Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2207/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4048/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die die Beklagte für den früheren Arbeitnehmer der Klägerin Helmuth Maier (M.) in der Zeit vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 aufgewandt hat.
Die Klägerin verkauft Wärmeerzeugungssysteme für Haustechnik und Industrie und bietet Service-Dienstleistungen für die installierten Heizsysteme an. Nachdem sie im Jahre 1989 die K. Wärmetechnik GmbH übernommen hatte und unter E. K. Heiztechnik GmbH firmierte, wurde die gesamte E.-Gruppe 1996 von der Preussag AG übernommen und in die W. Klima- und Heiztechnik GmbH integriert. Im Jahr 2001 übernahm die M. T. S.p.A. (MTS), heute A. Thermo S.p.A., die E.-Gruppe, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2003 seither als E. International GmbH firmiert. Bis 2003 hat die Klägerin als operativ tätiges Unternehmen auf dem deutschen und österreichischen Markt agiert. 2003 wurde die Betriebsstätte Österreich in eine eigenständige Gesellschaft eingebracht, nachdem bereits zuvor das schweizerische und das belgische Tochterunternehmen herausgelöst worden waren. Das operative Geschäft Deutschland erfolgt seit 1. Januar 2004 über von E. gehaltene Beteiligungen. Die Klägerin hatte im Jahr 2001 bundesweit 788 Mitarbeiter und erzielte bei einem Umsatz von 107.879.000 EUR ein negatives operatives Ergebnis von 6.734.000 EUR, im Jahr 2002 wurde mit 773 Mitarbeitern ein Umsatz von 93.513.000 EUR und ein negatives operatives Ergebnis von 7.452.000 EUR erzielt. 2003 beschäftigte die Klägerin 701 Mitarbeiter und erzielte bei einem Umsatz von 89.624.000 EUR ein negatives operatives Ergebnis von 3.681.000 EUR.
Der am 6. März 1944 geborene M. war vom 8. Oktober 1973 bis 31. März 2000 als technischer Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrags vom 25. Oktober 1999. Zu diesem Zeitpunkt betrug die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sieben Monate zum Monatsende. Für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 bezahlte die Klägerin an M. ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 102.241,19 DM. Außerdem bezahlte die Klägerin M. eine Abfindung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes in Höhe von 99.842,00 DM. Anschließend war M. vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH beschäftigt und erhielt dort in der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 89.880,04 DM. Aufgrund der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit bewilligte die Beklagte M. vom 1. November 2001 bis 31. März 2004 antragsgemäß Alg. Seit 1. April 2004 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Seekasse (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Mit Schreiben vom 26. November 2001 und 15. Juli 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei gem. § 147a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, ihr das an M. seit dessen Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Alg einschließlich der auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vierteljährlich in Höhe von insgesamt 7521,71 EUR für die Zeit vom 6. März 2002 bis 5. Juni 2002 zu erstatten, sofern keiner der in § 147a Abs. 1 und 2 SGB III genannten Befreiungstatbestände vorliege.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2002, aufgrund einer betrieblichen Krisensituation habe Personal abgebaut werden müssen. Davon sei auch M. betroffen gewesen. Den Arbeitnehmern sei angeboten worden, in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Beschäftigungsgesellschaft, hier die mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH, überzuwechseln. M. habe zum 1. April 2000 ein befristetes Arbeitsverhältnis bei dieser Gesellschaft aufgenommen und von diesem Zeitpunkt bis 31. Juli 2001 Strukturkurzarbeitergeld bei 100 Prozent Arbeitsausfall bezogen. Trotz Bemühungen der Beschäftigungsgesellschaft habe M. nicht vermittelt werden können. In einer Vielzahl anderer, gleichgelagerter Fälle, in denen Mitarbeiter zur Beschäftigungsgesellschaft gewechselt hätten, sei nie eine Erstattungspflicht eingetreten.
Die Beklagte legte dieses Schreiben der Klägerin als Antrag auf Befreiung von der Erstattungspflicht aus und teilte ihr unter dem 25. September 2002 mit, dass nach dem bisher bekannten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, die Klägerin aber Gelegenheit erhalte, hinsichtlich weiterer Befreiungstatbestände, z. B. zu § 147a Abs. 1 Nr. 6 SGB III, erneut vorzutragen.
Unter dem 24. Oktober 2002 teilte die Klägerin mit, die Heizungsbauindustrie sei bekanntlich von erheblichen strukturellen Problemen betroffen. Sie habe schon in der Vergangenheit auf massive Verluste mit Personalabbaumaßnahmen reagieren müssen. Es liege auf der Hand, dass weitere Kostenbelastungen, z. B. durch Erstattungsforderungen, durch weiteren Personalabbau kompensiert werden müssten.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu ihrer Erstattungspflicht für die Zeitäume vom 6. März 2002 bis 31. Oktober 2002, 1. November 2002 bis 31. Dezember 2002 und 1. Januar 2003 bis 5. Juni 2003 Stellung zu nehmen, in denen Leistungen an M. in Form von Alg und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 37341,37 EUR erbracht worden seien.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 beantragte die Klägerin daraufhin, von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III befreit zu werden.
Unter dem 2. Oktober 2003 wurde die Klägerin zur Erstattungspflicht für die Zeit vom 6. Juni 2003 bis 5. September 2003 (Erstattungsbetrag insgesamt: 7641,64 EUR) angehört.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 forderte die Beklagte die Klägerin gem. § 147a SGB III zur Erstattung der an M. im Zeitraum vom 6. März 2002 bis 5. September 2003 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 45269,03 EUR auf, nämlich 26769,59 EUR Entgeltersatzleistungen, 6837,12 EUR Krankenversicherungsbeiträge, 848,40 EUR Pflegeversicherungsbeiträge und 10813,92 EUR Rentenversicherungsbeiträge. Zur Begründung wird u. a. darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände nicht den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB III rechtfertigten, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Erstattung für sie eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung bedeuten würde.
Ebenfalls unter dem 8. Januar 2004 wurde die Klägerin zur Erstattungspflicht für die Zeit vom 6. September bis 5. Dezember 2003 (Erstattungsbetrag insgesamt: 7655,03 EUR) angehört.
Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 legte die Klägerin am 9. Februar 2004 (Montag) Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Am 31. März 2004 wurde der Beklagten die gutachterliche Stellungnahme der Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH (RWT) vom 30. März 2004 zur Frage der Unzumutbarkeit der Belastung der Klägerin aufgrund der Erstattungspflicht gem. § 147a SGB III vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass das operative Betriebsergebnis der Klägerin trotz fortgesetzter Restrukturierungsmaßnahmen seit 2001 negativ sei. Die im Betrachtungszeitraum 2001 bis 2003 verbuchten Verluste von 17,9 Mio. EUR würden das bilanziell per 31. Dezember 2000 ausgewiesene Eigenkapital von 16,9 Mio EUR übersteigen. Das Überleben der Klägerin sei nach Übernahme durch MTS im Jahr 2001 durch deren Liquiditätszuführungen im Jahr 2002 in Höhe von 10,9 Mio EUR, die in die Kapitalrücklage eingestellt worden seien, gesichert worden. Während auch 2003 eine Liquiditätszufuhr notwendig sei, sei dies nach den Budgetplanungen für 2004 aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich. Im Jahr 2002 habe die Klägerin Markenrechte an eine Konzernschwester für 24,3 Mio EUR veräußert, ohne dass hierfür Geld geflossen sei. Der Betrag habe vielmehr mit bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns verrechnet werden müssen. Bezüglich der Erstattungspflicht für M. seien per Ende 2003 bilanzielle Rückstellungen erfolgt. Im Falle der Erstattung komme es jedoch zu einem, allerdings den Bestand des Unternehmens nicht gefährdenden Liquiditätsabfluss, der den vorhandenen Liquiditätsspielraum einenge. Der Betrag müsse aber durch zusätzliche Kosteneinsparungen wieder hereingewirtschaftet werden, wobei Einsparungsmöglichkeiten aus Sicht des Gutachters besonders im Bereich der Arbeitsplätze gesehen würden, da mit dem Abbau eines Arbeitsplatzes im Durchschnitt ca. 50.000 EUR eingespart werden könnten. Da nicht auszuschließen sei, dass die Konzernmutter bei fortgesetzter unbefriedigender Entwicklung bei der Klägerin den Standort Deutschland vollständig schließen werde, gefährde jede das Ergebnis bzw. die Liquidität des Unternehmens belastende Maßnahme die vorhandenen Arbeitsplätze. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 1 Nr. 2) SGB III seien daher gegeben.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erstattungsbefreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Gutachten der RWT nicht zu erkennen sei, wie sich das negative operative Ergebnis im Geschäftsjahr 2002 zusammensetze. Eine Aufschlüsselung hierüber sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung seien dem Gutachten nicht beigefügt gewesen. Für eine Entscheidung bedürfe es aber einer Gesamtbewertung und Gewichtung aller wesentlichen negativen und positiven betriebswirtschaftlichen Umstände. Die Erstattungspflicht sei im Jahr 2002 nur für einen Arbeitnehmer eingetreten. Die Aufwendungen hierfür in Höhe von ca. 60.000 EUR gefährdeten nach dem Gutachten den Bestand des Unternehmens nicht. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch diese Forderung die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet würden. Angefügt wird der Hinweis, dass der Bescheid gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2004 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der im Zeitraum vom 6. September 2003 bis 5. Dezember 2003 an M. erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 7558,57 EUR auf, nämlich 4442,62 EUR für Entgeltersatzleistungen, 1146,96 EUR für Krankenversicherungsbeiträge, 142,32 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge und 1826,67 EUR für Rentenversicherungsbeiträge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass auch der den Befreiungsantrag ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei. Zur weiteren Begründung der Zurückweisung werden nochmals die in diesem Bescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe genannt und es wird darauf hingewiesen, dass Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit nicht erhoben worden seien.
Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 und die beiden Bescheide vom 7. Juni 2004 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 hat die Klägerin am 14. Juli 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und darauf hingewiesen, dass der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 zu Unrecht eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, da dieser Bescheid nach § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei.
