L 3 R 2516/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 2355/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2516/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 01.04.1970 bis 30.04.1974 und vom 01.11.1975 bis 24.06.1991 in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1936 geborene Kläger kam am 11.08.1991 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". In Rumänien absolvierte er in den I.-Werken H. (Sibiu) vom 16.09.1950 bis 03.10.1952 eine Lehre als Fräser und war dort im erlernten Beruf bis zum 24.09.1957 beschäftigt. Nach Ableistung seines Militärdienstes war er erneut in den I.-Werken vom 15.10.1959 bis 31.03.1970 zunächst als Fräser und ab 01.03.1965 als Universalfräser tätig. Von 1960 bis 1964 besuchte er berufsbegleitend eine Abendschule, die er mit dem Reifezeugnis abschloss. Vom 15.09.1966 bis 01.07.1969 besuchte er die Technische Meisterschule der Schulgruppe I.-Sibiu im Abendkurs und schloss diese mit der Erlangung des Meistertitels im Beruf "Spanabhebende Flächenbearbeitung" ab. Ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers (Adeverinta) war er danach wie folgt beschäftigt: 01.04.1970 bis 01.04.1973 Techniker 01.04.1973 bis 01.05.1974 Entwurfstechniker 01.05.1974 bis 01.11.1975 Meister 01.11.1975 bis 24.06.1991 Hauptentwurfstechniker.

Von Mai bis August 1986 nahm er an einem Fortbildungslehrgang "Mechanisierung-Automatisierung" teil. 1988 besuchte er ein dreimonatiges Fortbildungsprogramm "Techniker".

Mit Bescheid vom 27.12.1995 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Versicherungszeiten des Klägers fest. Darin wurden die streitigen Zeiten als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten in Qualifikationsgruppe 3 im Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI mit einer Anrechnung zu 5/6 eingestuft. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die LVA Baden mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 02.05.1996 zurück.

Mit Bescheid vom 15.02.1996 gewährte die LVA Baden dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.04.1996. Die streitigen Zeiten wurden hierbei wie im Feststellungsbescheid bewertet.

Am 26.06.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 11.09.2002 stellte die LVA Baden-Württemberg die Rente neu fest, ohne die streitgegenständlichen Zeiten neu zu bewerten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bei der Ausbildung zum Meister habe es sich um eine Ausbildung auf mittlerem Bildungsniveau gehandelt. Diesem gehörten neben den Meistern auch Techniker sowie diesen gleichgestellte Unteringenieure an. Zumindest nach zehnjähriger qualifizierter Tätigkeit, somit ab 01.10.1981, sei die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde zu legen.

Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Absenkung nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) ruhend gestellt worden war, wies die LVA Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine Ausbildung als Techniker zurückgelegt. Sowohl durch die Meisterschule als auch durch die kurze Berufspraxis nach Erlangung des Meistertitels habe er die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Technikers nicht erwerben können. Abgesehen hiervon habe er sich ab Juli 1993 finanziell verschlechtert; erst nachdem er ab Mai 1974 wieder als Meister tätig geworden sei, habe sich sein Gehalt fast verdoppelt. Als Entwurfshaupttechniker habe er gegenüber seiner Meistertätigkeit wieder wesentlich weniger verdient. Auch aufgrund der Teilnahme an zwei Fortbildungslehrgängen von insgesamt sechs Monaten habe er nicht die für die Einstufung in die höhere Qualifikationsgruppe erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben.

Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2003 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, durch die Absolvierung der Meisterschule habe er eine Qualifikation auf mittlerem Bildungsniveau erworben. Diesem sei nicht nur die Techniker-Ausbildung, sondern auch die Meister-Ausbildung zuzuordnen. Bezüglich der Wertigkeit der Tätigkeit komme es auf die Gegebenheiten im Vertreibungsgebiet und nicht auf die Verhältnisse in der früheren DDR an. Spätestens nach Zurücklegung eines der doppelten Ausbildungszeit entsprechenden Zeitraums im Technikerberuf sei die Qualifikationsgruppe 2 zugrunde zu legen. Weiter vorgelegt wurde eine Arbeitgeberbescheinigung vom 08.10.2003, in welcher die Anforderungen an die Tätigkeit als Leitender Techniker aufgeführt sind. Darin wird u.a. ausgeführt, als Ausbildung sei Voraussetzung der Besuch einer Technischen Schule oder der Technischen Meisterschule.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger in Rumänien erworbene schulische und berufliche Qualifikation entspreche im Wesentlichen derjenigen eines Meisters. Eine Berufsausbildung zum Techniker habe der Kläger nicht zurückgelegt, weshalb bereits die formellen Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 2 nicht erfüllt seien. Auch die in der Adeverinta als Haupttechniker bezeichnete Tätigkeit sei durch ein Ausbildungsniveau auf der Stufe der Meisterqualifikation gekennzeichnet gewesen. Auch aufgrund der während des Arbeitslebens in Rumänien erworbenen beruflichen Fähigkeiten sei eine Zuordnung in Qualifikationsgruppe 2 nicht möglich. Diese verlange nämlich neben dem Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten aufgrund langjähriger Berufserfahrung auch die tatsächliche Ausübung einer dem höheren Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit. Während seiner beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der Meisterschule habe der Kläger jedoch keine Fähigkeiten erworben, die zweifelsfrei und in voller Breite den Anforderungen von Qualifikationsgruppe 2 entsprächen.

Gegen den am 03.06.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.06.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der von ihm bis Juni 1969 besuchten Meisterschule habe es sich um eine Fachschule nach der Definition der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI gehandelt. Auch habe er während der Tätigkeit als Haupttechniker-Normierungstechnologe Tätigkeiten ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen hätten. Hierzu hat er sein Meisterdiplom vorgelegt und auf die darin bescheinigten Ausbildungsinhalte Bezug genommen.

Am 01.06.2006 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (SozSichAbk ROM) vom 8. April 2005 (BGBl. 2006 II S. 164) in Kraft getreten. Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Abkommens ist die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken, Würzburg, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn sonstige im Hoheitsgebiet Rumäniens zurückgelegte Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzurechnen sind.

Die Beklagte hat vorgetragen, für das Verfahren bedeutsame Schlüsse ließen sich aus dem Äquivalenzabkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien nicht ziehen, da dieses nicht Ausbildungen auf Facharbeiter- bzw. Meisterniveau betreffe. Der höchste Bildungsabschluss des Klägers sei die Meisterschule. Hierbei handle es sich nicht um eine Studienform, deren Abschluss Qualifikationsgruppe 2 bedinge. Da im Herkunftsgebiet eine eigene Meisterausbildung und -qualifikation bestanden habe, sei diese als Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 anzusehen, auch wenn sie im Herkunftsland oftmals als einer Technikerausbildung gleichwertig angesehen worden sei. Nicht glaubhaft sei, dass der Kläger zunächst vom 01.04.1970 bis 30.04.1974 eine dem Niveau der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, um anschließend auf eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit zurückgestuft zu werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Beigeladene unter Abänderung des Rentenbescheides vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2003 zu verurteilen, ihm Altersrente unter Berücksichtigung einer Einstufung der Zeiträume vom 01. April 1970 bis 30. April 1974 und vom 01. November 1975 bis 24. Juni 1991 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung des Rentenbescheides vom 15.02.1996 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

An die Stelle der ursprünglich beklagten DRV Baden-Württemberg ist durch Funktionsnachfolge aufgrund Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SozSichAbk ROM die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der DRV Unterfranken getreten; die ursprünglich Beklagte ist aus dem Verfahren ausgeschieden und am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1987 - 10 RKg 5/85 - SozR 1200 § 48 Nr. 14).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 01.04.1970 bis 30.04.1974 und vom 01.11.1975 bis 24.06.1991 zu Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI.

