Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4264/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 127/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anstatt die Entscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht zu stützen, kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch eine Folgenabwägung vornehmen (BVerfG, NVwZ-RR 1999, 217). Diese Grundsätze unterliegen jedoch dann Einschränkungen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Wird die Entscheidung in solchen Fällen auf die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren gestützt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, NJW 2003, 1236), was deren vollständige Aufklärung voraussetzt. Ist dies im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 694). Die dabei vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers hat zu berücksichtigen, dass je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden darf (BVerfG, DVBl. 2009, 533).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke/Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg. Dabei stützt der Senat seine Entscheidung - anders als das SG im angegriffenen Beschluss - nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren, da der Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller zu 1. und 2. (noch) nicht vollständig aufgeklärt ist und im Eilverfahren auch nicht weiter aufgeklärt werden kann. Ihre Beziehung zur e.I.M. Bau-Tech GmbH (im Folgenden: GmbH) wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die sie bislang im strafgerichtlichen Verfahren ebenso wenig wie im behördlichen und sozialgerichtlichen Verfahren hinreichend beantwortet haben. Hierzu ist ihnen im Hauptsacheverfahren unter Hinweis auf die sie treffende Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Hilfebedürftigkeit Gelegenheit zu geben. Erst wenn die im Strafurteil des Amtsgerichts Biberach vom 29. Februar 2008 (8 Ds 23 Js 8298/04) im Einzelnen genannten Indizien für durch Scheingeschäfte der Antragsteller vorgenommene und deshalb letztlich unwirksame Vermögensverfügungen der Antragsteller widerlegt sind, könnte ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegeben sein, soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die bloße Behauptung im Beschwerdeverfahren, mit der GmbH nichts zu tun zu haben, genügt hierfür nicht, zumal diese nicht zutreffend ist. Wenn die Antragsteller zu 1. und 2. Bankvollmachten für die GmbH besitzen oder besaßen und von diesen Gebrauch gemacht haben (vgl. Amtsgericht Biberach, a. a. O., S. 10) und vom Konto der GmbH zwischen dem 20. August 2003 und dem 8. April 2004 durch insgesamt 19 Überweisungen auf das Konto des Antragstellers zu 2. 13.593,23 EUR gebucht wurden und des Weiteren der Antragsteller zu 2. im Namen der GmbH die bis dahin seiner Ehefrau (Antragstellerin zu 1.) gehörende Immobilie B. Straße , 88453 E. (6290 qm großes Grundstück mit Wohnhaus und Schuppen) im Rahmen der Zwangsversteigerung erwerben sollte, ist dies durchaus ein Beleg für weiter aufklärungsbedürftige Rechtsbeziehungen zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. und der GmbH. Dass sich diese nicht darin erschöpfen, dass die in der Zwischenzeit als Eigentümerin des Hausgrundstücks B. Straße eingetragene GmbH an die Antragsteller und die Eltern des Antragstellers zu 2. Wohnungen in dem Gebäude vermietet, wird durch die dem Berichterstatter erteilte telefonische Auskunft der Steuerberaterin J. W. indiziert, die zwar anlässlich der Ausarbeitung der Jahresabschlüsse für die GmbH keinerlei persönlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer oder sonstigen Organen bzw. Gesellschaftern der GmbH hatte, sich jedoch daran erinnerte, dass die Antragstellerin zu 1. für die GmbH Geschäftsunterlagen vorbeigebracht und abgeholt hat.