Nach richterlichem Hinweis, dass der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des Widerspruchs- bzw. des anhängigen Klageverfahrens geworden sein könnte, hat die Beklagte unter dem 7. September 2004 beide Bescheide vom 7. Juni 2004 dem Gericht mit dem Bemerken übersandt, dass diese Bescheide Gegenstand des laufenden Verfahrens seien.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze könne nach den eigenen Broschüren der Beklagten angenommen werden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten so erheblich und nachteilig seien, dass die Erstattung nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufgebracht werden könne, sondern auf die Substanz zurückgegriffen werden müsse. Zur Ermittlung der geschützten Unternehmenssubstanz sei allein auf das operative Ergebnis abzustellen. Sie sei überschuldet gewesen, eine Erstattung aus dem Wertzuwachs sei ihr unmöglich gewesen. Das negative Ergebnis könne nur - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - über einen Personalabbau kompensiert werden, da andere Kompensationsmöglichkeiten wie höhere Preise oder Reduzierung der sonstigen Kosten im Falle der Klägerin bereits ausgeschöpft seien bzw. nicht zur Verfügung stünden.
Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2006 die Klägerin zur Erstattung der im Zeitraum vom 6. Dezember 2003 bis 23. Februar 2004 an M. erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6710,02 EUR auf, nämlich 3962,84 EUR für Entgeltersatzleistungen, 1015,71 EUR für Krankenversicherungsbeiträge, 126,03 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge und 1605,44 EUR für Rentenversicherungsbeiträge. Der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Bescheid enthält den Hinweis, dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 hat die Klägerin dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme der RWT vom 3. August 2008 übersandt, in der ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2001 bis 2003 dargestellt wird und die neutralen Erträge und Aufwendungen sowie die Rückstellungen für Strukturmaßnahmen näher erläutert werden. Hieraus ergibt sich u. a., dass die Klägerin im Jahr 2003 Aufwendungen i. H. v. 500.000 EUR für Restrukturierungsmaßnahmen ausgewiesen hat, die den operativen Verlust erhöht haben. Der Bestand der Rückstellungen für Strukurmaßnahmen reduzierte sich im Jahr 2001 um 783.000 EUR und im Jahr 2002 um 1.185.000 EUR, wies aber im Jahr 2001 noch einen Endbestand von 2.293.000 EUR und im Jahr 2002 einen Endbestand von 1.185.000 EUR aus. Im Jahr 2003 wurden - wohl als Reaktion auf die streitgegenständliche Erstattungspflicht - neue Rücklagen für Strukturmaßnahmen in Höhe von 75.000 EUR gebildet. Der Klägerin flossen im Jahr 2003 Finanzerträge aufgrund ihrer Beteiligung an Tochterunternehmen zu, die zwar Bestandteil des Jahresergebnisses, nicht aber des operativen Betriebsergebnisses wurden. Insgesamt ergab sich für die Klägerin 2003 ein positives Finanzergebnis von 760.000 EUR. Aus der Übernahme der österreichischen Schwestergesellschaft zum 1. Januar 2001 wurden im Jahr 2001 Abschreibungen in Höhe von 2.464.000 EUR als neutrale Aufwendungen ausgewiesen, die ebenfalls nur das Jahresergebnis beeinflussten. Des Weiteren wird in der Stellungnahme dargelegt, dass die Klägerin nach den Berichten des Abschlussprüfers nicht aufgrund vertraglicher Regelungen mit dem Mutterkonzern oder anderen verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Liquiditätszuweisungen hatte. Solche Forderungen hätten anderenfalls in den Jahresabschlüssen ihren Niederschlag finden müssen.
Mit weiteren Schreiben vom 27. November 2006 und 19. März 2007 hat die Klägerin nochmals geltend gemacht, dass außer M. noch eine ganze Reihe weiterer älterer Mitarbeiter aufgrund des Interessensausgleichs und Sozialplans zum 31. März 2000 ausgeschieden seien, sodass es nicht nur um dessen Erstattungssumme gehe.
Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 sowie deren beide Bescheide vom 7. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2006 aufgehoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die im vorgelegten Gutachten der RWT geschilderten betrieblichen Umstände ausgeführt, dass aufgrund des negativen operativen Ergebnisses und fehlender sonstiger Kompensationsmöglichkeiten die verbleibenden Arbeitsplätze in Gefahr seien, wenn die Klägerin die Leistungen der Beklagten erstatten müsse. Die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin seien so erheblich und nachhaltig gewesen, dass die Erstattung nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen hätte aufgebracht werden können.
Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil hat diese am 17. August 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend gemacht, zwar sei bei nachgewiesenem negativen Betriebsergebnis und der Notwendigkeit, die Erstattungsforderung aus der Substanz des Unternehmes zu begleichen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung der verbliebenen Arbeitsplätze gegeben. Weitere Voraussetzung für eine Gefährdung i. S. des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III sei aber, dass die Erstattungsforderungen im Verhältnis zu den eingesparten Personalkosten von wesentlicher Bedeutung seien. Es komme darauf an, ob die dann herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens generell geeignet sei, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden. Von der Klägerin müsse daher der Nachweis erbracht werden, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderung eingesparten Kosten nicht unwesentlich sei. Der Personalabbau der Klägerin, der auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit M. geführt habe, habe im Jahr 2000 stattgefunden. Maßgeblich für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung sei allerdings das Jahr 2002, in dem die Klägerin zwar bilanziell Verluste gemacht, insgesamt aufgrund des Verkaufs von Markenrechten aber ein positives neutrales Jahresergebnis erzielt habe. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie ihrem Defizit mit Personaleinsparungen begegne und solche über die Fluktuation und Personalplanung hinaus wegen der Erstattungsforderung in nicht unwesentlichem Umfang plane. Aufgrund der relativ geringen Höhe der Erstattungssumme sei eine Kausalität zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung von Arbeitsplätzen nur schwer zu begründen. Nach dem Urteil des BSG vom 2. September 2000 (B 11 AL 7/00 R) komme es darauf an, ob die Erstattungsforderung nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes in absehbarer Zeit den Verlust von weiteren Arbeitsplätzen verursache. Entscheidend sei die wirtschaftlich unzumutbare Belastung des Arbeitgebers mit Erstattungsforderungen, weil diese Arbeitsplätze gefährdeten. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihre Erstattungsforderung von ca. 60.000 EUR im Verhältnis zu evtl. durch die Personalverminderung eingesparten Kosten nicht unwesentlich gewesen sei. Zwischen der Entstehung der Erstattungsforderung in den Jahren 2002 bis 2004 und dem in den Jahren 2006 und 2007 bei der Klägerin erfolgten Personalabbau bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BSG aus den Jahren 2000 bis 2003. Weiter trägt sie vor, die Erstattungssumme habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung um ein Vielfaches über dem nunmehr noch streitigen Betrag gelegen, da außer M. eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, für die dann allerdings wegen anderweitiger Befreiungstatbestände keine Erstattung habe geleistet werden müssen. Sie habe auch noch 2006 durch Outsourcing des Lagerbereichs und 2007 durch Verlagerung der Buchhaltung nach Rumänien Personal abgebaut.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie gem. § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgebenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 und der den Antrag auf Erstattungsbefreiung ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 in Gestalt des diese beiden Bescheide erfassenden Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004. Des Weiteren wurde in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 10. Mai 2006 Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 6/06 R - SozR 4-4100 § 128 Nr. 8). Zwar wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 96 Abs. 1 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 die bisher in Rechtsprechung und Literatur vorgenommene analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Verwaltungsakte, die wie vorliegend zwar nicht den bisherigen Verwaltungsakt abänderten oder ersetzten, mit dem Streitstoff aber in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang standen, weil sie einen Folgezeitraum betrafen (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 18/55 - BSGE 5, 158, 162), ausschließen (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 16 (§ 96)). Jedoch bleiben aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes Folgebescheide, die wie hier aufgrund der noch unter der Geltung des § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur analogen Anwendung des § 96 SGG in gerichtliche Entscheidungen einbezogen wurden, auch im weiteren Instanzenzug zulässiger Verfahrensgegenstand (BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 10/98 R - SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1).
Weiterer Streitgegenstand ist der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2004. Ebenso wie § 96 SGG wurde jedenfalls bis zu dessen Neufassung durch Art. 1 Nr. 16 des SGGArbG-GÄndG in der Rechtsprechung § 86 SGG über die Fälle ändernder, ersetzender und ergänzender Bescheide hinaus auch auf Folgebescheide, in denen "im Kern über dieselben Rechtsfragen" entschieden wird, analog angewendet (vgl. hierzu z. B. BSGE 45, 49, 53 = SozR 1500 § 96 Nr. 6 S 13; SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5 m. w. N.; sinngemäß auch BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da der Bescheid vom 7. Juni 2004 lediglich hinsichtlich des Erstattungszeitraums von dem Erstattungsbescheid vom 8. Januar 2004, gegen den Widerspruch eingelegt worden war, abwich, im Übrigen aber denselben Sachverhalt und die damit aufgeworfenen Rechtsfragen betraf, war auch der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens, ohne dass es eines erneuten Widerspruchs der Klägerin bedurfte. Auch wenn der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2004 den Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 nicht ausdrücklich nennt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch insoweit eine Widerspruchsentscheidung getroffen hat und nicht die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Bescheids in einem weiteren Verfahren überprüfen wollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie nach Klageerhebung auf den Hinweis des Gerichts, auch der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 könne gem. §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein, mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigt hat, beide Bescheide vom 7. Juni 2004 seien Gegenstand des laufenden Verfahrens. Auch in ihrem weiteren Schreiben vom 19. September 2006 macht die Beklagte deutlich, dass der gesamte Zeitraum vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 im Klageverfahren streitig ist und nicht noch über den durch Bescheid vom 7. Juni 2004 erfassten Zeitraum vom 6. September 2003 bis 5. Dezember 2003 durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden ist.
