ist richtig. Sie ist auch eindeutig. Wenn dem Kläger nicht klar war, was dies bedeutet, hätte er bei der Beklagten nachfragen und um Erläuterung bitten müssen.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe mehrmals bei der Beklagten vorgesprochen und sei bei diesen Vorsprachen nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen über das 60. Lebensjahr hinaus sinnlos sei, stellt dies keine Falschberatung dar. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war im Fall des Klägers nicht "sinnlos". Es ist zwar richtig, dass die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge in Höhe von insgesamt 2.326,16 EUR (01.07.2001 bis 31.05.2006) die Rente nur geringfügig erhöhen. Sinnlos waren sie jedoch nicht. Sie haben zu einer Erhöhung der Rente geführt. Unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge bezieht der Kläger eine Rente, deren Zahlbetrag sich ab 01.08.2006 auf 622,22 EUR belief. Ohne die freiwilligen Beiträge hätte ihm zu diesem Zeitpunkt nur eine Rente in Höhe von 600,61 EUR zugestanden. Damit rentieren sich die freiwilligen Beiträge nach einem Rentenbezug von knapp neun Jahren. Angesichts dessen musste die Beklagte den Kläger ohne Nachfrage nicht dahingehend beraten, er solle die weitere Entrichtung von freiwilligen Beiträge einstellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der nach Angaben des Klägers erfolgten Auskunft der Sachbearbeiterin der Beklagten, wonach er bis zum 65. Lebensjahr weitermachen solle. Wie das SG insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, ist hierdurch der Nachweis einer falschen Auskunft nicht erbracht; hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Denn dies kann auch bedeuten, dass der Kläger bis zum 65. Lebensjahr mit dem Arbeiten weitermachen solle. Eine weitere Aufklärung ist diesbezüglich nicht möglich, nachdem dem Kläger der Name der Mitarbeiterin der Beklagten nicht bekannt ist und Terminlisten der Beklagten, aus denen sich der Sachbearbeiter ergeben könnte, nicht mehr vorhanden sind bzw. diese Angaben über Vorsprachen des Klägers nicht enthalten.
Die Tatsache einer Falschberatung lässt sich auch nicht auf die Aussage der Zeugin El-Gazzar stützen. Die Zeugin hat nur bestätigt, dass ein Gespräch stattgefunden hat, bei dem ihrem Ehemann gesagt worden sei, er bekomme Rente erst ab dem 65. Lebensjahr. Diese Auskunft war richtig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten nach der Aussage der Zeugin den Kläger bei diesem Gespräch nicht darauf hingewiesen hat, er solle die freiwilligen Beiträge nicht mehr bezahlen. Eine entsprechende Beratung musste sich der Beklagten ohne Nachfrage, nachdem die freiwilligen Beiträge - wie ausgeführt - zu einer Erhöhung der Rente führen, nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung der vom Kläger nach dem Erreichen des 60. Lebensjahres geleisteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung.
Der am 25.07.1941 geborene Kläger entrichtete für die Zeit vom 01.04.1971 bis 31.05.2006 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge betrug im Jahr 2001 (umgerechnet) 61,52 EUR, im Jahr 2002 62,08 EUR, im Jahr 2003 63,38 EUR und im Jahr 2004 78,00 EUR jeweils monatlich.
Auf seinen Kontenklärungsantrag vom 15.07.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger u.a. unter dem 05.04.2000 eine Rentenauskunft, die in Form der Datenerfassung in den Verwaltungsakten enthalten ist (Bl. 63 bis 66 der Verwaltungsakte). Danach hatte der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfüllt.
Am 16.06.2006 beantragte der Kläger Regelaltersrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2006 ab 01.08.2006 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 622,22 EUR monatlich bewilligte. Hierbei wurden neben den Pflichtbeiträgen die vom Kläger zwischen dem 01.04.1971 und 31.05.2006 entrichteten freiwilligen Beiträge berücksichtigt.
Bereits am 07.07.2006 hatte der Kläger die Rückzahlung der von ihm nach Juli 2001 entrichteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge beantragt, weil man ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen über das 60. Lebensjahr hinaus unrentabel sei und er die Zahlung einstellen solle, da er zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt gehabt habe und somit ab dem 60. Lebensjahr bei Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf die Altersrente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung gehabt hätte. Eine Entrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften sei somit nicht mehr notwendig gewesen.