Die von den Antragstellern bestrittenen, durch die im erst- und zweitinstanzlichen (vgl. Landgericht Ravensburg, Urteil vom 24. März 2009 - 4 Ns 23 Js 8298/04 -) strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in wesentlichen Punkten aber bestätigten Verflechtungen der Antragsteller zu 1. und 2. mit der GmbH wären bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Hätte der Antragsteller zu 2. wie ein Eigentümer über das Vermögen der GmbH verfügt und dienten die Vermögensverschiebungen zu Gunsten der GmbH nur den Zwecken, aufgrund des nun nicht mehr bei den Antragstellern vorhandenen Vermögens staatliche Sozialleistungen zu erhalten und die Befriedigung der Gläubiger der Antragsteller zu vereiteln, dürften die GmbH und deren Vermögenswerte einschließlich des Stammkapitals rechtlich den Antragstellern zu 1. und 2. zuzuordnen sein. Denn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte wären dann als bloße Scheingeschäfte gem. § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 3). Solange keine andere Geschäftstätigkeit der GmbH als die der Vermögensverschiebungen des Antragstellers zu 2. mit den geschilderten Absichten dargelegt und nachgewiesen ist (vgl. Amtsgericht Biberach, a. a. O., S. 7) und der erzielte Umsatz der GmbH ausschließlich auf die Mietzahlungen zurückzuführen ist, die die Antragsteller bzw. die Eltern des Antragstellers zu 2. an die GmbH leisten, dürfte die Gründung der Gesellschaft sittenwidrigen Zwecken dienen und daher selbst gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Auch deshalb wäre das vorhandene Vermögen der GmbH als Vermögen der Antragsteller zu behandeln. Verfügten die Antragsteller jedoch über Vermögen, wozu gem. § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zählen, wäre dies mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II genannten Einschränkungen vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II einzusetzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Da die Vermögenslage der Antragsteller nicht geklärt ist und deshalb über die Erfolgsaussichten eines im Klageverfahren durchzusetzenden Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II hier nicht abschließend befunden werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Positionen über den Eilantrag zu entscheiden. Es sind die Folgen, die sich ergäben, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, denen gegenüber zu stellen, die einträten, wenn das Gericht dem Antrag stattgäbe, sich aber im Hauptsacheverfahren zeigte, dass der Anspruch nicht besteht (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 29a). Dabei ist die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Intensität der Belastungen und die Qualität der berührten Rechtsgüter der Antragsteller in die Interessenabwägung einzubeziehen. Leistungen der Grundsicherung dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfGE 82, 60). Auf der anderen Seite ist im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade bei fehlender Rechtmäßigkeitsprüfung nicht endgültig über die geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann und die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden soll. Dem Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kann im Eilverfahren auch bei Leistungen der Grundsicherung nach SGB II dadurch Rechnung getragen werden, dass die begehrten Leistungen nur mit einem Abschlag zugesprochen werden (BVerfG, NVwZ 2005, 927). Vorliegend ist im Rahmen der Folgenabwägung von maßgeblicher Bedeutung, dass trotz Versagung einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsteller nicht mittellos sind. Die beide am 22. November 1990 geborenen Antragsteller zu 3. und 4., die nach wie vor dem Haushalt der Eltern angehören, absolvieren eine schulische Ausbildung, für die sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von jeweils monatlich 212,00 EUR erhalten. Außerdem steht ihnen Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR bzw. seit 1. Januar 2009 in Höhe von 164,00 EUR zu, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Antragstellerin zu 1. bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 594,00 EUR. Diesem Einkommen steht ein Bedarf an Regelleistungen nach § 20 Abs. 1, 2 und 3 SGB II gegenüber, der bei den Antragstellern zu 1. und 2. je 316,00 EUR und bei den Antragstellern zu 3. und 4. je 281,00 EUR beträgt. Soweit das Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung bei den Antragstellern zu 3. und 4. benötigt wird (85,00 EUR bzw. 95,00 EUR) ist es als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, denen damit bei einem Bedarf von insgesamt 632,00 EUR Einkommen in Höhe von 764,00 EUR bzw. 784,00 EUR monatlich zur Verfügung steht. Eine Unterdeckung bestünde daher ohnehin nur dann, wenn außer der Regelleistung auch Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anfielen, die über den Differenzbetrag von 132,00 EUR bzw. 152,00 EUR hinausgingen. Die Antragsteller haben zwar im behördlichen Verfahren einen Mietvertrag zwischen ihnen und der GmbH vorgelegt, wonach den Antragstellern eine Wohnung mit 240 qm "(später 295 qm)" in den ersten