Der Kläger kam am 11.08.1991 in die Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht seit dem 01.04.1996 eine Altersrente. Maßgeblich für die Bewertung seiner in Rumänien zurückgelegten Zeiten ist damit § 22 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1969 werden gemäß § 256 b SGB VI zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und

2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

Anlage 13 zu SGB VI enthält die Definition der Qualifikationsgruppen. Nach deren Präambel sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

Anlage 13 zu SGB VI enthält fünf Qualifikationsgruppen, nämlich Qualifikationsgruppe 1, (Hochschulabsolventen), Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen), Qualifikationsgruppe 3 (Meister), Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten). In Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) sind folgende Personengruppen zusammengefasst:

1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

Die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) umfasst Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).

Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen.

Hierbei kann nicht auf das am 25.08.1986 in Kraft getretene Abkommen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.04.1986 abgestellt werden, da dieses nur Schul- und Studienabschlüsse, nicht jedoch Ausbildungen auf Facharbeiter- bzw. Meisterniveau betraf. Das Abkommen mit Rumänien regelte nur die Gleichstellung der Subingenieurabschlüsse und ähnlicher verkürzter Hochschulausbildungen, die im Grunde ein eigenständiges Bildungsniveau zwischen Hochschulabsolventen und Technikern darstellten, mit den DDR-Fach- bzw. Ingenieurschulabschlüssen. Eine Regelung zur Beurteilung der Technikerausbildung in Rumänien fehlte (Müller, DAngVers 10/95, 363).

Während in der DDR drei Hauptebenen der beruflichen Bildung unterschieden wurden (Hochschulbildung - mittlere Berufsbildung - berufliche Grundbildung), existierte im rumänischen Bildungssystem der Nachkriegszeit zwischen Hochschulbildung und mittleren Berufsbildung noch eine weitere Stufe eingeschränkter Hochschulbildung, die nach der hierfür typischen Berufsgruppe auch als Ebene der Subingenieure bezeichnet wird (vgl. Müller, DAngVers 1995, 354, 358), so dass man von einem Vier-Stufen-System sprechen kann. Das rumänische Bildungssystem kannte somit ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung, nämlich die Ebene des Studiums für Subingenieure, bauleitende Architekten etc.; Personen mit der entsprechenden Qualifikation sind in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen (BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R - in juris).

Der Kläger hat keine Qualifikation, welche die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen könnte. Der Kläger hat lediglich eine Meisterausbildung absolviert. Zwar gehörte der Meister wie der Techniker zur mittleren Berufsebene. Anders als die Technikerqualifikation konnte die Meisterqualifikation in den Ländern, in denen diese existierte - wie hier in Rumänien -, aber stets nur im Wege der Weiterbildung berufserfahrener Facharbeiter erworben werden. Das rechtfertigt es, den dort erworbenen Meistertitel als der Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 entsprechend anzusehen, denn der Ausbildungsweg war damit identisch mit dem in der DDR. Dass Meister und Techniker im Herkunftsland häufig gleichberechtigt waren, steht dem nicht entgegen (Müller, a.a.O. S. 364).

