Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 645/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1334/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt in der Sache jedenfalls auch die Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über den 31. Dezember 2008 hinaus.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog bis Dezember 2008 Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem sie wegen einer von der Deutschen Rentenversicherung festgestellten vollen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11. Januar 2007) im Mai 2008 aufgefordert worden war, Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu stellen, kam sie dieser Aufforderung am 11. September 2008 nach. Nachdem sie aber die zur Antragsbearbeitung weiter benötigten Unterlagen nicht vorlegte, wurde mit Bescheid des L. R.-M.-K. vom 8. Oktober 2008 der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt. Mit Schreiben vom 14. Oktober und 12. November 2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Landratsamt nachzukommen.
Am 28. Januar 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beiladungsbeschluss vom 6. März 2009 hat das SG den L. R.-M.-K. zum Verfahren notwendig beigeladen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat dieser mitgeteilt, dass er bereit sei, der Ast. ab 1. Januar 2009 Leistungen zu gewähren, sobald die erforderlichen Unterlagen vorgelegt würden. Mit Bescheid vom 27. März 2009 hat der L. Leistungen nach dem SGB XII ab 1. Januar 2009 bewilligt.
Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat das SG den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag der Ast. sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Ast. benötige keinen gerichtlichen Rechtsschutz, da sie von der Beigeladenen ihr Recht erhalte, sobald sie die erforderlichen Unterlagen vorlege. Gehe sie allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin für sie zuständig sei, dann sei ihr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zuzumuten, z.B. zur Klärung der Frage, inwieweit ihr Grundsicherungsleistungen für Erwerbsgeminderte nach § 41 SGB XII oder Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II zustünden. Entsprechende Anträge habe die Ast. allerdings nicht gestellt.
Gegen den ihr am 20. März 2009 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 20. März 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt. Diese hat sie im Wesentlichen mit einer unberechtigten Leistungsverweigerung sowie Verstößen der Antragsgegnerin gegen Grund- und Menschenrechte begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Ast. ist unbegründet.
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde der Ast. zwar zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Ast. ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Ast. einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Im Ergebnis hat das SG den Antrag der Ast., ihr Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGB II zu gewähren, zu Recht abgelehnt, da jedenfalls der Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II u.a. nur Personen, die erwerbsfähig sind. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Januar 2007 ist festgestellt worden, dass die Ast. seit 1998 vollständig erwerbsgemindert ist. Sie ist damit nicht Berechtigte im Sinne des SGB II. Dieser Feststellung hat der Träger der SGB XII-Leistungen auch nicht widersprochen, sondern hat mit Bescheid vom 27. März 2009 ab 1. Januar 2009 laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bewilligt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beigeladenen hat das SG daher zu Recht verneint.
Gegenüber der Antragsgegnerin hat die Ast. keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II mehr gestellt, so dass nach dem 31. Dezember 2008 auch keine Entscheidungen der Antragsgegnerin über Leistungsansprüche der Ast. getroffen worden sind. Insoweit hat das SG zu Recht ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Ast., gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch gegenüber der Antragsgegnerin nicht besteht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt in der Sache jedenfalls auch die Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über den 31. Dezember 2008 hinaus.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog bis Dezember 2008 Leistungen von der Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nachdem sie wegen einer von der Deutschen Rentenversicherung festgestellten vollen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 11. Januar 2007) im Mai 2008 aufgefordert worden war, Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu stellen, kam sie dieser Aufforderung am 11. September 2008 nach. Nachdem sie aber die zur Antragsbearbeitung weiter benötigten Unterlagen nicht vorlegte, wurde mit Bescheid des L. R.-M.-K. vom 8. Oktober 2008 der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt. Mit Schreiben vom 14. Oktober und 12. November 2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Landratsamt nachzukommen.
Am 28. Januar 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beiladungsbeschluss vom 6. März 2009 hat das SG den L. R.-M.-K. zum Verfahren notwendig beigeladen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat dieser mitgeteilt, dass er bereit sei, der Ast. ab 1. Januar 2009 Leistungen zu gewähren, sobald die erforderlichen Unterlagen vorgelegt würden. Mit Bescheid vom 27. März 2009 hat der L. Leistungen nach dem SGB XII ab 1. Januar 2009 bewilligt.
Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat das SG den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag der Ast. sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Ast. benötige keinen gerichtlichen Rechtsschutz, da sie von der Beigeladenen ihr Recht erhalte, sobald sie die erforderlichen Unterlagen vorlege. Gehe sie allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin für sie zuständig sei, dann sei ihr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zuzumuten, z.B. zur Klärung der Frage, inwieweit ihr Grundsicherungsleistungen für Erwerbsgeminderte nach § 41 SGB XII oder Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II zustünden. Entsprechende Anträge habe die Ast. allerdings nicht gestellt.
Gegen den ihr am 20. März 2009 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 20. März 2009 Beschwerde beim LSG eingelegt. Diese hat sie im Wesentlichen mit einer unberechtigten Leistungsverweigerung sowie Verstößen der Antragsgegnerin gegen Grund- und Menschenrechte begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Ast. ist unbegründet.
Gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft (§ 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen ist (§ 173 Satz 1 SGG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde der Ast. zwar zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Steht dem Ast. ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtung der grundrechtlichen Belange des Ast. einerseits und der öffentlichen Belange des Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Im Ergebnis hat das SG den Antrag der Ast., ihr Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGB II zu gewähren, zu Recht abgelehnt, da jedenfalls der Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II u.a. nur Personen, die erwerbsfähig sind. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Januar 2007 ist festgestellt worden, dass die Ast. seit 1998 vollständig erwerbsgemindert ist. Sie ist damit nicht Berechtigte im Sinne des SGB II. Dieser Feststellung hat der Träger der SGB XII-Leistungen auch nicht widersprochen, sondern hat mit Bescheid vom 27. März 2009 ab 1. Januar 2009 laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bewilligt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beigeladenen hat das SG daher zu Recht verneint.
Gegenüber der Antragsgegnerin hat die Ast. keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II mehr gestellt, so dass nach dem 31. Dezember 2008 auch keine Entscheidungen der Antragsgegnerin über Leistungsansprüche der Ast. getroffen worden sind. Insoweit hat das SG zu Recht ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Ast., gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch gegenüber der Antragsgegnerin nicht besteht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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