L 4 KR 1433/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 437/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1433/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Entschädigung an die Ehefrau des Antragstellers Ziff. 1, die Antragstellerin Ziff. 2, für die von ihr anstelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Antragstellers Ziff. 1 in dessen landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum vom 06. November 2008 bis 01. März 2009 geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen.

Der am 1938 geborene Antragsteller Ziff. 1 ist Landwirt und Mitglied der Antragsgegenerin. Seit 06. November 2008 ist er wegen Herzbeschwerden arbeitsunfähig krank. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen vor (vgl. u.a. Erstbescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 06. November 2008).

Am 06. November 2008 beantragte der Antragsteller Ziff. 1 die Gewährung von Betriebshilfe in der Landwirtschaft wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts. Er gab hierbei an, dass der Betrieb eine Größe von 35 ha habe, einen Tierbestand von 25 Rindern, davon acht Kühe, Aufstallung/Melktechnik würden von Hand erfolgen. Es wurde ferner angegeben, dass die erforderlichen Einsatzstunden für die im Einsatzzeitraum auszuführenden Arbeiten jeweils zwei Stunden täglich (Montag bis Sonntag) betragen würden. Als selbstbeschaffte Ersatzkraft ab 06. November 2008 kam E. S. (S.) zum Einsatz. Im (weiteren) Antrag vom 24. November 2008 gab der Antragsteller Ziff. 1 an, die erforderlichen Einsatzstunden für die im Einsatzzeitraum auszuführenden Arbeiten würden jeweils vier Stunden täglich (Montag bis Sonntag) betragen.

Mit Bescheid vom 12. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin Betriebshilfe wegen der stationären Behandlung des Antragstellers Ziff. 1 für die Dauer von längstens drei Monaten und gegebenenfalls der daran anschließenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, längstens für vier Wochen für die selbstbeschaffte Ersatzkraft S ... Kosten würden bis zu einem Betrag von maximal EUR 9,25 pro Einsatzstunde erstattet. Abrechenbar seien von Montag bis Freitag bis zu zehn Stunden, an Samstagen bis zu zwei Stunden, ebenso an Sonn- und Feiertagen. Abgerechnet wurden tatsächlich für den 06. November 2008 zwei Arbeitsstunden, für den 07. November 2008 bis 14. November 2008 täglich jeweils vier Arbeitsstunden (insgesamt 34) und ein Gesamtlohn von EUR 314,50 geltend gemacht (Arbeitsnachweis vom 05. Dezember 2008 für den Arbeitszeitraum vom 06. bis 14. November 2008). Eine Erstattung erfolgte zunächst nur in Höhe von 18 Stunden in Höhe von EUR 166,50 (Bescheid vom 15. Dezember 2008). Auf den Widerspruch des Antragstellers Ziff. 1 erstatte die Antragsgegnerin insgesamt EUR 314,50 (Abhilfebescheid vom 20. Januar 2009).

Mit einem Schreiben vom Dezember 2008 (Datum unleserlich, Bl. 43 Verwaltungsakte), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 08. Dezember 2008, beantragte der Antragsteller Ziff. 1 für seine (familienversicherte) Ehefrau, Antragstellerin Ziff. 2, finanzielle Entschädigung und führte zur Begründung aus, er sei wegen schwerster Herzrhythmusstörungen krankgeschrieben. Die Ehefrau müsse den allergrößten Teil der Arbeiten auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb vierzehn Stunden täglich übernehmen. Mit einem fremden Betriebshelfer, den sie erst einlernen und beaufsichtigen müssten, könnten sie nichts anfangen. Deshalb sei Entschädigung an die Ehefrau zu leisten. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag mit der Begründung ab, die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft sei nur möglich, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd sei. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählten Personen, die sonst nicht regelmäßig im Betrieb tätig seien oder wesentlich aushelfen würden. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte könne grundsätzlich nicht betriebsfremd sein, da er in dieser Eigenschaft am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnehme und somit ein Unternehmerrisiko trage. Die Ehegattin erfülle als selbstbeschaffte Ersatzkraft den Tatbestand der Betriebsfremdheit nicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller Ziff. 1 Widerspruch mit der Begründung, seine Ehefrau (Antragstellerin Ziff. 2) müsse schwerste Männerarbeit vierzehn bis sechzehn Stunden lang leisten. Das Vieh müsse versorgt werden, ob betriebsfremd oder nicht. Ihr stehe eine Entschädigung zu (Schreiben vom 27. Dezember 2008).

