Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1137/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4754/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung einer durch den Kläger selbst beschafften Betriebshilfe im Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der am 1952 geborene Kläger ist als selbständiger Landwirt bei der Beklagten unfallversichert. Er bewirtschaftet 19 ha Ackerland, 25 ha Gründland und betreibt dort Viehzucht und Milchwirtschaft (20 Schweine und 30 Kühe). Im März 2000 hatte er bei der Arbeit in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Unfall erlitten, der von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Im weiteren Verlauf war ab 6. Mai 2005 in Folge einer posttraumatischen Hüftkopfnekrose Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten. Mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte Dr. W. (Chefarzt der Klinik für Unfall- und Herstellungschirurgie Scho.) Arbeitsunfähigkeit des Klägers letztlich bis 31. Januar 2006 festgestellt. Zur Implantation einer Hüft-Totalendoprothese befand sich der Kläger vom 3. bis 23. November 2005 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus Scho.; die Implantation erfolgte am 4. November 2005. Anschließend befand er sich vom 23. November bis 28. Dezember 2005 zur Rehabilitation in der Reha-Klinik B. S ... Bei der Entlassung am 28. Dezember 2005 aus der Reha-Klinik B. S. berichtete Dr. W. bei deutlicher Muskelminderung im rechten Oberschenkel von eingeschränkte Hüftbeweglichkeit und rechtshinkendem Gangbild mit zwei Unterarm-Gehstützen (Zwischenbericht vom 29. Dezember 2005). Insgesamt leistete die Beklagte dem Kläger für folgende Zeiträume Betriebshilfe: 9. Mai bis 6. Juli 2005, 18. Juli bis 3. August 2005, 8. August bis 19. August 2005 (Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006), 31. August bis 20. September 2005 (Bescheide vom 31. August und 27. September 2005) und schließlich für die Zeiträume der stationären Behandlung bzw. der Anschlussheilbehandlung vom 3. November bis 28. Dezember 2005. Schon mit Schreiben vom 3. August 2005 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass während der Dauer einer ambulanten Heilbehandlung, sofern ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestünde, Betriebshilfe in der Regel nur bis zur Dauer von 4 Wochen gewährt werden könne. Nur wenn besondere Verhältnisse des Unternehmens es erforderten, könne über die Dauer von 4 Wochen hinaus Betriebshilfe beansprucht werden. Denn Sinn der Betriebshilfe sei es, zu Beginn des Ausfalls der eigenen Arbeitskraft zu helfen und die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Dem Versicherten sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um sich auf die durch die Unfallfolgen veränderte Situation ohne Zeitdruck einstellen zu können.
Nachdem sich die Beteiligten in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG; Az. S 8 U 619/06) vergleichsweise darauf geeinigt hatten, das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2005 als Antrag auf weitere Gewährung von Betriebshilfe wegen der Unfallfolgen anzusehen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 die Weitergewährung von Betriebshilfe im Anschluss an die stationäre Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik B. S. ab. Sie verwies als Rechtsgrundlage auf § 54 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und auf die mit dieser Regelung korrespondierende Satzungsvorschrift der Beklagten in § 21. Nach den Regelungen ihrer Satzung würde bei ambulanter Behandlung die Betriebshilfe lediglich für 4 Wochen gestellt. Nur in Ausnahmefällen könne die Hilfe länger dauern. Sinn und Zweck der Betriebshilfe sei es nicht, dem Versicherten einen wirtschaftlichen Schaden, der durch die Einstellung einer Arbeitskraft entstehe, zu ersetzen, sondern nur den ersten Notstand zu überbrücken. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen habe aufgrund der Folgen des am 14. März 2000 erlittenen Arbeitsunfalls seit 6. Mai 2005 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis zur Aufnahme zur stationären Behandlung am 3. November 2005 bestanden. Vor dem stationären Aufenthalt habe die Beklagte Betriebshilfe für einen nicht unerheblichen Zeitraum von mehreren Monaten beginnend ab dem 9. Mai bis 20. September 2005 gewährt; damit habe sie Betriebshilfe unter Anerkennung besonderer Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers über die Regelleistungsdauer von 4 Wochen hinaus gewährt. In diesen 4 Monaten während der Gewährung von Betriebshilfe hätte eine Anpassung an die veränderte Situation entsprechend der Zielsetzung der in Rede stehenden Leistung erfolgen müssen. Der Bedarf zur Anpassung bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit könne nur einmal entstehen. Daran änderten die 2 stationären Aufenthalte nichts. Die sich an diese stationären Aufenthalte anschließende weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe den Kläger nicht unvorbereitet getroffen und sei zu erwarten gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 3. Januar 2007 Widerspruch ein. Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe ergebe sich aus der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit; er sei ledig und es stünden keine weiteren Familienangehörige als Arbeitskräfte zur Verfügung. Alle Landwirte würden nach einer Hüftgelenksoperation mit Totalhüftgelenksersatz für mindestens 3 Monate nach der stationären Behandlung Betriebshilfe erhalten. Oberarzt Dr. S. vom Kreiskrankenhaus Scho. habe am 23. Februar 2006 weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 30. April 2006 bescheinigt. Die von ihm durchzuführenden ambulanten Behandlungen seien zeitintensiv. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Betriebshilfe sei eine von vornherein nur zeitlich limitierte Leistung. Beim Kläger sei bereits vor der Zeit der stationären Behandlung der Anspruch auf Betriebshilfe ausgeschöpft gewesen. Der Bedarf zur Anpassung an die veränderten betrieblichen Verhältnisse, welche die Leistung Betriebshilfe ermöglichen solle, könne bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit nur einmal entstehen.
Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er hat die Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Betriebshilfe für den Zeitraum bis zum 31. März 2006 begehrt. Die besonderen Umstände, die bei ihm vorlägen, seien bei der Ermessensausübung von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Aus der Tatsache der längeren Arbeitsunfähigkeit bereits vor den stationären Aufenthalten ergäbe sich, dass die üblicherweise nach stationären Aufenthalten zu gewährende Betriebshilfe auch ihm zu leisten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 5. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Betriebshilfe erhielten landwirtschaftliche Unternehmer während einer stationären Behandlung, die die Weiterführung des Unternehmens unmöglich mache und bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt seien, für längstens 3 Monate. In der Satzung könne bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten/Lebenspartnern während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht werden könne. Nach § 21 der Satzung der Beklagten erhielten während einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit ein landwirtschaftlicher Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von 4 Wochen, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Für einen längeren Zeitraum könne Betriebshilfe dann gewährt werden, wenn die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauere und wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erforderten. Die Beklagte habe dem Kläger bereits Betriebshilfe zwischen Mai und September 2005 während ambulanter Behandlungsbedürftigkeit und bestehender Arbeitsunfähigkeit geleistet. Sie habe in diesem Zusammenhang die betriebliche und persönliche Sondersituation des Klägers berücksichtigt und diese Erwägungen in die Ermessenausübung beim Bescheid vom 4. Dezember 2006 einbezogen. Die gesetzlichen Vorschriften sähen entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht regelmäßig die Leistung von Betriebshilfe vor, wenn einer stationären Behandlung eine ambulante Behandlung bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit nachfolge. Ermessenfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich.
Gegen das dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. August 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die selbst beschaffte Betriebshilfe in dem Zeitraum 29. Dezember 2005 bis 31. März 2006 Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Gewährung von Betriebshilfe zu entscheiden.
Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. Januar 2009 die Sach- und Rechtslage erörtert. Mit Verfügung vom 18. März 2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. April 2009 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Märt 2007, in dem die Weitergewährung von Betriebshilfe nach Beendigung der stationären Behandlung am 28. Dezember verweigert wird. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden, Betriebshilfe. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass Betriebshilfe (nach Satz 1) für längstens drei Monate erbracht wird. Für die Zeit einer nicht stationären Heilbehandlung kann gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII die Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten Betriebshilfe erbracht wird. Dazu regelt § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, dass während einer auf einem Versicherungsfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit landwirtschaftliche Unternehmer in der Regel bis zu vier Wochen Betriebshilfe erhalten, sofern die weiter im einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 21 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass, sofern eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauert, die Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden kann, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
Der Kläger hat in der Zeit der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2005 bis zum 20. September 2005 während seiner ambulanten Behandlung für 108 Tage und während weiterer Zeiträume stationäre Behandlungen für 50 Tage Betriebshilfe erhalten. Es kann dahinstehen, ob diese Bezugszeiten rechtlich voneinander zu trennen sind oder ob sie zusammengerechnet werden müssen. Die Beklagte hat jedenfalls in rechtmäßiger Art und Weise die Gewährung von Betriebshilfe während der nichtstationären Behandlung des Klägers nach einer Dauer von 108 Tagen abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob § 54 SGB VII die Höchstgewährungsdauer der Betriebshilfe auch bei nicht stationärer Behandlung des infolge Arbeitsunfalls arbeitsunfähigen landwirtschaftlichen Unternehmers auf drei Monate begrenzt (§ 54 Abs 1 Satz 2) und ob die Ermächtigung des § 54 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII, wonach die Satzung bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen die Betriebshilfe länger als drei Monate erbracht wird, die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowohl bei stationärer als auch bei nicht stationärer Behandlung erfasst. Denn die im Übrigen nicht unter Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintliche Höchstbezugsdauer begründete Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig.
§ 21 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist als Ermessensnorm formuliert. Danach "kann" die Betriebshilfe für "einen längeren Zeitraum gewährt werden". Aus dem Gebrauch des Wortes "kann" geht hervor, dass die Beklagte im Einzelfall über die Anträge auf Gewährung von Betriebshilfe über den Zeitraum von 4 Wochen hinaus nach Ermessen zu entscheiden hat. Es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen, von dessen Einräumung durch den Normgeber regelmäßig bei Gebrauch der Worte "können", "dürfen" oder "berechtigt sein" auszugehen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 23/00 R - veröffentlicht in Juris). Das bedeutet, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber auf Gewährung der streitigen Betriebshilfe, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der konkreten Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand; sie hat dieses Ermessen auch ausgeübt und in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere hat sie ausgehend von dem Sinn und Zweck der besonderen Leistung der Betriebshilfe, nämlich dem infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewordenen Unternehmers - nur - in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen, geprüft, ob nach einer Bezugsdauer von 108 Tagen besondere Verhältnisse im Unternehmen iS des § 21 Abs. 2 der Satzung vorlagen, die die weitere Gewährung von Betriebshilfe von deren Sinn und Zweck her erforderlich machten. Dies hat die Beklagte verneint und darauf hingewiesen, dass der Kläger hinreichend Zeit besessen habe, für die auch von ihm selbst zu erwartende weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit selbst und auf eigene Kosten eine Lösung zur Fortführung des Betriebes zu suchen.
Angesichts des von der Beklagten zutreffend erkannten Sinn und Zwecks der Betriebshilfe nach § 54 Abs. 4 SGB VII, der sich insbesondere im Zusammenwirken mit dem in § 55 SGB VII geregelten Anspruch auf Verletztengeld erschließt - der Kläger hat Anspruch auf Verletztengeld für den Zeitraum 29. Dezember 2005 bis 2. November 2006 -, hat sie ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung "besondere Verhältnisse" im Unternehmen des Klägers übersehen hätte und deshalb ausgehend von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt die Ermessensentscheidung sachwidrig sein könnte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 54 RdNr. 29a), oder dass sogar Umstände vorgelegen hätten, die jede andere Entscheidung als die Weiterbewilligung der Betriebshilfe nach der Beendigung der stationären Behandlung im Sinne einer Ermessensreduzierung als rechtswidrig erscheinen ließen (vgl. Meyer-Ladewig, aaO § 54 RdNr. 31), ist nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung einer durch den Kläger selbst beschafften Betriebshilfe im Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der am 1952 geborene Kläger ist als selbständiger Landwirt bei der Beklagten unfallversichert. Er bewirtschaftet 19 ha Ackerland, 25 ha Gründland und betreibt dort Viehzucht und Milchwirtschaft (20 Schweine und 30 Kühe). Im März 2000 hatte er bei der Arbeit in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Unfall erlitten, der von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Im weiteren Verlauf war ab 6. Mai 2005 in Folge einer posttraumatischen Hüftkopfnekrose Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten. Mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte Dr. W. (Chefarzt der Klinik für Unfall- und Herstellungschirurgie Scho.) Arbeitsunfähigkeit des Klägers letztlich bis 31. Januar 2006 festgestellt. Zur Implantation einer Hüft-Totalendoprothese befand sich der Kläger vom 3. bis 23. November 2005 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus Scho.; die Implantation erfolgte am 4. November 2005. Anschließend befand er sich vom 23. November bis 28. Dezember 2005 zur Rehabilitation in der Reha-Klinik B. S ... Bei der Entlassung am 28. Dezember 2005 aus der Reha-Klinik B. S. berichtete Dr. W. bei deutlicher Muskelminderung im rechten Oberschenkel von eingeschränkte Hüftbeweglichkeit und rechtshinkendem Gangbild mit zwei Unterarm-Gehstützen (Zwischenbericht vom 29. Dezember 2005). Insgesamt leistete die Beklagte dem Kläger für folgende Zeiträume Betriebshilfe: 9. Mai bis 6. Juli 2005, 18. Juli bis 3. August 2005, 8. August bis 19. August 2005 (Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006), 31. August bis 20. September 2005 (Bescheide vom 31. August und 27. September 2005) und schließlich für die Zeiträume der stationären Behandlung bzw. der Anschlussheilbehandlung vom 3. November bis 28. Dezember 2005. Schon mit Schreiben vom 3. August 2005 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass während der Dauer einer ambulanten Heilbehandlung, sofern ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestünde, Betriebshilfe in der Regel nur bis zur Dauer von 4 Wochen gewährt werden könne. Nur wenn besondere Verhältnisse des Unternehmens es erforderten, könne über die Dauer von 4 Wochen hinaus Betriebshilfe beansprucht werden. Denn Sinn der Betriebshilfe sei es, zu Beginn des Ausfalls der eigenen Arbeitskraft zu helfen und die Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Dem Versicherten sei eine angemessene Zeit einzuräumen, um sich auf die durch die Unfallfolgen veränderte Situation ohne Zeitdruck einstellen zu können.
Nachdem sich die Beteiligten in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG; Az. S 8 U 619/06) vergleichsweise darauf geeinigt hatten, das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2005 als Antrag auf weitere Gewährung von Betriebshilfe wegen der Unfallfolgen anzusehen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 die Weitergewährung von Betriebshilfe im Anschluss an die stationäre Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik B. S. ab. Sie verwies als Rechtsgrundlage auf § 54 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und auf die mit dieser Regelung korrespondierende Satzungsvorschrift der Beklagten in § 21. Nach den Regelungen ihrer Satzung würde bei ambulanter Behandlung die Betriebshilfe lediglich für 4 Wochen gestellt. Nur in Ausnahmefällen könne die Hilfe länger dauern. Sinn und Zweck der Betriebshilfe sei es nicht, dem Versicherten einen wirtschaftlichen Schaden, der durch die Einstellung einer Arbeitskraft entstehe, zu ersetzen, sondern nur den ersten Notstand zu überbrücken. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen habe aufgrund der Folgen des am 14. März 2000 erlittenen Arbeitsunfalls seit 6. Mai 2005 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bis zur Aufnahme zur stationären Behandlung am 3. November 2005 bestanden. Vor dem stationären Aufenthalt habe die Beklagte Betriebshilfe für einen nicht unerheblichen Zeitraum von mehreren Monaten beginnend ab dem 9. Mai bis 20. September 2005 gewährt; damit habe sie Betriebshilfe unter Anerkennung besonderer Verhältnisse im landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers über die Regelleistungsdauer von 4 Wochen hinaus gewährt. In diesen 4 Monaten während der Gewährung von Betriebshilfe hätte eine Anpassung an die veränderte Situation entsprechend der Zielsetzung der in Rede stehenden Leistung erfolgen müssen. Der Bedarf zur Anpassung bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit könne nur einmal entstehen. Daran änderten die 2 stationären Aufenthalte nichts. Die sich an diese stationären Aufenthalte anschließende weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe den Kläger nicht unvorbereitet getroffen und sei zu erwarten gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 3. Januar 2007 Widerspruch ein. Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe ergebe sich aus der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit; er sei ledig und es stünden keine weiteren Familienangehörige als Arbeitskräfte zur Verfügung. Alle Landwirte würden nach einer Hüftgelenksoperation mit Totalhüftgelenksersatz für mindestens 3 Monate nach der stationären Behandlung Betriebshilfe erhalten. Oberarzt Dr. S. vom Kreiskrankenhaus Scho. habe am 23. Februar 2006 weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 30. April 2006 bescheinigt. Die von ihm durchzuführenden ambulanten Behandlungen seien zeitintensiv. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Betriebshilfe sei eine von vornherein nur zeitlich limitierte Leistung. Beim Kläger sei bereits vor der Zeit der stationären Behandlung der Anspruch auf Betriebshilfe ausgeschöpft gewesen. Der Bedarf zur Anpassung an die veränderten betrieblichen Verhältnisse, welche die Leistung Betriebshilfe ermöglichen solle, könne bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit nur einmal entstehen.
Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er hat die Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Betriebshilfe für den Zeitraum bis zum 31. März 2006 begehrt. Die besonderen Umstände, die bei ihm vorlägen, seien bei der Ermessensausübung von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Aus der Tatsache der längeren Arbeitsunfähigkeit bereits vor den stationären Aufenthalten ergäbe sich, dass die üblicherweise nach stationären Aufenthalten zu gewährende Betriebshilfe auch ihm zu leisten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 5. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Betriebshilfe erhielten landwirtschaftliche Unternehmer während einer stationären Behandlung, die die Weiterführung des Unternehmens unmöglich mache und bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt seien, für längstens 3 Monate. In der Satzung könne bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten/Lebenspartnern während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht werden könne. Nach § 21 der Satzung der Beklagten erhielten während einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit ein landwirtschaftlicher Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von 4 Wochen, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Für einen längeren Zeitraum könne Betriebshilfe dann gewährt werden, wenn die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauere und wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erforderten. Die Beklagte habe dem Kläger bereits Betriebshilfe zwischen Mai und September 2005 während ambulanter Behandlungsbedürftigkeit und bestehender Arbeitsunfähigkeit geleistet. Sie habe in diesem Zusammenhang die betriebliche und persönliche Sondersituation des Klägers berücksichtigt und diese Erwägungen in die Ermessenausübung beim Bescheid vom 4. Dezember 2006 einbezogen. Die gesetzlichen Vorschriften sähen entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht regelmäßig die Leistung von Betriebshilfe vor, wenn einer stationären Behandlung eine ambulante Behandlung bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit nachfolge. Ermessenfehler der Beklagten seien nicht ersichtlich.
Gegen das dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 28. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. August 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die selbst beschaffte Betriebshilfe in dem Zeitraum 29. Dezember 2005 bis 31. März 2006 Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Gewährung von Betriebshilfe zu entscheiden.
Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. Januar 2009 die Sach- und Rechtslage erörtert. Mit Verfügung vom 18. März 2009 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. April 2009 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Märt 2007, in dem die Weitergewährung von Betriebshilfe nach Beendigung der stationären Behandlung am 28. Dezember verweigert wird. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden, Betriebshilfe. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass Betriebshilfe (nach Satz 1) für längstens drei Monate erbracht wird. Für die Zeit einer nicht stationären Heilbehandlung kann gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII die Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für wie lange den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten Betriebshilfe erbracht wird. Dazu regelt § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, dass während einer auf einem Versicherungsfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit landwirtschaftliche Unternehmer in der Regel bis zu vier Wochen Betriebshilfe erhalten, sofern die weiter im einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 21 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass, sofern eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger andauert, die Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden kann, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.