Soweit zur Berufungsbegründung vorgetragen wird, bei den Berufen als Meister und als Techniker handle es sich nicht um Berufe auf unterschiedlichem Qualifizierungsniveau, da zur Ebene der mittleren Berufsbildung sowohl Techniker als auch Meister gehörten, ergibt sich nichts anderes. Denn bei den Bezeichnungen Meister und Techniker handelt es sich nicht um Berufe, sondern um Qualifikationsniveaus. Die mittleren Qualifikationen stellen eine Sammelbezeichnung für höchst unterschiedliche Berufe dar. Gemeinsam ist ihnen nur, dass sowohl ihre berufliche Bildung "höher" eingeschätzt wird als die der qualifizierten Arbeiterberufe, und dass angenommen wird, ihre Ausübung erfordere ein höheres Maß an Allgemeinbildung. Die mittlere Qualifikationsebene zwischen Facharbeitern und Akademikern wird zwar oft als "Technikerebene" bezeichnet, aber sie ist nicht auf den technischen Bereich beschränkt; "Techniker" bezeichnet daher keine Berufsgruppe, sondern ein Niveau. Zu den mittleren Berufen zählen mittlere Fachkader ebenso wie mittlere Führungskader. Dabei stellen in Rumänien die Meister eine besondere Gruppe mittlerer Berufe dar, ohne sie jedoch aus dem mittleren Qualifikationsniveau herauszunehmen (Göring/Kuntzmann, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen, berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in Rumänien, herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung, 1993, S. 110 f.).

Diesem mittleren Qualifikationsniveau zwischen Hochschulabsolventen und qualifizierten Arbeiterberufen entsprechen die Qualifikationsgruppen 2 und 3.

Nicht zutreffend ist der Vortrag in der Berufungsbegründung, bei der vom Kläger besuchten Meisterschule habe es sich um eine Fachschule nach der Definition der Qualifikationsgruppe 2 gehandelt. Ausweislich des Meisterdiploms hat der Kläger die technische Meisterschule besucht. Anders als die Technikerqualifikation konnte der Meistertitel im Wege der beruflichen Fortbildung erworben werden. Seit Mitte der fünfziger Jahren waren spezielle Meisterschulen errichtet worden, die teilweise auch als "Technische Meisterschulen" oder als "Werkmeisterschulen" bezeichnet worden waren. Die Ausbildungsdauer an diesen Schulen schwankte zwischen einem und drei Jahren, auch die notwendige Dauer der Berufserfahrung als Facharbeiter war verschieden (Müller, a.a.O. S. 359). Bei der vom Kläger besuchten technischen Meisterschule handelte es sich somit um eine Schule, die mit der Ausbildung zum Meister und nicht mit der Ausbildung zum Techniker abschloss. So kann auch dem Arbeitsbuch des Klägers entnommen werden, dass er nach der Erstellung des Arbeitsbuches lediglich eine Qualifizierung zum Meister absolviert hat. Die danach erfolgten Fortbildungslehrgänge stellen demgegenüber keine der Ausbildung eines Technikers gleichwertige Ausbildung dar.

Der Kläger hat auch nicht aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Ein solcher Qualifikationserwerb ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass seine Tätigkeit ab dem 01.04.1970 als die eines Haupt-Technikers bzw. ab 01.11.1975 als Entwurf-Haupttechniker bezeichnet worden ist, da der Kläger erst kurz zuvor seine Ausbildung zum Meister abgeschlossen hatte. Näherliegender ist vielmehr, dass der Kläger nach Abschluss seiner berufsbegleitenden Fortbildung zum Meister eine neue, der erworbenen Qualifikation entsprechende Tätigkeit zugewiesen bekommen hat. Den vorliegenden Unterlagen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger aufgrund seiner Berufstätigkeit die Kenntnisse erworben hat, die üblicherweise beim Besuch einer Fachschule vermittelt werden. Zudem hat der Kläger lediglich im Jahr 1986 einen Fortbildungslehrgang "Mechanisierung-Automatisierung" sowie im Jahr 1988 ein nicht näher dargestelltes Fortbildungsprogramm "Techniker" absolviert. Eine Veränderung im Tätigkeitsbereich des Klägers nach den jeweiligen Fortbildungen ist jedoch nicht eingetreten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus der am 08.10.2003 ausgestellten Bescheinigung des Arbeitgebers. Danach war für die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten der Besuch der technischen Meisterschule ausreichend bzw. eine Techniker-Ausbildung nicht erforderlich.

Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger ein höherer Rentenanspruch zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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