Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1464/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2065/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In der Sache war zwischen den Beteiligten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids bezüglich der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig.
Der Kläger, der jedenfalls bis Ende 2008 in Deutschland, H.straße, K., wohnhaft war, stand im Leistungsbezug der Beklagten. Ihm wurde mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 Arbeitslosengeld II um 100% für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2007 gekürzt, da er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit vereitelt habe. Den dagegen am 7. Februar 2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück und lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2007 den im Widerspruch auch enthaltenen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 22. Dezember 2006 nach § 44 SGB X ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 zurück. Dagegen hat der Kläger am 22. März 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, die mit Urteil vom 11. März 2008 abgewiesen worden ist.
Gegen das ihm am 19. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Kläger am 13. Januar 2009 telefonisch gemeldet und mitgeteilt hat, dass er sich in Kroatien aufhalte und sich aus dem Leistungsbezug abmelde. Eine Anschrift in Kroatien sei nicht bekannt. Eine Anfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt der Stadt Karlsruhe hat ergeben, dass der Kläger am 25. Februar 2009 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist (Auskunft vom 10. März 2009).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. März 2009 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Mitteilung an den Kläger wurde ihm öffentlich zugestellt (Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel vom 17. März bis 16. April 2009).Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Beide Beteiligte haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2007 um 100% gekürzt hat. Denn der Berufung ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, da die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig geworden ist. Der Kläger verfügt jedenfalls seit Januar 2009 nicht mehr über eine ladungsfähige Anschrift (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. dazu auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 92 Rn. 4 mwN). Auch Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt waren ohne Erfolg. Mangels jeglicher Kontaktmöglichkeit zum Kläger konnte dieser auch nicht aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In der Sache war zwischen den Beteiligten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids bezüglich der Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig.
Der Kläger, der jedenfalls bis Ende 2008 in Deutschland, H.straße, K., wohnhaft war, stand im Leistungsbezug der Beklagten. Ihm wurde mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 Arbeitslosengeld II um 100% für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2007 gekürzt, da er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit vereitelt habe. Den dagegen am 7. Februar 2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück und lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2007 den im Widerspruch auch enthaltenen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 22. Dezember 2006 nach § 44 SGB X ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 zurück. Dagegen hat der Kläger am 22. März 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, die mit Urteil vom 11. März 2008 abgewiesen worden ist.
Gegen das ihm am 19. März 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Kläger am 13. Januar 2009 telefonisch gemeldet und mitgeteilt hat, dass er sich in Kroatien aufhalte und sich aus dem Leistungsbezug abmelde. Eine Anschrift in Kroatien sei nicht bekannt. Eine Anfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt der Stadt Karlsruhe hat ergeben, dass der Kläger am 25. Februar 2009 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist (Auskunft vom 10. März 2009).
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. März 2009 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Mitteilung an den Kläger wurde ihm öffentlich zugestellt (Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel vom 17. März bis 16. April 2009).Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Beide Beteiligte haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Es kann dabei offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2007 um 100% gekürzt hat. Denn der Berufung ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, da die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig geworden ist. Der Kläger verfügt jedenfalls seit Januar 2009 nicht mehr über eine ladungsfähige Anschrift (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. dazu auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 92 Rn. 4 mwN). Auch Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt waren ohne Erfolg. Mangels jeglicher Kontaktmöglichkeit zum Kläger konnte dieser auch nicht aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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