Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 402/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4195/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen. Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln, sondern fiktiv eine Aufteilung der Kosten auf den Zeitraum vorzunehmen, für den das Heizmaterial vorgesehen ist. Nur wenn bei Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit besteht, können die Kosten für das Heizmaterial vom Grundsicherungsträger übernommen werden.
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 EUR täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 EUR geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 EUR an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 EUR, am 10. August 2005 für 1091,52 EUR (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 EUR (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 EUR für Restmüll und 1,61 EUR für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 EUR übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 EUR. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 EUR monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 EUR zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 EUR, Heizöl 65,31 EUR, Strom 71,33 EUR, Wasser 33,72 EUR, Müll 8,38 EUR, GEZ 16,15 EUR, TV-Kabel 14,50 EUR monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 EUR an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 EUR, Kfz-Steuer 25,67 EUR, Kfz-Versicherung 21,89 EUR, Werkstattkosten 50,55 EUR, Kraftstoffkosten 45,50 EUR, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 EUR). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass D. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern nach dem BAföG. In der Haushaltsgemeinschaft der Kläger sei er indes zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2 seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,04 EUR, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 20,28 EUR sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 181,68 EUR abzuziehen, woraus sich ein einzusetzendes Erwerbseinkommen von 943,94 EUR ergebe. Zudem sei das Kindergeld für D. in Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 2 einzusetzen, nachdem diese kindergeldberechtigt sei. Es ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1097,94 EUR, welchem der Gesamtbedarf in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Höhe von 622 EUR gegenüber stehe. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung werde auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage S 10 AS 402/05.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass D. umgezogen sei und legte eine von D. unterschriebene Anmeldebestätigung vom 21. Februar 2005 bei, welche als Tag des Einzugs in die neue Wohnung den 01. März 2005 angibt. Das Kindergeld für D. wurde ab März 2005 direkt an diesen überwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 464,87 EUR (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 EUR monatlich, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,87 EUR monatlich). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass vom Einkommen der Ehefrau höhere Abzüge vorzunehmen seien. Hierzu legte er eine Fahrkostenkalkulation zu monatlichen Autokosten in Höhe von insgesamt 748,49 EUR vor und machte zusätzliche Nebenkosten von 56,19 EUR geltend (Kaltwasser/Abwasser 6,02 EUR, Warmwasser 28,77 EUR, Strom 21,40 EUR). Seit Januar 2005 werde das Kraftfahrzeug zu 95 % für Fahrten der Klägerin zu 2 für die Arbeit genutzt; die restliche Zeit nutze es der Kläger zu 1 für Fahrten zu potentiellen Arbeitgebern und zur Beklagten. Die private Autonutzung betrage maximal 50 km im Monat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass sich bei Anwendung der Pauschbeträge nach § 3 Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Verordnung (Alg II V) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 943,94 EUR ergebe. Höhere Werbungskosten seien nicht nachgewiesen und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Es bleibe bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1088,81 EUR und einem Anspruch von 144,87 EUR zuzüglich des Zuschlags von 320 EUR.
Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2149/05.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen ab, nachdem der Beklagten seitens des Arbeitgebers der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden war, dass sich das laufende Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 aufgrund des Wechsels der Steuerklasse von IV auf III zum 01. Januar 2005 erhöht habe.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. August 2005 zurück. Dem Gesamteinkommen von 1137,39 EUR stehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 622 EUR gegenüber.
Hiergegen richtet sich die am 02. September 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2962/05.
Im Klageverfahren haben die Kläger die Lohnabrechnungen der Klägerin zu 2 für den Zeitraum Januar bis November 2005 vorgelegt, woraus sich wechselnde Lohnzahlungen zwischen 1872,05 EUR brutto/1416,06 EUR netto (Januar 05) und 3902,34 EUR brutto/ 2647,44 EUR netto (November 2005) ergeben. Weiter haben sie vorgelegt ein Fahrtenbuch, Werkstattrechnungen, Tankbelege und eine Betriebsausgabenaufstellung für 2005 und 2006 für die am 01. Juli 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 als Dienstleister (Fahrdienst, Hausmeisterservice, Vegetationspflege), woraus sich ergibt, dass Fahrtkosten wie auch ein Arbeitszimmer mit 20 % von 630 EUR Warmmiete Gewinn mindernd abgesetzt werden. Der Kläger zu 1 hat hierzu vorgetragen, dass er 25 % der gesamten Wohnfläche als Arbeitszimmer und die Garage als Lager für notwendige Geräte und Werkzeuge nutze.
Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte der Kläger zu 1 am 15. November 2005, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 ablehnte.
Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2149/05 und mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2962/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat es den Landkreis S. B.-K. zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 4, 5 und 7 als unzulässig abgewiesen und den Klageantrag Ziffer 6 als Kostenantrag berücksichtigt. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, da den Klägern im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar bis 14. November 2005 keine Leistungen zustünden. Hinsichtlich des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 könne die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen, da unabhängig davon, ob die Kläger überhaupt für den Zeitraum März bis Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätten, ihnen jedenfalls keine höheren als die bewilligten Leistungen zugestanden hätten. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, wobei der volljährige Sohn D. nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Bis zu seinem Auszug habe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern gebildet. Der Gesamtbedarf sei im streitigen Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Aufgrund des Umstandes, dass am 15. November 2005 erneut Leistungen beantragt worden seien, beschränke sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis 14. November 2005.
