L 11 KR 2149/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 3418/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2149/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 im Zeitraum 15. März 1997 bis 31. Dezember 2005 sozialversicherungspflichtig war und insbesondere, ob die beklagte Krankenkasse berechtigt ist, hierüber Feststellungen zu treffen.

Unternehmen der als GmbH betriebenen Beigeladenen zu 4 ist die Ausführung von Pflaster-, Platten- und Tiefbauarbeiten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im streitigen Zeitraum K. L., der Vater des am 1. Oktober 1968 geborenen Klägers. Der Kläger ist Diplom-Bauingenieur (FH) und war für die Beigeladene zu 4 im streitigen Zeitraum tätig, nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1997 als Angestellter. Seit 1. Januar 2006 ist der Kläger Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4. Bei der Beklagten wurde er bis 31. Dezember 2000 als versicherungspflichtiges, danach als freiwilliges Mitglied geführt.

Am 22. September 2006 beantragte die Beigeladene zu 4 bei der Beklagten die Überprüfung, ob bei dem Kläger im streitigen Zeitraum ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Mit Bescheid vom 10. November 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Beklagte übersandte den Bescheid auch dem Kläger mit dem Hinweis, er könne die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist werde der Bescheid auch für ihn bindend.

Der Kläger beantragte die Hinzuziehung zum Verfahren und legte Widerspruch ein. Die Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 zurück. Sie führte dabei aus, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2001 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geendet habe und der Kläger danach freiwillig krankenversichert gewesen sei.

Der Kläger hat hiergegen am 11. Juli 2007 Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.

Das SG hat die Träger der Renten-, Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung sowie die Beigeladene zu 4 beigeladen (Beschluss vom 6. November 2007).

Dem Hinweis der Kammervorsitzenden, nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2 als Rentenversicherungsträger sei für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht zuständig, ist der Kläger entgegengetreten. Zugleich hat er (sozusagen hilfsweise) am 9. November und am 17. Dezember 2007 Statusfeststellungsanträge nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Diese hat die Unterlagen an die nach ihrer Ansicht zuständige Beklagte weitergeleitet. Gegenüber dem SG haben sowohl die Beklagte wie die Beigeladene zu 2 die Zuständigkeit der Beklagten bejaht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Beigeladenen zu 2 zum Prüfzeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 ist lediglich beanstandet worden, dass für einige Beschäftigte trotz Elterneigenschaft der erhöhte Beitrag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entrichtet worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbescheid vom 12. März 2008 (AS 57 - 59 der Senatsakten) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 ist der Kläger ausführlich zu seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4 befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf AS 52 ff der Akten des SG Bezug genommen.

Mit Urteil vom 1. April 2008 hat das SG den Bescheid vom 10. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2007 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die begehrte Feststellung könne das SG nicht treffen, weil es hierzu an einer anfechtbaren Entscheidung der zuständigen Behörde fehle. Die Beklagte sei für die Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit aus § 28h Abs. 2 SGB IV werde durch diejenige der Beigeladenen zu 2 nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV verdrängt. Die Beklagte könne ihre Zuständigkeit weder damit begründen, dass der Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei ihr gestellt worden sei, noch dass die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einen objektiven Zweifelsfall voraussetze, noch dass das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV nur vorausschauenden Charakter haben solle und mithin für das streitige Beschäftigungsverhältnis nicht greifen könne. Sie könne ihre Zuständigkeit auch nicht aus den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger herleiten. Die Kammer schließe sich der entsprechenden Auffassung der 3. Kammer des SG (Urteil vom 30. Oktober 2007, S 3 KR 3050/06) an und folge dem entgegenstehenden Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Februar 2008 (L 11 KR 5528/07) nicht.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. April 2008 zugestellte Urteil am 6. Mai 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte sei für die Feststellung zuständig. Ein Vorrang der Regelung nach § 7a SGB IV gegenüber denjenigen nach § 28 h Abs. 2, § 28p SGB IV folge weder aus Entstehungsgeschichte, noch Zweck oder Stellung der Vorschriften. Materiell-rechtlich sei von Sozialversicherungsfreiheit auszugehen.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 in der Zeit in der Zeit vom 15. März 1997 bis 30. November 2005 nicht sozialversicherungspflichtig war.

Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2007 aufgehoben worden ist, und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der vom SG verneinten Zuständigkeit trete sie der Berufung des Klägers bei. Ob und ab welchem Zeitpunkt der Kläger einen dermaßen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt habe, dass eine abhängige Beschäftigung zu verneinen und wie dieser Tatbestand vom Kläger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sei, solle Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sein. Wenn das Gericht dann die Möglichkeit des Vergleiches sehe, möge sich die vom Ausgang des Verfahrens hauptsächlich betroffene und im Termin dann wohl auch vertretene Beigeladene zu 2 erklären.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 2 hat einen Vergleichsvorschlag des Klägers (Versicherungs- und Beitragspflicht bis 31. Dezember 2001) abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.

Das SG hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte nicht zuständig ist, Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht des Klägers zu treffen.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bis 31. Dezember 1997, ersetzt durch § 25 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugstelle, hier also die Beklagte.

Dem steht im Fall der Klägers keine vorangehende Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 aufgrund der Vorschrift des § 7a Abs. 1 SGB IV (Anfrageverfahren) entgegen.

Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung B.(Satz 3), also die Beigeladene zu 2.

Ein Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der allein eine Pflicht zur Weiterleitung des Antrags des Klägers von der Beklagten an die Beigeladene zu 2 aufgrund der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (der auf andere Anträge als Anträge auf Sozialleistungen entsprechend anzuwenden ist [Seewald in: Kasseler Kommentar, § 16 SGB I Rdnr. 3 m.w.N.]) zur Folge hätte, besteht nicht. Der Senat hat bereits in dem vom SG zitierten Urteil vom 19. Februar 2008, L 11 KR 5528/07, mit dem das Urteil der 3. Kammer des SG vom 30. Oktober 2007, S 3 KR 3050/06, dem sich das SG hier angeschlossen hat, aufgehoben worden ist, ausgeführt:

" ... jedenfalls kann der Vorschrift des § 7a SGB IV kein Vorrang des Anfrageverfahren auch für den Fall, dass ein entsprechender Antrag bei der Beigeladenen zu 2 gar nicht gestellt worden ist, entnommen werden. Vielmehr spricht § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der neben dem Anfrageverfahren ausdrücklich Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung bei der Einzugsstelle nennt, klar gegen eine solche Annahme. Im Übrigen hätte dann eine Änderung von § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV nahe gelegen, der bisher allgemein so verstanden worden ist, dass dort auch Feststellungen auf Antrag von Arbeitnehmern - hier der Klägerin zu 1 - oder von Arbeitgebern - hier dem Kläger zu 2 - erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2007, L 31 KR 128/07). Das ist aber nicht geschehen.

Nichts anderes sagt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/1855, S. 7 zu Nr. 2 § 7a Abs. 1), wo von einer alleinigen Zuständigkeit der (damaligen) B.versicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung B.) "nur" für das - konkret durchgeführte - Anfrageverfahren gesprochen wird und nicht darüber hinaus. Auch die gesamte Verwaltungspraxis der Einzugsstellen und der Beigeladenen zu 2 verfährt so (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20. Dezember 1999, Punkt 3.8.1, Aktenseite 28 der Senatsakten). Schließlich findet sich auch in den einschlägigen Kommentierungen nichts, was für einen Vorrang des Verfahrens nach § 7a SGB IV in dem vom SG angenommenen Umfang spricht (vgl. Seewald, a.a.O. § 7a SGB VI Rdnr. 8, 9; Klattenhoff, a.a.O. Rdnr. 5, 18; Lüdtke, a.a.O., Rdnr. 12).

Einen absoluten Vorrang des Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV gegenüber anderen Verfahren, deren Gegenstand die Feststellung einer Beschäftigung ist, gibt es also nicht (ebenso Sächs. LSG, Beschluss vom 14. August 2006, L 1 B 205/05 KR-PKH). Ob das Anfrageverfahren nur zu Beginn einer Beschäftigung (so Bayerisches LSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, L 5 KR 163/03, unter Hinweis auf § 7a Abs. 6 SGB IV; dem zustimmend Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung B. und der B.agentur für Arbeit am 25./26. April 2006, Aktenseite 31 der Senatsakten) bzw. nur in Fällen objektiver Zweifel an der Sozialversicherungspflicht (s. das bereits erwähnte Rundschreiben der Spitzenverbände) statthaft ist, kann der Senat offen lassen.