In der Anlage 10 des Rentenbescheids vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie sei ihrer Hinweis- und Beratungspflicht gemäß §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in vollem Umfang durch die Übersendung der am 05.04.2000 erstellten Rentenauskunft nachgekommen. Daraus hätte der Kläger erkennen können, dass die Wartezeit für die Altersrenten bereits erfüllt sei. Ein Beratungsmangel sei aufgrund dessen nicht nachgewiesen und nicht erkennbar.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Rentenauskunft vom 05.04.2000 diese Aussage zwar enthalte. Es werde jedoch nicht erwähnt, dass eine Weiterzahlung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung des Schutzes von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab dem 60. Lebensjahr nicht notwendig sei und dass sich eine weitere Zahlung der Beiträge nicht rentiere. Dies sei auch bei den persönlichen Gesprächen in der Auskunfts- und Beratungsstelle Stuttgart nie erwähnt worden. Er habe immer in dem Glauben die Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt, dass ein Anspruch auch wieder wegfallen könne.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er nicht im Besitz von Gesprächsprotokollen über die Vorsprachen in der Auskunfts- und Beratungsstelle sei. Wenn ihn jedoch jemand darauf hingewiesen hätte, dass eine weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht zwingend notwendig sei, wäre es für ihn die logische Folge gewesen, die Beitragszahlung einzustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, auf den der Kläger die Rückzahlung der Beiträge stützen könne, setze voraus, dass ein objektives Fehlverhalten ihrerseits nachgewiesen sei. Allein die eigenen Angaben des Klägers zur angeblich unterbliebenen Beratung seien nicht geeignet, den insoweit notwendigen Nachweis zu führen.
Hiergegen hat der Kläger am 07.12.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass er in der Beratungsstelle in Stuttgart bei mehreren Vorsprachen, wobei einmal auch seine Ehefrau mit dabei gewesen sei, nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es sinnlos sei, wenn er ab dem 60. Lebensjahr weiter freiwillige Beiträge entrichte. Auch auf Nachfrage sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es unnötig sei. Erst als er Rente beantragt habe, habe ihn die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam gemacht. Daraufhin habe er sofort die Zahlungen gestoppt. Schon daraus könne man ersehen, dass er bei einer richtigen Auskunft der Beratungsstelle schon ab Juli 2001 seine Zahlungen eingestellt hätte.
Die Beklagte hat eine Probeberechnung vom 31.05.2007 hinsichtlich der Regelaltersrente des Klägers ohne freiwillige Beiträge für die Zeit ab Juli 2001 vorgelegt. Danach hätte sich ein monatlicher Zahlbetrag ab 01.08.2006 in Höhe von 600,61 EUR ergeben.
Auf Nachfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich an den Namen des Mitarbeiters der Beklagten, der ihn im Jahr 2001 beraten habe, nicht erinnern könne.
Die Beklagte hat angegeben, die Auskunfts- und Beratungsstelle Stuttgart habe nach umfangreicher Recherche in den Terminlisten für das Jahr 2001 keine Termine mit dem Kläger feststellen können. Es existierten keinerlei Aktenvermerke, Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen.
Das SG hat die Ehefrau des Klägers, A., als Zeugin gehört. Diese hat erklärt, dass sie mit ihrem Ehemann kurz vor dessen 60. Geburtstag in der Beratungsstelle der Beklagten gewesen sei. Die Dame, bei der sie gewesen seien, habe zu ihrem Mann gesagt, dass er mit dem Rentenantrag noch viel Zeit hätte. Er würde die Rente erst ab 65 bekommen. Sie habe nicht gesagt, dass ihr Mann die freiwilligen Beiträge nicht weiterbezahlen müsse. Nach dieser Auskunft seien sie wieder gegangen.
Mit Urteil vom 24.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht nachgewiesen. Ein Beratungsfehler des Rentenversicherungsträgers setze voraus, dass sich der Versicherte mit einem konkreten Beratungswunsch an diesen gewandt habe oder der Rentenversicherungsträger von sich aus den Versicherten auf die Möglichkeit der Einstellung der Beiträge hätte hinweisen müssen. Der Kläger habe nicht mehr sagen können, mit welchem Mitarbeiter er wann gesprochen habe und auch der konkrete Inhalt der einzelnen Gespräche sei für das Gericht nicht ersichtlich. Dass der Kläger die Mitarbeiterin der Beklagten direkt um Auskunft bezüglich der Weiterzahlung der freiwilligen Beiträge gebeten und er daraufhin eine fehlerhafte bzw. nach seinen Angaben missverständliche Auskunft erhalten habe, habe auch die Zeugin nicht bestätigt. Die Weiterzahlung von freiwilligen Beiträgen habe beim Kläger auch zu einer - wenn auch geringen - Erhöhung der monatlichen Altersrente geführt, sodass sich der Beklagten der Beratungsbedarf des Klägers bezüglich der Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch nicht habe aufdrängen müssen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.2000 eine Rentenauskunft erteilt, aus der hervorgegangen sei, dass der Kläger die Wartezeit sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt habe. Die Beklagte habe dem Kläger somit keine falsche Auskunft über die Erfüllung von Wartezeiten erteilt.