Der Bedarf sei anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Die Regelleistung betrage 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergebe sich auch nicht aus § 24 SGB II, wonach früheren Arbeitslosengeldbeziehern ein Zuschlag zugebilligt werde. Der Zuschlag setze nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus, allein durch die Zuschlagsregelung könne ein derartiger Anspruch nicht begründet werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung variierten die berücksichtigungsfähigen Kosten, so dass sie für die einzelnen Zeiträume zu betrachten seien. Vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 sei von monatlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,96 EUR auszugehen, die aus Sicht des SG auch angemessen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kosten für die Garage übernahmefähig seien. Übernahmefähige Heizkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen, da erst am 10. August 2005 eine Heizöllieferung erfolgt sei; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen bestehe nicht (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gebühren für das Kabelfernsehen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese nur erstattungsfähig seien, wenn sie im Mietvertrag fest an die Miete der Wohnung gekoppelt seien und nicht vermieden oder verringert werden könnten. Ausweislich der Rechnung der Firma K. BW handele es sich bei dem Kabelanschluss der Kläger um einen separaten und unabhängig vom Mietvertrag erfolgten Anschluss. Kosten für Strom und GEZ-Gebühren seien ebenfalls nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft erstattungsfähig, da ein diesbezüglicher Anteil bereits in der Regelleistung enthalten sei. Vom Gesamtbetrag seien bis zum Auszug von D. nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Werde eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, erfolge die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265). Für die Kläger ergeben sich somit erstattungsfähige Kosten der Unterkunft von monatlich 329,97 EUR. Lege man den Vortrag der Kläger zugrunde, dass D. am 21. Februar 2005 ausgezogen sei, beliefen sich die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft für Februar 2005 auf 377,10 EUR.
Ab 01. Juli bis 09. August 2005 verringerten sich die berücksichtigungsfähigen monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft auf 375,52 EUR, nachdem der Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet habe und ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2005 mindestens 20 % der Wohnfläche als gewerblich genutzte Fläche sowie die Garage zur Lagerung der notwendigen Gerätschaften nutze. Gewerblich genutzte Räumlichkeiten stellten keine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, diesbezügliche Kosten seien nicht übernahmefähig. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher nur noch 80 % der Wohnkosten ohne Garage berücksichtigt werden (375,52 EUR). Ab 10. August 2005 bis 14. November 2005 erhöhten sich aufgrund des Heizölbezugs die Unterkunftskosten um die monatlich umgelegten Heizkosten in Höhe von 59,17 EUR auf insgesamt 434,69 EUR. Die nächste Heizöllieferung sei erst 13 Monate später gewesen. Abzüglich der Warmwasserpauschale (pro Person 4 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich 80 % der Wohnkosten übernahmefähig seien, umgelegt auf 13 Monate 59,17 EUR monatlich.
Der so ermittelte Gesamtbedarf sei im gesamten Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger seien wegen des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 nicht hilfebedürftig. Der Kläger zu 1 selbst habe kein Einkommen. Das Kindergeld sei bis einschließlich Februar 2005 der Klägerin zu 2 als Einkommen zuzurechnen. Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Anstellung beim K. K. B. D ... Aufgrund des monatlich schwankenden Lohnes bedürfe es einer monatlichen Betrachtung. Vom Bruttobetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge und die angefallene Steuer, ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen, der Freibetrag nach § 30 SGB II, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und die pauschalierten Fahrtkosten (13 km an 26 Arbeitstagen: 20,28 EUR) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Gunsten der Kläger seien die nachgewiesenen Tank- und Werkstattkosten im Verhältnis der Fahrstrecke zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2 zur Gesamtfahrstrecke ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches anstelle der pauschalierten Fahrtkosten zugrunde gelegt worden. Von Januar 2005 bis November 2005 seien ausweislich des Fahrtenbuches mit dem Kraftfahrzeug der Kläger insgesamt 18221 km und hiervon 6396 km von der Klägerin zu 2 für Fahrten zur Arbeitsstelle zurückgelegt worden, was einem Anteil von 35 % entspreche. Ausweislich der Tankbelege ließen sich Tankkosten in Höhe von 132 EUR monatlich und ausweislich der im maßgeblichen Zeitraum angefallenen Werkstattrechnungen diesbezügliche Kosten in Höhe von 33,81 EUR monatlich errechnen; bei einem Anteil von 35 % der Gesamtkosten ergebe dies einen Betrag von 58,03 EUR, welcher anstelle der pauschalen Fahrtkosten von 20,28 EUR anzusetzen sei. Nicht abgesetzt werden könne die Kraftfahrzeugsteuer. Ebenfalls könne der geltend gemachte Wertverlust des Pkw nicht berücksichtigt werden, da hierdurch das tatsächlich erzielte Einkommen nicht vermindert werde. Die zur Finanzierung des Kfz aufgewandten Darlehensraten seien nicht als Werbungskosten absetzbar, was auch im Steuerrecht so gesehen werde. Der geltend gemachte berufsbedingte Mehrbedarf an Wasser sei bereits insoweit berücksichtigt, als die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten angesetzt worden seien. Ein diesbezüglicher Abzug vom Einkommen wäre eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung. Nach den Berechnungen des SG (Bl. 19 bis 25 des angefochtenen Urteils) übersteige das monatlich zu berücksichtigende Einkommen durchgehend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, so dass diese im maßgebenden Zeitraum nicht hilfebedürftig seien.
