Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2639/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1793/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2006 anzuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der am 15. Januar 2009 eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 02. Dezember 2008, mit dem das SG die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2005 abgewiesen hat.
Der am 1939 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten zu 1) als Rentner freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Aufgrund des Rentenbezugs (Rentenzahlbetrag EUR 890,52) betrugen die monatlichen Beiträge des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 EUR 1,35,41 und zur Pflegeversicherung (PV) EUR 15,45. Aufgrund den Beklagten von der Allianz Lebensversicherung-AG mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 gemeldeter Kapitalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung (Zahldatum 01. November 2004) zur Krankenversicherung (KV) als einmaligem Versorgungsbezug von EUR 31.937,20 und EUR 10.142,97 setzte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 12. April 2005 ab 01. Januar 2005 wegen Änderung des zu verbeitragenden Einkommens den monatlichen Beitrag zur KV mit EUR 184,94 und zur PV mit EUR 21,10 fest. Dem widersprach der Kläger; sein Einkommen habe sich nicht geändert. Die Kapitalzahlung sei nicht zu verbeitragen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005).
Die am 14. Oktober 2005 deswegen beim SG erhobene Klage blieb - nach erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag (Beschluss des SG vom 26. Oktober 2006 - S 2 KR 1955/06 PKH-A und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - L 4 KR 2156/07 PKH-B) und erfolglosem Antragsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen (Beschluss des SG vom 08. August 2006 - S 2 KR 1953/06 ER - und Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21. März 2007 - L 5 KR 6079/06 ER-B) - ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2008).
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, auch entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i. V. mit § 240 SGB V bei ihm wegen Verletzung des Eigentums und des Gleichheitssatzes nicht anwendbar. Die beiden Versicherungen aus dem Jahr 1982 seien zwischen 1982 und 1984 auf eine Kapitalversicherung umgestellt worden, indem sie aufgrund von Einmalzahlungen gleichzeitig beitragsfrei gestellt worden seien.
Am 17. April 2009 hat der Kläger auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die Klage keinen Suspensiveffekt hat, ist § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach das Gericht der Hauptsache, d.h. jetzt der Senat, bei dem die Berufung anhängig ist, in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Streitgegenstand der Anfechtungsklage, die der Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, ist die Anforderung (höherer) Beiträge im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid kommt nicht in Betracht. Es bestehen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt die Urteile vom 13. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils mit weiteren Nachweisen) zur Zulässigkeit der Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug), die auch vom BVerfG bestätigt wurde (vgl. den auch vom SG angeführten Beschluss vom 04. April 2008 - 1 BvR 1924/07), derzeit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ab 01. Januar 2005. Auch der Senat hat sich bisher dieser Rechtsprechung angeschlossen. Insoweit verweist der Senat im Übrigen auch auf die Begründung des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 21. März 2007 sowie des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2007. Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Berufungsbegründung und darin insbesondere das Vorbringen des Klägers, dass die Versicherungen 1982 von seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden seien, jedoch danach mit Einmalzahlungen bedient und gleichzeitig beitragsfrei gestellt worden seien.
Wegen fehlender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide könnte die vom Kläger dargelegte wirtschaftliche Situation die aufschiebende Wirkung der Klage nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der am 15. Januar 2009 eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 02. Dezember 2008, mit dem das SG die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2005 abgewiesen hat.
Der am 1939 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten zu 1) als Rentner freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Aufgrund des Rentenbezugs (Rentenzahlbetrag EUR 890,52) betrugen die monatlichen Beiträge des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 EUR 1,35,41 und zur Pflegeversicherung (PV) EUR 15,45. Aufgrund den Beklagten von der Allianz Lebensversicherung-AG mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 gemeldeter Kapitalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung (Zahldatum 01. November 2004) zur Krankenversicherung (KV) als einmaligem Versorgungsbezug von EUR 31.937,20 und EUR 10.142,97 setzte die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 12. April 2005 ab 01. Januar 2005 wegen Änderung des zu verbeitragenden Einkommens den monatlichen Beitrag zur KV mit EUR 184,94 und zur PV mit EUR 21,10 fest. Dem widersprach der Kläger; sein Einkommen habe sich nicht geändert. Die Kapitalzahlung sei nicht zu verbeitragen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2005).
Die am 14. Oktober 2005 deswegen beim SG erhobene Klage blieb - nach erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag (Beschluss des SG vom 26. Oktober 2006 - S 2 KR 1955/06 PKH-A und Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 - L 4 KR 2156/07 PKH-B) und erfolglosem Antragsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen (Beschluss des SG vom 08. August 2006 - S 2 KR 1953/06 ER - und Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21. März 2007 - L 5 KR 6079/06 ER-B) - ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2008).
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, auch entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die gesetzliche Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i. V. mit § 240 SGB V bei ihm wegen Verletzung des Eigentums und des Gleichheitssatzes nicht anwendbar. Die beiden Versicherungen aus dem Jahr 1982 seien zwischen 1982 und 1984 auf eine Kapitalversicherung umgestellt worden, indem sie aufgrund von Einmalzahlungen gleichzeitig beitragsfrei gestellt worden seien.
Am 17. April 2009 hat der Kläger auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die Klage keinen Suspensiveffekt hat, ist § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach das Gericht der Hauptsache, d.h. jetzt der Senat, bei dem die Berufung anhängig ist, in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Streitgegenstand der Anfechtungsklage, die der Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, ist die Anforderung (höherer) Beiträge im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid kommt nicht in Betracht. Es bestehen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt die Urteile vom 13. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils mit weiteren Nachweisen) zur Zulässigkeit der Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug), die auch vom BVerfG bestätigt wurde (vgl. den auch vom SG angeführten Beschluss vom 04. April 2008 - 1 BvR 1924/07), derzeit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ab 01. Januar 2005. Auch der Senat hat sich bisher dieser Rechtsprechung angeschlossen. Insoweit verweist der Senat im Übrigen auch auf die Begründung des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 21. März 2007 sowie des Senatsbeschlusses vom 25. Juni 2007. Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Berufungsbegründung und darin insbesondere das Vorbringen des Klägers, dass die Versicherungen 1982 von seinem früheren Arbeitgeber vereinbart worden seien, jedoch danach mit Einmalzahlungen bedient und gleichzeitig beitragsfrei gestellt worden seien.
Wegen fehlender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide könnte die vom Kläger dargelegte wirtschaftliche Situation die aufschiebende Wirkung der Klage nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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