Im Ergebnis ist das SG somit zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Bescheid vom 8. Januar 2004 als auch beide Bescheide vom 7. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid vom 10. Mai 2006 Gegenstand des Verfahrens sind.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 SGG, da die Beklagte für den gesamten Zeitraum Erstattungsbescheide erlassen hat. Der den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Erstattungspflicht ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 wurde damit gegenstandslos, weil in den Erstattungsbescheiden zumindest konkludent auch eine Entscheidung über die Ausschlusstatbestände des § 147a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB III enthalten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 , a.a.O., zu § 128 AFG). Für eine auf Befreiung von der Erstattungspflicht gerichtete Verpflichtungs- oder Feststellungsklage besteht daher jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - für den gesamten Erstattungszeitraum bereits Erstattungsbescheide erlassen wurden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten das von ihr an M. im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Alg sowie die hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten (1). Gründe, die den Eintritt der Erstattungspflicht verhindern oder zu deren Entfallen führen würden, hat die Klägerin nicht nachgewiesen (2).
1. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 396). Danach hat der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat, der Bundesanstalt (heute: Bundesagentur) vierteljährlich das Alg für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate zu erstatten. Die durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft getreten am 1. Januar 2004, bewirkte Verschärfung des § 147a Abs 1 SGB III durch Absenkung des für die Erstattungspflicht maßgeblichen Alters um ein Jahr, Verlängerung des Erstattungszeitraums von 24 auf 32 Monate und Verkürzung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit, wirkt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsregelung des § 434l Abs. 3 SGB III nicht aus. Danach ist § 147a SGB III in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn - wie hier - der Anspruch auf Alg bis zu diesem Tag entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat. Die Voraussetzungen des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III sind erfüllt. M. war bei der Klägerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit (1. November 2001) mehr als 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Im Streit steht das an M. nach Vollendung des 58. Lebensjahres (6. März 2002) von der Beklagten geleistete Alg, wobei der Erstattungszeitraum weniger als 24 Monate beträgt (6. März 2002 bis 23. Februar 2004).
Dem Erstattungsanspruch der Beklagten stehen auch nicht die negativen Tatbestandsmerkmale des § 147a Abs. 1 Satz 2, 1. und 2. Alt. SGB III entgegen. Danach tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt. M. war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin am 31. März 2000 56 Jahre alt und hatte somit das 56. Lebensjahr bereits vollendet. Soweit der Anspruch auf andere in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannte Sozialleistungen die Erstattungspflicht ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung von Alg abzustellen (vgl. Pawlak in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rdnr. 158). Dass M. vom 30. Mai bis 20. Juni 2001 und somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Übergangsgeld von der Seekasse bezog, ist daher nicht von rechtlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass M. Anspruch auf sonstige in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannte Sozialleistungen, also beispielsweise auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum gehabt hat, liegen nicht vor. Ebenso wenig besaß M. bei Beginn der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da diese lediglich bis zum 31. Dezember 2000 gem. § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt wurde. Für M. als vor dem 1. Januar 1961 geborenen Versicherten sieht § 240 SGB VI bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Selbst wenn wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei Bestehen eines solchen Anspruchs ein Erstattungsanspruch nicht entstünde (so Rolfs in Gagel, SGB III, § 147a Rdnr. 95), würde sich dies hier auf die Erstattungsforderung der Beklagten nicht auswirken, da M. bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht berufsunfähig war. Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Einziger Anhaltspunkt für eine Berufsunfähigkeit des M. war dessen im Jahr 1996 erlittener Herzinfarkt. Dieser hinderte den Kläger nach Durchführung einer Bypass-Operation jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2000 bei der Klägerin fortzusetzen. Auch wenn M. in dem ihm von der Beklagten am 15. Juli 2002 übersandten Fragebogen unter Ziff. 2 angegeben hat, der Herzinfarkt 1996 sei für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich gewesen, kann hieraus nicht gefolgert werden, M. sei bei Eintritt der Arbeitslosigkeit berufsunfähig i. S. des § 240 Abs. 2 SGB VI gewesen. Dagegen spricht, dass M. nach dem Herzinfarkt noch vier Jahre bei der Klägerin seinen Beruf ausgeübt hat und im Anschluss bei der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH für 19 Monate angestellt war, ohne jemals einen Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt zu haben (vgl. Fragebogen Ziff. 10). Erst seit 1. April 2004 bezieht M. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Umstand, dass M. von der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH nicht beschäftigt oder vermittelt werden konnte, wird überdies auch nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen von M. begründet.
2. Die in § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III normierten Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht gegeben. In Betracht kommen hier allenfalls die Nummern 1a und 6. Die anderen Befreiungstatbestände setzen entweder eine - hier nicht erfolgte - Kündigung des Arbeitnehmers voraus oder knüpfen an hier nicht vorliegende betriebliche Gegebenheiten an. Nach Nr. 1a tritt die Erstattungspflicht nicht ein bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 56 Jahre alte M. war jedoch in der Zeit vom 31. Oktober 1983 bis zum 31. März 2000 länger als 15 Jahre bei der Klägerin beschäftigt. Nach Nr. 6 tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraums entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Wie der vorgelegten Stellungnahme der RWT vom 30. März 2004 zu entnehmen ist, reduzierte die Klägerin von 2001 auf 2002 ihr Personal von 788 auf 773 und von 2002 auf 2003 von 773 auf 701 Personen. Während der Personalabbau 2002 somit nicht die Dreiprozentmarke überschritt, verminderte sich 2003 die Zahl der Arbeitnehmer um etwas weniger als zehn Prozent. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III im Schreiben der Beklagten vom 25. September 2002 hat die Klägerin weder Angaben zur Altersstruktur der ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch zum Alter der zu Beginn des Jahreszeitraums bei ihr Beschäftigten gemacht. Auch wenn sich dies gegebenenfalls nachholen ließe, scheitert eine Befreiung hier jedenfalls daran, dass die Befreiung nur hinsichtlich der älteren Arbeitnehmer eintritt, die in dem Zeitrahmen von einem Jahr das Arbeitsverhältnis beendet haben (Pawlak, a. a. O., § 147a Rdnr. 256). Da das Beschäftigungsverhältnis mit M. jedoch schon im Jahr 2000 beendet worden war, kann für ihn dieser Befreiungstatbestand nicht greifen.
Die Klägerin hat auch keinen Befreiungsanspruch nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen, durch Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3443) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geänderten Fassung. Danach entfällt die Erstattungspflicht, wenn der Arbeitgeber insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens (Alt. 1) oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze (Alt. 2) gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich (§ 147a Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person des Privatrechts (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) und somit gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung insolvenzfähig.
In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004 zieht die RWT, die als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine fachkundige Stelle im genannten Sinne ist (vgl. Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rdnr. 301), zwar das Zwischenfazit, dass die Klägerin ohne die finanzielle Unterstützung der Konzernmutter die Insolvenz wahrscheinlich nicht hätte abwenden können. Da im Weiteren aber ausgeführt wird, dass die isolierte Erstattungsforderung der Beklagten keinen, den Bestand der Klägerin gefährdenden Liquiditätsabfluss zur Folge habe, fehlt es an der in § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 1 SGB III vorausgesetzten Kausalität zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens. Dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet gewesen war, weil die Klägerin die Erstattungsbeträge an die Beklagte bezahlt hat, wird auch von ihr selbst nicht geltend gemacht. Der Befreiungsantrag wird vielmehr auf die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze gestützt. Auch insoweit bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg.
Die Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze ist nicht lediglich ein Unterfall der Existenzgefährdung. Vielmehr sollen mit dieser Alternative diejenigen Konstellationen erfasst werden, bei denen eine Belastung unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zur Unzumutbarkeit führt, weil durch die Erstattung Arbeitsplätze gefährdet werden (BT-Drucks. 12/3211, S. 26; vgl. auch BSGE 87, 132, 141). Ob eine solche Belastung vorliegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf der Grundlage der Ertragssitution des von ihr betriebenen operativen Geschäfts zu beurteilen, sondern macht eine umfassende Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 14/06 R - SozR 4-4100 § 128 Nr. 6). Allerdings ist eine unternehmensbezogene Betrachtungsweise anzustellen, die alle Betriebs- und Unternehmensteile erfasst (BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - BSGE 88, 31, 39). Unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten, die Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bieten, ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens unter Einbeziehung aller Erstattungszahlungen geeignet ist, den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden. Dabei reicht die Tatsache eines negativen Betriebsergebnisses allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Erstattungsforderung weitere Arbeitsplätze gefährdet (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 98/02 R - (juris) zum Haushaltsdefizit einer Kommune). Für die Beurteilung einer unzumutbaren Belastung wegen der Gefährdung verbliebener Arbeitsplätze kommt es darauf an, dass über die Fluktuation und Personalplanung hinaus wegen der Erstattungsforderung Personaleinsparungen bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Erstattungsbeträge zu erheben sind, geplant sind (BSG, a. a. O.). Dabei lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, wieviele der verbliebenen Arbeitsplätze gefährdet sein müssen. Würde die Gefährdung aller Arbeitsplätze verlangt, wäre diese Alternative praktisch identisch mit der Unternehmensgefährdung (§ 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 1 SGB III) und entgegen dem gesetzgeberischen Willen nicht eine Vorstufe hierzu (BT-Drucks. 14/6944 S. 36) Auch wenn nicht der Verlust von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Mindestumfang drohen muss (BSGE 87, 132, 141), ergibt sich bei der praktischen Umsetzung des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III eine Bagatellgrenze daraus, dass sich ein Nachweis der weiteren Arbeitsplatzgefährdung unterhalb eines gewissen Schwellenwertes nicht führen lässt, weil das Unternehmen einer geringfügigen Kostenbelastung auf andere Weise begegnen kann. Über die ohnehin geplanten Personaleinsparungen hinaus muss deshalb wegen der Erstattungforderungen die konkrete Gefahr (vgl. hierzu Henke, a. a. O., § 147a Rdnr. 289) weiteren Personalabbaus in nicht unwesentlich vermehrtem Umfang bestehen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O.). In Anlehnung an § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III ist davon auszugehen, dass ein Personalabbau nur dann wesentlich in diesem Sinne ist, wenn der dort genannte Schwellenwert von 3 v. H. überschritten ist (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O; Urteil vom 10. Mai 2007, a. a. O.). Weitere Voraussetzung für eine nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigende Gefährdung ist der Nachweis darüber, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten nicht unwesentlich sind (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O.). Es ist somit darzulegen, in welchem Verhältnis die Erstattungsforderungen zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten stehen. Machen die Erstattungsforderungen einen hohen Prozentsatz der Einsparungen aus, so kann dieser Quotient zugleich als Indiz für die Kausalität der Erstattungsforderungen für den Personalabbau dienen. Schließlich muss zwischen der Gefährdung der verbliebenen Arbeitsplätze und der Erstattungspflicht ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist im Wege der Prognose zu entscheiden, die im Gerichtsverfahren durch die Tatsachengerichte zu treffen ist. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung abzustellen (BSGE 87, 132, 141), es können jedoch auch spätere Entwicklungen bestätigend oder bekräftigend berücksichtigt werden (grundlegend BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 18/99 R - SozR 3-4100 § 36 Nr. 5). Nach der im Sozialrecht und auch im Arbeitsförderungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung dann als ursächlich oder mitursächlich im Rechtssinne anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 81/90 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 6). Welche Bedingungen in diesem Sinne wesentlich sind, ist im Wege der Wertung zu beurteilen (BSG, a. a. O.; Urteil vom 10. Mai 2007, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine unzumutbare Belastung i. S. des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht dargelegt und nachgewiesen. Bei der durch das Gericht anzustellenden Prognose kann bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Erstattungsforderung (6. März 2002 bis 23. Februar 2004) nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der jeweils geltend gemachten Beträge bei der Klägerin Arbeitsplätze in wesentlichem Umfang gefährdet waren.
