L 13 AL 1424/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 8106/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1424/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2009 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren vor dem SG (Az.: S 16 AL 8106/08) abgelehnt.

PKH erhält auf Antrag gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a, RdNr. 7a). Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (Artikel 3 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3, Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht überspannt werden, PKH kann jedoch versagt werden, wenn das Vorbringen zwar beweisbar ist, ein günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 4. Dezember 2007, Az.: B 2 U 165/06; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B und vom 31. März 2009, Az.: L 13 AS 3160/08 PKH-B). Das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2008 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Zuschüssen zum Erwerb der Fahrerlaubnis und der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren, bietet in Anlegung dieser Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Leistungen der Kraftfahrzeughilfe setzen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung -KfzHV-) vom 28. September 1987 (BGBl. I 2251), in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) voraus, dass der behinderte Mensch in Folge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Die erforderliche inhaltliche Verbindung zwischen der Behinderung und dem Erfordernis, auf ein Kraftfahrzeug angewiesen zu sein, ist dann erfüllt, wenn die Behinderung so erheblich ist, dass sie allein geeignet ist, den behinderten Menschen zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu zwingen, wenn mithin der Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht oder nicht zumutbar zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig erreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt oder die Fußwege von der Wohnung zur Haltestelle und von dieser zu einem Arbeits- oder Ausbildungsort nicht zurückgelegt werden können. Die Beurteilung richtet sich hierbei nach dem im konkreten Fall zurückgelegten Wegen, nicht nach abstrakten Maßstäben, wie etwa einer üblichen Wegstrecke im Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 21. März 2001, Az.: B 5 RJ 8/00 R). Bereits nach dem klägerischen Vortrag ist die Ausbildungsstätte des Klägers in E. vom Wohnort des Klägers, O., aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Nach der klägerseits vorgelegten Fahrplanauskunft beläuft sich der Zeitbedarf für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel inklusive einem einmaligen Umsteigen, auf 16 bzw. 37 Minuten am Morgen und auf 18 Minuten am Abend. Auch unter Berücksichtigung des Weges zwischen der Bushaltestelle und dem Ausbildungsbetrieb, der sich auf 1,43 km beläuft (www.reiseplanung.de) bzw. dem Wohnort ist es dem Kläger zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger, der einen Arm teilweise verloren hat, ist, nach den vorliegenden Unterlagen, in seiner Gehfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Vortrag, dem Kläger sei in Folge seiner Einarmigkeit die sichere Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, da er, wenn er noch eine Tasche oder ähnliches bei sich habe und im Bus keine Sitzplätze mehr vorhanden seien, nicht in der Lage sei, sich ausreichend festzuhalten, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Der Kläger ist nicht derart gesundheitlich beeinträchtigt, dass er sich bei einem vollbesetzten Bus nicht mit der Hand des "gesunden Arms" festhalten könnte. In jedem Bus sind im Übrigen freizuhaltende Sitzplätze für schwerbehinderte Menschen vorhanden und auf Aufforderung des behinderten Menschen frei zu machen.

Ob Jugendliche im Alter des Klägers üblicherweise bereits einen Führerschein erworben haben, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage ohne Bedeutung.

Auch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 der KfzHV für Leistungen in besonderen Härtefällen vermag eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht zu bedingen, da in dessen Absatz 1 nur eine abweichende Regelung zu § 2 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 der KfzHV normiert ist, nicht jedoch eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die vorliegend fehlenden persönlichen Voraussetzungen des § 3 KfzHV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 124 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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