fünf Jahren für einen Mietzins von 550,00 EUR zuzüglich einer Heizpauschale von 75,00 EUR und danach für 1.080,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR vermietet wird. Die Wirksamkeit dieses in der vorliegenden Ausfertigung weder unterschriebenen noch datierten Vertrages unterliegt allerdings den oben beschriebenen Bedenken (§ 117 Abs. 1 BGB). In die Interessenabwägung weiter einzubeziehen ist der Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Nebenkosten für Wasser, Heizung, Strom etc. aus dem den Regelleistungsbedarf übersteigenden Einkommen der Antragsteller getragen werden können. Würde den Antragstellern im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Übernahme der sonstigen Unterkunftskosten in tatsächlicher oder angemessener Höhe zugesprochen, würde ihnen durch den gleichwohl versagten Eilrechtsschutz kein Nachteil entstehen. Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, dass der Mietvertrag gekündigt worden ist und ihnen die Räumung droht. Unterstellt, es handele sich um einen wirksamen Mietvertrag, der rechtlich verbindliche Zahlungspflichten auf Seiten der Antragsteller begründet, laufen zwar bei entsprechender Säumigkeit Schulden bei der GmbH auf, die aber im Falle eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens getilgt werden können. Im Ergebnis wäre die Situation für die Antragsteller nicht anders, wenn dem Antrag stattgegeben würde, da der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur vorläufigen ggf. darlehensweisen Zahlung verpflichtet würde. Die Antragsteller könnten dann zwar ihrer Mietzahlungsverpflichtung nachkommen, wären andererseits aber dem Antragsgegner zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet. Gewährung oder Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wirkt sich für die Antragsteller somit letztlich nur dahingehend unterschiedlich aus, dass die Person des Gläubigers eine andere ist. Dagegen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu erkennen, dass durch die Ablehnung des Eilantrags das Existenzminimum der Antragsteller gefährdet wäre.
Auf der anderen Seite streiten erhebliche öffentliche Interessen dafür, dass den Antragstellern bei erfolglosem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zuvor vorläufig Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt wurden, die zur Existenzsicherung nicht zwingend erforderlich sind. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurück bezahlen würden, äußerst gering. Zwar würden bei Auflösung der GmbH und Rückführung der Vermögensbestandteile an die Antragsteller diese über verwertbares Vermögen verfügen. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben jedoch bereits Steuerschulden in Höhe von 130.000,00 EUR. Hinsichtlich seiner übrigen Schulden hat der Antragsteller zu 2. vor dem Landgericht Ravensburg angegeben, den Überblick verloren zu haben (Landgericht Ravensburg, a. a. O., S. 3). Bei realistischer Einschätzung dürfte die vorläufige Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts daher im Ergebnis eine endgültige Zahlung und damit die Hauptsache vorweggenommen sein. Zum anderen steht einer solchen Leistung entgegen, dass der Grund für das Unterliegen im Klageverfahren die strafrechtlich relevanten Vermögensverschiebungen der Antragsteller zu 1. und 2. wären. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat am 16. Februar 2009 Anklage gegen beide Antragsteller wegen elf Vergehen des gemeinschaftlichen Betrugs im Zeitraum vom 28. November 2003 bis 7. März 2008 erhoben, über die bislang nicht entschieden ist (23 Js 4717/08). Würde sich im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Annahmen der Staatsanwaltschaft zutreffend sind, und den Antragstellern zu 1. und 2. Sozialleistungsbetrug in einer Vielzahl von Fällen vorzuwerfen ist, würde durch die jetzige Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Zahlung dieses strafrechtliche Verhalten perpetuiert und damit der von der Staatsanwaltschaft Ravensburg mit 49.511,10 EUR bezifferte Schaden zu Lasten des öffentlichen Haushalts erhöht. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zu 1. bereits sechs Mal strafrechtlich aufgefallen ist und zuletzt vom Amtsgericht Ulm am 17. Februar 2003 wegen Insolvenzverschleppung, Siegelbruchs, Verstrickungsbruchs, Betrugs in zwei Fällen und Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Auch der Antragsteller zu 2. ist bereits mehrfach strafrechtlich insbesondere wegen Betrugsstraftaten in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er vom Landgericht Ravensburg aufgrund des genannten Urteils vom 24. März 2009 wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides statt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde. Dass die einschlägig vorbestraften Antragsteller zu 1. und 2. zu dem in der Anklageschrift beschriebenen Sozialleistungsbetrug fähig sind, liegt daher nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und gründet sich auch keineswegs nur auf bloße Mutmaßungen (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927 zur Verweigerung existenzsichernder Leistungen auf Grund bloßer Mutmaßungen).
