L 12 AS 1235/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 589/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1235/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1963 geborene Antragsteller zu 1 und seine 1985 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2, bewohnen eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 130 qm zu einer Kaltmiete von 587,99 EUR zuzüglich 102,01 EUR Nebenkostenvorauszahlung. Zudem sind die Antragsteller daneben noch mit Hauptwohnsitz in W. - am Wohnsitz der Mutter des Antragstellers zu 1 - gemeldet.

Die Antragsteller beziehen von der Bundesagentur für Arbeit seit 20. September 2006 durchgehend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Der Antragsgegner gewährte Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. September 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von monatlich 681,10 EUR, sodann vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2008 wegen Unangemessenheit der Unterkunft nur noch in Höhe von monatlich 422,69 EUR. Auf den Fortzahlungsantrag erbrachte der Antragsgegner zwei Vorschusszahlungen von 640 EUR bzw. 800 EUR für den Zeitraum bis Juli 2008.

Im Hinblick auf Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller forderte der Antragsgegner umfangreiche Auskünfte und Unterlagen an, die Antragsteller antworteten hierauf mit Schreiben vom 3. und 7. November 2008. Eine Entscheidung des Antragsgegners über den Fortzahlungsantrag ist noch nicht erfolgt.

Am 26. Februar 2009 haben die Antragsteller Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben (S 4 AS 590/09) und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsgegner habe noch immer nicht über den Antrag entschieden, obwohl alle Fragen - soweit zulässig - beantwortet worden seien. Der Rückstand auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung belaufe sich allein bis Stand Februar 2009 auf 3.208,28 EUR. Die Antragsteller seien bereits unter erheblichen Druck des Vermieters geraten, bei weiterem Ausbleiben der Leistungen sei mit der Kündigung des Mietverhältnisses zu rechnen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat geltend gemacht, die Antragsteller seien offenbar in der Lage, die erheblich unangemessene Unterkunft zu unterhalten. Ein noch am 14. Juli 2006 ausgewiesener Mietrückstand von 2.475,73 EUR sei am 29. Mai 2008 bis auf ca. 100 EUR zurückgeführt worden. Eine Bescheinigung über das Bestehen von Mietschulden liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es gestützt auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen könne, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Voraussetzung sei, dass die behauptete Rechtsverletzung schlüssig sei (Anordnungsanspruch) und Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) vorliege. Der Antrag scheitere an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass den Antragstellern schwere Nachteile drohten, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würden. Dass die Antragsteller durch die bisher lediglich bis Juli 2008 gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung in erhebliche Schwierigkeiten geraten seien, sei nicht ersichtlich. Der angegebene Mietrückstand von 3.208,28 EUR sei nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig, dass der Vermieter eine Kündigung zumindest angedroht hätte. Die Antragsteller erhielten bereits seit Mai 2007 wegen der unangemessenen Größe der Wohnung nur noch eine monatliche Leistung von 422,69 EUR und müssten die Differenz aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter aufbringen. Nachdem die Antragsteller seit ca. 20 Monaten es hätten bewerkstelligen können, eine für zwei Personen sehr große Wohnung zu halten, sei nicht schlüssig, dass sie durch die nunmehr ausbleibenden Zahlungen des Antragsgegners in eine Notlage geraten sollten. Im Übrigen sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der weitere Wohnsitz in W. nicht genutzt werden könne.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 13. März 2009 eingelegten Beschwerde, welche sie nicht begründet haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Das SG hat die Anträge unter Nennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften mit überzeugender Begründung abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Weitergehender Ausführungen des Senats bedarf es insbesondere deshalb nicht, weil die Antragsteller ihre Beschwerde nicht begründet und auch trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege über die angeblich bestehenden Mietschulden vorgelegt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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