L 13 AS 4395/08 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3195/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4395/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. August 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); sie ist jedoch nicht begründet.

Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (Az.: S 13 AS 3195/06) war der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2006, mit dem die Beklagte dem Kläger gewährten Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 um monatlich 93,- EUR abgesenkt hat, weil der Kläger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die in einer Eingliederungsvereinbarung vom 29. September 2006 festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Bei einem Absenkungsbetrag von monatlich 93,- EUR errechnet sich für den Absenkungszeitraum von drei Monaten ein Beschwerdewert von 279,- EUR. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR ist mithin nicht erreicht; auch sind keine laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen, weswegen die Berufung, da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Nachdem die am 15. September 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, trotz zwischenzeitlich gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 10. April 2009, nicht begründet wurde, kann ein Verfahrensmangel nicht zur Zulassung der Berufung führen, da hierzu erforderlich ist, dass der Mangel geltend gemacht wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz -Kommentar-, 9. Auflage, 2008 § 145, RdNr. 4). Dies ist vorliegend indes nicht erfolgt. Auch sind dem Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der benannten Gerichte abweicht oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben wäre.

Die Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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