Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1214/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 41/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beteiligten streiten um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs.
Der Kläger ist am 1959 geboren. Er hat keinen Beruf erlernt. Er war während seines Erwerbslebens sporadisch als Hilfsarbeiter beschäftigt, zuletzt als Lagerist, sowie vom 01. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995 selbstständig tätig, überwiegend jedoch arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf vom 10. Oktober 2007 weist für die Zeit vom 01. August 1978 bis zum 31. Dezember 1983 55 Monate mit Pflichtbeitragszeiten sowie sieben Monate Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. Die Zeit ab dem 01. Januar 1984 ist ganz überwiegend mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und gelegentlich mit Pflichtbeitragszeiten und freiwilligen Beitragszeiten (01. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995) belegt. Jedoch sind die Monate Februar bis April 1990, November 1990, August bis November 1992 sowie Januar 1996 bis August 2002 (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) überhaupt nicht belegt. Von September 2002 bis Juni 2005 weist der Versicherungsverlauf 34 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aus, zuletzt wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Zwischen dem Kläger und der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg schwebte von 1997 bis 2000 bereits ein Rechtsstreit wegen der Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg lehnte den Antrag des Klägers vom 01. September 1996 mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar erwerbsunfähig, die Drei-Fünftel-Belegung sei jedoch nicht erfüllt (Bescheid vom 02. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1997). In jenem Verfahren wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) (L 9 RJ 4415/98) die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 23. Juni 1998 (S 4 RJ 1990/07) mit Beschluss vom 28. Februar 2000 zurück. In den Entscheidungsgründen führte das LSG aus, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt trotz einer schizotypen Persönlichkeitsstörung mit geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sei. Außerdem sei zum damaligen Zeitpunkt die "Drei-Fünftel-Belegung" nicht erfüllt gewesen, weil der Kläger in dem um mehrere Streckungstatbestände verlängerten Zeitraum vom 01. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1995 lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Auf das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung könne auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verzichtet werden, weil der Kläger vor dem 01. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten nicht erfüllt habe und weil sein Versicherungsverlauf nach 1984 mehrfach Lücken von bis zu vier Monaten aufweise. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 08. Mai 2000 - B 5 RJ 68/00 B -).
Am 17. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Antrag an die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg ab, diese ihrerseits an die früheren Bahnversicherungsanstalt, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), weil der Kläger von April bis Juli 1981 Beiträge zur früheren Bahnversicherungsanstalt zurückgelegt hatte. Die Beklagte ließ ihn bei Neurologin und Psychiaterin Dr. Sc. sowie bei Internist Dr. Se. begutachten. Dr. Sc. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2005 ein nivelliert-verlangsamtes Zustandsbild bei einer psychischen Erkrankung seit Anfang der 1980-er Jahre sowie klinische Hinweise für eine Polyneuropathie ohne Verunsicherung des Gangbildes. Der Kläger könne aus psychiatrischen Gründen auch leichte Tätigkeiten sowie seine letzte Arbeit als Lagerist nur noch für drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Dr. Se. stellte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2005 ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lockerung eines Wirbelsäulensegments, ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom und essenziellen Bluthochdruck fest. Dr. Se. sah für leichte Tätigkeiten bei einigen qualitativen Einschränkungen noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. August 2005 den Antrag ab. Sie führte aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. In den fünf Jahren vor dem Tag der Antragstellung, also vom 17. Januar 2000 bis zum 16. Januar 2005, habe der Kläger nur zwei Jahre und fünf Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 zurück.
Der Kläger erhob am 23. März 2006 Klage zum SG (S 4 R 1214/06). Er trug unter anderem vor, er könne seit 1984 eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten vorweisen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Sie legte die Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. K.) vom 06. Februar 2007 sowie den Versicherungsverlauf vom 10. Oktober 2007 vor.