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 07. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der streitige Zeitraum betreffe die "offizielle Arbeitslosigkeit" des Klägers zu 1 und laufe vom 01. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006. Dieser Zeitraum sei "durch Betrugstrick" vom SG auf die Zeit bis 15. November 2005 gekürzt worden. Außerdem seien die Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser, Müll im Regelsatz nicht berücksichtigt. Der Kabelanschluss sei mit dem Mietvertrag verbunden. Hierzu haben die Kläger eine Bestätigung ihres Vermieters vom 20. April 1994 vorgelegt, wonach sie für einen Kabelanschluss 1500 DM in drei monatlichen Raten gezahlt haben. Ferner habe das SG die Bemühungen des Klägers zu 1, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und die insoweit vorgelegten Belege über Einnahmen und Ausgaben völlig ignoriert, das Urteil sei insoweit menschenrechts- und verfassungswidrig. Außerdem sei der Bedarf des Sohnes völlig ignoriert worden. Insgesamt errechnen die Kläger einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1908 EUR.
Die Kläger beantragten,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2005 zu gewähren, 2. unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 höhere Leistungen für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 zu gewähren, 3. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 Leistungen ab 01. Juli 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie ihren Vortrag in erster Instanz.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass er lediglich für die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft zuständig sei. Diesbezüglich seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (juris)). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (juris)). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
Die form- und fristgerecht eingelegt Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. "Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave") stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - (juris)). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteil zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris; zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen)). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR: 12 = 90,96 EUR; 80 % davon (72,77 EUR) abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person (zum Warmwasserabzug vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - juris)). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - (juris) anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - (juris) anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Monate Regelleistung KdU (ohne Kabel) Miete+NK/Heizung Gesamtbedarf bereinigtes Einkommen 1/05 622 EUR 329,97 EUR 951,97 EUR 1253,69 EUR 2/05 622 EUR 377,10 EUR 999,10 EUR 1283,33 EUR 3/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1107,49 EUR 4/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1119,20 EUR 5/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1347,05 EUR 6/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1179,13 EUR 7/05 622 EUR 375,52 EUR 997, 52EUR 1164,19 EUR 8/05 622 EUR 375,52 EUR / 43,10 EUR 1040,62 EUR 1158,37 EUR 9/05 622 EUR 375,52 EUR / 61,57 EUR 1059,09 EUR 1168,65 EUR 10/05 622 EUR 375,52 EUR / 61,57 EUR 1059,09 EUR 1156,08 EUR 11/05 290,27 EUR 175,24 EUR / 28,73 EUR 494,24 EUR 1100,43 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 bezog ab 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 29,80 EUR täglich (Auszahlungsbetrag) für die Dauer von 660 Kalendertagen, ab 1. Juli 2005 übte er eine selbstständige Tätigkeit aus (Fahrdienste, Hausmeistertätigkeiten, Vegetationspflege). Seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist als Buchhalterin beim K. K. B. D. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Gehalt wird jeweils zum Ende des laufenden Monats ausgezahlt. Für Januar und Februar 2005 erhielt die Klägerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Die Kläger bewohnten gemeinsam eine 108 qm große Mietwohnung in der B. 3 in B. D., wofür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 783 DM, zuzüglich Garage 50 DM und Trockenraum 10 DM und ab 01. Januar 2002 ein Betrag von insgesamt 431,02 EUR geschuldet wurde. Bis zu seinem Auszug Ende Februar 2005 bewohnte der 1981 geborene Sohn D. (D.), welcher Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, ebenfalls diese Wohnung. Für das Jahr 2005 fielen an Wasser- und Abwasserkosten insgesamt 666,94 EUR an (Abrechnungszeitraum 08. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005). Heizöl bezogen die Kläger am 09. Juni 2004 für 783,73 EUR, am 10. August 2005 für 1091,52 EUR (ca. 1925 Liter) sowie am 12. September 2006 für 987 EUR (ca. 1645 Liter). Die Müllgebühren beliefen sich monatlich auf 6,75 EUR für Restmüll und 1,61 EUR für Biomüll.
