L 1 AS 1555/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 572/09 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1555/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.03.2009 wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Vollstreckung eines Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) im Streit.

Das SG hat die Beschwerdegegnerin (Bg.) mit rechtskräftigem Urteil vom 17.06.2008 (Az. S 6 AS 6097/07) verurteilt, der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Betrag von insgesamt 540,00 EUR zu zahlen.

Mit Antrag vom 09.02.2009 hat die Bf. beim SG unter anderem beantragt, dass die Bg. diesen Betrag umgehend auf das Bankkonto der Bf. überweisen möge.

Auf den Hinweis des Kammervorsitzenden, für einen derartigen Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sei der Gerichtsvollzieher zuständig, hat die Bf. dennoch an ihrem Antrag festgehalten.

Die Bg. hat gegenüber dem SG bestätigt, dass die Bf. den ihr vom SG zugesprochenen Betrag noch nicht vollständig erhalten habe, doch sei insoweit eine Verrechnung mit im Leistungszeitraum zuviel geleisteten Zahlungen erfolgt; lediglich ein Betrag von 43,60 EUR, welcher sich aus der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ergebe, werde danach noch an die Bf. überwiesen (vgl. die Berechnung in der Übersicht der Beklagten, welche mit Schriftsatz vom 09.03.2009 an das SG übersandt worden ist; Bl. 16 der SG-Akte).

Das SG hat den Antrag der Bf. auf Vollstreckung mit Beschluss vom 13.03.2009 als unzulässig abgewiesen, weil die Sozialgerichte nach § 198 Abs 1 und § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht für die Vollstreckung von echten Zahlungsurteilen zuständig seien. Eine Abgabe gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an den zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. das zuständige Amtsgericht komme nicht in Betracht, weil der Gerichtsvollzieher kein anderes Gericht im Sinne der Vorschrift sei und die Abgabe an das Amtsgericht nur im Rahmen eines "Rechtsstreits" im Sinne eines kontradiktorischen Erkenntnisverfahrens, nicht jedoch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens möglich sei. Unabhängig hiervon liege auch bereits deswegen ein unzulässiges Vollstreckungsbegehren vor, weil die Angabe fehle, in welchen Vermögenswert vollstreckt werden solle. Der Beschluss des SG wurde der Bf. am 19.03.2009 zugestellt.

Die Bf. hat am 30.03.2009 beim SG Beschwerde eingelegt, welches die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Bf. hält an ihrem Vollstreckungsantrag gegenüber der Bg. fest. Hierzu gibt die Bf. an, dass die Kürzungen bzw. Aufrechnungen durch die Bg. nicht nachvollziehbar und unzulässig seien.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis hat das SG den Antrag auf Vollstreckung zu Recht abgelehnt. Zwar ist im Falle der vorliegenden unechten Leistungsklage für einen Antrag auf Vollstreckung von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auszugehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 198 Rn. 6). Der Antrag konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil nach der von der Bg. in zulässiger Weise vorgenommenen Verrechnung mit den entstandenen Überzahlungen (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 21.04.2009 zu dem Aktenzeichen L 1 AS 1622/09 ER-B) nur noch eine Restforderung von 43,60 EUR bestand, welche die Beklagte bereits zur Zahlung an die Bf. angewiesen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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