Das SG vernahm den Hausarzt des Klägers, Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Sa., als sachverständigen Zeugen. Dieser führte am 28. Dezember 2006 aus, er behandle den Kläger regelmäßig seit 1985 wegen einer schweren Psychasthenie mit schweren psychischen Veränderungen und eines schweren Wirbelsäulen-Syndroms bei Zustand nach Prolaps. Der Kläger sei auch für sehr leichte Arbeiten ohne Konzentration oder körperliche Anstrengung nur noch für unter drei Stunden täglich erwerbsfähig. Dieser Zustand bestehe seit ca. fünf Jahren.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 18. Oktober 2007 ab. Es führte aus, der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Gehe man davon aus, dass der Leistungsfall mit dem Rentenantrag vom 17. Januar 2005 zusammenfalle, habe der Kläger in den 60 Kalendermonaten vor diesem Zeitpunkt lediglich 29 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Gehe man entsprechend der Zeugenaussage seines Hausarztes Dr. Sa. von einem Leistungsfall im Jahr 2000 aus, fehlten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls, denn der Kläger habe in den fünf Jahren vor 2000 keinerlei rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt. Für die Annahme eines späteren Leistungsfalles fehle jeglicher Anhaltspunkt. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 21. Dezember 2007 zugestellt.
Am 03. Januar 2008 hat der Kläger per Brief Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Er trägt vor, die Beklagte habe, nachdem sie bei seiner Begutachtung im Antragsverfahren die Erwerbsminderung festgestellt habe, die Pflichtbeiträge für die vier Monate seit der Antragstellung "storniert". Dadurch fehlten ihm nun zwei Monate mit Pflichtbeiträgen. Er trägt ferner vor, er habe die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente "auch vor 1984" erfüllt. Er meint, bei ihm liege eine besondere Härte vor, weil er finanziell nicht in der Lage sei, Beiträge zur Rentenversicherung selbst zu leisten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 17. Januar 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre angegriffene Entscheidung und das Urteil erster Instanz.
Der Senat hat die Beteiligten mehrfach, zuletzt am 30. Oktober 2008, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und sie daher zurückweist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie war nicht zulassungspflichtig, weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat die Berufung auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an ihn schriftlich erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI verlangen, auch nicht als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
1. Eine Rente wegen Erwerbsminderung in allen ihren Formen setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der genannte Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um Zeiten ohne Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn es sich hierbei um Anrechnungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente handelt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor ihrem Beginn wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der soeben genannten Zeiten liegt oder aber wenn es sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres handelt. Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Zeitraum gelten nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge für Zeiten nach § 3 oder § 4 SGB VI, wenn für sie Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten, hierzu gehören insbesondere Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, oder aber Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. Nach § 241 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherte vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und sodann jeden Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit den in § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat.
2. Für einen Anspruch des Klägers ist die Drei-Fünftel-Belegung notwendig. Er muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können. Er kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 241 Abs. 2 Satz1 SGB VI berufen.
Wie das LSG bereits in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 festgestellt hat, hat der Kläger vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Hierzu müsste er mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten vorweisen können (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hatte jedoch bis einschließlich Dezember 1983 lediglich 55 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Die weiteren sieben Monate Arbeitslosigkeit von Juli bis Oktober und Dezember 1983 dienen nicht zur Erfüllung der Wartezeit, weil für den Kläger damals keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden sind.
Außerdem hat der Kläger die Zeit seit 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nicht ununterbrochen mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Hierbei kann offenbleiben, ob der Kläger seit etwa 2000 oder erst seit 2005 erwerbsgemindert ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Erwerbsminderung jedenfalls nicht eingetreten sein. Die im früheren Rechtsstreit vom SG durchgeführte Beweiserhebung hat ergeben, dass der Kläger noch in der Lage war, zumindest leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben, häufiges Bücken und ohne körperliche Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Auch auf diesen Zeitpunkt bezogen liegen keine lückenlosen Anwartschaftserhaltungszeiten vor: Die Monate Februar bis April 1990, November 1990 und August bis November 1992 sind überhaupt nicht mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt.