Auf die weiteren, vom SG aufgeworfenen Fragen, also diejenigen eines möglichen Auftragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bzw. der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber der Beigeladenen zu 2, kommt es daher nicht an."

An dieser Rechtsansicht hält der Senat fest. Er sieht in den Ausführungen im angefochtenen Urteil keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die Rechtsansicht des Senats wird vielmehr durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 24. Juni 2008, B 12 KR 24/07 R, SozR 4 - 2400 § 28 h Nr. 4 bestätigt. In der Entscheidung ist die Zuständigkeit der Krankenkasse zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die (in der Vergangenheit liegende) Zeit bejaht worden, in der der Versicherte dort als Mitglied geführt worden war. Das BSG hat es abgelehnt, bei einem Kassenwechsel die Zuständigkeit der später gewählten Krankenkasse auch für frühere Zeiten anzunehmen. Die Frage des Vorrangs eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV ist vom BSG nicht einmal erörtert worden, obwohl die Vorschrift zum Zeitpunkt des Antrags bei der Krankenkasse (Mai 2004) bereits existent war und mit dem Umstand, dass die dortige Klägerin bei ihrem Ehemann angestellt war, ein Fall vorlag, bei dem die Krankenkasse im Falle einer Prüfung zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit eine Anfrage beim Rentenversicherungsträger hätte vornehmen müssen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Dass der erst im Klageverfahren und nach dem rechtlichen Hinweis der Kammervorsitzenden des SG gestellte Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV keinen Vorrang des Anfrageverfahrens begründen kann, folgt bereits aus Halbsatz 2 des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach scheidet das Anfrageverfahren aus, wenn die Einzugsstelle - wie hier - bereits ein Verfahren zur Feststellung der Beschäftigung eingeleitet hat.

Gleichfalls führt die im Frühjahr 2008 durchgeführte Betriebsprüfung der Beigeladenen zu 2 nicht dazu, dass die Kompetenz der Beklagten zur begehrten Feststellung entfallen wäre. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, dass Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger nur eine Kontrollfunktion haben. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen (Urteil des Senats vom 20. September 2005, L 11 KR 1766/05, juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. September 2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Daraus ist zu folgen, dass die Einzugsstelle grundsätzlich nicht gehindert ist, trotz durchgeführter Betriebsprüfung Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht zu treffen und hierüber durch Bescheid zu befinden, jedenfalls soweit - wie hier - der Prüfbescheid keinerlei Ausführungen zur Sozialversicherungspflicht der als Beschäftigte Gemeldeten enthält. Die nach einem Bescheid der Einzugsstelle durchgeführte Betriebsprüfung hat damit auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungskompetenz der Beklagten. Im hier zu entscheidenden Fall spielte die Versicherungspflicht des Klägers bei der Betriebsprüfung auch keine Rolle. Es kommt hinzu, dass sich der Zeitraum, in dem die Sozialversicherungspflicht streitig ist (15. März 1997 bis 31. Dezember 2005), und der Prüfzeitraum der Betriebsprüfung (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) nur teilweise decken.

Das SG hat - ausgehend von seiner Rechtsansicht folgerichtig - nicht in der Sache, also nicht über die Sozialversicherungspflicht des Klägers entschieden. Der Senat macht von seinem Ermessen nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG dahingehend Gebrauch, die Sache an das SG zurückzuverweisen. Leitend für diese Entscheidung sind die Gesichtspunkte, dass für die Frage der Sozialversicherungspflicht des Klägers nicht unerhebliche tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, die in gleicher Weise vom SG getroffen werden können, dem Kläger für die Sachentscheidung keine Instanz genommen werden soll und keine besondere Eilbedürftigkeit zu erkennen ist. Besonders herauszuheben ist, dass Kläger und Beklagte eine mündliche Verhandlung mit rechtlichen Hinweisen seitens des Gerichts wünschen, das SG in der mündlichen Verhandlung den Kläger bereits ausführlich zu seiner Tätigkeit befragt hat und eine Würdigung dieser Angaben nach dem auch für die Parteivernehmung geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vorrangig von dem Gericht vorzunehmen ist, vor dem die Aussage erstattet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2007, B 11a/7a AL 14/07 R, SozR 4-1500 § 128 Nr. 7).

Damit ist auch der als Anschlussberufung (§ 202 SGG i.V.m. § 524 der Zivilprozessordnung) zu verstehenden Berufung der Beklagten teilweise entsprochen worden.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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