L 12 AL 3916/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2057/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3916/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld.

Der 1956 geborene Kläger war bis 31.3.2004 versicherungspflichtig beschäftigt. Der Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 11.5.2004 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 8.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2004 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger übe eine mehr als kurzzeitige selbstständige Tätigkeit als Landwirt aus. Auch die im Widerspruchsverfahren nachgereichte Erklärung, die Arbeitszeit in der Landwirtschaft betrage nur noch 10 Stunden wöchentlich, führe zu keinem Leistungsanspruch, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei.

Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit meldete sich der Kläger am 29.3.2005 erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.6.2005 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.3.2005 bis 21.4.2005 mit einer Anspruchsdauer von 495 Tagen. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 2.9.2005 wurde dem Kläger für die Zeit ab 27.7.2005 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 471 Tagen weiterbewilligt, wobei die Anspruchsdauer nach einem Begleitschreiben vom 1.9.2005 wegen des anhängigen Klageverfahrens nur vorläufig festgesetzt wurde. Der Kläger bezog danach Arbeitslosengeld vom 27.7.2005 bis 4.10.2005, vom 1.12.2005 bis 30.12.2005 und vom 12.1.2006 bis 30.4.2006. In allen Bewilligungsbescheiden wurde die Anspruchsdauer als vorläufig festgestellt.

Mit Bescheid vom 8.5.2006 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 1.5.2006 mit einer Anspruchsdauer von 273 Kalendertagen. Dagegen erhob der Kläger wegen der Anspruchsdauer Widerspruch. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie diese zu geringe Anspruchsdauer berechnet worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2006 mit der Begründung zurück, dem Kläger sei mit Bescheid vom 22.6.2005 Arbeitslosengeld ab 29.3.2005 mit einer Anspruchsdauer von 495 Tagen bewilligt worden. Diese Anspruchsdauer sei wegen der anhängigen Klage vorläufig festgesetzt worden, ab 29.3.2005 habe der Kläger für insgesamt 223 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Es verbleibe ein vorläufiger Restanspruch von 272 Tagen.

Dagegen hat der Kläger am 28.7.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5.7.2007 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es nach ausführlicher Zitierung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 127 SGB III, ausgeführt, die Feststellung der restlichen Anspruchsdauer im angefochtenen Bescheid vom 8.5.2006 mit (vorläufig) 272 Kalendertagen ab 1.5.2006 sei zutreffend.

Ausgehend von einer Arbeitslosmeldung am 11.5.2004 ergebe sich eine Höchstanspruchsdauer von 660 Kalendertagen. Da bei der erstmaligen Bewilligung des Arbeitslosengeldes am 22.6.2005 (und bei den danach ergangenen Bewilligungsbescheiden) noch offen gewesen sei, ob Arbeitslosengeld bereits ab 11.5.2004 beansprucht werden könne, ferner, ob im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit gem. § 144 SGB III eingetreten sei, die zu einer Minderung der Anspruchsdauer mindestens um ein Viertel führen würde, habe die Beklagte Arbeitslosengeld zu Recht nur vorläufig für 495 Tagen bewilligt. Der Kläger habe dem weder widersprochen noch habe er insoweit Klage erhoben. Diese vorläufige Feststellung der Anspruchsdauer sei somit bindend. Inzwischen habe der Kläger bis 30.4.2006 Arbeitslosengeld für insgesamt 223 Tage bezogen. Um diese Anzahl von Tagen verringere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Feststellung in dem nur insoweit angefochtenen Bescheid vom 8.5.2006, dass die Anspruchsdauer (vorläufig) noch 272 Tagen betrage, sei demnach zu Recht erfolgt.

Gegen diesen am 11.7.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9.8.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1.5.2006 mit einer Anspruchsdauer von mehr als 272 Tagen. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes betrage hier 660 Tage, bewilligt worden seien jedoch nur 495 Tage. In Bescheid vom 8.5.2006 sei die Anspruchsdauer auf vorläufig noch 272 Tagen festgesetzt. Diese Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt, da eine Sperrzeit zu keinem Zeitpunkt (bis heute nicht) ausgesprochen worden sei und die Anspruchsdauer daher nicht gekürzt bzw. vorläufig festgesetzt habe werden dürfen. Die eventuell eingetretene Sperrzeit beziehe sich auf den Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 11.5.2004. Da die Beklagte mehr als zwei Jahre lang keine Sperrzeit ausgesprochen habe, hätte sie im angegriffenen Bescheid die restliche Anspruchsdauer bewilligen müssen und sich nicht darauf berufen dürfen, dass eventuell eine Sperrzeit ausgesprochen werden könne. Ferner habe der Kläger bisher lediglich für 464 Tage Arbeitslosengeld bezogen, selbst nach der eigenen (vorläufige) Bewilligung von 495 Tagen also 31 Tage zu wenig.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz. vom 5.7.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2006 mit der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.6.2006 zu verurteilen, ihm ab 1.5.2006 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von mehr als 272 Tagen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob in dem angefochtenen Bescheid vom 8.5.2006 die restliche Anspruchsdauer mit 272 Tagen zutreffend berechnet ist.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere § 127 SGB III, ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Feststellung im Bescheid vom 8.5.2006, dass die Anspruchsdauer (vorläufig) noch 272 Tagen betrage, zu Recht erfolgt ist.

Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich ergänzend auszuführen, dass die Frage einer Sperrzeit nach § 144 SGB III mit der Rechtsfolge der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Hierüber hat die Beklagte noch nicht entschieden, es liegt also keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vor.

Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Rechtskraft
Aus
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