Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 657/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1143/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Der 1975 geborene Antragsteller ist gelernter Energieelektroniker. Mit E-Mail vom 24. November 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Förderung einer EPLAN-Schulung eine Woche Grundlagen. Mit Bescheid vom 04. Dezember 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2009 erhob der Antragsteller am 14. Januar 2009 Klage und stellte zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 lehnte das SG den Antrag ab (S 11 AL 140/09 ER). Die hiergegen am 6. Februar 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 16. März 2009 zurück (L 12 AL 697/09 ER-B) und führte zur Begründung aus, dass schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Am 16. Februar 2009 beantragte der Antragsteller erneut beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit denselben Anträgen wie im Verfahren S 11 AL 140/09 ER. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 10. März 2009 (S 11 AL 606/09 ER) wies der Senat mit Beschluss vom 31. März 2009 zurück und verwies auf die Unzulässigkeit des Antrags wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache.
Daneben beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer Pneumatik-Schulung, eines Englisch-Kurses und einer Weiterbildung zum Mechatroniker.
Am 19. Februar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Gewährung alternativ entweder einer Pneumatik-Schulung, einer EPLAN-Schulung, eines Englisch-Kurses oder einer Weiterqualifizierung zum Mechatroniker im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11. März 2009 eingelegten Beschwerde. Der Anordnungsgrund sei offensichtlich. Es trete ein Rechtsverlust durch Zeitablauf ein. Der Beschluss sei aufzuheben und zurückzuverweisen, dem Beschluss fehle jeglicher Tatbestand. Das Gericht müsse das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen und in seine Entscheidung einfließen lassen (unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).
Mit Bescheid vom 13. März 2009 hat die Antragsgegnerin einen für die Förderung mit Bildungsgutschein zugelassenen Kurs im Bereich Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten zugesichert unter den Voraussetzungen, dass der Antragsteller spätestens fünf Arbeitstage vor Lehrgangsbeginn aussagekräftige Unterlagen über den Lehrgang einreicht und sich der Kurs zu mindestens 50% der Lehrgangszeit mit Technischem Englisch, ersatzweise sowohl Technischem Englisch als auch Englischkenntnissen, die über die angegebenen vorhandenen Grundkenntnisse hinausgehen und der Vermittlung für den Arbeitsmarkt relevanter Sprachkenntnisse dienen, befasst. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die die Anträge auf Aus- und Weiterbildung abgelehnt. Durch eine Umschulung zum Mechatroniker sei eine Steigerung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Im Bereich Pneumatik verfüge der Antragsteller über praktische Berufserfahrung und nach den Aussagen in seinem Bewerberprofil über "sehr gute" Kenntnisse, die nach allen Erfahrungen der Antragsgegnerin bei potentiellen Arbeitgebern einer theoretischen Ausbildung vorgezogen würden. Hinsichtlich der EPLAN-Schulung werde auf das anhängige Verfahren verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig (geworden).
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d). Davon abgesehen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers hier nicht vorliegt, kommt die von ihm begehrte Zurückverweisung an das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag hinsichtlich der EPLAN-Schulung war bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Insoweit verweist der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 31. März 2009 im Verfahren L 12 AL 1190/09 ER-B.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. März 2009 den begehrten Englisch-Kurs zugesichert. Da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz alternativ eine der vier genannten Weiterbildungen begehrt hat, ist mit der vorliegenden Zusicherung sein Rechtsschutzziel erreicht. Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - sollte der Antragsteller sein Begehren nicht als erledigt ansehen - die Beschwerde jedenfalls unbegründet wäre, denn auch in der Sache bestünde kein Anspruch auf Förderung der insoweit allenfalls noch im Raum stehenden Bereiche Pneumatik und Mechatronik. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, insoweit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Streitig ist vorliegend die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit. Insoweit kommt es darauf an, ob gerade die vom Antragsteller gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung voraussichtlich nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 13. März 2009 vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen nach § 77 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Der Antragsteller hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, bestünde ein Anspruch auf diese dann einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Abgesehen davon, dass schon die Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit) nach summarischer Prüfung nicht gegeben sind, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass hier ein Fall einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (Ermessenreduzierung auf Null) vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Der 1975 geborene Antragsteller ist gelernter Energieelektroniker. Mit E-Mail vom 24. November 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Förderung einer EPLAN-Schulung eine Woche Grundlagen. Mit Bescheid vom 04. Dezember 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2009 erhob der Antragsteller am 14. Januar 2009 Klage und stellte zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Mit Beschluss vom 5. Februar 2009 lehnte das SG den Antrag ab (S 11 AL 140/09 ER). Die hiergegen am 6. Februar 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 16. März 2009 zurück (L 12 AL 697/09 ER-B) und führte zur Begründung aus, dass schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Am 16. Februar 2009 beantragte der Antragsteller erneut beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit denselben Anträgen wie im Verfahren S 11 AL 140/09 ER. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 10. März 2009 (S 11 AL 606/09 ER) wies der Senat mit Beschluss vom 31. März 2009 zurück und verwies auf die Unzulässigkeit des Antrags wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache.