Bei Abwägung der dargestellten unterschiedlichen Interessen hält es der Senat daher für zumutbar, dass die Antragsteller die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, ohne bis dahin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anstatt die Entscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht zu stützen, kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch eine Folgenabwägung vornehmen (BVerfG, NVwZ-RR 1999, 217). Diese Grundsätze unterliegen jedoch dann Einschränkungen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Wird die Entscheidung in solchen Fällen auf die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren gestützt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, NJW 2003, 1236), was deren vollständige Aufklärung voraussetzt. Ist dies im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 694). Die dabei vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers hat zu berücksichtigen, dass je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden darf (BVerfG, DVBl. 2009, 533).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke/Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg. Dabei stützt der Senat seine Entscheidung - anders als das SG im angegriffenen Beschluss - nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren, da der Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller zu 1. und 2. (noch) nicht vollständig aufgeklärt ist und im Eilverfahren auch nicht weiter aufgeklärt werden kann. Ihre Beziehung zur e.I.M. Bau-Tech GmbH (im Folgenden: GmbH) wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die sie bislang im strafgerichtlichen Verfahren ebenso wenig wie im behördlichen und sozialgerichtlichen Verfahren hinreichend beantwortet haben. Hierzu ist ihnen im Hauptsacheverfahren unter Hinweis auf die sie treffende Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Hilfebedürftigkeit Gelegenheit zu geben. Erst wenn die im Strafurteil des Amtsgerichts Biberach vom 29. Februar 2008 (8 Ds 23 Js 8298/04) im Einzelnen genannten Indizien für durch Scheingeschäfte der Antragsteller vorgenommene und deshalb letztlich unwirksame Vermögensverfügungen der Antragsteller widerlegt sind, könnte ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegeben sein, soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die bloße Behauptung im Beschwerdeverfahren, mit der GmbH nichts zu tun zu haben, genügt hierfür nicht, zumal diese nicht zutreffend ist. Wenn die Antragsteller zu 1. und 2. Bankvollmachten für die GmbH besitzen oder besaßen und von diesen Gebrauch gemacht haben (vgl. Amtsgericht Biberach, a. a. O., S. 10) und vom Konto der GmbH zwischen dem 20. August 2003 und dem 8. April 2004 durch insgesamt 19 Überweisungen auf das Konto des Antragstellers zu 2. 13.593,23 EUR gebucht wurden und des Weiteren der Antragsteller zu 2. im Namen der GmbH die bis dahin seiner Ehefrau (Antragstellerin zu 1.) gehörende Immobilie B. Straße , 88453 E. (6290 qm großes Grundstück mit Wohnhaus und Schuppen) im Rahmen der Zwangsversteigerung erwerben sollte, ist dies durchaus ein Beleg für weiter aufklärungsbedürftige Rechtsbeziehungen zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. und der GmbH. Dass sich diese nicht darin erschöpfen, dass die in der Zwischenzeit als Eigentümerin des Hausgrundstücks B. Straße eingetragene GmbH an die Antragsteller und die Eltern des Antragstellers zu 2. Wohnungen in dem Gebäude vermietet, wird durch die dem Berichterstatter erteilte telefonische Auskunft der Steuerberaterin J. W. indiziert, die zwar anlässlich der Ausarbeitung der Jahresabschlüsse für die GmbH keinerlei persönlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer oder sonstigen Organen bzw. Gesellschaftern der GmbH hatte, sich jedoch daran erinnerte, dass die Antragstellerin zu 1. für die GmbH Geschäftsunterlagen vorbeigebracht und abgeholt hat.