3. Die demnach notwendige Drei-Fünftel-Belegung erfüllt der Kläger nicht, unabhängig davon, ob seine Erwerbsminderung unmittelbar nach dem Beschluss des LSG vom 28. Februar 2000 oder erst im Januar 2005 eingetreten ist, wie die Beklagte annimmt. Ein noch späterer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, denn nach den im Antragsverfahren von der Beklagten eingeholten und überzeugenden Gutachten war der Kläger spätestens im Januar 2005 teilerwerbsgemindert. Dies greift auch der Kläger selbst nicht an.
a) Ausgehend von einem Versicherungsfall im März 2000 verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum (März 1985 bis Februar 2000) auf die Zeit von Oktober 1984 bis Februar 2000. Auf einen Beginn im Oktober 1984 hatte das LSG bereits in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 abgestellt, hieran ändert sich auch bei einer Erwerbsminderung erst im Jahr 2000 nichts. Die Zeit unmittelbar vor diesem Zeitpunkt, nämlich die Monate Januar 1996 bis Februar 2000, sind nicht in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzurechnen, denn der Kläger war hier ohne Leistungsbezug arbeitslos, sodass diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anrechnungszeiten waren und daher nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern. Die vier Jahre davor von Januar 1992 bis Dezember 1995 sind mit Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen belegt und daher auf den Fünf-Jahres-Zeitraum anzurechnen. In der Zeit davor finden sich wiederum Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Beitragsabführung, die als Anrechnungszeiten den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern. Hierzu zählen jedoch nicht die vier Monate mit einer vollständigen Lücke im Jahr 1990 (Februar bis April und November) und die jeweils vier Monate mit Beitragszeiten von Mai bis August 1985 und von Oktober 1984 bis Januar 1985. In diesem Zeitraum von Oktober 1984 bis Februar 2000 hat der Kläger insgesamt nur 20 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Auch dies hat sich gegenüber den Feststellungen des LSG in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 nicht verändert.
b) Auch bei Eintritt der Erwerbsminderung erst im Januar 2005 ergeben sich in dem relevanten Zeitraum ebenfalls keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit:
In diesem Fall beginnt verlängerte Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem der Kläger 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung vorweisen muss, am 01. Mai 1993: Unmittelbar vor dem hier angenommenen Zeitpunkt der Erwerbsminderung liegen dann die 29 Monate mit Pflichtbeitragszeiten von September 2002 bis Januar 2005. Die davor liegende Zeit von Januar 1996 bis September 2002 verlängert wiederum als Anrechnungszeit den Fünf-Jahres-Zeitraum. Die zwei Jahre und acht Monate davor, also die Zeit ab dem 01. Mai 1993, können dagegen nicht zur Verlängerung beitragen, denn es waren Zeiten mit Pflicht- und freiwilligen Beiträgen, die in § 43 Abs. 4 SGB VI nicht als Verlängerungstatbestände genannt sind. Diese Monate sind also für den Fünf-Jahres-Zeitraum zu berücksichtigen.
In diesem Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 2004 kann der Kläger lediglich die 29 Monate mit Pflichtbeiträgen von September 2002 bis Januar 2005 vorweisen. Die 32 Monat mit freiwilligen Beiträgen von Mai 1993 bis Dezember 1995, die noch innerhalb des verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraums liegen, können zur Drei-Fünftel-Belegung nichts beitragen. Es sind keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Und sie können auch solchen Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt werden. Eine solche Gleichstellung gilt nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur für freiwillige Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichgestellt sind. Dies sind nur freiwillige Beiträge, die für Zeiten einer entschädigungspflichtigen Strafhaft nachgezahlt werden (§ 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) oder die während einer unentgeltlichen Pflege zwischen Januar 1992 und März 1995 entrichtet wurden (§ 279e Abs. 1 SGB VI). Solche besonderen freiwilligen Beiträge waren die Beiträge des Klägers von Mai 1993 bis Dezember 1995 jedoch nicht. Denn diese freiwilligen Beiträge entrichtete der Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit.
Auf 36 Monate mit Pflichtbeiträgen käme der Kläger im Übrigen auch dann nicht, wenn man noch die fünf Monate hinzuzählte, die von Januar bis Juni 2005 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II entrichtet worden sind. Insofern kam es auf den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe diese Beitragszeiten nach Eingang des Gutachtens über seine Erwerbsminderung im Juni 2005 "storniert", nicht an.
4. Eine besondere Härte, wie sie der Kläger unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation geltend macht, kann nicht zu einem Anspruch auf Rente führen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 160 Abs. 2, § 153 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beteiligten streiten um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs.
Der Kläger ist am 1959 geboren. Er hat keinen Beruf erlernt. Er war während seines Erwerbslebens sporadisch als Hilfsarbeiter beschäftigt, zuletzt als Lagerist, sowie vom 01. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995 selbstständig tätig, überwiegend jedoch arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf vom 10. Oktober 2007 weist für die Zeit vom 01. August 1978 bis zum 31. Dezember 1983 55 Monate mit Pflichtbeitragszeiten sowie sieben Monate Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. Die Zeit ab dem 01. Januar 1984 ist ganz überwiegend mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und gelegentlich mit Pflichtbeitragszeiten und freiwilligen Beitragszeiten (01. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995) belegt. Jedoch sind die Monate Februar bis April 1990, November 1990, August bis November 1992 sowie Januar 1996 bis August 2002 (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) überhaupt nicht belegt. Von September 2002 bis Juni 2005 weist der Versicherungsverlauf 34 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aus, zuletzt wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Zwischen dem Kläger und der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg schwebte von 1997 bis 2000 bereits ein Rechtsstreit wegen der Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die damalige Landesversicherungsanstalt Württemberg lehnte den Antrag des Klägers vom 01. September 1996 mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar erwerbsunfähig, die Drei-Fünftel-Belegung sei jedoch nicht erfüllt (Bescheid vom 02. April 1997, Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1997). In jenem Verfahren wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) (L 9 RJ 4415/98) die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 23. Juni 1998 (S 4 RJ 1990/07) mit Beschluss vom 28. Februar 2000 zurück. In den Entscheidungsgründen führte das LSG aus, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt trotz einer schizotypen Persönlichkeitsstörung mit geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig sei. Außerdem sei zum damaligen Zeitpunkt die "Drei-Fünftel-Belegung" nicht erfüllt gewesen, weil der Kläger in dem um mehrere Streckungstatbestände verlängerten Zeitraum vom 01. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1995 lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Auf das Erfordernis der Drei-Fünftel-Belegung könne auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verzichtet werden, weil der Kläger vor dem 01. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten nicht erfüllt habe und weil sein Versicherungsverlauf nach 1984 mehrfach Lücken von bis zu vier Monaten aufweise. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 08. Mai 2000 - B 5 RJ 68/00 B -).
Am 17. Januar 2005 beantragte der Kläger bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Antrag an die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg ab, diese ihrerseits an die früheren Bahnversicherungsanstalt, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), weil der Kläger von April bis Juli 1981 Beiträge zur früheren Bahnversicherungsanstalt zurückgelegt hatte. Die Beklagte ließ ihn bei Neurologin und Psychiaterin Dr. Sc. sowie bei Internist Dr. Se. begutachten. Dr. Sc. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2005 ein nivelliert-verlangsamtes Zustandsbild bei einer psychischen Erkrankung seit Anfang der 1980-er Jahre sowie klinische Hinweise für eine Polyneuropathie ohne Verunsicherung des Gangbildes. Der Kläger könne aus psychiatrischen Gründen auch leichte Tätigkeiten sowie seine letzte Arbeit als Lagerist nur noch für drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Dr. Se. stellte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2005 ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lockerung eines Wirbelsäulensegments, ein rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom und essenziellen Bluthochdruck fest. Dr. Se. sah für leichte Tätigkeiten bei einigen qualitativen Einschränkungen noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. August 2005 den Antrag ab. Sie führte aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten. In den fünf Jahren vor dem Tag der Antragstellung, also vom 17. Januar 2000 bis zum 16. Januar 2005, habe der Kläger nur zwei Jahre und fünf Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 zurück.
Der Kläger erhob am 23. März 2006 Klage zum SG (S 4 R 1214/06). Er trug unter anderem vor, er könne seit 1984 eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten vorweisen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Sie legte die Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes (Dr. K.) vom 06. Februar 2007 sowie den Versicherungsverlauf vom 10. Oktober 2007 vor.
Das SG vernahm den Hausarzt des Klägers, Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Sa., als sachverständigen Zeugen. Dieser führte am 28. Dezember 2006 aus, er behandle den Kläger regelmäßig seit 1985 wegen einer schweren Psychasthenie mit schweren psychischen Veränderungen und eines schweren Wirbelsäulen-Syndroms bei Zustand nach Prolaps. Der Kläger sei auch für sehr leichte Arbeiten ohne Konzentration oder körperliche Anstrengung nur noch für unter drei Stunden täglich erwerbsfähig. Dieser Zustand bestehe seit ca. fünf Jahren.
