L 13 AS 1786/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1786/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Wiederaufnahmeantrag der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens L 13 AS 1435/09 ER-B, über den der Senat durch Beschluss entscheiden kann, da auch über das vorausgegangene Beschwerdeverfahren durch Beschluss zu befinden war (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6. November 1997 - 12 BK 66/97; Thüringer Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 10 AL 447/08 WA und L 10 AL 448/08 ER - beide veröffentlicht in Juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2008 - L 13 AL 5421/08 ER-B - nicht veröffentlicht), ist unzulässig.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit kann - neben den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG). Gemäß § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) und die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) erfolgen. § 578 Abs. 1 ZPO erfasst formell rechtskräftige Endurteile, Sach- und Prozessurteile jeder Instanz und jeder Art, auch rechtskräftige Entscheidungen durch Gerichtsbescheid sowie rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse, wenn sie auf einer Sachprüfung beruhen und die Instanz abschließen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 3). In welchen Fällen eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage stattfindet, ist in §§ 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 580 Nr. 1 bis 8 ZPO abschließend geregelt.

Der von den Antragstellern am 17. April 2009 gestellte Wiederaufnahmeantrag ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig, denn die Antragsteller haben das Vorliegen eines zulässigen Wiederaufnahmegrundes nicht schlüssig behauptet (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2003 - B 10 LW 8/03 B, vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2003 - L 8 LW 14/01 -beide veröffentlicht in Juris; Hessisches LSG, SGb 76, 386; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, NVwZ 95, 95; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 3). Die Antragsteller haben den Wiederaufnahmeantrag zunächst sinngemäß damit begründet, der Beschluss des erkennenden Senats vom 6. April 2009 sei unrichtig. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; deshalb finde § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG keine Anwendung. Zur Geltendmachung einer solchen (vermeintlichen) sachlichen Unrichtigkeit einer unanfechtbaren Entscheidung berechtigt das Wiederaufnahmeverfahren nicht; dieser Gesichtspunkt stellt daher keinen der in §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgezählten Wiederaufnahmegründe (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 3c) dar. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus auf § 580 Nr. 7a ZPO berufen, ist nicht ersichtlich, auf welches in derselben Sache erlassene, früher rechtskräftig gewordene Urteil sich dieser Vortrag beziehen soll. Jedenfalls ist eine solche Entscheidung von den Antragstellern nicht vorgelegt worden und in dem hier maßgeblichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2009 auch nicht ergangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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