Daneben beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung einer Pneumatik-Schulung, eines Englisch-Kurses und einer Weiterbildung zum Mechatroniker.
Am 19. Februar 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Gewährung alternativ entweder einer Pneumatik-Schulung, einer EPLAN-Schulung, eines Englisch-Kurses oder einer Weiterqualifizierung zum Mechatroniker im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11. März 2009 eingelegten Beschwerde. Der Anordnungsgrund sei offensichtlich. Es trete ein Rechtsverlust durch Zeitablauf ein. Der Beschluss sei aufzuheben und zurückzuverweisen, dem Beschluss fehle jeglicher Tatbestand. Das Gericht müsse das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen und in seine Entscheidung einfließen lassen (unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).
Mit Bescheid vom 13. März 2009 hat die Antragsgegnerin einen für die Förderung mit Bildungsgutschein zugelassenen Kurs im Bereich Technisches Englisch bzw. Fortgeschrittenes Englisch mit technischen Inhalten zugesichert unter den Voraussetzungen, dass der Antragsteller spätestens fünf Arbeitstage vor Lehrgangsbeginn aussagekräftige Unterlagen über den Lehrgang einreicht und sich der Kurs zu mindestens 50% der Lehrgangszeit mit Technischem Englisch, ersatzweise sowohl Technischem Englisch als auch Englischkenntnissen, die über die angegebenen vorhandenen Grundkenntnisse hinausgehen und der Vermittlung für den Arbeitsmarkt relevanter Sprachkenntnisse dienen, befasst. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die die Anträge auf Aus- und Weiterbildung abgelehnt. Durch eine Umschulung zum Mechatroniker sei eine Steigerung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Im Bereich Pneumatik verfüge der Antragsteller über praktische Berufserfahrung und nach den Aussagen in seinem Bewerberprofil über "sehr gute" Kenntnisse, die nach allen Erfahrungen der Antragsgegnerin bei potentiellen Arbeitgebern einer theoretischen Ausbildung vorgezogen würden. Hinsichtlich der EPLAN-Schulung werde auf das anhängige Verfahren verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig (geworden).
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d). Davon abgesehen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers hier nicht vorliegt, kommt die von ihm begehrte Zurückverweisung an das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag hinsichtlich der EPLAN-Schulung war bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Insoweit verweist der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 31. März 2009 im Verfahren L 12 AL 1190/09 ER-B.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. März 2009 den begehrten Englisch-Kurs zugesichert. Da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz alternativ eine der vier genannten Weiterbildungen begehrt hat, ist mit der vorliegenden Zusicherung sein Rechtsschutzziel erreicht. Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - sollte der Antragsteller sein Begehren nicht als erledigt ansehen - die Beschwerde jedenfalls unbegründet wäre, denn auch in der Sache bestünde kein Anspruch auf Förderung der insoweit allenfalls noch im Raum stehenden Bereiche Pneumatik und Mechatronik. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, insoweit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Streitig ist vorliegend die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit. Insoweit kommt es darauf an, ob gerade die vom Antragsteller gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung voraussichtlich nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 13. März 2009 vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen nach § 77 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Der Antragsteller hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, bestünde ein Anspruch auf diese dann einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Abgesehen davon, dass schon die Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit) nach summarischer Prüfung nicht gegeben sind, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass hier ein Fall einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (Ermessenreduzierung auf Null) vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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