Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3174/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5211/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die 1967 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist seit 1995 verwitwet. Mit Bescheid vom 09.12.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 716,00 EUR, wobei der alleinwohnenden Klägerin der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR monatlich gewährt wurde.
Am 28.02.2006 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da die festgesetzte Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen sei. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung möglich, jedoch müsse diese nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG den verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf decken, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen habe (unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 85). Der pauschalierte Betrag müsse mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden, außerdem müssten ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die Ausgangsdatenlage für die Festsetzung des Regelsatzes datiere jedoch aus dem Jahr 1998, weswegen unzulässigerweise eine veraltete Datenlage zugrunde gelegt worden sei. Insbesondere die Einführung des Euro habe zu einer erheblichen Verteuerung in zahlreichen Lebensbereichen geführt, die insoweit nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 02.03.2006 lehnte die Beklagte die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 09.12.2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den am 29.03.2006 deswegen eingelegten Widerspruch präzisierten die Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend mit Schreiben vom 02.05.2006, dass aufgrund der Anerkennung der Leistung für Unterkunft und Heizung allein gegen die Höhe des Regelsatzes Widerspruch eingelegt werde, da dieser in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen sei.
Während des Widerspruchsverfahrens erging hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums der Änderungsbescheid vom 02.05.20 06, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 07.03.2006 bis 20.04.2006 wegen stationärer Behandlung um einen monatlichen Ernährungsanteil von 120,75 EUR anteilig für die Zeit des Klinikaufenthaltes gekürzt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) der deswegen erhobenen Klage (Aktenzeichen S 9 AS 3175/07) stattgegeben und den Änderungsbescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre deswegen eingelegte Berufung (L 8 AS 2201/08; später mit Beschluss vom 17.06.2008 zum vorliegenden Aktenzeichen des Landessozialgerichts verbunden) mit Schriftsatz vom 23.07.2008 zurückgenommen hat.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin zur Höhe der Regelleistung nach dem SGB II als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bestätigt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 26.06.2007 Klage zum SG (Aktenzeichen des SG S 9 AS 3174/07) gegen diesen zweiten Widerspruchsbescheid betreffend die Höhe der Regelleistung erhoben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Höhe der Regelleistung mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2007 als unbegründet abgewiesen, wozu das SG sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) gestützt hat. Entsprechend den Ausführungen des BSG sei sowohl das Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II als auch dessen konkrete Höhe nicht verfassungswidrig. Der Gerichtsbescheid ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 04.10.2007 zugestellt worden.
Am 03.11.2007 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung geltend machen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.09.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.2005 und Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung von insgesamt mindestens 500,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II, da die Klägerin insoweit bereits im Widerspruchsverfahren über ihre Bevollmächtigten ihren Antrag entsprechend eingeschränkt hat und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber den im Übrigen in voller Höhe gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei dem Bescheid über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag nicht auch hierüber, sondern lediglich über die Regelleistung des Alg-II-Anspruchs befinden muss (vgl. BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Außerdem ist Streitgegenstand lediglich der Zeitraum für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006, weil nach einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Streitgegenstand lediglich die Leistungen in dem bewilligten Zeitraum sind und Folgebescheide nicht nach § 86 SGG oder § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens werden (BSGE 97, 231 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die Berufung ist auch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung statthaft, weil die Klägerin für den Zeitraum von sechs Monaten eine Regelleistungsdifferenz von monatlich 155,00 EUR und mithin einen Gesamtbetrag über 500,00 EUR geltend macht.
Die danach zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II, weswegen die Beklagte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu Recht eine Änderung ihres Bescheides über die Gewährung der Regelleistung in der gesetzlichen Höhe abgelehnt hat. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und 311 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II bestehen (BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 69/08 B - mit Hinweis auf BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und auf BSG, Urteile vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 16.03.2009 - L 1 AS 3722/07 -). Danach begegnet eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie unter anderem zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (etwa BVerfGE 99, 246, 259 ff. = NJW 1999, 561, m. w. N.). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl. BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedoch grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut unter anderem (neben z. B. Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben" (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7.11.2007 (1 BvR 1840/07) eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe in den zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug, die er sich ausdrücklich zu eigen macht. Die Bedenken des Hessische Landessozialgerichts, das hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 29.10.2008 - L 6 AS 336/07 -), teilt der erkennende Senat nicht.
Sofern das Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - und - B 14 AS 5/08 R -) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist diese Entscheidung ausdrücklich damit begründet worden, der vorlegende Senat halte es für verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass der Gesetzgeber auf eine "vergleichbare Intensität der Normierung der einzelnen Verfahrensschritte bei der Ermittlung der Höhe der Regelleistung wie bei den Erwachsenen" bei der für Kinder geltenden Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verzichtet habe. Für die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung von Erwachsenen ergeben sich auch aus diesen Entscheidungen des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die 1967 geborene, erwerbsfähige Klägerin ist seit 1995 verwitwet. Mit Bescheid vom 09.12.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 716,00 EUR, wobei der alleinwohnenden Klägerin der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR monatlich gewährt wurde.