Das SG wies die Klage durch Urteil vom 18. Oktober 2007 ab. Es führte aus, der Kläger erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Gehe man davon aus, dass der Leistungsfall mit dem Rentenantrag vom 17. Januar 2005 zusammenfalle, habe der Kläger in den 60 Kalendermonaten vor diesem Zeitpunkt lediglich 29 Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Gehe man entsprechend der Zeugenaussage seines Hausarztes Dr. Sa. von einem Leistungsfall im Jahr 2000 aus, fehlten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls, denn der Kläger habe in den fünf Jahren vor 2000 keinerlei rentenrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt. Für die Annahme eines späteren Leistungsfalles fehle jeglicher Anhaltspunkt. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 21. Dezember 2007 zugestellt.
Am 03. Januar 2008 hat der Kläger per Brief Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Er trägt vor, die Beklagte habe, nachdem sie bei seiner Begutachtung im Antragsverfahren die Erwerbsminderung festgestellt habe, die Pflichtbeiträge für die vier Monate seit der Antragstellung "storniert". Dadurch fehlten ihm nun zwei Monate mit Pflichtbeiträgen. Er trägt ferner vor, er habe die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente "auch vor 1984" erfüllt. Er meint, bei ihm liege eine besondere Härte vor, weil er finanziell nicht in der Lage sei, Beiträge zur Rentenversicherung selbst zu leisten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 17. Januar 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihre angegriffene Entscheidung und das Urteil erster Instanz.
Der Senat hat die Beteiligten mehrfach, zuletzt am 30. Oktober 2008, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und sie daher zurückweist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie war nicht zulassungspflichtig, weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat die Berufung auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an ihn schriftlich erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI verlangen, auch nicht als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
1. Eine Rente wegen Erwerbsminderung in allen ihren Formen setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der genannte Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um Zeiten ohne Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn es sich hierbei um Anrechnungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente handelt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor ihrem Beginn wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der soeben genannten Zeiten liegt oder aber wenn es sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres handelt. Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Zeitraum gelten nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge für Zeiten nach § 3 oder § 4 SGB VI, wenn für sie Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten, hierzu gehören insbesondere Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, oder aber Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. Nach § 241 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Versicherte vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und sodann jeden Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit den in § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat.
2. Für einen Anspruch des Klägers ist die Drei-Fünftel-Belegung notwendig. Er muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können. Er kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 241 Abs. 2 Satz1 SGB VI berufen.
Wie das LSG bereits in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 festgestellt hat, hat der Kläger vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Hierzu müsste er mindestens 60 Monate mit Beitragszeiten vorweisen können (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hatte jedoch bis einschließlich Dezember 1983 lediglich 55 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Die weiteren sieben Monate Arbeitslosigkeit von Juli bis Oktober und Dezember 1983 dienen nicht zur Erfüllung der Wartezeit, weil für den Kläger damals keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden sind.
Außerdem hat der Kläger die Zeit seit 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nicht ununterbrochen mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Hierbei kann offenbleiben, ob der Kläger seit etwa 2000 oder erst seit 2005 erwerbsgemindert ist. Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Erwerbsminderung jedenfalls nicht eingetreten sein. Die im früheren Rechtsstreit vom SG durchgeführte Beweiserhebung hat ergeben, dass der Kläger noch in der Lage war, zumindest leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben, häufiges Bücken und ohne körperliche Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Auch auf diesen Zeitpunkt bezogen liegen keine lückenlosen Anwartschaftserhaltungszeiten vor: Die Monate Februar bis April 1990, November 1990 und August bis November 1992 sind überhaupt nicht mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt.