Gegen das am 23.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.11.2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Die Beklagte hat dem Senat mitgeteilt, dass sie über Terminlisten für die Jahre 2000 bis 2006 nicht mehr verfüge.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Dezember 2006 zu verurteilen, die von ihm für die Zeit von Juli 2001 bis Mai 2006 gezahlten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung unter Verrechnung mit der ihm bis jetzt bereits gezahlten und auf den ab Juli 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhenden höheren Rente zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm nach dem 60. Lebensjahr entrichteten freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge unter Verrechnung mit der ihm geleisteten Rente ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen:
1. Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Antragsteller oblag, 2. die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben und 3. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG SozR 3-8835 § 2 Nr. 3; SozR 3-1200 § 14 Nr. 28).
Dem Kläger, dem insoweit die Beweislast obliegt, gelingt es bereits nicht nachzuweisen, dass ihn die Beklagte falsch beraten hat. Falsch beraten hätte die Beklagte den Kläger, wenn sie ihm die Auskunft erteilt hätte, er müsse die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge über das 60. Lebensjahr hinaus weiterbezahlen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aufrechtzuerhalten, oder wenn ihm gesagt worden wäre, dass sich die Weiterbezahlung der Beiträge besonders rentiere. Über schriftliche Unterlagen, die dies belegten, verfügt der Kläger nicht. Aus der Rentenauskunft der Beklagten vom 05.04.1999 geht - wie der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung auch bestätigt hat - bezüglich der Wartezeit vielmehr hervor, dass diese für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllt war. Diese Aussage ist richtig. Sie ist auch eindeutig. Wenn dem Kläger nicht klar war, was dies bedeutet, hätte er bei der Beklagten nachfragen und um Erläuterung bitten müssen.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe mehrmals bei der Beklagten vorgesprochen und sei bei diesen Vorsprachen nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen über das 60. Lebensjahr hinaus sinnlos sei, stellt dies keine Falschberatung dar. Die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war im Fall des Klägers nicht "sinnlos". Es ist zwar richtig, dass die vom Kläger entrichteten freiwilligen Beiträge in Höhe von insgesamt 2.326,16 EUR (01.07.2001 bis 31.05.2006) die Rente nur geringfügig erhöhen. Sinnlos waren sie jedoch nicht. Sie haben zu einer Erhöhung der Rente geführt. Unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge bezieht der Kläger eine Rente, deren Zahlbetrag sich ab 01.08.2006 auf 622,22 EUR belief. Ohne die freiwilligen Beiträge hätte ihm zu diesem Zeitpunkt nur eine Rente in Höhe von 600,61 EUR zugestanden. Damit rentieren sich die freiwilligen Beiträge nach einem Rentenbezug von knapp neun Jahren. Angesichts dessen musste die Beklagte den Kläger ohne Nachfrage nicht dahingehend beraten, er solle die weitere Entrichtung von freiwilligen Beiträge einstellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der nach Angaben des Klägers erfolgten Auskunft der Sachbearbeiterin der Beklagten, wonach er bis zum 65. Lebensjahr weitermachen solle. Wie das SG insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, ist hierdurch der Nachweis einer falschen Auskunft nicht erbracht; hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Denn dies kann auch bedeuten, dass der Kläger bis zum 65. Lebensjahr mit dem Arbeiten weitermachen solle. Eine weitere Aufklärung ist diesbezüglich nicht möglich, nachdem dem Kläger der Name der Mitarbeiterin der Beklagten nicht bekannt ist und Terminlisten der Beklagten, aus denen sich der Sachbearbeiter ergeben könnte, nicht mehr vorhanden sind bzw. diese Angaben über Vorsprachen des Klägers nicht enthalten.
Die Tatsache einer Falschberatung lässt sich auch nicht auf die Aussage der Zeugin El-Gazzar stützen. Die Zeugin hat nur bestätigt, dass ein Gespräch stattgefunden hat, bei dem ihrem Ehemann gesagt worden sei, er bekomme Rente erst ab dem 65. Lebensjahr. Diese Auskunft war richtig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten nach der Aussage der Zeugin den Kläger bei diesem Gespräch nicht darauf hingewiesen hat, er solle die freiwilligen Beiträge nicht mehr bezahlen. Eine entsprechende Beratung musste sich der Beklagten ohne Nachfrage, nachdem die freiwilligen Beiträge - wie ausgeführt - zu einer Erhöhung der Rente führen, nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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