L 2 AS 1340/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 308/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1340/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.1.2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG - sowohl in der bis 31.3.2008 als auch in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung - bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR bzw. 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 5.2.2007 erhobenen Klage war der Bescheid vom 5.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2007, mit dem die Beklagte eine Erstausstattung für Bekleidung abgelehnt hat. Der sich hieraus ergebende Beschwerdewert überschreitet nach der Auskunft des Klägers im Erörterungstermin am 10.3.2008 im Verfahren L 1 AS 1717/08 nicht den Betrag von 500 EUR.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf die Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einhaltung und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtssprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden vorherigen Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtssprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf.

Der Streit ist über die Ablehnung der Anschaffungskosten für Schuhe geführt worden. Die Anschaffung von Schuhen - auch Winterschuhen - ist von der Regelleistung umfasst. Gründe, die im Falle des 1964 geborenen Klägers die Annahme rechtfertigten, dass von einer Erstausstattung auszugehen ist und die Definition dieses Begriffes diskutiert werden müsste, liegen nicht vor, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Die Höhe der Regelleistung gem. § 20 SGB II ist nicht zu beanstanden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenkend gegen die Festlegung der Regelleistung in Höhe von 345 EUR gemäß § 22 Abs. 2 SGB II bestehen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B m.w.Nw.) Ein Allgemeininteresse zur Erhaltung der Rechtseinheit und zur Förderung der Weiterentwicklung des Rechts ist damit vorliegend nicht begründet. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die der Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtsatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtssprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 17.1.2008 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Auch ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gegeben.

Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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