Der Kläger hat in der Zeit der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Mai 2005 bis zum 20. September 2005 während seiner ambulanten Behandlung für 108 Tage und während weiterer Zeiträume stationäre Behandlungen für 50 Tage Betriebshilfe erhalten. Es kann dahinstehen, ob diese Bezugszeiten rechtlich voneinander zu trennen sind oder ob sie zusammengerechnet werden müssen. Die Beklagte hat jedenfalls in rechtmäßiger Art und Weise die Gewährung von Betriebshilfe während der nichtstationären Behandlung des Klägers nach einer Dauer von 108 Tagen abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob § 54 SGB VII die Höchstgewährungsdauer der Betriebshilfe auch bei nicht stationärer Behandlung des infolge Arbeitsunfalls arbeitsunfähigen landwirtschaftlichen Unternehmers auf drei Monate begrenzt (§ 54 Abs 1 Satz 2) und ob die Ermächtigung des § 54 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII, wonach die Satzung bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen die Betriebshilfe länger als drei Monate erbracht wird, die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowohl bei stationärer als auch bei nicht stationärer Behandlung erfasst. Denn die im Übrigen nicht unter Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintliche Höchstbezugsdauer begründete Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig.
§ 21 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist als Ermessensnorm formuliert. Danach "kann" die Betriebshilfe für "einen längeren Zeitraum gewährt werden". Aus dem Gebrauch des Wortes "kann" geht hervor, dass die Beklagte im Einzelfall über die Anträge auf Gewährung von Betriebshilfe über den Zeitraum von 4 Wochen hinaus nach Ermessen zu entscheiden hat. Es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen, von dessen Einräumung durch den Normgeber regelmäßig bei Gebrauch der Worte "können", "dürfen" oder "berechtigt sein" auszugehen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 23/00 R - veröffentlicht in Juris). Das bedeutet, dass die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber auf Gewährung der streitigen Betriebshilfe, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der konkreten Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand; sie hat dieses Ermessen auch ausgeübt und in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere hat sie ausgehend von dem Sinn und Zweck der besonderen Leistung der Betriebshilfe, nämlich dem infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewordenen Unternehmers - nur - in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen, geprüft, ob nach einer Bezugsdauer von 108 Tagen besondere Verhältnisse im Unternehmen iS des § 21 Abs. 2 der Satzung vorlagen, die die weitere Gewährung von Betriebshilfe von deren Sinn und Zweck her erforderlich machten. Dies hat die Beklagte verneint und darauf hingewiesen, dass der Kläger hinreichend Zeit besessen habe, für die auch von ihm selbst zu erwartende weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit selbst und auf eigene Kosten eine Lösung zur Fortführung des Betriebes zu suchen.
Angesichts des von der Beklagten zutreffend erkannten Sinn und Zwecks der Betriebshilfe nach § 54 Abs. 4 SGB VII, der sich insbesondere im Zusammenwirken mit dem in § 55 SGB VII geregelten Anspruch auf Verletztengeld erschließt - der Kläger hat Anspruch auf Verletztengeld für den Zeitraum 29. Dezember 2005 bis 2. November 2006 -, hat sie ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung "besondere Verhältnisse" im Unternehmen des Klägers übersehen hätte und deshalb ausgehend von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt die Ermessensentscheidung sachwidrig sein könnte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 54 RdNr. 29a), oder dass sogar Umstände vorgelegen hätten, die jede andere Entscheidung als die Weiterbewilligung der Betriebshilfe nach der Beendigung der stationären Behandlung im Sinne einer Ermessensreduzierung als rechtswidrig erscheinen ließen (vgl. Meyer-Ladewig, aaO § 54 RdNr. 31), ist nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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