Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 1762/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter Dr. H. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs herangezogene Verfahrensdauer ist nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Eine Verzögerung des Verfahrens rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die Besorgnis der Befangenheit, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck aufdrängt, dass der Richter seinem Rechtsschutzbegehren gleichgültig gegenüberstehe und damit eine auf Voreingenommenheit beruhende Benachteiligung vorliege (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 - L 9 S (V) 153/94 - NZS 1994, 575; Bayer. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - L 5 AR 77/00 RJ - (juris); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 8p m.w.N.).
Eine willkürliche Verfahrensverzögerung ist hier nicht ersichtlich. Wie Richter Dr. H. in seiner dienstlichen Stellungnahme ausführt, hat er die 11. Kammer im Mai 2008 übernommen mit einem hohen Altfallbestand (56 Fälle aus dem Jahr 2005). Angesichts der insoweit gebotenen vorrangigen Bearbeitung der Altfälle sind im Hinblick auf die allgemein bekannte hohe Belastung der Sozialgerichtsbarkeit Verzögerungen in der Bearbeitung jüngerer Fälle - die anhängige Klage datiert vom 19. Juni 2007 - nicht auszuschließen, derartige Verzögerungen sind jedoch kein Zeichen einer sachwidrigen Bearbeitung oder Benachteiligung der Klägerin.
Nach allem ergeben sich keine Anhaltspunkte, Richter Dr. H. werde dem Begehren der Klägerin im Klageverfahren S 11 AS 3060/07 nicht unvoreingenommen gegenüber stehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs herangezogene Verfahrensdauer ist nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Eine Verzögerung des Verfahrens rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die Besorgnis der Befangenheit, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck aufdrängt, dass der Richter seinem Rechtsschutzbegehren gleichgültig gegenüberstehe und damit eine auf Voreingenommenheit beruhende Benachteiligung vorliege (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 - L 9 S (V) 153/94 - NZS 1994, 575; Bayer. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - L 5 AR 77/00 RJ - (juris); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 8p m.w.N.).
Eine willkürliche Verfahrensverzögerung ist hier nicht ersichtlich. Wie Richter Dr. H. in seiner dienstlichen Stellungnahme ausführt, hat er die 11. Kammer im Mai 2008 übernommen mit einem hohen Altfallbestand (56 Fälle aus dem Jahr 2005). Angesichts der insoweit gebotenen vorrangigen Bearbeitung der Altfälle sind im Hinblick auf die allgemein bekannte hohe Belastung der Sozialgerichtsbarkeit Verzögerungen in der Bearbeitung jüngerer Fälle - die anhängige Klage datiert vom 19. Juni 2007 - nicht auszuschließen, derartige Verzögerungen sind jedoch kein Zeichen einer sachwidrigen Bearbeitung oder Benachteiligung der Klägerin.
Nach allem ergeben sich keine Anhaltspunkte, Richter Dr. H. werde dem Begehren der Klägerin im Klageverfahren S 11 AS 3060/07 nicht unvoreingenommen gegenüber stehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved