Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 4827/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5532/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. August 2007 sowie die Klärung der Frage, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für den Zeitraum 2005 bis 2007 zusteht.
Der 1949 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55 qm große Wohnung zu einem Kaltmietpreis von 375 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten. Seit Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Jahre 2004 bis 2007 ergaben sich Guthaben aus der Jahresabrechnung der Nebenkosten zugunsten des Klägers. Der Vermieter hat diese Guthaben nicht ausgezahlt, sondern die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Kläger erklärt. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung von Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.000 EUR vor dem Amtsgericht Karlsruhe (2 C 356/08) blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 14. August 2007 machte der Kläger geltend, er "lege Widerspruch ein" betreffend die Zahlung der Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen 2004 bis 2006, welche ihm zu erstatten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig, die Auszahlung von Leistungen sei jedoch kein Verwaltungsakt.
Hiergegen richtet sich die am 1. Oktober 2007 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage.
Mit Urteil vom 3. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. November 2008 eingelegten Berufung. Er macht u.a. geltend, er halte das ganze Verfahren für unfair. Ein Grund für den verspäteten Beginn der Verhandlung sei nicht ersichtlich gewesen. Außerdem habe er den Eindruck gehabt, der Richter und die Schöffen hätten schon vor der Verhandlung entschieden, da bereits in der Ladung mitgeteilt worden sei, dass bei Ausbleiben von Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden könne. Dies sei ein Verstoß gegen seine Menschenwürde und seine Persönlichkeitsrechte. Außerdem lehne er den Vorsitzenden Richter sowie die ehrenamtlichen Richter wegen Befangenheit ab und verlange eine neue Verhandlung mit anderen Richtern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben und festzustellen, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das mit "Widerspruch gegen Gerichtstermin" überschriebene Schreiben des Klägers vom 8. November 2008 wird als Berufung gegen das Urteil des SG vom 3. November 2008 ausgelegt. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (§ 144 Abs. 1 SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Verfahrensfehler des SG, die Anlass für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG sein könnten (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG), liegen nicht vor. Soweit der Kläger den verspäteten Sitzungsbeginn rügt, ist darin kein Verfahrensfehler zu sehen. Verspätungen können im Verlauf eines Verhandlungstages aus den unterschiedlichsten Gründen auftreten. Die Verletzung von Rechten des Klägers ist durch den um knapp 90 Minuten verspäteten Beginn der Verhandlung (Ladung auf 11.00 Uhr, Beginn laut Niederschrift 12.26 Uhr) nicht ersichtlich. Davon abgesehen fanden ab 11.13 Uhr vor dem SG mündliche Verhandlungen in anderen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte statt (z.B. S 5 AS 2622/07). Der Hinweis auf eine mögliche Entscheidung nach Aktenlage in der Ladung entspricht den gesetzlichen Verfahrensvorschriften (vgl. § 126 SGG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit keineswegs eine Vorentscheidung in der Sache verbunden. Soweit der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz rügt, ist dem zu entgegnen, dass die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung im Schreiben vom 8. November 2008 gestellten Befangenheitsgesuche keine Berücksichtigung mehr finden können. Ablehnungsgesuche nach Abschluss der Instanz sind unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10b).
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Soweit der Kläger mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2007 begehrt, hat diese Klage keinen Erfolg, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 136 Abs. 3 SGG).
Wie dem vor dem SG ausdrücklich gestellten Klageantrag zu entnehmen ist, geht es dem Kläger letztlich um Klärung, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 zusteht. Ungeachtet dessen, dass eine auf Beantwortung dieser Rechtsfrage ausgerichtete Klage unzulässig und auch ein Rechtsschutzbedürfnis angesichts einer nicht zu erwartenden Auszahlung der Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter nicht ersichtlich ist, weist der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten auf Folgendes hin: Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt insoweit eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 61c). Dies bedeutet, dass Unterkunftskosten im Folgemonat bzw. den Folgemonaten nur insoweit geleistet werden, wie sie nicht durch die Rückzahlung der Nebenkosten gedeckt sind; die Rückzahlungen kommen damit letztlich dem kommunalen Träger, hier der Beklagten zugute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. August 2007 sowie die Klärung der Frage, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für den Zeitraum 2005 bis 2007 zusteht.