Am 20. Dezember 2004 beantragte der Kläger zu 1 für sich, die Klägerin zu 2 und D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Das Gesamteinkommen in Höhe von 1180,94 EUR übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 933,21 EUR. Der volljährige D. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, bilde jedoch mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, D. müsse als Student bei der Bedürftigkeitsprüfung mit berücksichtigt werden. Der Kläger zu 1 habe als ehemaliger Bezieher von Arbeitslosengeld Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 320 EUR monatlich. Einkommensmindernd sei der Autokredit mit monatlichen Raten in Höhe von 287,74 EUR zu berücksichtigen, da das Auto in erster Linie der Klägerin zu 2 zur Erreichung des Arbeitsplatzes diene. Außerdem müssten die Miet- und Nebenkosten für drei Personen in voller Höhe berücksichtigt werden (Kaltmiete 405,45 EUR, Heizöl 65,31 EUR, Strom 71,33 EUR, Wasser 33,72 EUR, Müll 8,38 EUR, GEZ 16,15 EUR, TV-Kabel 14,50 EUR monatlich). Auch die Zahlungen für die wichtigsten Versicherungen seien nicht in voller Höhe berücksichtigt worden. Bei der Klägerin zu 2 seien monatlich 675,92 EUR an Werbungskosten zu berücksichtigen (Autokredit 287,74 EUR, Kfz-Steuer 25,67 EUR, Kfz-Versicherung 21,89 EUR, Werkstattkosten 50,55 EUR, Kraftstoffkosten 45,50 EUR, Wertverlust Auto in Höhe von 17 %: 244,57 EUR). Außerdem müssten arbeitsplatzbedingt zusätzliche Kosten für Kalt- und Warmwasser sowie Strom in Höhe von mindestens 70 % des monatlichen Verbrauchs berücksichtigt werden. Aufgrund der Arbeit der Klägerin zu 2 mit sehr alten Menschen sei es aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen notwendig, zwei Mal täglich zu Hause zu baden sowie mindestens ein Mal wöchentlich die Kleidung zu waschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass D. nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern nach dem BAföG. In der Haushaltsgemeinschaft der Kläger sei er indes zu berücksichtigen. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin zu 2 seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,04 EUR, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 20,28 EUR sowie der Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 181,68 EUR abzuziehen, woraus sich ein einzusetzendes Erwerbseinkommen von 943,94 EUR ergebe. Zudem sei das Kindergeld für D. in Höhe von 154 EUR bei der Klägerin zu 2 einzusetzen, nachdem diese kindergeldberechtigt sei. Es ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 1097,94 EUR, welchem der Gesamtbedarf in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Höhe von 622 EUR gegenüber stehe. Für Leistungen für Unterkunft und Heizung werde auf die Zuständigkeit des kommunalen Trägers hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 10. Februar 2005 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage S 10 AS 402/05.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 hat der Kläger zu 1 mitgeteilt, dass D. umgezogen sei und legte eine von D. unterschriebene Anmeldebestätigung vom 21. Februar 2005 bei, welche als Tag des Einzugs in die neue Wohnung den 01. März 2005 angibt. Das Kindergeld für D. wurde ab März 2005 direkt an diesen überwiesen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10. März 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 464,87 EUR (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 320 EUR monatlich, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144,87 EUR monatlich). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass vom Einkommen der Ehefrau höhere Abzüge vorzunehmen seien. Hierzu legte er eine Fahrkostenkalkulation zu monatlichen Autokosten in Höhe von insgesamt 748,49 EUR vor und machte zusätzliche Nebenkosten von 56,19 EUR geltend (Kaltwasser/Abwasser 6,02 EUR, Warmwasser 28,77 EUR, Strom 21,40 EUR). Seit Januar 2005 werde das Kraftfahrzeug zu 95 % für Fahrten der Klägerin zu 2 für die Arbeit genutzt; die restliche Zeit nutze es der Kläger zu 1 für Fahrten zu potentiellen Arbeitgebern und zur Beklagten. Die private Autonutzung betrage maximal 50 km im Monat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass sich bei Anwendung der Pauschbeträge nach § 3 Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - Verordnung (Alg II V) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 943,94 EUR ergebe. Höhere Werbungskosten seien nicht nachgewiesen und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Es bleibe bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1088,81 EUR und einem Anspruch von 144,87 EUR zuzüglich des Zuschlags von 320 EUR.
Hiergegen richtet sich die am 01. Juli 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2149/05.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen ab, nachdem der Beklagten seitens des Arbeitgebers der Klägerin zu 2 mitgeteilt worden war, dass sich das laufende Nettoeinkommen der Klägerin zu 2 aufgrund des Wechsels der Steuerklasse von IV auf III zum 01. Januar 2005 erhöht habe.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. August 2005 zurück. Dem Gesamteinkommen von 1137,39 EUR stehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 622 EUR gegenüber.
Hiergegen richtet sich die am 02. September 2005 zum SG erhobene Klage S 10 AS 2962/05.
Im Klageverfahren haben die Kläger die Lohnabrechnungen der Klägerin zu 2 für den Zeitraum Januar bis November 2005 vorgelegt, woraus sich wechselnde Lohnzahlungen zwischen 1872,05 EUR brutto/1416,06 EUR netto (Januar 05) und 3902,34 EUR brutto/ 2647,44 EUR netto (November 2005) ergeben. Weiter haben sie vorgelegt ein Fahrtenbuch, Werkstattrechnungen, Tankbelege und eine Betriebsausgabenaufstellung für 2005 und 2006 für die am 01. Juli 2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 als Dienstleister (Fahrdienst, Hausmeisterservice, Vegetationspflege), woraus sich ergibt, dass Fahrtkosten wie auch ein Arbeitszimmer mit 20 % von 630 EUR Warmmiete Gewinn mindernd abgesetzt werden. Der Kläger zu 1 hat hierzu vorgetragen, dass er 25 % der gesamten Wohnfläche als Arbeitszimmer und die Garage als Lager für notwendige Geräte und Werkzeuge nutze.
Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen stellte der Kläger zu 1 am 15. November 2005, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 ablehnte.
Das SG hat mit Beschluss vom 05. Juli 2005 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2149/05 und mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2007 die Verfahren S 10 AS 402/05 und S 10 AS 2962/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 hat es den Landkreis S. B.-K. zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 4, 5 und 7 als unzulässig abgewiesen und den Klageantrag Ziffer 6 als Kostenantrag berücksichtigt. Im übrigen seien die Klagen unbegründet, da den Klägern im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar bis 14. November 2005 keine Leistungen zustünden. Hinsichtlich des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 könne die Frage der Rechtmäßigkeit dahinstehen, da unabhängig davon, ob die Kläger überhaupt für den Zeitraum März bis Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätten, ihnen jedenfalls keine höheren als die bewilligten Leistungen zugestanden hätten. Die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, wobei der volljährige Sohn D. nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Bis zu seinem Auszug habe er eine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern gebildet. Der Gesamtbedarf sei im streitigen Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen. Aufgrund des Umstandes, dass am 15. November 2005 erneut Leistungen beantragt worden seien, beschränke sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis 14. November 2005.
Der Bedarf sei anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Die Regelleistung betrage 622 EUR. Ein höherer Bedarf ergebe sich auch nicht aus § 24 SGB II, wonach früheren Arbeitslosengeldbeziehern ein Zuschlag zugebilligt werde. Der Zuschlag setze nach Maßgabe des § 24 SGB II das Bestehen eines Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus, allein durch die Zuschlagsregelung könne ein derartiger Anspruch nicht begründet werden. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung variierten die berücksichtigungsfähigen Kosten, so dass sie für die einzelnen Zeiträume zu betrachten seien. Vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 sei von monatlichen Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 494,96 EUR auszugehen, die aus Sicht des SG auch angemessen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die Kosten für die Garage übernahmefähig seien. Übernahmefähige Heizkosten seien in diesem Zeitraum nicht angefallen, da erst am 10. August 2005 eine Heizöllieferung erfolgt sei; ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen bestehe nicht (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). Gebühren für das Kabelfernsehen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese nur erstattungsfähig seien, wenn sie im Mietvertrag fest an die Miete der Wohnung gekoppelt seien und nicht vermieden oder verringert werden könnten. Ausweislich der Rechnung der Firma K. BW handele es sich bei dem Kabelanschluss der Kläger um einen separaten und unabhängig vom Mietvertrag erfolgten Anschluss. Kosten für Strom und GEZ-Gebühren seien ebenfalls nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft erstattungsfähig, da ein diesbezüglicher Anteil bereits in der Regelleistung enthalten sei. Vom Gesamtbetrag seien bis zum Auszug von D. nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Werde eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, erfolge die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265). Für die Kläger ergeben sich somit erstattungsfähige Kosten der Unterkunft von monatlich 329,97 EUR. Lege man den Vortrag der Kläger zugrunde, dass D. am 21. Februar 2005 ausgezogen sei, beliefen sich die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft für Februar 2005 auf 377,10 EUR.
Ab 01. Juli bis 09. August 2005 verringerten sich die berücksichtigungsfähigen monatlichen Gesamtkosten der Unterkunft auf 375,52 EUR, nachdem der Kläger zu 1 ab diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet habe und ausweislich der Einkommenssteuererklärung 2005 mindestens 20 % der Wohnfläche als gewerblich genutzte Fläche sowie die Garage zur Lagerung der notwendigen Gerätschaften nutze. Gewerblich genutzte Räumlichkeiten stellten keine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II dar, diesbezügliche Kosten seien nicht übernahmefähig. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher nur noch 80 % der Wohnkosten ohne Garage berücksichtigt werden (375,52 EUR). Ab 10. August 2005 bis 14. November 2005 erhöhten sich aufgrund des Heizölbezugs die Unterkunftskosten um die monatlich umgelegten Heizkosten in Höhe von 59,17 EUR auf insgesamt 434,69 EUR. Die nächste Heizöllieferung sei erst 13 Monate später gewesen. Abzüglich der Warmwasserpauschale (pro Person 4 EUR) ergebe sich unter Berücksichtigung dessen, dass lediglich 80 % der Wohnkosten übernahmefähig seien, umgelegt auf 13 Monate 59,17 EUR monatlich.
