Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 414/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 923/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Feststellung, dass er Anspruch auf Übernahme der Kosten für wöchentliche Pendelfahrten von B. nach P. im Zusammenhang mit einer gescheiterten Arbeitsaufnahme in B. hatte.
Der 1975 geborene Antragsteller schloss am 13. Januar 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma P. P.-L. GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma P.) in B. mit einer Beschäftigungsaufnahme zum 09. Februar 2009 als Energieelektroniker. Zur Arbeitsaufnahme kam es nicht.
Am 14. Januar 2009 beantragte der Antragsteller im Zusammenhang mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme bei der Antragsgegnerin u.a. die Bewilligung von Kosten für Wochenendheimfahrten.
Am 15. Januar 2009 hat der Antragsteller in dieser Sache beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welchen das SG mit Beschluss vom 05. Februar 2009 abgelehnt hat (S 11 AL 141/09 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 16. März 2009 (L 12 AL 586/09 ER-B) mit der Begründung zurück, dass sich die Frage nach Art und Höhe der im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme in B. stehenden Leistungen erledigt habe wegen des Nichtantritts der Arbeit und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei im Eilverfahren nicht zulässig.
Am 6. Februar 2009 hat der Antragsteller beim SG erneut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und einen Vorschuss für das wöchentliche Pendeln zwischen B. und P. beantragt. Am 13. Februar 2009 hat der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen Richter H. gestellt und ausgeführt, es würden alle Eilverfahren verschleppt, der Richter habe in den zuletzt beschiedenen drei Eilverfahren jeweils seine Pflichten aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, was zu unmöglichen und untragbaren Ergebnissen geführt habe.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das SG durch Richter H. den Antrag abgelehnt. Der Kammervorsitzende sei zur Entscheidung berufen, da das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit offenbar rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Der Antragsteller habe sein Ablehnungsgesuch in Verschleppungsabsicht gestellt, denn er habe es als Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2009, mit welcher das Gericht die Vorlage von Nachweisen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren S 11 AS 304/09 ER angefordert habe, formuliert, weil er hierin eine Verzögerung des Eilverfahrens vermute. Gleichzeitig habe er jedoch von seinem Ablehnungsgesuch gerade dieses Verfahren ausgenommen. Die Vorwürfe würden pauschal vorgebracht und von keinem substantiierten Vortrag begleitet; der Antragsteller verkenne, dass die Beteiligten bei Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen seien und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts beschränkten. Wegen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sei über den Befangenheitsantrag durch den Vorsitzenden zu entscheiden; einer eigenständigen förmlichen Entscheidung habe es wegen der offensichtlichen Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs nicht bedurft. Der Antrag sei unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Da es nicht zur Arbeitsaufnahme gekommen sei, entstünden dem Antragsteller keine Kosten für Pendelfahrten zwischen B. und P ...
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18. Februar 2009 eingelegten Beschwerde. Die Beschlüsse des "Willkürrichters H., der sich fortgesetzt als Rechtsbeuger betätigt" seien unbeachtlich, weil sie nicht durch den gesetzlichen Richter im Sinne von Artikel 101 Grundgesetz (GG) ergangen seien. Gerügt werde, dass das Gericht Verfahren herauspicke, von denen es glaube, es gebe für den Antragsteller nichts zu holen und diese voreilig unter Missachtung des § 103 SGG abweise, während andere Sachen liegen blieben. Naheliegend wäre es, Eingaben in zeitlicher Reihenfolge abzuarbeiten. Ein Ablehnungsgrund könne daraus folgen, dass das prozessuale Vorgehen eines Richters keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe und sich so sehr von dem gewöhnlich geübten Verfahren entferne, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Nach diesen Maßstäben bestehe kein Zweifel an der Befangenheit. Nachdem der Richter den ersten Befangenheitsantrag in einer Vielzahl von Verfahren dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt habe, könne er den weiteren Befangenheitsantrag nicht plötzlich als rechtsmissbräuchlich bezeichnen. Insbesondere liege keine Prozessverschleppungsabsicht vor. Um dies zu vermeiden, seien zuerst die Eilverfahren ausgenommen worden. An die Darlegung des vom Gericht behaupteten Rechtsmissbrauchs stelle die Rechtsprechung hohe Ansprüche, dies könne nicht mit pauschalen Schutzbehauptungen geschehen. In der Sache sei ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da der Antragsgegnerin unterstellt werden müsse, dass sie sich bei der nächsten Arbeitsaufnahme erneut rechtswidrig verhalte. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein dahingehender Verfahrensmangel, dass nicht der gesetzliche Richter entschieden hat, nicht vor. Der Kammervorsitzende durfte selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden, da dieses, wenn nicht gar offensichtlich missbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 57; Schleswig-Holsteinisches LSG Breithaupt 1994, 87, 88). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50, 36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vorneherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Antragstellers in keiner Weise Rechnung. Die pauschalen Vorwürfe gegen den Vorsitzenden entbehren jeglicher Grundlage. Soweit der Antragsteller generell eine Verschleppung von Eilverfahren rügt, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Dem Senat liegt eine Vielzahl von Beschwerden des Antragsteller zur Entscheidung vor gegen Beschlüsse des SG im einstweiligen Rechtsschutz. Aus diesen Verfahren ist ersichtlich, dass das SG stets zeitnah entschieden hat. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze durch das SG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn über die PKH gemeinsam mit dem in der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführenden Eilbeschluss selbst entschieden wird (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 398). Darüber hinaus spricht auch das taktische Verhalten des Antragstellers in Zusammenhang mit der Stellung von Ablehnungsgesuchen dafür, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, nämlich den ihm missliebigen Vorsitzenden auszuschalten (vgl. Hessisches LSG, SGb 86, 197). So hat der Antragsteller zunächst am 5. Februar 2009 in mehr als 20 Hauptsacheverfahren Befangenheitsanträge gestellt, jedoch ausdrücklich anhängige Eilverfahren ausgenommen, damit es nicht zu Verzögerungen komme. Am 18. Februar 2009 hat er die dem Senat vom SG vorgelegten Ablehnungsgesuche jedoch wieder zurückgenommen (L 12 SF 609/09 A), indessen in einigen Eilverfahren bzw. Prozesskostenhilfeverfahren erneut Befangenheitsgesuche vorgebracht. Schon dieses Taktieren zeigt, dass es dem Antragssteller nicht eigentlich darum geht, Befürchtungen vorzubringen, der zuständige Richter könnte unsachlich entscheiden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war indes bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), denn die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintreten der formellen Rechtskraft. Inzwischen ist er wegen entgegen stehender Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 5. Februar 2009 (S 11 AL 141/09 ER) infolge der Senatsentscheidung vom 16. März 2009 (L 12 AL 586/09 ER-B) unzulässig. Ist über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig entschieden worden, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der entgegen stehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 40 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung der benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Feststellung, dass er Anspruch auf Übernahme der Kosten für wöchentliche Pendelfahrten von B. nach P. im Zusammenhang mit einer gescheiterten Arbeitsaufnahme in B. hatte.
Der 1975 geborene Antragsteller schloss am 13. Januar 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma P. P.-L. GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma P.) in B. mit einer Beschäftigungsaufnahme zum 09. Februar 2009 als Energieelektroniker. Zur Arbeitsaufnahme kam es nicht.
Am 14. Januar 2009 beantragte der Antragsteller im Zusammenhang mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme bei der Antragsgegnerin u.a. die Bewilligung von Kosten für Wochenendheimfahrten.
Am 15. Januar 2009 hat der Antragsteller in dieser Sache beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, welchen das SG mit Beschluss vom 05. Februar 2009 abgelehnt hat (S 11 AL 141/09 ER). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 16. März 2009 (L 12 AL 586/09 ER-B) mit der Begründung zurück, dass sich die Frage nach Art und Höhe der im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme in B. stehenden Leistungen erledigt habe wegen des Nichtantritts der Arbeit und insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei im Eilverfahren nicht zulässig.
Am 6. Februar 2009 hat der Antragsteller beim SG erneut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und einen Vorschuss für das wöchentliche Pendeln zwischen B. und P. beantragt. Am 13. Februar 2009 hat der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen Richter H. gestellt und ausgeführt, es würden alle Eilverfahren verschleppt, der Richter habe in den zuletzt beschiedenen drei Eilverfahren jeweils seine Pflichten aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, was zu unmöglichen und untragbaren Ergebnissen geführt habe.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das SG durch Richter H. den Antrag abgelehnt. Der Kammervorsitzende sei zur Entscheidung berufen, da das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit offenbar rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei. Der Antragsteller habe sein Ablehnungsgesuch in Verschleppungsabsicht gestellt, denn er habe es als Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2009, mit welcher das Gericht die Vorlage von Nachweisen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren S 11 AS 304/09 ER angefordert habe, formuliert, weil er hierin eine Verzögerung des Eilverfahrens vermute. Gleichzeitig habe er jedoch von seinem Ablehnungsgesuch gerade dieses Verfahren ausgenommen. Die Vorwürfe würden pauschal vorgebracht und von keinem substantiierten Vortrag begleitet; der Antragsteller verkenne, dass die Beteiligten bei Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen seien und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts beschränkten. Wegen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs sei über den Befangenheitsantrag durch den Vorsitzenden zu entscheiden; einer eigenständigen förmlichen Entscheidung habe es wegen der offensichtlichen Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs nicht bedurft. Der Antrag sei unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Da es nicht zur Arbeitsaufnahme gekommen sei, entstünden dem Antragsteller keine Kosten für Pendelfahrten zwischen B. und P ...