Dem steht bereits entgegen, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten unwesentlich ist. Insoweit ist maßgeblich, für wieviele Arbeitnehmer und in welcher Höhe die Beklagte tatsächlich Erstattungen von der Klägerin im hier streitigen Zeitraum verlangt hat. Obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin nicht nur M., sondern eine ganze Reihe weiterer Arbeitnehmer im Rahmen der Restrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin auf der Grundlage eines Interessenausgleichs und Sozialplans zum 31. März 2000 beendet haben, hat die Beklagte nur für M. Erstattungsforderungen bei der Klägerin erhoben. Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag für weitere ausgeschiedene Arbeitnehmer Rückstellungen vorgenommen hat, die jedoch mangels entsprechender Forderungen der Beklagten nicht realisiert werden mussten, ist nach der eigenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Klägerin unerheblich, wonach Rückstellungen rein bilanzielle Wirkung haben, sich aber nicht auf die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens auswirken, bevor sie realisert werden. Wird des Weiteren berücksichtigt, dass nach der Stellungnahme der RWT vom 30. März 2004 mit dem Abbau eines Arbeitsplatzes im Durchschnitt ca. 50.000 EUR eingespart werden können, ergibt schon der nur M. betreffende Vergleich von Mehrbelastung durch die Erstattungsforderung und Einsparung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen überschießenden Betrag von "lediglich” ca. 10.000 EUR. Da vom Personalabbau bei der Klägerin jedoch weitere Arbeitnehmer betroffen waren, für die sie keine Erstattung an die Beklagte zu leisten hatte und daher die Einsparungen in voller Höhe verbuchen konnte, ist die aus dem Ausscheiden von M. resultierende Belastung durch die Einsparungen mehr als ausgeglichen.
Dem Befreiungsanspruch steht des Weiteren entgegen, dass die Klägerin den Kausalitätsnachweis nicht hat führen können. Für den Senat ist nicht erwiesen, dass die Erstattungsforderungen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt ca. 60.000 EUR eine wesentliche Bedingung dafür waren, dass weitere Arbeitsplätze bei der Klägerin in einem Umfang gefährdet waren, der über dem Schwellenwert von 3 v. H. liegt. In den Jahren 2002 und 2003 waren bei der Klägerin 773 bzw. 701 Mitarbeiter beschäftigt. Die Bagatellgrenze wäre somit erst bei der Gefährdung von 23 bzw. 21 Arbeitsplätzen überschritten. Es liegt auf der Hand, dass die Erstattungsforderung der Beklagten auch nicht mitursächlich für die Gefährdung einer solchen Anzahl von Arbeitsplätzen gewesen ist. Auch wenn der Erstattungsbetrag durch den Einspareffekt nicht vollständig ausgeglichen wird, ist schon die Kausalität für den Abbau eines einzigen weiteren Arbeitsplatzes fraglich. 21 oder 23 Arbeitsplätze werden jedenfalls durch die aufgrund der Erstattungsforderung vorgenommene Rückstellung im Jahr 2003 bzw. den durch die Zahlung verursachten Liquiditätsabfluss nicht gefährdet. Bei einem verbliebenen Personalbestand von ungefähr 700 Mitarbeitern war zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin bei Fehlen anderer Kompensationsmöglichkeiten auf diese Kostenlast im Rahmen der normalen Fluktuation und Personalplanung reagieren konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der RWT vom 30. März 2004 und 3. August 2006. Soweit darin ausgeführt wird, es sei nicht auszuschließen, dass die Konzernmutter bei fortgesetzter unbefriedigender Entwicklung bei E. den Standort Deutschland vollständig schließe, fehlt es bereits an der Darlegung weiterer Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, eine solche Gefahr habe zum damaligen Zeitpunkt konkret bestanden. Auch dies würde jedoch für eine Befreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht ausreichen. Denn angesichts der gebotenen unternehmensbezogenen Betrachtungsweise können außerhalb des Unternehmens liegende Umstände nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlung und Bewertung der wirtschaftlichen Situation im Rahmen der zunächst von der Arbeitsverwaltung anzustellenden Prognose wirft trotz der vorzulegenden Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten auf. Würde in die Prüfung zusätzlich einzustellen sein, ob noch andere Ursachen, wie z. B. strategische Unternehmensentscheidungen im Konzern, Einfluss auf die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nehmen würden, wäre die praktische Anwendbarkeit der Erstattungsregelung unangemessen erschwert. Denn es müssten ggf. auch zu diesen hypothetischen Ursachen Beweise vorgelegt werden, um zu klären, ob die erwarteten Entscheidungen über den weiteren Personalabbau auf die geltend gemachten Erstattungsforderungen zurückzuführen sind oder ob andere Überlegungen im Vordergrund stehen (BSG, Urteil vom 22. März 2001, a. a. O.).
Nach alledem besteht somit ingesamt kein Anspruch der Klägerin auf eine Befreiung von der Verpflichtung, der Beklagten das an M. im Zeitraum vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 bezahlte Alg zu erstatten, die nach § 147a Abs. 4 SGB III die Verpflichtung zur Erstattung der hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einschließt.
Die Erstattungsbescheide sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Hinweise auf einen unrechtmäßigen Leistungsbezug bietet der Sachverhalt nicht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ruhenstatbestand wegen Anspruchs auf andere Sozialleistungen (§ 142 SGB III) oder wegen der ausgezahlten Entlassungsentschädigung (§ 143a SGB III), die sich auf den am 6. März 2002 beginnenden Erstattungszeitraum nicht auswirken konnte. Auch die Berechnungen zur Höhe der Erstattungspflicht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat die Beklagte das der Erstattungspflicht zu Grunde liegende Alg gem. § 130 Abs. 1 SGB III nach dem M. von der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH bezahlten Arbeitsentgelt der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Alg-Anspruchs in Höhe von 89880,04 DM berechnet. Hiervon ausgehend hat sie gem. § 132 SGB III ein auf den nächsten durch zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag bzw. durch fünf teilbaren Euro-Betrag gerundetes (§ 132 Abs. 3 SGB III) wöchentliches Bemessungsentgelt von 1730 DM ab 1. November 2001 bis 31. Dezember 2002, von 885 EUR ab 1. Januar 2002 und von 900 EUR ab 1. November 2002 (vgl. § 138 SGB III i. V. m. § 1 SGB III-Anpassungsverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1840): Anpassungsfaktor 1,0192) errechnet. Vom Jahresarbeitsentgelt ausgehend hat die Beklagte unter Berücksichtigung der von M. gemachten Angaben (verheiratet, kein Kindergeld, Lohnsteuerklasse 3) anhand der Leistungsentgeltverordnungen 2001, 2002, 2003 und 2004 das wöchentliche Leistungsentgelt für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 mit 665 DM, ab 1. Januar 2002 mit 340,06 EUR, ab 1. November 2002 mit 344,61 EUR, ab 1. Januar 2003 mit 341,74 EUR und vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 mit 349,16 EUR berechnet und nach § 139 SGB III für den kalendertäglichen Leistungssatz ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes angesetzt. Ebenso fehlerfrei sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Rentenversicherung auf der Grundlage von 80 v. H. des durch sieben geteilten, der Bemessung des Alg zu Grunde liegenden wöchentlichen Arbeitsentgelts bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) bzw. auf der Grundlage von 80 v. H. des Bemessungsentgelts und der jeweiligen Beitragssätze (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 241 SGB V, §§ 55, 57 Elftes Buch Sozialgesetzbuch , §§ 157, 158, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Obwohl nicht die Klägerin, sondern die Beklagte Berufung eingelegt hat und diese nach dem Urteil des SG die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hatte, konnte im Berufungsverfahren diese Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin abgeändert werden, weil insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - (juris) m. w. N.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die die Beklagte für den früheren Arbeitnehmer der Klägerin Helmuth Maier (M.) in der Zeit vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 aufgewandt hat.
Die Klägerin verkauft Wärmeerzeugungssysteme für Haustechnik und Industrie und bietet Service-Dienstleistungen für die installierten Heizsysteme an. Nachdem sie im Jahre 1989 die K. Wärmetechnik GmbH übernommen hatte und unter E. K. Heiztechnik GmbH firmierte, wurde die gesamte E.-Gruppe 1996 von der Preussag AG übernommen und in die W. Klima- und Heiztechnik GmbH integriert. Im Jahr 2001 übernahm die M. T. S.p.A. (MTS), heute A. Thermo S.p.A., die E.-Gruppe, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2003 seither als E. International GmbH firmiert. Bis 2003 hat die Klägerin als operativ tätiges Unternehmen auf dem deutschen und österreichischen Markt agiert. 2003 wurde die Betriebsstätte Österreich in eine eigenständige Gesellschaft eingebracht, nachdem bereits zuvor das schweizerische und das belgische Tochterunternehmen herausgelöst worden waren. Das operative Geschäft Deutschland erfolgt seit 1. Januar 2004 über von E. gehaltene Beteiligungen. Die Klägerin hatte im Jahr 2001 bundesweit 788 Mitarbeiter und erzielte bei einem Umsatz von 107.879.000 EUR ein negatives operatives Ergebnis von 6.734.000 EUR, im Jahr 2002 wurde mit 773 Mitarbeitern ein Umsatz von 93.513.000 EUR und ein negatives operatives Ergebnis von 7.452.000 EUR erzielt. 2003 beschäftigte die Klägerin 701 Mitarbeiter und erzielte bei einem Umsatz von 89.624.000 EUR ein negatives operatives Ergebnis von 3.681.000 EUR.
Der am 6. März 1944 geborene M. war vom 8. Oktober 1973 bis 31. März 2000 als technischer Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrags vom 25. Oktober 1999. Zu diesem Zeitpunkt betrug die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sieben Monate zum Monatsende. Für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2000 bezahlte die Klägerin an M. ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 102.241,19 DM. Außerdem bezahlte die Klägerin M. eine Abfindung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes in Höhe von 99.842,00 DM. Anschließend war M. vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 bei der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH beschäftigt und erhielt dort in der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 89.880,04 DM. Aufgrund der sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit bewilligte die Beklagte M. vom 1. November 2001 bis 31. März 2004 antragsgemäß Alg. Seit 1. April 2004 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Seekasse (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Mit Schreiben vom 26. November 2001 und 15. Juli 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei gem. § 147a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet, ihr das an M. seit dessen Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Alg einschließlich der auf diese Leistungen entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vierteljährlich in Höhe von insgesamt 7521,71 EUR für die Zeit vom 6. März 2002 bis 5. Juni 2002 zu erstatten, sofern keiner der in § 147a Abs. 1 und 2 SGB III genannten Befreiungstatbestände vorliege.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2002, aufgrund einer betrieblichen Krisensituation habe Personal abgebaut werden müssen. Davon sei auch M. betroffen gewesen. Den Arbeitnehmern sei angeboten worden, in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Beschäftigungsgesellschaft, hier die mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH, überzuwechseln. M. habe zum 1. April 2000 ein befristetes Arbeitsverhältnis bei dieser Gesellschaft aufgenommen und von diesem Zeitpunkt bis 31. Juli 2001 Strukturkurzarbeitergeld bei 100 Prozent Arbeitsausfall bezogen. Trotz Bemühungen der Beschäftigungsgesellschaft habe M. nicht vermittelt werden können. In einer Vielzahl anderer, gleichgelagerter Fälle, in denen Mitarbeiter zur Beschäftigungsgesellschaft gewechselt hätten, sei nie eine Erstattungspflicht eingetreten.
Die Beklagte legte dieses Schreiben der Klägerin als Antrag auf Befreiung von der Erstattungspflicht aus und teilte ihr unter dem 25. September 2002 mit, dass nach dem bisher bekannten Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, die Klägerin aber Gelegenheit erhalte, hinsichtlich weiterer Befreiungstatbestände, z. B. zu § 147a Abs. 1 Nr. 6 SGB III, erneut vorzutragen.
Unter dem 24. Oktober 2002 teilte die Klägerin mit, die Heizungsbauindustrie sei bekanntlich von erheblichen strukturellen Problemen betroffen. Sie habe schon in der Vergangenheit auf massive Verluste mit Personalabbaumaßnahmen reagieren müssen. Es liege auf der Hand, dass weitere Kostenbelastungen, z. B. durch Erstattungsforderungen, durch weiteren Personalabbau kompensiert werden müssten.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu ihrer Erstattungspflicht für die Zeitäume vom 6. März 2002 bis 31. Oktober 2002, 1. November 2002 bis 31. Dezember 2002 und 1. Januar 2003 bis 5. Juni 2003 Stellung zu nehmen, in denen Leistungen an M. in Form von Alg und Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 37341,37 EUR erbracht worden seien.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 beantragte die Klägerin daraufhin, von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III befreit zu werden.
Unter dem 2. Oktober 2003 wurde die Klägerin zur Erstattungspflicht für die Zeit vom 6. Juni 2003 bis 5. September 2003 (Erstattungsbetrag insgesamt: 7641,64 EUR) angehört.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 forderte die Beklagte die Klägerin gem. § 147a SGB III zur Erstattung der an M. im Zeitraum vom 6. März 2002 bis 5. September 2003 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 45269,03 EUR auf, nämlich 26769,59 EUR Entgeltersatzleistungen, 6837,12 EUR Krankenversicherungsbeiträge, 848,40 EUR Pflegeversicherungsbeiträge und 10813,92 EUR Rentenversicherungsbeiträge. Zur Begründung wird u. a. darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände nicht den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB III rechtfertigten, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Erstattung für sie eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung bedeuten würde.
Ebenfalls unter dem 8. Januar 2004 wurde die Klägerin zur Erstattungspflicht für die Zeit vom 6. September bis 5. Dezember 2003 (Erstattungsbetrag insgesamt: 7655,03 EUR) angehört.
Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 legte die Klägerin am 9. Februar 2004 (Montag) Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Am 31. März 2004 wurde der Beklagten die gutachterliche Stellungnahme der Reutlinger Wirtschaftstreuhand GmbH (RWT) vom 30. März 2004 zur Frage der Unzumutbarkeit der Belastung der Klägerin aufgrund der Erstattungspflicht gem. § 147a SGB III vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass das operative Betriebsergebnis der Klägerin trotz fortgesetzter Restrukturierungsmaßnahmen seit 2001 negativ sei. Die im Betrachtungszeitraum 2001 bis 2003 verbuchten Verluste von 17,9 Mio. EUR würden das bilanziell per 31. Dezember 2000 ausgewiesene Eigenkapital von 16,9 Mio EUR übersteigen. Das Überleben der Klägerin sei nach Übernahme durch MTS im Jahr 2001 durch deren Liquiditätszuführungen im Jahr 2002 in Höhe von 10,9 Mio EUR, die in die Kapitalrücklage eingestellt worden seien, gesichert worden. Während auch 2003 eine Liquiditätszufuhr notwendig sei, sei dies nach den Budgetplanungen für 2004 aufgrund der vorhandenen liquiden Mittel nicht erforderlich. Im Jahr 2002 habe die Klägerin Markenrechte an eine Konzernschwester für 24,3 Mio EUR veräußert, ohne dass hierfür Geld geflossen sei. Der Betrag habe vielmehr mit bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns verrechnet werden müssen. Bezüglich der Erstattungspflicht für M. seien per Ende 2003 bilanzielle Rückstellungen erfolgt. Im Falle der Erstattung komme es jedoch zu einem, allerdings den Bestand des Unternehmens nicht gefährdenden Liquiditätsabfluss, der den vorhandenen Liquiditätsspielraum einenge. Der Betrag müsse aber durch zusätzliche Kosteneinsparungen wieder hereingewirtschaftet werden, wobei Einsparungsmöglichkeiten aus Sicht des Gutachters besonders im Bereich der Arbeitsplätze gesehen würden, da mit dem Abbau eines Arbeitsplatzes im Durchschnitt ca. 50.000 EUR eingespart werden könnten. Da nicht auszuschließen sei, dass die Konzernmutter bei fortgesetzter unbefriedigender Entwicklung bei der Klägerin den Standort Deutschland vollständig schließen werde, gefährde jede das Ergebnis bzw. die Liquidität des Unternehmens belastende Maßnahme die vorhandenen Arbeitsplätze. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 2 (richtig: Satz 1 Nr. 2) SGB III seien daher gegeben.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erstattungsbefreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Gutachten der RWT nicht zu erkennen sei, wie sich das negative operative Ergebnis im Geschäftsjahr 2002 zusammensetze. Eine Aufschlüsselung hierüber sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung seien dem Gutachten nicht beigefügt gewesen. Für eine Entscheidung bedürfe es aber einer Gesamtbewertung und Gewichtung aller wesentlichen negativen und positiven betriebswirtschaftlichen Umstände. Die Erstattungspflicht sei im Jahr 2002 nur für einen Arbeitnehmer eingetreten. Die Aufwendungen hierfür in Höhe von ca. 60.000 EUR gefährdeten nach dem Gutachten den Bestand des Unternehmens nicht. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch diese Forderung die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet würden. Angefügt wird der Hinweis, dass der Bescheid gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2004 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der im Zeitraum vom 6. September 2003 bis 5. Dezember 2003 an M. erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 7558,57 EUR auf, nämlich 4442,62 EUR für Entgeltersatzleistungen, 1146,96 EUR für Krankenversicherungsbeiträge, 142,32 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge und 1826,67 EUR für Rentenversicherungsbeiträge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass auch der den Befreiungsantrag ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei. Zur weiteren Begründung der Zurückweisung werden nochmals die in diesem Bescheid vorgetragenen Ablehnungsgründe genannt und es wird darauf hingewiesen, dass Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit nicht erhoben worden seien.
Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2004 und die beiden Bescheide vom 7. Juni 2004 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 hat die Klägerin am 14. Juli 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und darauf hingewiesen, dass der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 zu Unrecht eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, da dieser Bescheid nach § 86 SGG bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei.
Nach richterlichem Hinweis, dass der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des Widerspruchs- bzw. des anhängigen Klageverfahrens geworden sein könnte, hat die Beklagte unter dem 7. September 2004 beide Bescheide vom 7. Juni 2004 dem Gericht mit dem Bemerken übersandt, dass diese Bescheide Gegenstand des laufenden Verfahrens seien.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze könne nach den eigenen Broschüren der Beklagten angenommen werden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten so erheblich und nachteilig seien, dass die Erstattung nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufgebracht werden könne, sondern auf die Substanz zurückgegriffen werden müsse. Zur Ermittlung der geschützten Unternehmenssubstanz sei allein auf das operative Ergebnis abzustellen. Sie sei überschuldet gewesen, eine Erstattung aus dem Wertzuwachs sei ihr unmöglich gewesen. Das negative Ergebnis könne nur - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - über einen Personalabbau kompensiert werden, da andere Kompensationsmöglichkeiten wie höhere Preise oder Reduzierung der sonstigen Kosten im Falle der Klägerin bereits ausgeschöpft seien bzw. nicht zur Verfügung stünden.
Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2006 die Klägerin zur Erstattung der im Zeitraum vom 6. Dezember 2003 bis 23. Februar 2004 an M. erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6710,02 EUR auf, nämlich 3962,84 EUR für Entgeltersatzleistungen, 1015,71 EUR für Krankenversicherungsbeiträge, 126,03 EUR für Pflegeversicherungsbeiträge und 1605,44 EUR für Rentenversicherungsbeiträge. Der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangene Bescheid enthält den Hinweis, dass der Bescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 hat die Klägerin dem Gericht eine ergänzende Stellungnahme der RWT vom 3. August 2008 übersandt, in der ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2001 bis 2003 dargestellt wird und die neutralen Erträge und Aufwendungen sowie die Rückstellungen für Strukturmaßnahmen näher erläutert werden. Hieraus ergibt sich u. a., dass die Klägerin im Jahr 2003 Aufwendungen i. H. v. 500.000 EUR für Restrukturierungsmaßnahmen ausgewiesen hat, die den operativen Verlust erhöht haben. Der Bestand der Rückstellungen für Strukurmaßnahmen reduzierte sich im Jahr 2001 um 783.000 EUR und im Jahr 2002 um 1.185.000 EUR, wies aber im Jahr 2001 noch einen Endbestand von 2.293.000 EUR und im Jahr 2002 einen Endbestand von 1.185.000 EUR aus. Im Jahr 2003 wurden - wohl als Reaktion auf die streitgegenständliche Erstattungspflicht - neue Rücklagen für Strukturmaßnahmen in Höhe von 75.000 EUR gebildet. Der Klägerin flossen im Jahr 2003 Finanzerträge aufgrund ihrer Beteiligung an Tochterunternehmen zu, die zwar Bestandteil des Jahresergebnisses, nicht aber des operativen Betriebsergebnisses wurden. Insgesamt ergab sich für die Klägerin 2003 ein positives Finanzergebnis von 760.000 EUR. Aus der Übernahme der österreichischen Schwestergesellschaft zum 1. Januar 2001 wurden im Jahr 2001 Abschreibungen in Höhe von 2.464.000 EUR als neutrale Aufwendungen ausgewiesen, die ebenfalls nur das Jahresergebnis beeinflussten. Des Weiteren wird in der Stellungnahme dargelegt, dass die Klägerin nach den Berichten des Abschlussprüfers nicht aufgrund vertraglicher Regelungen mit dem Mutterkonzern oder anderen verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Liquiditätszuweisungen hatte. Solche Forderungen hätten anderenfalls in den Jahresabschlüssen ihren Niederschlag finden müssen.
Mit weiteren Schreiben vom 27. November 2006 und 19. März 2007 hat die Klägerin nochmals geltend gemacht, dass außer M. noch eine ganze Reihe weiterer älterer Mitarbeiter aufgrund des Interessensausgleichs und Sozialplans zum 31. März 2000 ausgeschieden seien, sodass es nicht nur um dessen Erstattungssumme gehe.
Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 sowie deren beide Bescheide vom 7. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2006 aufgehoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die im vorgelegten Gutachten der RWT geschilderten betrieblichen Umstände ausgeführt, dass aufgrund des negativen operativen Ergebnisses und fehlender sonstiger Kompensationsmöglichkeiten die verbleibenden Arbeitsplätze in Gefahr seien, wenn die Klägerin die Leistungen der Beklagten erstatten müsse. Die finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin seien so erheblich und nachhaltig gewesen, dass die Erstattung nicht aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen hätte aufgebracht werden können.
Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil hat diese am 17. August 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend gemacht, zwar sei bei nachgewiesenem negativen Betriebsergebnis und der Notwendigkeit, die Erstattungsforderung aus der Substanz des Unternehmes zu begleichen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung der verbliebenen Arbeitsplätze gegeben. Weitere Voraussetzung für eine Gefährdung i. S. des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III sei aber, dass die Erstattungsforderungen im Verhältnis zu den eingesparten Personalkosten von wesentlicher Bedeutung seien. Es komme darauf an, ob die dann herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens generell geeignet sei, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden. Von der Klägerin müsse daher der Nachweis erbracht werden, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderung eingesparten Kosten nicht unwesentlich sei. Der Personalabbau der Klägerin, der auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit M. geführt habe, habe im Jahr 2000 stattgefunden. Maßgeblich für die Beurteilung der unzumutbaren Belastung sei allerdings das Jahr 2002, in dem die Klägerin zwar bilanziell Verluste gemacht, insgesamt aufgrund des Verkaufs von Markenrechten aber ein positives neutrales Jahresergebnis erzielt habe. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie ihrem Defizit mit Personaleinsparungen begegne und solche über die Fluktuation und Personalplanung hinaus wegen der Erstattungsforderung in nicht unwesentlichem Umfang plane. Aufgrund der relativ geringen Höhe der Erstattungssumme sei eine Kausalität zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung von Arbeitsplätzen nur schwer zu begründen. Nach dem Urteil des BSG vom 2. September 2000 (B 11 AL 7/00 R) komme es darauf an, ob die Erstattungsforderung nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes in absehbarer Zeit den Verlust von weiteren Arbeitsplätzen verursache. Entscheidend sei die wirtschaftlich unzumutbare Belastung des Arbeitgebers mit Erstattungsforderungen, weil diese Arbeitsplätze gefährdeten. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihre Erstattungsforderung von ca. 60.000 EUR im Verhältnis zu evtl. durch die Personalverminderung eingesparten Kosten nicht unwesentlich gewesen sei. Zwischen der Entstehung der Erstattungsforderung in den Jahren 2002 bis 2004 und dem in den Jahren 2006 und 2007 bei der Klägerin erfolgten Personalabbau bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BSG aus den Jahren 2000 bis 2003. Weiter trägt sie vor, die Erstattungssumme habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung um ein Vielfaches über dem nunmehr noch streitigen Betrag gelegen, da außer M. eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, für die dann allerdings wegen anderweitiger Befreiungstatbestände keine Erstattung habe geleistet werden müssen. Sie habe auch noch 2006 durch Outsourcing des Lagerbereichs und 2007 durch Verlagerung der Buchhaltung nach Rumänien Personal abgebaut.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie gem. § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgebenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004 und der den Antrag auf Erstattungsbefreiung ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 in Gestalt des diese beiden Bescheide erfassenden Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004. Des Weiteren wurde in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 10. Mai 2006 Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 6/06 R - SozR 4-4100 § 128 Nr. 8). Zwar wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 96 Abs. 1 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1. April 2008 die bisher in Rechtsprechung und Literatur vorgenommene analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Verwaltungsakte, die wie vorliegend zwar nicht den bisherigen Verwaltungsakt abänderten oder ersetzten, mit dem Streitstoff aber in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang standen, weil sie einen Folgezeitraum betrafen (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 2 RU 18/55 - BSGE 5, 158, 162), ausschließen (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 16 (§ 96)). Jedoch bleiben aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes Folgebescheide, die wie hier aufgrund der noch unter der Geltung des § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur analogen Anwendung des § 96 SGG in gerichtliche Entscheidungen einbezogen wurden, auch im weiteren Instanzenzug zulässiger Verfahrensgegenstand (BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 10/98 R - SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1).
Weiterer Streitgegenstand ist der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2004. Ebenso wie § 96 SGG wurde jedenfalls bis zu dessen Neufassung durch Art. 1 Nr. 16 des SGGArbG-GÄndG in der Rechtsprechung § 86 SGG über die Fälle ändernder, ersetzender und ergänzender Bescheide hinaus auch auf Folgebescheide, in denen "im Kern über dieselben Rechtsfragen" entschieden wird, analog angewendet (vgl. hierzu z. B. BSGE 45, 49, 53 = SozR 1500 § 96 Nr. 6 S 13; SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5 m. w. N.; sinngemäß auch BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da der Bescheid vom 7. Juni 2004 lediglich hinsichtlich des Erstattungszeitraums von dem Erstattungsbescheid vom 8. Januar 2004, gegen den Widerspruch eingelegt worden war, abwich, im Übrigen aber denselben Sachverhalt und die damit aufgeworfenen Rechtsfragen betraf, war auch der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens, ohne dass es eines erneuten Widerspruchs der Klägerin bedurfte. Auch wenn der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2004 den Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 nicht ausdrücklich nennt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch insoweit eine Widerspruchsentscheidung getroffen hat und nicht die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Bescheids in einem weiteren Verfahren überprüfen wollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie nach Klageerhebung auf den Hinweis des Gerichts, auch der Erstattungsbescheid vom 7. Juni 2004 könne gem. §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein, mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigt hat, beide Bescheide vom 7. Juni 2004 seien Gegenstand des laufenden Verfahrens. Auch in ihrem weiteren Schreiben vom 19. September 2006 macht die Beklagte deutlich, dass der gesamte Zeitraum vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 im Klageverfahren streitig ist und nicht noch über den durch Bescheid vom 7. Juni 2004 erfassten Zeitraum vom 6. September 2003 bis 5. Dezember 2003 durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden ist.
Im Ergebnis ist das SG somit zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Bescheid vom 8. Januar 2004 als auch beide Bescheide vom 7. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid vom 10. Mai 2006 Gegenstand des Verfahrens sind.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 SGG, da die Beklagte für den gesamten Zeitraum Erstattungsbescheide erlassen hat. Der den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Erstattungspflicht ablehnende Bescheid vom 7. Juni 2004 wurde damit gegenstandslos, weil in den Erstattungsbescheiden zumindest konkludent auch eine Entscheidung über die Ausschlusstatbestände des § 147a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB III enthalten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 , a.a.O., zu § 128 AFG). Für eine auf Befreiung von der Erstattungspflicht gerichtete Verpflichtungs- oder Feststellungsklage besteht daher jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - für den gesamten Erstattungszeitraum bereits Erstattungsbescheide erlassen wurden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten das von ihr an M. im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete Alg sowie die hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten (1). Gründe, die den Eintritt der Erstattungspflicht verhindern oder zu deren Entfallen führen würden, hat die Klägerin nicht nachgewiesen (2).
1. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 396). Danach hat der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden hat, der Bundesanstalt (heute: Bundesagentur) vierteljährlich das Alg für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate zu erstatten. Die durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft getreten am 1. Januar 2004, bewirkte Verschärfung des § 147a Abs 1 SGB III durch Absenkung des für die Erstattungspflicht maßgeblichen Alters um ein Jahr, Verlängerung des Erstattungszeitraums von 24 auf 32 Monate und Verkürzung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit, wirkt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsregelung des § 434l Abs. 3 SGB III nicht aus. Danach ist § 147a SGB III in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn - wie hier - der Anspruch auf Alg bis zu diesem Tag entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat. Die Voraussetzungen des § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III sind erfüllt. M. war bei der Klägerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit (1. November 2001) mehr als 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Im Streit steht das an M. nach Vollendung des 58. Lebensjahres (6. März 2002) von der Beklagten geleistete Alg, wobei der Erstattungszeitraum weniger als 24 Monate beträgt (6. März 2002 bis 23. Februar 2004).
Dem Erstattungsanspruch der Beklagten stehen auch nicht die negativen Tatbestandsmerkmale des § 147a Abs. 1 Satz 2, 1. und 2. Alt. SGB III entgegen. Danach tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt. M. war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin am 31. März 2000 56 Jahre alt und hatte somit das 56. Lebensjahr bereits vollendet. Soweit der Anspruch auf andere in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannte Sozialleistungen die Erstattungspflicht ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung von Alg abzustellen (vgl. Pawlak in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rdnr. 158). Dass M. vom 30. Mai bis 20. Juni 2001 und somit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Übergangsgeld von der Seekasse bezog, ist daher nicht von rechtlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass M. Anspruch auf sonstige in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannte Sozialleistungen, also beispielsweise auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum gehabt hat, liegen nicht vor. Ebenso wenig besaß M. bei Beginn der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da diese lediglich bis zum 31. Dezember 2000 gem. § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt wurde. Für M. als vor dem 1. Januar 1961 geborenen Versicherten sieht § 240 SGB VI bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Selbst wenn wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei Bestehen eines solchen Anspruchs ein Erstattungsanspruch nicht entstünde (so Rolfs in Gagel, SGB III, § 147a Rdnr. 95), würde sich dies hier auf die Erstattungsforderung der Beklagten nicht auswirken, da M. bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht berufsunfähig war. Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Einziger Anhaltspunkt für eine Berufsunfähigkeit des M. war dessen im Jahr 1996 erlittener Herzinfarkt. Dieser hinderte den Kläger nach Durchführung einer Bypass-Operation jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2000 bei der Klägerin fortzusetzen. Auch wenn M. in dem ihm von der Beklagten am 15. Juli 2002 übersandten Fragebogen unter Ziff. 2 angegeben hat, der Herzinfarkt 1996 sei für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich gewesen, kann hieraus nicht gefolgert werden, M. sei bei Eintritt der Arbeitslosigkeit berufsunfähig i. S. des § 240 Abs. 2 SGB VI gewesen. Dagegen spricht, dass M. nach dem Herzinfarkt noch vier Jahre bei der Klägerin seinen Beruf ausgeübt hat und im Anschluss bei der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH für 19 Monate angestellt war, ohne jemals einen Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gestellt zu haben (vgl. Fragebogen Ziff. 10). Erst seit 1. April 2004 bezieht M. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Umstand, dass M. von der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH nicht beschäftigt oder vermittelt werden konnte, wird überdies auch nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen von M. begründet.
2. Die in § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III normierten Befreiungstatbestände sind ebenfalls nicht gegeben. In Betracht kommen hier allenfalls die Nummern 1a und 6. Die anderen Befreiungstatbestände setzen entweder eine - hier nicht erfolgte - Kündigung des Arbeitnehmers voraus oder knüpfen an hier nicht vorliegende betriebliche Gegebenheiten an. Nach Nr. 1a tritt die Erstattungspflicht nicht ein bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, insgesamt weniger als 15 Jahre zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 56 Jahre alte M. war jedoch in der Zeit vom 31. Oktober 1983 bis zum 31. März 2000 länger als 15 Jahre bei der Klägerin beschäftigt. Nach Nr. 6 tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt mindestens zwei Jahre beschäftigt war, um mehr als drei Prozent innerhalb eines Jahres vermindert und unter den in diesem Zeitraum ausscheidenden Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher ist als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraums entspricht. Vermindert sich die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um mindestens zehn Prozent, verdoppelt sich der Anteil der älteren Arbeitnehmer, der bei der Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer nicht überschritten werden darf. Wie der vorgelegten Stellungnahme der RWT vom 30. März 2004 zu entnehmen ist, reduzierte die Klägerin von 2001 auf 2002 ihr Personal von 788 auf 773 und von 2002 auf 2003 von 773 auf 701 Personen. Während der Personalabbau 2002 somit nicht die Dreiprozentmarke überschritt, verminderte sich 2003 die Zahl der Arbeitnehmer um etwas weniger als zehn Prozent. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III im Schreiben der Beklagten vom 25. September 2002 hat die Klägerin weder Angaben zur Altersstruktur der ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch zum Alter der zu Beginn des Jahreszeitraums bei ihr Beschäftigten gemacht. Auch wenn sich dies gegebenenfalls nachholen ließe, scheitert eine Befreiung hier jedenfalls daran, dass die Befreiung nur hinsichtlich der älteren Arbeitnehmer eintritt, die in dem Zeitrahmen von einem Jahr das Arbeitsverhältnis beendet haben (Pawlak, a. a. O., § 147a Rdnr. 256). Da das Beschäftigungsverhältnis mit M. jedoch schon im Jahr 2000 beendet worden war, kann für ihn dieser Befreiungstatbestand nicht greifen.
Die Klägerin hat auch keinen Befreiungsanspruch nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen, durch Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3443) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geänderten Fassung. Danach entfällt die Erstattungspflicht, wenn der Arbeitgeber insolvenzfähig ist und darlegt und nachweist, dass die Erstattung für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens (Alt. 1) oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze (Alt. 2) gefährdet wären. Insoweit ist zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich (§ 147a Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person des Privatrechts (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) und somit gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung insolvenzfähig.
In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004 zieht die RWT, die als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine fachkundige Stelle im genannten Sinne ist (vgl. Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 147a Rdnr. 301), zwar das Zwischenfazit, dass die Klägerin ohne die finanzielle Unterstützung der Konzernmutter die Insolvenz wahrscheinlich nicht hätte abwenden können. Da im Weiteren aber ausgeführt wird, dass die isolierte Erstattungsforderung der Beklagten keinen, den Bestand der Klägerin gefährdenden Liquiditätsabfluss zur Folge habe, fehlt es an der in § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 1 SGB III vorausgesetzten Kausalität zwischen der Erstattungsforderung und der Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens. Dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet gewesen war, weil die Klägerin die Erstattungsbeträge an die Beklagte bezahlt hat, wird auch von ihr selbst nicht geltend gemacht. Der Befreiungsantrag wird vielmehr auf die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze gestützt. Auch insoweit bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg.
Die Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze ist nicht lediglich ein Unterfall der Existenzgefährdung. Vielmehr sollen mit dieser Alternative diejenigen Konstellationen erfasst werden, bei denen eine Belastung unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zur Unzumutbarkeit führt, weil durch die Erstattung Arbeitsplätze gefährdet werden (BT-Drucks. 12/3211, S. 26; vgl. auch BSGE 87, 132, 141). Ob eine solche Belastung vorliegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf der Grundlage der Ertragssitution des von ihr betriebenen operativen Geschäfts zu beurteilen, sondern macht eine umfassende Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich (BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 14/06 R - SozR 4-4100 § 128 Nr. 6). Allerdings ist eine unternehmensbezogene Betrachtungsweise anzustellen, die alle Betriebs- und Unternehmensteile erfasst (BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - BSGE 88, 31, 39). Unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten, die Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bieten, ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens unter Einbeziehung aller Erstattungszahlungen geeignet ist, den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden. Dabei reicht die Tatsache eines negativen Betriebsergebnisses allein nicht aus, um nachzuweisen, dass die Erstattungsforderung weitere Arbeitsplätze gefährdet (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 98/02 R - (juris) zum Haushaltsdefizit einer Kommune). Für die Beurteilung einer unzumutbaren Belastung wegen der Gefährdung verbliebener Arbeitsplätze kommt es darauf an, dass über die Fluktuation und Personalplanung hinaus wegen der Erstattungsforderung Personaleinsparungen bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Erstattungsbeträge zu erheben sind, geplant sind (BSG, a. a. O.). Dabei lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, wieviele der verbliebenen Arbeitsplätze gefährdet sein müssen. Würde die Gefährdung aller Arbeitsplätze verlangt, wäre diese Alternative praktisch identisch mit der Unternehmensgefährdung (§ 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 1 SGB III) und entgegen dem gesetzgeberischen Willen nicht eine Vorstufe hierzu (BT-Drucks. 14/6944 S. 36) Auch wenn nicht der Verlust von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Mindestumfang drohen muss (BSGE 87, 132, 141), ergibt sich bei der praktischen Umsetzung des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III eine Bagatellgrenze daraus, dass sich ein Nachweis der weiteren Arbeitsplatzgefährdung unterhalb eines gewissen Schwellenwertes nicht führen lässt, weil das Unternehmen einer geringfügigen Kostenbelastung auf andere Weise begegnen kann. Über die ohnehin geplanten Personaleinsparungen hinaus muss deshalb wegen der Erstattungforderungen die konkrete Gefahr (vgl. hierzu Henke, a. a. O., § 147a Rdnr. 289) weiteren Personalabbaus in nicht unwesentlich vermehrtem Umfang bestehen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O.). In Anlehnung an § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III ist davon auszugehen, dass ein Personalabbau nur dann wesentlich in diesem Sinne ist, wenn der dort genannte Schwellenwert von 3 v. H. überschritten ist (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O; Urteil vom 10. Mai 2007, a. a. O.). Weitere Voraussetzung für eine nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigende Gefährdung ist der Nachweis darüber, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten nicht unwesentlich sind (BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a. a. O.). Es ist somit darzulegen, in welchem Verhältnis die Erstattungsforderungen zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten stehen. Machen die Erstattungsforderungen einen hohen Prozentsatz der Einsparungen aus, so kann dieser Quotient zugleich als Indiz für die Kausalität der Erstattungsforderungen für den Personalabbau dienen. Schließlich muss zwischen der Gefährdung der verbliebenen Arbeitsplätze und der Erstattungspflicht ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist im Wege der Prognose zu entscheiden, die im Gerichtsverfahren durch die Tatsachengerichte zu treffen ist. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattungsforderung abzustellen (BSGE 87, 132, 141), es können jedoch auch spätere Entwicklungen bestätigend oder bekräftigend berücksichtigt werden (grundlegend BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 7 AL 18/99 R - SozR 3-4100 § 36 Nr. 5). Nach der im Sozialrecht und auch im Arbeitsförderungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung dann als ursächlich oder mitursächlich im Rechtssinne anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 81/90 - SozR 3-4100 § 119 Nr. 6). Welche Bedingungen in diesem Sinne wesentlich sind, ist im Wege der Wertung zu beurteilen (BSG, a. a. O.; Urteil vom 10. Mai 2007, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine unzumutbare Belastung i. S. des § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht dargelegt und nachgewiesen. Bei der durch das Gericht anzustellenden Prognose kann bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Erstattungsforderung (6. März 2002 bis 23. Februar 2004) nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der jeweils geltend gemachten Beträge bei der Klägerin Arbeitsplätze in wesentlichem Umfang gefährdet waren.
