L 12 AS 1089/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1748/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1089/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 7.2.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1948 geborene, alleinlebende Kläger bezog ab Januar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1199,10 EUR mit einer restlichen Anspruchsdauer von 245 Tagen. Er wohnte in einer Vierzimmerwohnung mit etwa 88 qm.

Am 28.1.2005 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er machte u. a. höhere Diätkosten geltend und beantragte die Übernahme von Mietrückständen sowie die Zusage der Übernahme von Umzugskosten und Renovierungskosten beim beabsichtigten Umzug in eine kleinere Wohnung. Mit Bescheid vom 16.2.2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig Sinne des SGB II. Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2005 abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 9.5.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger bereits an seine jetzige Wohnanschrift umgezogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten seines Umzugs von D. nach F. zu erstatten. Zwar fehle es an der vorherigen Zusicherung. Dies sei ihm jedoch nicht zuzurechnen, da er die Zusicherung rechtzeitig beantragt habe und der Umzug notwendig geworden sei, um sich vor weiterer Verschuldung zu schützen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 7.2.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Übernahme von Kosten für einen geplanten Umzug sei nicht möglich, da nach § 22 Abs. 2 SGB II nur der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen könne. Da der Kläger wegen des von ihm bezogenen Arbeitslosengeldes (derzeit) nicht hilfebedürftig sei, zähle er (derzeit) nicht zu dem Personenkreis, der die Leistungen nach § 22 SGB II in Anspruch nehmen könne. Das SG hat ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten für die derzeit geltende Situation zutreffend sei. Inwieweit sich die Berechnung in der Zukunft ändern werde (Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs) und gegebenenfalls dann die Voraussetzungen für die Übernahme von (weiteren) Kosten vorliegen sollten, müsse der Entwicklung in der Zukunft vorbehalten bleiben.

Gegen diesen am 16.2.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.2.2006 Berufung eingelegt. Er hat an der Klagebegründung festgehalten und vorgebracht, der Gerichtsbescheid sei unrichtig, weil er den Mehrbedarf für seine insulinpflichtige Diabeteserkrankung nicht berücksichtigt habe. Er sei stark gehbehindert, habe zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, eine koronare Herzkrankheit, Kopfschmerzen und ständige Übelkeit. Er habe nicht nur Durchblutungsstörungen, sondern vor kurzem auch einen Schlaganfall erlitten. Seine Zuzahlung belaufe sich zur Zeit auf 177,49 EUR, hinzu kämen weitere Medikamente und Hilfsmittel von mindestens 200 EUR. Außerdem sei die Garage Bestandteil des Mietvertrags, er sei also gezwungen, die Garage zu mieten. All dies sei im Gerichtsbescheid nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger hat am 30.10.2008 telefonisch mitgeteilt, er sei nach einem zweiten Herzinfarkt aus dem Krankenhaus entlassen worden, aber noch bettlägerig. In der Sache gehe es ihm nur um die Umzugskosten. Inzwischen erhalte er Arbeitslosengeld II, er sei aber schon vor dem Leistungsbezug in eine billigere Wohnung umgezogen. Die Kosten seien von einem Bekannten vorgestreckt worden, er zahle sie in kleinen Raten ab.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Karlsruhe vom 7.2.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides am 16.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2005 zu verurteilen, ihm die Kosten seines Umzugs zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide seien zutreffend. Selbst unter Berücksichtigung einer Krankenkostzulage von 61,36 EUR und unter Berücksichtigung der Garagenmiete von 69,02 EUR sowie der gesetzlichen Kfz.-Versicherung in Höhe von monatlich 13,64 EUR verbleibe noch ein Restbetrag von 46,58 EUR, um den das monatliche Einkommen (Arbeitslosengeld) den Bedarf übersteige. Der Kläger sei damit nicht hilfebedürftig und habe deswegen keinen Leistungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers richtet sich nach seinem ausdrücklich eingeschränkten Antrag lediglich auf die Erstattung der Kosten seines während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erfolgten Umzuges von Durmersheim nach Rheinstetten.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Das SG hat auch zutreffend begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten und der Wohnungsrenovierungskosten hat, weil er weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt des Umzugs hilfebedürftig war, damit nicht zu dem Personenkreis zählte, der Leistungen nach § 22 SGB II in Anspruch nehmen kann.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger gesundheitlich erheblich beeinträchtigt ist und dadurch höhere Zuzahlungen und weitere Unkosten hat. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung oder des Umzugs hilfebedürftig war. Die Beklagte hat zutreffend errechnet, dass selbst unter Berücksichtigung einer (höchstmöglichen) Krankenkostzulage von 61,36 EUR und unter Berücksichtigung der (eventuell unvermeidlichen) Garagenmiete von 69,02 EUR sowie der gesetzlichen Kfz-Versicherung von monatlich 13,64 EUR immer noch ein Restbetrag von 46,58 EUR verbleibt, um den das monatliche Einkommen des Klägers aus Arbeitslosengeld den Bedarf übersteigt. Der Kläger war damit nicht hilfebedürftig und konnte keine Leistungen nach § 22 SGB II beanspruchen.

Die Berufung ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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