Der so ermittelte Gesamtbedarf sei im gesamten Zeitraum niedriger als das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger seien wegen des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 nicht hilfebedürftig. Der Kläger zu 1 selbst habe kein Einkommen. Das Kindergeld sei bis einschließlich Februar 2005 der Klägerin zu 2 als Einkommen zuzurechnen. Weiter zu berücksichtigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Anstellung beim K. K. B. D ... Aufgrund des monatlich schwankenden Lohnes bedürfe es einer monatlichen Betrachtung. Vom Bruttobetrag seien die Sozialversicherungsbeiträge und die angefallene Steuer, ein Pauschbetrag von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen, der Freibetrag nach § 30 SGB II, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und die pauschalierten Fahrtkosten (13 km an 26 Arbeitstagen: 20,28 EUR) in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sei ferner die Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu Gunsten der Kläger seien die nachgewiesenen Tank- und Werkstattkosten im Verhältnis der Fahrstrecke zur Arbeitsstelle der Klägerin zu 2 zur Gesamtfahrstrecke ausweislich des vorgelegten Fahrtenbuches anstelle der pauschalierten Fahrtkosten zugrunde gelegt worden. Von Januar 2005 bis November 2005 seien ausweislich des Fahrtenbuches mit dem Kraftfahrzeug der Kläger insgesamt 18221 km und hiervon 6396 km von der Klägerin zu 2 für Fahrten zur Arbeitsstelle zurückgelegt worden, was einem Anteil von 35 % entspreche. Ausweislich der Tankbelege ließen sich Tankkosten in Höhe von 132 EUR monatlich und ausweislich der im maßgeblichen Zeitraum angefallenen Werkstattrechnungen diesbezügliche Kosten in Höhe von 33,81 EUR monatlich errechnen; bei einem Anteil von 35 % der Gesamtkosten ergebe dies einen Betrag von 58,03 EUR, welcher anstelle der pauschalen Fahrtkosten von 20,28 EUR anzusetzen sei. Nicht abgesetzt werden könne die Kraftfahrzeugsteuer. Ebenfalls könne der geltend gemachte Wertverlust des Pkw nicht berücksichtigt werden, da hierdurch das tatsächlich erzielte Einkommen nicht vermindert werde. Die zur Finanzierung des Kfz aufgewandten Darlehensraten seien nicht als Werbungskosten absetzbar, was auch im Steuerrecht so gesehen werde. Der geltend gemachte berufsbedingte Mehrbedarf an Wasser sei bereits insoweit berücksichtigt, als die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten angesetzt worden seien. Ein diesbezüglicher Abzug vom Einkommen wäre eine nicht gerechtfertigte Doppelberücksichtigung. Nach den Berechnungen des SG (Bl. 19 bis 25 des angefochtenen Urteils) übersteige das monatlich zu berücksichtigende Einkommen durchgehend den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger, so dass diese im maßgebenden Zeitraum nicht hilfebedürftig seien.
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 07. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. September 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie machen geltend, der streitige Zeitraum betreffe die "offizielle Arbeitslosigkeit" des Klägers zu 1 und laufe vom 01. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006. Dieser Zeitraum sei "durch Betrugstrick" vom SG auf die Zeit bis 15. November 2005 gekürzt worden. Außerdem seien die Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser, Müll im Regelsatz nicht berücksichtigt. Der Kabelanschluss sei mit dem Mietvertrag verbunden. Hierzu haben die Kläger eine Bestätigung ihres Vermieters vom 20. April 1994 vorgelegt, wonach sie für einen Kabelanschluss 1500 DM in drei monatlichen Raten gezahlt haben. Ferner habe das SG die Bemühungen des Klägers zu 1, aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und die insoweit vorgelegten Belege über Einnahmen und Ausgaben völlig ignoriert, das Urteil sei insoweit menschenrechts- und verfassungswidrig. Außerdem sei der Bedarf des Sohnes völlig ignoriert worden. Insgesamt errechnen die Kläger einen monatlichen Bedarf in Höhe von 1908 EUR.
Die Kläger beantragten,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2005 zu gewähren, 2. unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 höhere Leistungen für den Zeitraum 01. März bis 30. Juni 2005 zu gewähren, 3. unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 Leistungen ab 01. Juli 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils sowie ihren Vortrag in erster Instanz.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass er lediglich für die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft zuständig sei. Diesbezüglich seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Beteiligt an dem Verfahren sind auf Klägerseite lediglich die Kläger, nicht jedoch D. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bilden Kinder nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern, wenn sie minderjährig, unverheiratet und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen bei dem volljährigen D. nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sind insoweit nicht gegeben. Dass D. jedenfalls im Januar und Februar 2005 mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und insoweit bei der Berechnung der Unterkunftskosten ein auf ihn entfallender Anteil zu berücksichtigen ist, mag zwar seine wirtschaftlichen Interessen berühren, stellt aber keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre dar (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265).
Zutreffend hat das SG als hier streitigen Zeitraum den Zeitraum vom 01. Januar bis 14. November 2005 angesehen. Durch die Verbindung der drei einzelnen Klagen ist auch der von einer Leistungsablehnung betroffene ab 01. Juli 2005 einsetzende Zeitraum Gegenstand des Verfahrens. Bei einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung ist in der Regel über den gesamten Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 = BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (juris)). Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein Neuantrag auf Gewährung von Leistungen gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (juris)). Die Leistungsablehnung für den Folgezeitraum (Bescheid vom 17. März 2006) ist auch nicht nach § 96 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da eine - nach dem damaligen Wortlaut der Vorschrift noch mögliche - entsprechend weite Auslegung der Vorschrift mit Erstreckung auf Folgezeiträume im Bereich der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht geboten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Der hier streitige Zeitraum endet daher am 14. November 2005.