Der 1949 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55 qm große Wohnung zu einem Kaltmietpreis von 375 EUR zuzüglich 80 EUR Nebenkosten. Seit Januar 2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Jahre 2004 bis 2007 ergaben sich Guthaben aus der Jahresabrechnung der Nebenkosten zugunsten des Klägers. Der Vermieter hat diese Guthaben nicht ausgezahlt, sondern die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Kläger erklärt. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung von Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.000 EUR vor dem Amtsgericht Karlsruhe (2 C 356/08) blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 14. August 2007 machte der Kläger geltend, er "lege Widerspruch ein" betreffend die Zahlung der Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen 2004 bis 2006, welche ihm zu erstatten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei nur gegen Verwaltungsakte zulässig, die Auszahlung von Leistungen sei jedoch kein Verwaltungsakt.
Hiergegen richtet sich die am 1. Oktober 2007 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage.
Mit Urteil vom 3. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. November 2008 eingelegten Berufung. Er macht u.a. geltend, er halte das ganze Verfahren für unfair. Ein Grund für den verspäteten Beginn der Verhandlung sei nicht ersichtlich gewesen. Außerdem habe er den Eindruck gehabt, der Richter und die Schöffen hätten schon vor der Verhandlung entschieden, da bereits in der Ladung mitgeteilt worden sei, dass bei Ausbleiben von Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden könne. Dies sei ein Verstoß gegen seine Menschenwürde und seine Persönlichkeitsrechte. Außerdem lehne er den Vorsitzenden Richter sowie die ehrenamtlichen Richter wegen Befangenheit ab und verlange eine neue Verhandlung mit anderen Richtern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben und festzustellen, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das mit "Widerspruch gegen Gerichtstermin" überschriebene Schreiben des Klägers vom 8. November 2008 wird als Berufung gegen das Urteil des SG vom 3. November 2008 ausgelegt. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe (§ 144 Abs. 1 SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Verfahrensfehler des SG, die Anlass für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG sein könnten (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG), liegen nicht vor. Soweit der Kläger den verspäteten Sitzungsbeginn rügt, ist darin kein Verfahrensfehler zu sehen. Verspätungen können im Verlauf eines Verhandlungstages aus den unterschiedlichsten Gründen auftreten. Die Verletzung von Rechten des Klägers ist durch den um knapp 90 Minuten verspäteten Beginn der Verhandlung (Ladung auf 11.00 Uhr, Beginn laut Niederschrift 12.26 Uhr) nicht ersichtlich. Davon abgesehen fanden ab 11.13 Uhr vor dem SG mündliche Verhandlungen in anderen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte statt (z.B. S 5 AS 2622/07). Der Hinweis auf eine mögliche Entscheidung nach Aktenlage in der Ladung entspricht den gesetzlichen Verfahrensvorschriften (vgl. § 126 SGG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit keineswegs eine Vorentscheidung in der Sache verbunden. Soweit der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz rügt, ist dem zu entgegnen, dass die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung im Schreiben vom 8. November 2008 gestellten Befangenheitsgesuche keine Berücksichtigung mehr finden können. Ablehnungsgesuche nach Abschluss der Instanz sind unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10b).
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Soweit der Kläger mit einer Anfechtungsklage die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2007 begehrt, hat diese Klage keinen Erfolg, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 136 Abs. 3 SGG).
Wie dem vor dem SG ausdrücklich gestellten Klageantrag zu entnehmen ist, geht es dem Kläger letztlich um Klärung, wem das Guthaben aus der Zahlung von Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 zusteht. Ungeachtet dessen, dass eine auf Beantwortung dieser Rechtsfrage ausgerichtete Klage unzulässig und auch ein Rechtsschutzbedürfnis angesichts einer nicht zu erwartenden Auszahlung der Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter nicht ersichtlich ist, weist der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten auf Folgendes hin: Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt insoweit eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 61c). Dies bedeutet, dass Unterkunftskosten im Folgemonat bzw. den Folgemonaten nur insoweit geleistet werden, wie sie nicht durch die Rückzahlung der Nebenkosten gedeckt sind; die Rückzahlungen kommen damit letztlich dem kommunalen Träger, hier der Beklagten zugute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved