Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1365/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2009 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Rüge- und Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Befangenheitsantrag im Schriftsatz vom 22. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2009 im Verfahren L 12 AL 1001/09 PKH-B, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (S 11 AL 141/09 ER) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen verschiedener Leistungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten Arbeitsaufnahme in B. zurückgewiesen worden ist.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 57; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) Breithaupt 1994, 87, 88). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50,36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vorneherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Antragstellers in keiner Weise Rechnung. In seinem Schreiben vom 22. März 2009 wiederholt der Antragsteller im wesentlichen seine Argumentation, die er schon in der Beschwerdebegründung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vorgebracht hat und bestreitet insoweit letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung. Dass der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, vermag indes keine Befangenheit der mit der Sache befassten Senatsmitglieder zu begründen. Damit ist das Befangenheitsgesuch unzulässig, weil keine Gründe benannt werden, aus denen sich eine Befangenheit der Senatsmitglieder ergeben könnte.
Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG geltend gemachte Anhörungsrüge ist unzulässig.
Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 4). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hätte, hätte man ihm rechtliches Gehör gegeben. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der hierauf gerichtete Antrag erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt worden und ein Anwalt nicht tätig geworden war. Damit kommt es für die Entscheidung ersichtlich nicht darauf an, ob der Antragsteller nach einem insoweit nicht erforderlichen Hinweis des Senats ausdrücklich einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hätte. Mit seinen weiteren Ausführungen rügt der Antragsteller allein die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Damit wird nicht dargetan, welches Vorbringen in dem Verfahren L 12 AL 1001/09 PKH-B nicht berücksichtigt worden sein soll.
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Ob die nicht gesetzlich geregelte Gegenvorstellung neben der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Anhörungsrüge angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit überhaupt noch statthaft ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nrn. 3, 5, 6 m.w.N.), ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. GmS- OGB 3/07 auf Vorlage Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 - V S 10/07 - BStBl. II 2008, 60). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn jedenfalls ist eine Gegenvorstellung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 202/05 B - (juris)). Die allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 16. März 2009 abzielenden Ausführungen des Antragstellers genügen den Mindestanforderungen an die Darlegung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung in keiner Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Kosten des Rüge- und Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Befangenheitsantrag im Schriftsatz vom 22. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2009 im Verfahren L 12 AL 1001/09 PKH-B, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (S 11 AL 141/09 ER) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen verschiedener Leistungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten Arbeitsaufnahme in B. zurückgewiesen worden ist.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 50, 36).
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Nr. 57; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) Breithaupt 1994, 87, 88). Die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist mithin gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BVerwGE 50,36), oder das Vorbringen des Beteiligten von vorneherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50).
Diesen Vorgaben an ein zulässiges Ablehnungsgesuch tragen die Ausführungen des Antragstellers in keiner Weise Rechnung. In seinem Schreiben vom 22. März 2009 wiederholt der Antragsteller im wesentlichen seine Argumentation, die er schon in der Beschwerdebegründung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vorgebracht hat und bestreitet insoweit letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidung. Dass der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, vermag indes keine Befangenheit der mit der Sache befassten Senatsmitglieder zu begründen. Damit ist das Befangenheitsgesuch unzulässig, weil keine Gründe benannt werden, aus denen sich eine Befangenheit der Senatsmitglieder ergeben könnte.
Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG geltend gemachte Anhörungsrüge ist unzulässig.
Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 4). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hätte, hätte man ihm rechtliches Gehör gegeben. Der Antragsteller übersieht insoweit, dass eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der hierauf gerichtete Antrag erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt worden und ein Anwalt nicht tätig geworden war. Damit kommt es für die Entscheidung ersichtlich nicht darauf an, ob der Antragsteller nach einem insoweit nicht erforderlichen Hinweis des Senats ausdrücklich einen entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hätte. Mit seinen weiteren Ausführungen rügt der Antragsteller allein die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Damit wird nicht dargetan, welches Vorbringen in dem Verfahren L 12 AL 1001/09 PKH-B nicht berücksichtigt worden sein soll.
Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Ob die nicht gesetzlich geregelte Gegenvorstellung neben der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Anhörungsrüge angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit überhaupt noch statthaft ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178 a Nrn. 3, 5, 6 m.w.N.), ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. GmS- OGB 3/07 auf Vorlage Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 - V S 10/07 - BStBl. II 2008, 60). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn jedenfalls ist eine Gegenvorstellung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 202/05 B - (juris)). Die allein auf die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 16. März 2009 abzielenden Ausführungen des Antragstellers genügen den Mindestanforderungen an die Darlegung einer schwerwiegenden Rechtsverletzung in keiner Weise.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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