Am 08. Januar 2009 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 KR 60/09 ER) und erhoben zugleich Klage (S 11 KR 61/09). Sie machten unter Verweis auf den Widerspruch vom 27. Dezember 2008 geltend, der Antragstellerin Ziff. 2 sei eine geldliche Entschädigung als Betriebshilfe zu gewähren. Im Weiteren führte der Antragsteller Ziff. 1 aus, die schweren Herzrhythmusstörungen seien bedingt durch jahrelange Aufregungen, verschuldet durch die "LSV Baden-Württemberg" und die Sozialgerichte. Ein längeres Zuwarten sei nicht möglich. Die Antragsteller legten im Weiteren eine Abrechnung über die von der Antragstellerin Ziff. 2 in der Zeit vom 06. November 2008 bis 25. Januar 2009 geleistete Arbeit vor und machten hierfür einen Betrag in Höhe von bis dahin EUR 6.140,00 geltend.

Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und verwies darauf, dass der Widerspruch am 10. Februar 2009 zur Entscheidung vorgesehen sei. Betriebshilfe könne gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet sei und deshalb die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sei. Als Betriebs- und Haushaltshilfe sei eine Ersatzkraft zu stellen. Wenn diese nicht gestellt werden könne oder ein Grund bestehe hiervon abzusehen, würden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft erstattet. Kosten könnten nicht für die Person der Ehegattin des Unternehmers übernommen werden, weil diese die Voraussetzungen der Betriebsfremdheit nicht erfülle.

Mit Beschluss vom 04. Februar 2009 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) lägen nicht vor. So sei schon ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier von den Antragstellern angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2008. Anspruch auf Betriebshilfe habe der Antragsteller Ziff. 1 als nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Antragstellerin Ziff. 2 habe hingegen keinen Anspruch auf Betriebshilfe. Dem Antragsteller Ziff. 1 sei Betriebshilfe auch gewährt worden, die Kosten für den Einsatz von S. seien übernommen worden. Darüber hinaus sei Betriebshilfe für die infolge der Krankheit des Betriebsinhabers vermehrte Tätigkeit der Ehegattin nicht zu gewähren. Betriebshilfe werde gemäß § 9 KVLG 1989 in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin gewährt. Gemäß § 11 der Satzung sei als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Könne eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder bestehe Grund, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen, seien Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Antragstellerin Ziff. 2, die als Ehegattin in der Landwirtschaft bereits vor der Erkrankung mittätig gewesen sei und das Unternehmerrisiko mittrage, sei keine betriebsfremde Einsatzkraft. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund, nämlich die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller legten gegen den ihnen mit Postzustellungsurkunde am 06. Februar 2009 zugestellten Beschluss am 09. Februar 2009 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 5 KR 608/09 ER-B). Zur Begründung wurde - wie bereits vor dem SG - geltend gemacht, es könne nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin Ziff. 2 doppelte und sehr schwere Arbeit machen müsse. Daher bestehe ein Recht auf eine finanzielle Entschädigung. Das Vieh müsse versorgt und die landwirtschaftlichen Flächen müssten bearbeitet werden, was der Antragsteller Ziff. 1 jedoch bedingt durch seine schwere Herzerkrankung nicht mehr leisten könne. Sie wollten schnellstens ihr Geld (bis 01. März 2009 EUR 8.860,00). Er, der Antragsteller Ziff. 1, bestimme selbst, wer auf seinem Betrieb arbeite. Eine Fremdkraft, die dumm herumstehe, in der Nase bohre, die Maschinen beschädige usw., lasse man sich nicht aufbürden.

Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und erwiderte, versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer könnten bei ambulanter Behandlung und bestehender Arbeitsunfähigkeit Betriebshilfe nach § 9 Abs. 3 KVLG 1989 i.V.m. § 32 ihrer Satzung beanspruchen, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet sei und deshalb die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sei. Nach § 11 KVLG 1989 i.V.m. § 39 ihrer Satzung sei als Betriebs- und Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Nur wenn eine Ersatzkraft nicht gestellt werden könne oder Grund bestehe, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, erstatte sie die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gelte vor allen in den Fällen, in denen eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt werde, besondere betriebliche Strukturen vorlägen, oder wenn sie aus anderen triftigen und nachvollziehbaren Gründen (persönliche oder betriebliche) vom Einsatz absehen wolle. Sie sei dem Grunde nach bereit, Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft zu übernehmen, allerdings nicht in der Person der Ehegattin des landwirtschaftlichen Unternehmers, weil diese die Voraussetzung der Betriebsfremdheit nicht erfülle. Nach § 11 KVLG 1989 müsse die eingesetzte Person betriebsfremd sein. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählten grundsätzlich Personen, die sonst nicht regelmäßig im Betrieb tätig seien oder wesentlich aushelfen würden. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte könne grundsätzlich nicht betriebsfremd sein, da er in dieser Eigenschaft am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnehme und somit ein Unternehmerrisiko trage. Da nach Sinn und Zweck des § 11 KVLG 1989 die Kostenerstattung nur für eine betriebsfremde Ersatzkraft in Betracht komme, habe man den Antrag abgelehnt.

Mit Beschluss vom 05. März 2009 wies das LSG die Beschwerde zurück, da bereits ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Antragstellerin Ziff. 2 arbeite als Ehefrau des Antragstellers Ziff. 1 in dessen Unternehmen mit. Sie sei damit nicht betriebsfremd im Sinne des § 11 KVLG 1989 bzw. § 39 der Satzung der Antragsgegnerin. Auch für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad könnten Kosten grundsätzlich nicht erstattet werden. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hätten, dass ihnen schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Antragsteller forderten letztlich nur eine Bezahlung für eine Tätigkeit der Antragstellerin Ziff. 2 im Unternehmen, die diese als "Mitunternehmerin" ohnehin derzeit leiste. Zusätzliche Kosten fielen für das landwirtschaftliche Unternehmen des Antragstellers Ziff. 1 mithin nicht an. Mit Schreiben vom 10. März 2009, beim LSG eingegangen am 11. März 2009, teilten die Antragsteller unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumente mit, sie könnten den Beschluss des LSG in keiner Weise akzeptieren. Mit Beschluss vom 23. März 2009 verwarf das LSG die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 05. März 2009 als unzulässig (L 5 KR 608/09 ER-B), da die Antragsteller in keiner Weise dargetan hätten, inwieweit die angegriffene Entscheidung im offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehe und insbesondere Grundrechte verletze. Die Gegenvorstellung sei daher bereits als unzulässig zu verwerfen.

Bereits am 10. Februar 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2008 zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000). Die Kostenerstattung komme nur für eine betriebsfremde Ersatzkraft in Betracht, so dass der Antrag auf Betriebshilfe zu Recht abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2009, bei der Antragsgegnerin am 12. Februar 2009 eingegangen, beantragten die Antragsteller eine "finanzielle Entschädigung" für den Einsatz der des Antragstellerin Ziff. 2 seit dem 06. November 2008. Zur Begründung legten sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. G. vom 09. Februar 2009 vor, wonach beim Antragsteller Ziff. 1 Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 01. März 2009 bestehe. Mit Bescheid vom 13. Februar 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung ab. Auch diesen Bescheid "anerkannten" die Antragsteller nicht (Schreiben vom 17. Februar 2009).

Am 16. Februar 2009 beantragten die Antragsteller beim SG erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 KR 437/09 ER) und machten geltend, ihnen stünde für den Zeitraum vom 06. November 2008 bis 01. März 2009 ein Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 8.860,00 zu, da die Antragstellerin Ziff. 2 weiterhin die Arbeit verrichte und sie Fremdeinsätze ablehnten.

Die Antragsgegnerin trat dem unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumente entgegen. Der Antragsteller Ziff. 1 habe weiterhin zum Ausdruck gebracht, dass er nur seine Ehefrau als Ersatzkraft akzeptiere. Eine Kostenerstattung komme daher weiterhin nicht in Betracht. Den Antrag des Antragstellers Ziff. 1 auf Rückerstattung der zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge sei an die zuständige Stelle weitergeleitet worden. Dieses Verfahren habe jedoch keinen Einfluss auf die Leistungsgewährung von Betriebshilfe.

Mit Beschluss vom 19. März 2009 lehnte das SG den Antrag unter Heranziehung der Begründung des LSG in dessen Beschluss vom 05. März 2009 (L 5 KR 608/09 ER-B) ab.

Hiergegen richtet sich die am 27. März 2009 beim LSG eingelegte Beschwerde (L 4 KR 1433/09 ER-B). Die Antragsteller führen aus, dass sie den Beschluss nicht anerkennen. Sie ließen sich nicht herabwürdigen und benachteiligen. Sie hätten detailliert geschildert und glaubhaft gemacht, dass ihnen schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Die Antragstellerin Ziff. 2 müsse Schwerstarbeit leisten, sodass sich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung für bislang 166 Arbeitstage bei einem täglichen Arbeitseinsatz von acht Stunden in Höhe von insgesamt EUR 13.280,00 ergebe. Auch wollten sie weiterhin ihr Geld von der "LAK" ausbezahlt bekommen. Niemand könne ihnen Fremde, die sie schädigten, aufzwingen. Zur weiteren Begründung haben die Antragsteller die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. G. vom 30. März 2009 vorgelegt, wonach der Antragsteller Ziff. 1 bis einschließlich 20. April 2009 arbeitsunfähig sei.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. März 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Betriebshilfe, geleistet durch die Antragstellerin Ziff. 2, für die Zeit vom 06. November 2008 bis 20. April 2009 in Höhe von insgesamt EUR 13.280,00 zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und wiederholt ihrer bisherige Argumentation. Der Antragsteller Ziff. 1 habe in all seinen Schriftwechseln unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine andere Ersatzkraft als seine Ehegattin akzeptiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster (S 11 KR 60/09 ER und S 11 KR 437/09 ER) und zweiter Instanz (L 5 KR 608/09 ER-B, L 5 KR 1171/09 ER-B und L 4 KR 1433/09 ER-B) Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn es werden "Entschädigungsleistungen" in Höhe von zuletzt EUR 13.280,00 geltend gemacht.