Die form- und fristgerecht eingelegt Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
Die als Klageantrag formulierten Meinungsäußerungen der Kläger (z.B. "Verstoß von Staat gegen unsere Bürgerrechte und Familienrechte durch staatlichen politisch-bürokratische Genozid und Ausnutzung der Klägerin zu 2 als moderner staatlicher Sklave") stellen keine Begehren dar, über welche das Gericht zulässig entscheiden könnte. Das SG hat insoweit die Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen. Diese Anträge haben die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr gestellt.
Auch in der Sache hat das SG die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im Zeitraum Januar, Februar sowie Juli bis 14. November 2005 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und in der Zeit vom März bis Juni 2005 jedenfalls keinen höheren als den bereits von der Beklagten bewilligten Anspruch.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 liegen unstreitig vor, die Kläger sind indes - bis auf März 2005 - nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die wie die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unter anderem das Einkommen des Partners zu berücksichtigen.
Der Kläger zu 1 verfügte im gesamten streitigen Zeitraum über kein Einkommen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen über die ab 01. Juli 2005 ausgeübte selbständige Tätigkeit entnehmen lässt, hat der Kläger im Jahr 2005 nur Verluste erzielt. Insoweit hat das SG zutreffend bei ihm keinerlei Einkommen angerechnet. Weiterer Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen über die selbstständige Tätigkeit bedarf es daher nicht. Eine Diskriminierung des Klägers zu 1 in seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, kann hierin nicht gesehen werden. Für eine Verrechnung seiner Verluste aus selbständiger Tätigkeit mit anderen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft, u.a. dem Einkommen der Klägerin zu 2 aus abhängiger Beschäftigung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin zu 2 hat Einkommen in wechselnder Höhe erzielt, insoweit wird auf die vor dem SG vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Bl. 128 bis 142 SG-Akte) Bezug genommen. Zusätzlich ist das Kindergeld für Januar und Februar 2005 bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 25. August 2008 - B 11b AS 45/06 R - (juris)). Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens i.S.v. § 11 SGB II nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG auf Seite 17 bis 25 des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteil zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat insoweit anstelle der pauschalierten Fahrtkosten neben der Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR zutreffend die tatsächlichen Fahrtkosten, welche auf der Grundlage des von den Klägern geführten Fahrtenbuches, der vorgelegten Tankbelege und Reparaturkosten ermittelt wurden, zugrunde gelegt. Noch höhere Abzugskosten kommen insoweit nicht in Betracht. Insbesondere kann weder ein Wertverlust des Fahrzeugs, welcher sich als Minderung des vorhandenen Vermögens, nicht aber des Einkommens darstellt, noch können die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug über Berücksichtigung der monatlich zu leistenden Darlehenszahlungen berücksichtigt werden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dienen nicht der Vermögensbildung.
Auch die Bedarfsseite hat das SG überwiegend zutreffend festgestellt, so dass insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu berichtigen ist insoweit lediglich, dass das SG zwar zutreffend von einer Regelleistung für beide Kläger in Höhe von insgesamt 622 EUR ausgeht, bei den Berechnungen dann jedoch fälschlicherweise lediglich 611 EUR eingesetzt hat, so dass bei den monatsweise dargelegten Berechnungen des Einkommens zu dem gegenübergestellten Bedarf jeweils monatlich 11 EUR zu addieren sind. Insoweit ergeben sich jedoch Auswirkungen lediglich im März 2005, wo dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1107,49 EUR anstelle des vom SG berechneten Bedarfs von 1105,96 EUR ein Bedarf von 1116,96 EUR gegenüber steht, so dass insoweit Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Am Ergebnis ändert dies indes nichts, da die Beklagte ohnehin den Klägern für März (bis Juni 2005) über dem tatsächlichen Bedarf liegende Leistungen bewilligt hat.
Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ist, wie das SG zutreffend gesehen hat, nicht der Zuschlag nach § 24 SGB II zu berücksichtigen, denn Anspruch auf den Zuschlag besteht nur, wenn Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 = BSGE 97, 265; SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist ferner zu ergänzen, dass Kosten für einen Kabelanschluss nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie untrennbar mit den Kosten der Unterkunft verbunden sind und die Hilfebedürftigen die Wohnung nicht ohne den Kabelanschluss anmieten können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris; zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen)). Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich. Zwar haben die Kläger im Jahr 1994 für die Erstellung eines Kabelanschlusses insgesamt 1500 DM an den Vermieter gezahlt. Aus der vorgelegten Abrechnung aus dem Jahr 2002 ergibt sich indes, dass den Klägern sehr wohl möglich ist, den Vertrag über die Kabelnutzung zu kündigen, denn sie haben einen eigenständigen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen und müssen nicht an den Vermieter eine entsprechende Umlage für einen von diesem geschlossenen Vertrag entrichten. Davon abgesehen ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn auch unter Berücksichtigung der monatlichen Gebühr von 14,50 EUR für die Kabelnutzung ergäbe sich lediglich zusätzlich für April 2005 Anspruch auf Leistungen sowie für März 2005 Anspruch auf höhere Leistungen. Da die Beklagte jedoch für diese Monate bereits darüber hinausgehende Bewilligungen erteilt hat, kommt es hierauf nicht an.