3. Die demnach notwendige Drei-Fünftel-Belegung erfüllt der Kläger nicht, unabhängig davon, ob seine Erwerbsminderung unmittelbar nach dem Beschluss des LSG vom 28. Februar 2000 oder erst im Januar 2005 eingetreten ist, wie die Beklagte annimmt. Ein noch späterer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, denn nach den im Antragsverfahren von der Beklagten eingeholten und überzeugenden Gutachten war der Kläger spätestens im Januar 2005 teilerwerbsgemindert. Dies greift auch der Kläger selbst nicht an.
a) Ausgehend von einem Versicherungsfall im März 2000 verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum (März 1985 bis Februar 2000) auf die Zeit von Oktober 1984 bis Februar 2000. Auf einen Beginn im Oktober 1984 hatte das LSG bereits in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 abgestellt, hieran ändert sich auch bei einer Erwerbsminderung erst im Jahr 2000 nichts. Die Zeit unmittelbar vor diesem Zeitpunkt, nämlich die Monate Januar 1996 bis Februar 2000, sind nicht in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzurechnen, denn der Kläger war hier ohne Leistungsbezug arbeitslos, sodass diese Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anrechnungszeiten waren und daher nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern. Die vier Jahre davor von Januar 1992 bis Dezember 1995 sind mit Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen belegt und daher auf den Fünf-Jahres-Zeitraum anzurechnen. In der Zeit davor finden sich wiederum Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Beitragsabführung, die als Anrechnungszeiten den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern. Hierzu zählen jedoch nicht die vier Monate mit einer vollständigen Lücke im Jahr 1990 (Februar bis April und November) und die jeweils vier Monate mit Beitragszeiten von Mai bis August 1985 und von Oktober 1984 bis Januar 1985. In diesem Zeitraum von Oktober 1984 bis Februar 2000 hat der Kläger insgesamt nur 20 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Auch dies hat sich gegenüber den Feststellungen des LSG in dem Beschluss vom 28. Februar 2000 nicht verändert.
b) Auch bei Eintritt der Erwerbsminderung erst im Januar 2005 ergeben sich in dem relevanten Zeitraum ebenfalls keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit:
In diesem Fall beginnt verlängerte Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem der Kläger 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung vorweisen muss, am 01. Mai 1993: Unmittelbar vor dem hier angenommenen Zeitpunkt der Erwerbsminderung liegen dann die 29 Monate mit Pflichtbeitragszeiten von September 2002 bis Januar 2005. Die davor liegende Zeit von Januar 1996 bis September 2002 verlängert wiederum als Anrechnungszeit den Fünf-Jahres-Zeitraum. Die zwei Jahre und acht Monate davor, also die Zeit ab dem 01. Mai 1993, können dagegen nicht zur Verlängerung beitragen, denn es waren Zeiten mit Pflicht- und freiwilligen Beiträgen, die in § 43 Abs. 4 SGB VI nicht als Verlängerungstatbestände genannt sind. Diese Monate sind also für den Fünf-Jahres-Zeitraum zu berücksichtigen.
In diesem Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 2004 kann der Kläger lediglich die 29 Monate mit Pflichtbeiträgen von September 2002 bis Januar 2005 vorweisen. Die 32 Monat mit freiwilligen Beiträgen von Mai 1993 bis Dezember 1995, die noch innerhalb des verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraums liegen, können zur Drei-Fünftel-Belegung nichts beitragen. Es sind keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Und sie können auch solchen Pflichtbeiträgen nicht gleichgestellt werden. Eine solche Gleichstellung gilt nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur für freiwillige Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichgestellt sind. Dies sind nur freiwillige Beiträge, die für Zeiten einer entschädigungspflichtigen Strafhaft nachgezahlt werden (§ 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) oder die während einer unentgeltlichen Pflege zwischen Januar 1992 und März 1995 entrichtet wurden (§ 279e Abs. 1 SGB VI). Solche besonderen freiwilligen Beiträge waren die Beiträge des Klägers von Mai 1993 bis Dezember 1995 jedoch nicht. Denn diese freiwilligen Beiträge entrichtete der Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit.
Auf 36 Monate mit Pflichtbeiträgen käme der Kläger im Übrigen auch dann nicht, wenn man noch die fünf Monate hinzuzählte, die von Januar bis Juni 2005 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II entrichtet worden sind. Insofern kam es auf den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe diese Beitragszeiten nach Eingang des Gutachtens über seine Erwerbsminderung im Juni 2005 "storniert", nicht an.
4. Eine besondere Härte, wie sie der Kläger unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation geltend macht, kann nicht zu einem Anspruch auf Rente führen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen nicht vor (§ 160 Abs. 2, § 153 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
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