Die von den Antragstellern bestrittenen, durch die im erst- und zweitinstanzlichen (vgl. Landgericht Ravensburg, Urteil vom 24. März 2009 - 4 Ns 23 Js 8298/04 -) strafgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in wesentlichen Punkten aber bestätigten Verflechtungen der Antragsteller zu 1. und 2. mit der GmbH wären bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Hätte der Antragsteller zu 2. wie ein Eigentümer über das Vermögen der GmbH verfügt und dienten die Vermögensverschiebungen zu Gunsten der GmbH nur den Zwecken, aufgrund des nun nicht mehr bei den Antragstellern vorhandenen Vermögens staatliche Sozialleistungen zu erhalten und die Befriedigung der Gläubiger der Antragsteller zu vereiteln, dürften die GmbH und deren Vermögenswerte einschließlich des Stammkapitals rechtlich den Antragstellern zu 1. und 2. zuzuordnen sein. Denn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte wären dann als bloße Scheingeschäfte gem. § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 3). Solange keine andere Geschäftstätigkeit der GmbH als die der Vermögensverschiebungen des Antragstellers zu 2. mit den geschilderten Absichten dargelegt und nachgewiesen ist (vgl. Amtsgericht Biberach, a. a. O., S. 7) und der erzielte Umsatz der GmbH ausschließlich auf die Mietzahlungen zurückzuführen ist, die die Antragsteller bzw. die Eltern des Antragstellers zu 2. an die GmbH leisten, dürfte die Gründung der Gesellschaft sittenwidrigen Zwecken dienen und daher selbst gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Auch deshalb wäre das vorhandene Vermögen der GmbH als Vermögen der Antragsteller zu behandeln. Verfügten die Antragsteller jedoch über Vermögen, wozu gem. § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zählen, wäre dies mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II genannten Einschränkungen vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II einzusetzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Da die Vermögenslage der Antragsteller nicht geklärt ist und deshalb über die Erfolgsaussichten eines im Klageverfahren durchzusetzenden Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II hier nicht abschließend befunden werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Positionen über den Eilantrag zu entscheiden. Es sind die Folgen, die sich ergäben, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, denen gegenüber zu stellen, die einträten, wenn das Gericht dem Antrag stattgäbe, sich aber im Hauptsacheverfahren zeigte, dass der Anspruch nicht besteht (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 29a). Dabei ist die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Intensität der Belastungen und die Qualität der berührten Rechtsgüter der Antragsteller in die Interessenabwägung einzubeziehen. Leistungen der Grundsicherung dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfGE 82, 60). Auf der anderen Seite ist im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade bei fehlender Rechtmäßigkeitsprüfung nicht endgültig über die geltend gemachten Ansprüche entschieden werden kann und die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden soll. Dem Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kann im Eilverfahren auch bei Leistungen der Grundsicherung nach SGB II dadurch Rechnung getragen werden, dass die begehrten Leistungen nur mit einem Abschlag zugesprochen werden (BVerfG, NVwZ 2005, 927). Vorliegend ist im Rahmen der Folgenabwägung von maßgeblicher Bedeutung, dass trotz Versagung einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsteller nicht mittellos sind. Die beide am 22. November 1990 geborenen Antragsteller zu 3. und 4., die nach wie vor dem Haushalt der Eltern angehören, absolvieren eine schulische Ausbildung, für die sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von jeweils monatlich 212,00 EUR erhalten. Außerdem steht ihnen Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR bzw. seit 1. Januar 2009 in Höhe von 164,00 EUR zu, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Antragstellerin zu 1. bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 594,00 EUR. Diesem Einkommen steht ein Bedarf an Regelleistungen nach § 20 Abs. 1, 2 und 3 SGB II gegenüber, der bei den Antragstellern zu 1. und 2. je 316,00 EUR und bei den Antragstellern zu 3. und 4. je 281,00 EUR beträgt. Soweit das Kindergeld nicht zur Bedarfsdeckung bei den Antragstellern zu 3. und 4. benötigt wird (85,00 EUR bzw. 95,00 EUR) ist es als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, denen damit bei einem Bedarf von insgesamt 632,00 EUR Einkommen in Höhe von 764,00 EUR bzw. 784,00 EUR monatlich zur Verfügung steht. Eine Unterdeckung bestünde daher ohnehin nur dann, wenn außer der Regelleistung auch Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anfielen, die über den Differenzbetrag von 132,00 EUR bzw. 152,00 EUR hinausgingen. Die Antragsteller haben zwar im behördlichen Verfahren einen Mietvertrag zwischen ihnen und der GmbH vorgelegt, wonach den Antragstellern eine Wohnung mit 240 qm "(später 295 qm)" in den ersten fünf Jahren für einen Mietzins von 550,00 EUR zuzüglich einer Heizpauschale von 75,00 EUR und danach für 1.080,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR vermietet wird. Die Wirksamkeit dieses in der vorliegenden Ausfertigung weder unterschriebenen noch datierten Vertrages unterliegt allerdings den oben beschriebenen Bedenken (§ 117 Abs. 1 BGB). In die Interessenabwägung weiter einzubeziehen ist der Umstand, dass die tatsächlich anfallenden Nebenkosten für Wasser, Heizung, Strom etc. aus dem den Regelleistungsbedarf übersteigenden Einkommen der Antragsteller getragen werden können. Würde den Antragstellern im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Übernahme der sonstigen Unterkunftskosten in tatsächlicher oder angemessener Höhe zugesprochen, würde ihnen durch den gleichwohl versagten Eilrechtsschutz kein Nachteil entstehen. Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich, dass der Mietvertrag gekündigt worden ist und ihnen die Räumung droht. Unterstellt, es handele sich um einen wirksamen Mietvertrag, der rechtlich verbindliche Zahlungspflichten auf Seiten der Antragsteller begründet, laufen zwar bei entsprechender Säumigkeit Schulden bei der GmbH auf, die aber im Falle eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens getilgt werden können. Im Ergebnis wäre die Situation für die Antragsteller nicht anders, wenn dem Antrag stattgegeben würde, da der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur vorläufigen ggf. darlehensweisen Zahlung verpflichtet würde. Die Antragsteller könnten dann zwar ihrer Mietzahlungsverpflichtung nachkommen, wären andererseits aber dem Antragsgegner zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet. Gewährung oder Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wirkt sich für die Antragsteller somit letztlich nur dahingehend unterschiedlich aus, dass die Person des Gläubigers eine andere ist. Dagegen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu erkennen, dass durch die Ablehnung des Eilantrags das Existenzminimum der Antragsteller gefährdet wäre.
Auf der anderen Seite streiten erhebliche öffentliche Interessen dafür, dass den Antragstellern bei erfolglosem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zuvor vorläufig Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt wurden, die zur Existenzsicherung nicht zwingend erforderlich sind. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurück bezahlen würden, äußerst gering. Zwar würden bei Auflösung der GmbH und Rückführung der Vermögensbestandteile an die Antragsteller diese über verwertbares Vermögen verfügen. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben jedoch bereits Steuerschulden in Höhe von 130.000,00 EUR. Hinsichtlich seiner übrigen Schulden hat der Antragsteller zu 2. vor dem Landgericht Ravensburg angegeben, den Überblick verloren zu haben (Landgericht Ravensburg, a. a. O., S. 3). Bei realistischer Einschätzung dürfte die vorläufige Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts daher im Ergebnis eine endgültige Zahlung und damit die Hauptsache vorweggenommen sein. Zum anderen steht einer solchen Leistung entgegen, dass der Grund für das Unterliegen im Klageverfahren die strafrechtlich relevanten Vermögensverschiebungen der Antragsteller zu 1. und 2. wären. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat am 16. Februar 2009 Anklage gegen beide Antragsteller wegen elf Vergehen des gemeinschaftlichen Betrugs im Zeitraum vom 28. November 2003 bis 7. März 2008 erhoben, über die bislang nicht entschieden ist (23 Js 4717/08). Würde sich im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Annahmen der Staatsanwaltschaft zutreffend sind, und den Antragstellern zu 1. und 2. Sozialleistungsbetrug in einer Vielzahl von Fällen vorzuwerfen ist, würde durch die jetzige Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Zahlung dieses strafrechtliche Verhalten perpetuiert und damit der von der Staatsanwaltschaft Ravensburg mit 49.511,10 EUR bezifferte Schaden zu Lasten des öffentlichen Haushalts erhöht. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zu 1. bereits sechs Mal strafrechtlich aufgefallen ist und zuletzt vom Amtsgericht Ulm am 17. Februar 2003 wegen Insolvenzverschleppung, Siegelbruchs, Verstrickungsbruchs, Betrugs in zwei Fällen und Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Auch der Antragsteller zu 2. ist bereits mehrfach strafrechtlich insbesondere wegen Betrugsstraftaten in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er vom Landgericht Ravensburg aufgrund des genannten Urteils vom 24. März 2009 wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides statt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde. Dass die einschlägig vorbestraften Antragsteller zu 1. und 2. zu dem in der Anklageschrift beschriebenen Sozialleistungsbetrug fähig sind, liegt daher nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und gründet sich auch keineswegs nur auf bloße Mutmaßungen (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927 zur Verweigerung existenzsichernder Leistungen auf Grund bloßer Mutmaßungen).
Bei Abwägung der dargestellten unterschiedlichen Interessen hält es der Senat daher für zumutbar, dass die Antragsteller die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, ohne bis dahin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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