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung darauf verweisen, Kosten für GEZ, Wasser/Abwasser und Müll seien im Regelsatz nicht berücksichtigt, ergibt sich hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kosten für Wasser/Abwasser und Müll werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II als Mietnebenkosten berücksichtigt. GEZ-Gebühren sind im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schon deshalb nicht zu übernehmen, weil Leistungsbezieher einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) stellen können, wie dies auch die Kläger nach der Leistungsbewilligung durch die Beklagte getan haben.
Zutreffend hat das SG auch gesehen, dass ab Juli 2005 nur noch 80 % der Kosten der Unterkunft angerechnet werden können, da der Kläger für das Jahr 2005 20 % der Wohnung als gewerblich genutzten Raum angegeben hat, ebenso wie die Garage ab diesem Zeitpunkt als Lager für die gewerbliche Tätigkeit genützt wird. Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II können nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume gewährt werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1).
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Heizkosten erst ab dem Zeitpunkt der Heizöllieferung berücksichtigt werden. Für die vorherige Zeit besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Bedarf, da die Kläger zuletzt im Juni 2004 Heizöl bezogen hatten, welches sie bis zur Lieferung im August 2005 noch verbrauchen konnten. Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handeln würde und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 1 und 4).
Die im August 2005 tatsächlich angefallenen Heizkosten für die Lieferung von Heizöl in Höhe von 1091,52 EUR führen nicht dazu, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit entsteht. Bei laufendem Leistungsbezug sind ohne Weiteres auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial unter § 22 Abs. 1 SGB II zu subsumieren, der Bedarf besteht dann in der Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4). Probleme bei der Rückabwicklung, etwa wenn der Hilfebedürftige aus dem Leistungsbezug ausscheidet und noch über Heizmaterial verfügt, können in diesen Fällen über eine Aufhebung der Bewilligung wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Erstattung des Wertes des noch vorhandenen Heizmaterials nach § 50 SGB X gelöst werden. Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht im Leistungsbezug standen. Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen. Die Kläger haben im August 2005 das Heizöl tatsächlich bezogen und auch in der Folgezeit bezahlt. Ob für die monatliche Betrachtungsweise hier die Heizöllieferung auf 13 Monate bis zur tatsächlichen nächsten Lieferung aufzuteilen oder - da zu Beginn noch nicht feststeht, wann die folgende Lieferung erfolgt - pauschalierend auf 12 Monate abzustellen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da vorliegend in beiden Fällen kein Leistungsanspruch der Kläger im hier streitigen Zeitraum entsteht. In der nachfolgenden Übersicht wird zugunsten der Kläger von einer Aufteilung auf 12 Monate ausgegangen. Für einen vollen Monat errechnen sich insoweit Heizkosten von 61,57 EUR (1091,52 EUR: 12 = 90,96 EUR; 80 % davon (72,77 EUR) abzüglich der Warmwasserpauschale von 5,60 EUR pro Person (zum Warmwasserabzug vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - juris)). Da wegen der gewerblichen Nutzung nur 80% der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, ist entsprechend auch bei den Heizkosten nur eine anteilige Berücksichtigung möglich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. August 2007 - L 9 AS 179/07 - (juris) anhängig: BSG - B 14 AS 36/08 R -; Bayer. LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - (juris) anhängig: BSG - B 14 AS 41/08 R -). Ob in Ausnahmefällen, wenn etwa bei aufgebrauchtem Vorrat im Winter eine Lieferung von Heizmaterial durch den Lieferanten nur gegen Vorkasse erfolgt und der Betreffende über keine entsprechenden Ansparungen verfügt, die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine entsprechende Konstellation liegt hier nicht vor.
Zur Übersicht über die vom Senat zugrunde gelegten Werte wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Berechnung für November 2005 erfolgte zeitanteilig bis 14. November 2005 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Monate Regelleistung KdU (ohne Kabel) Miete+NK/Heizung Gesamtbedarf bereinigtes Einkommen 1/05 622 EUR 329,97 EUR 951,97 EUR 1253,69 EUR 2/05 622 EUR 377,10 EUR 999,10 EUR 1283,33 EUR 3/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1107,49 EUR 4/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1119,20 EUR 5/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1347,05 EUR 6/05 622 EUR 494,96 EUR 1116,96 EUR 1179,13 EUR 7/05 622 EUR 375,52 EUR 997, 52EUR 1164,19 EUR 8/05 622 EUR 375,52 EUR / 43,10 EUR 1040,62 EUR 1158,37 EUR 9/05 622 EUR 375,52 EUR / 61,57 EUR 1059,09 EUR 1168,65 EUR 10/05 622 EUR 375,52 EUR / 61,57 EUR 1059,09 EUR 1156,08 EUR 11/05 290,27 EUR 175,24 EUR / 28,73 EUR 494,24 EUR 1100,43 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie bei einmalig anfallenden Heizkosten zu verfahren ist, wenn Personen nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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