Dem steht bereits entgegen, dass die Erstattungsforderung im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten unwesentlich ist. Insoweit ist maßgeblich, für wieviele Arbeitnehmer und in welcher Höhe die Beklagte tatsächlich Erstattungen von der Klägerin im hier streitigen Zeitraum verlangt hat. Obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin nicht nur M., sondern eine ganze Reihe weiterer Arbeitnehmer im Rahmen der Restrukturierungsmaßnahmen ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin auf der Grundlage eines Interessenausgleichs und Sozialplans zum 31. März 2000 beendet haben, hat die Beklagte nur für M. Erstattungsforderungen bei der Klägerin erhoben. Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag für weitere ausgeschiedene Arbeitnehmer Rückstellungen vorgenommen hat, die jedoch mangels entsprechender Forderungen der Beklagten nicht realisiert werden mussten, ist nach der eigenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Klägerin unerheblich, wonach Rückstellungen rein bilanzielle Wirkung haben, sich aber nicht auf die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens auswirken, bevor sie realisert werden. Wird des Weiteren berücksichtigt, dass nach der Stellungnahme der RWT vom 30. März 2004 mit dem Abbau eines Arbeitsplatzes im Durchschnitt ca. 50.000 EUR eingespart werden können, ergibt schon der nur M. betreffende Vergleich von Mehrbelastung durch die Erstattungsforderung und Einsparung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen überschießenden Betrag von "lediglich” ca. 10.000 EUR. Da vom Personalabbau bei der Klägerin jedoch weitere Arbeitnehmer betroffen waren, für die sie keine Erstattung an die Beklagte zu leisten hatte und daher die Einsparungen in voller Höhe verbuchen konnte, ist die aus dem Ausscheiden von M. resultierende Belastung durch die Einsparungen mehr als ausgeglichen.
Dem Befreiungsanspruch steht des Weiteren entgegen, dass die Klägerin den Kausalitätsnachweis nicht hat führen können. Für den Senat ist nicht erwiesen, dass die Erstattungsforderungen der Beklagten für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt ca. 60.000 EUR eine wesentliche Bedingung dafür waren, dass weitere Arbeitsplätze bei der Klägerin in einem Umfang gefährdet waren, der über dem Schwellenwert von 3 v. H. liegt. In den Jahren 2002 und 2003 waren bei der Klägerin 773 bzw. 701 Mitarbeiter beschäftigt. Die Bagatellgrenze wäre somit erst bei der Gefährdung von 23 bzw. 21 Arbeitsplätzen überschritten. Es liegt auf der Hand, dass die Erstattungsforderung der Beklagten auch nicht mitursächlich für die Gefährdung einer solchen Anzahl von Arbeitsplätzen gewesen ist. Auch wenn der Erstattungsbetrag durch den Einspareffekt nicht vollständig ausgeglichen wird, ist schon die Kausalität für den Abbau eines einzigen weiteren Arbeitsplatzes fraglich. 21 oder 23 Arbeitsplätze werden jedenfalls durch die aufgrund der Erstattungsforderung vorgenommene Rückstellung im Jahr 2003 bzw. den durch die Zahlung verursachten Liquiditätsabfluss nicht gefährdet. Bei einem verbliebenen Personalbestand von ungefähr 700 Mitarbeitern war zum maßgeblichen Prognosezeitpunkt vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin bei Fehlen anderer Kompensationsmöglichkeiten auf diese Kostenlast im Rahmen der normalen Fluktuation und Personalplanung reagieren konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der RWT vom 30. März 2004 und 3. August 2006. Soweit darin ausgeführt wird, es sei nicht auszuschließen, dass die Konzernmutter bei fortgesetzter unbefriedigender Entwicklung bei E. den Standort Deutschland vollständig schließe, fehlt es bereits an der Darlegung weiterer Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, eine solche Gefahr habe zum damaligen Zeitpunkt konkret bestanden. Auch dies würde jedoch für eine Befreiung nach § 147a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht ausreichen. Denn angesichts der gebotenen unternehmensbezogenen Betrachtungsweise können außerhalb des Unternehmens liegende Umstände nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlung und Bewertung der wirtschaftlichen Situation im Rahmen der zunächst von der Arbeitsverwaltung anzustellenden Prognose wirft trotz der vorzulegenden Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten auf. Würde in die Prüfung zusätzlich einzustellen sein, ob noch andere Ursachen, wie z. B. strategische Unternehmensentscheidungen im Konzern, Einfluss auf die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung nehmen würden, wäre die praktische Anwendbarkeit der Erstattungsregelung unangemessen erschwert. Denn es müssten ggf. auch zu diesen hypothetischen Ursachen Beweise vorgelegt werden, um zu klären, ob die erwarteten Entscheidungen über den weiteren Personalabbau auf die geltend gemachten Erstattungsforderungen zurückzuführen sind oder ob andere Überlegungen im Vordergrund stehen (BSG, Urteil vom 22. März 2001, a. a. O.).
Nach alledem besteht somit ingesamt kein Anspruch der Klägerin auf eine Befreiung von der Verpflichtung, der Beklagten das an M. im Zeitraum vom 6. März 2002 bis 23. Februar 2004 bezahlte Alg zu erstatten, die nach § 147a Abs. 4 SGB III die Verpflichtung zur Erstattung der hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einschließt.
Die Erstattungsbescheide sind rechnerisch nicht zu beanstanden. Hinweise auf einen unrechtmäßigen Leistungsbezug bietet der Sachverhalt nicht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für einen Ruhenstatbestand wegen Anspruchs auf andere Sozialleistungen (§ 142 SGB III) oder wegen der ausgezahlten Entlassungsentschädigung (§ 143a SGB III), die sich auf den am 6. März 2002 beginnenden Erstattungszeitraum nicht auswirken konnte. Auch die Berechnungen zur Höhe der Erstattungspflicht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat die Beklagte das der Erstattungspflicht zu Grunde liegende Alg gem. § 130 Abs. 1 SGB III nach dem M. von der mypegasus-Beteiligungsgesellschaft mbH bezahlten Arbeitsentgelt der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Alg-Anspruchs in Höhe von 89880,04 DM berechnet. Hiervon ausgehend hat sie gem. § 132 SGB III ein auf den nächsten durch zehn teilbaren Deutsche-Mark-Betrag bzw. durch fünf teilbaren Euro-Betrag gerundetes (§ 132 Abs. 3 SGB III) wöchentliches Bemessungsentgelt von 1730 DM ab 1. November 2001 bis 31. Dezember 2002, von 885 EUR ab 1. Januar 2002 und von 900 EUR ab 1. November 2002 (vgl. § 138 SGB III i. V. m. § 1 SGB III-Anpassungsverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1840): Anpassungsfaktor 1,0192) errechnet. Vom Jahresarbeitsentgelt ausgehend hat die Beklagte unter Berücksichtigung der von M. gemachten Angaben (verheiratet, kein Kindergeld, Lohnsteuerklasse 3) anhand der Leistungsentgeltverordnungen 2001, 2002, 2003 und 2004 das wöchentliche Leistungsentgelt für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 mit 665 DM, ab 1. Januar 2002 mit 340,06 EUR, ab 1. November 2002 mit 344,61 EUR, ab 1. Januar 2003 mit 341,74 EUR und vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 mit 349,16 EUR berechnet und nach § 139 SGB III für den kalendertäglichen Leistungssatz ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes angesetzt. Ebenso fehlerfrei sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Rentenversicherung auf der Grundlage von 80 v. H. des durch sieben geteilten, der Bemessung des Alg zu Grunde liegenden wöchentlichen Arbeitsentgelts bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) bzw. auf der Grundlage von 80 v. H. des Bemessungsentgelts und der jeweiligen Beitragssätze (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 241 SGB V, §§ 55, 57 Elftes Buch Sozialgesetzbuch , §§ 157, 158, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Obwohl nicht die Klägerin, sondern die Beklagte Berufung eingelegt hat und diese nach dem Urteil des SG die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hatte, konnte im Berufungsverfahren diese Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin abgeändert werden, weil insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - (juris) m. w. N.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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