Soweit die Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Erstattung von Kosten für eine Betriebshilfe auch für die Zeit vom 02. März bis 20. April 2009 (insgesamt EUR 13.280,00) geltend machen, handelt es sich - in entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG - um eine unzulässige Antragsänderung. Denn vor dem SG wurde von den Antragstellern lediglich die Erstattung von Kosten für eine Betriebshilfe für den Zeitraum vom 06. November 2008 bis 01. März 2009 begehrt (insgesamt EUR 8.860,00). Nachdem die Antragsgegnerin der Antragsänderung nicht zugestimmt hat und auch der Senat die Änderung nicht für sachdienlich hält, ist die Antragsänderung unzulässig.

2. Die Beschwerde der Antragsteller ist, soweit es die Forderung von Kostenerstattung für eine Betriebshilfe für den Zeitraum vom 06. November 2008 bis 01. März 2009 (insgesamt EUR 8.860,00) betrifft, unbegründet.

2.1. Soweit die Antragsteller Kosten für eine Betriebshilfe auch für den Zeitraum von 06. November 2008 bis 25. Januar 2009 geltend machen, steht dem entgegen, dass über einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich dieses Zeitraums bereits in dem rechtskräftigen Beschluss des LSG vom 05. März 2009 (L 5 KR 608/09 ER-B) entschieden wurde. Dieser Zeitraum war Gegenstand jenes Verfahrens. Im Schreiben vom 25. Januar 2009 haben sie gegenüber dem SG für diesen Zeitraum eine Forderung von EUR 6.140,00 benannt.

Ist über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber rechtskräftig entschieden worden, ist ein auf das selbe Begehren gerichteter Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER = veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 45a; Krodel, a.a.O., Seite 27 f. Rdnr. 40).

2.2. Soweit vorliegend ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Betriebshilfe für die Zeit vom 26. Januar bis 01. März 2009 streitig ist, ist die Beschwerde unbegründet, da kein Anordnungsanspruch besteht.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller, schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund).

2.2.1. Der Antragstellerin Ziff. 2 steht bereits deshalb kein Anordnungsanspruch zu, weil diese als Familienversicherte (vgl. § 7 KVLG 1989) keinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Betriebshilfe hat.

Nach 11 Abs. 1 Satz 3 KVLG 1989 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 der Satzung der Beklagten gilt: Während der Arbeitsunfähigkeit gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und 3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird.

Anspruch auf Betriebshilfe hat demnach nur der versicherte landwirtschaftliche Unternehmer, der wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit an der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens gehindert ist. Dies ist vorliegend allein der Antragsteller Ziff. 1. Der Antragstellerin Ziff. 2 fehlt mithin bereits die Aktivlegitimation (vgl. hierzu Keller, a.a.O., Vor § 51 Rdnr. 15 Buchst. f).

2.2.2. Dem Antragsteller Ziff. 1 steht ebenfalls kein Anordnungsanspruch zu. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich dem Beschluss des 5. Senats vom 05. März 2009 (L 5 KR 608/09 ER-B), der den Beteiligten bekannt ist, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe (Seite 7 bis 9) Bezug. Die Sachlage hat sich nicht verändert. Der Antragsteller Ziff. 1 lehnt den Einsatz einer betriebsfremden Ersatzkraft weiterhin ab. Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nach § 39 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Da der Antragsteller Ziff. 1 die Erstattung der Kosten für den Einsatz der Antragstellerin Ziff. 2 begehrt, die als Ehefrau des Antragstellers Ziff. 1 nicht betriebsfremd ist, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch weiterhin aus.

2.3. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung im Übrigen regelmäßig zu verneinen ist, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Zumindest für den Zeitraum vom 06. November 2008 bis 15. Februar 2009 (= Tag vor der Stellung des zweiten einstweiligen Rechtsschutzantrags beim SG) liegt demnach keine Eilbedürftigkeit vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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