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18. Februar 2009 eingelegten Beschwerde. Die Beschlüsse des "Willkürrichters H., der sich fortgesetzt als Rechtsbeuger betätigt" seien unbeachtlich, weil sie nicht durch den gesetzlichen Richter im Sinne von Artikel 101 Grundgesetz (GG) ergangen seien. Gerügt werde, dass das Gericht Verfahren herauspicke, von denen es glaube, es gebe für den Antragsteller nichts zu holen und diese voreilig unter Missachtung des § 103 SGG abweise, während andere Sachen liegen blieben. Naheliegend wäre es, Eingaben in zeitlicher Reihenfolge abzuarbeiten. Ein Ablehnungsgrund könne daraus folgen, dass das prozessuale Vorgehen eines Richters keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe und sich so sehr von dem gewöhnlich geübten Verfahren entferne, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Nach diesen Maßstäben bestehe kein Zweifel an der Befangenheit. Nachdem der Richter den ersten Befangenheitsantrag in einer Vielzahl von Verfahren dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt habe, könne er den weiteren Befangenheitsantrag nicht plötzlich als rechtsmissbräuchlich bezeichnen. Insbesondere liege keine Prozessverschleppungsabsicht vor. Um dies zu vermeiden, seien zuerst die Eilverfahren ausgenommen worden. An die Darlegung des vom Gericht behaupteten Rechtsmissbrauchs stelle die Rechtsprechung hohe Ansprüche, dies könne nicht mit pauschalen Schutzbehauptungen geschehen. In der Sache sei ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da der Antragsgegnerin unterstellt werden müsse, dass sie sich bei der nächsten Arbeitsaufnahme erneut rechtswidrig verhalte. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein dahingehender Verfahrensmangel, dass nicht der gesetzliche Richter entschieden hat, nicht vor. Der Kammervorsitzende durfte selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden, da dieses, wenn nicht gar offensichtlich missbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 57; Schleswig-Holsteinisches LSG Breithaupt 1994, 87, 88). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50, 36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vorneherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Antragstellers in keiner Weise Rechnung. Die pauschalen Vorwürfe gegen den Vorsitzenden entbehren jeglicher Grundlage. Soweit der Antragsteller generell eine Verschleppung von Eilverfahren rügt, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Dem Senat liegt eine Vielzahl von Beschwerden des Antragsteller zur Entscheidung vor gegen Beschlüsse des SG im einstweiligen Rechtsschutz. Aus diesen Verfahren ist ersichtlich, dass das SG stets zeitnah entschieden hat. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze durch das SG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn über die PKH gemeinsam mit dem in der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführenden Eilbeschluss selbst entschieden wird (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 398). Darüber hinaus spricht auch das taktische Verhalten des Antragstellers in Zusammenhang mit der Stellung von Ablehnungsgesuchen dafür, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, nämlich den ihm missliebigen Vorsitzenden auszuschalten (vgl. Hessisches LSG, SGb 86, 197). So hat der Antragsteller zunächst am 5. Februar 2009 in mehr als 20 Hauptsacheverfahren Befangenheitsanträge gestellt, jedoch ausdrücklich anhängige Eilverfahren ausgenommen, damit es nicht zu Verzögerungen komme. Am 18. Februar 2009 hat er die dem Senat vom SG vorgelegten Ablehnungsgesuche jedoch wieder zurückgenommen (L 12 SF 609/09 A), indessen in einigen Eilverfahren bzw. Prozesskostenhilfeverfahren erneut Befangenheitsgesuche vorgebracht. Schon dieses Taktieren zeigt, dass es dem Antragssteller nicht eigentlich darum geht, Befürchtungen vorzubringen, der zuständige Richter könnte unsachlich entscheiden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war indes bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), denn die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintreten der formellen Rechtskraft. Inzwischen ist er wegen entgegen stehender Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 5. Februar 2009 (S 11 AL 141/09 ER) infolge der Senatsentscheidung vom 16. März 2009 (L 12 AL 586/09 ER-B) unzulässig. Ist über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig entschieden worden, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der entgegen stehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 40 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung der benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 81, 347, 357).
Hiervon ausgehend liegen nach den oben gemachten Ausführungen keine Erfolgsaussichten vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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