Am 28.02.2006 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da die festgesetzte Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen sei. Grundsätzlich sei zwar eine Pauschalierung möglich, jedoch müsse diese nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG den verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf decken, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen habe (unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 85). Der pauschalierte Betrag müsse mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden, außerdem müssten ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die Ausgangsdatenlage für die Festsetzung des Regelsatzes datiere jedoch aus dem Jahr 1998, weswegen unzulässigerweise eine veraltete Datenlage zugrunde gelegt worden sei. Insbesondere die Einführung des Euro habe zu einer erheblichen Verteuerung in zahlreichen Lebensbereichen geführt, die insoweit nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 02.03.2006 lehnte die Beklagte die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 09.12.2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Den am 29.03.2006 deswegen eingelegten Widerspruch präzisierten die Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend mit Schreiben vom 02.05.2006, dass aufgrund der Anerkennung der Leistung für Unterkunft und Heizung allein gegen die Höhe des Regelsatzes Widerspruch eingelegt werde, da dieser in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen sei.
Während des Widerspruchsverfahrens erging hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums der Änderungsbescheid vom 02.05.20 06, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 07.03.2006 bis 20.04.2006 wegen stationärer Behandlung um einen monatlichen Ernährungsanteil von 120,75 EUR anteilig für die Zeit des Klinikaufenthaltes gekürzt wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007) hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) der deswegen erhobenen Klage (Aktenzeichen S 9 AS 3175/07) stattgegeben und den Änderungsbescheid vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre deswegen eingelegte Berufung (L 8 AS 2201/08; später mit Beschluss vom 17.06.2008 zum vorliegenden Aktenzeichen des Landessozialgerichts verbunden) mit Schriftsatz vom 23.07.2008 zurückgenommen hat.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin zur Höhe der Regelleistung nach dem SGB II als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bestätigt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 26.06.2007 Klage zum SG (Aktenzeichen des SG S 9 AS 3174/07) gegen diesen zweiten Widerspruchsbescheid betreffend die Höhe der Regelleistung erhoben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Höhe der Regelleistung mit Gerichtsbescheid vom 24.09.2007 als unbegründet abgewiesen, wozu das SG sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) gestützt hat. Entsprechend den Ausführungen des BSG sei sowohl das Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes nach dem SGB II als auch dessen konkrete Höhe nicht verfassungswidrig. Der Gerichtsbescheid ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 04.10.2007 zugestellt worden.
Am 03.11.2007 haben die Bevollmächtigten der Klägerin Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung geltend machen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.09.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.2005 und Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Regelleistung von insgesamt mindestens 500,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe der Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II, da die Klägerin insoweit bereits im Widerspruchsverfahren über ihre Bevollmächtigten ihren Antrag entsprechend eingeschränkt hat und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber den im Übrigen in voller Höhe gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei dem Bescheid über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag nicht auch hierüber, sondern lediglich über die Regelleistung des Alg-II-Anspruchs befinden muss (vgl. BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Außerdem ist Streitgegenstand lediglich der Zeitraum für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006, weil nach einer Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Streitgegenstand lediglich die Leistungen in dem bewilligten Zeitraum sind und Folgebescheide nicht nach § 86 SGG oder § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens werden (BSGE 97, 231 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Die Berufung ist auch nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung statthaft, weil die Klägerin für den Zeitraum von sechs Monaten eine Regelleistungsdifferenz von monatlich 155,00 EUR und mithin einen Gesamtbetrag über 500,00 EUR geltend macht.
Die danach zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II, weswegen die Beklagte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu Recht eine Änderung ihres Bescheides über die Gewährung der Regelleistung in der gesetzlichen Höhe abgelehnt hat. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und 311 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II bestehen (BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 69/08 B - mit Hinweis auf BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und auf BSG, Urteile vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 16.03.2009 - L 1 AS 3722/07 -). Danach begegnet eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie unter anderem zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (etwa BVerfGE 99, 246, 259 ff. = NJW 1999, 561, m. w. N.). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl. BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedoch grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut unter anderem (neben z. B. Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben" (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 7.11.2007 (1 BvR 1840/07) eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe in den zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug, die er sich ausdrücklich zu eigen macht. Die Bedenken des Hessische Landessozialgerichts, das hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 29.10.2008 - L 6 AS 336/07 -), teilt der erkennende Senat nicht.
Sofern das Bundessozialgericht (Beschlüsse vom 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R - und - B 14 AS 5/08 R -) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist diese Entscheidung ausdrücklich damit begründet worden, der vorlegende Senat halte es für verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass der Gesetzgeber auf eine "vergleichbare Intensität der Normierung der einzelnen Verfahrensschritte bei der Ermittlung der Höhe der Regelleistung wie bei den Erwachsenen" bei der für Kinder geltenden Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verzichtet habe. Für die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung von Erwachsenen ergeben sich auch aus diesen Entscheidungen des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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