L 4 R 4000/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1192/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4000/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die weitere Verzinsung einer Rentennachzahlung.

Die Klägerin ist am 1969 geboren. Am 13. Februar 1998 erlitt sie bei einem Autounfall Frakturen der linken Hüfte, des linken Unterschenkels und des rechten Handgelenks. Sie beantragte am 15. April 1999 bei ihrer Krankenkasse, der späteren IKK Baden-Württemberg, eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, die auf Kosten der Krankenkasse vom 02. bis 23. September 1999 in der Klinik N. in N.-N. durchgeführt wurde.

Bei der Beklagten beantragte sie am 14. Mai 2001 formlos und am 04. Juli 2001 mit Vordruck Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 24. Februar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Mai 2001 bis 31. März 2004. Während des anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens (Sozialgericht Freiburg [SG], S 4 R 682/04) bewilligte ihr die Beklagte aufgrund eines (Teil-) Anerkenntnisses vom 20. Juli 2005 mit Bescheid 27. Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2004 hinaus auf unbestimmte Zeit. Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 25. August 2006, der Klägerin bereits ab 24. September 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. Das SG führte aus, nach § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) gelte auch ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen bei einem anderen Sozialleistungsträger als Antrag auf Rente. Die Klägerin habe einen solchen Antrag am 15. April 1999 bei ihrer Krankenkasse gestellt. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 4 R 4862/06) ein, nahm diese jedoch am 12. Oktober 2006 zurück.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 führte die Beklagte das Urteil des SG aus. Hierbei bewilligte sie der Klägerin unter anderem für die Zeit vom 24. September 1999 bis zum 30. November 2006 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 17.078,78. Hiervon entfielen DM 30.439,60 (= EUR 15.563,52) auf die Zeit vom 24. September 1999 bis 30. April 2001, für die die Klägerin bislang keine Rentenzahlungen erhalten hatte, und weitere DM 304,21 (= EUR 155,54) auf die Zeit vom 01. Mai bis 30. November 2001. Weiterhin sprach die Beklagte der Klägerin einen Zinsanspruch in Höhe von vier vom Hundert (v.H.) p.a. ab Dezember 2001 auf zunächst EUR 15.694,53 zu. Für die Zeit vom Dezember 2001 bis Oktober 2006 ergab sich daraus eine Zinszahlung von EUR 3.220,51. Gegen diesen Ausführungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie begehrte unter anderem die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags ab Rentenbeginn. Sie führte aus, auch insoweit sei ihr Rehabilitationsantrag vom 15. April 1999 als Rentenantrag anzusehen.

Während des laufenden Widerspruchverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 2007 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01. April 1999, weil die Klägerin während der Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe. Für die Zeit vom 01. April bis 23. September 1999 ergab sich eine weitere Nachzahlung von insgesamt DM 8.950,91 (= EUR 4.576,53). Auch diesen Nachzahlungsbetrag verzinste die Beklagte in dem Bescheid mit vier v.H. p.a., allerdings wiederum erst ab Dezember 2001. Es ergab sich eine weitere Zinszahlung von EUR 945,50. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.

Den noch anhängigen Widerspruch der Klägerin gegen den Ausführungsbescheid vom 25. Oktober 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 zurück. Sie führte aus, ein Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginne nach § 44 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente gelte, könne in Bezug auf die Rentenleistung nicht als vollständiger Leistungsantrag angesehen werden, weil er nicht alle für die Feststellung der Rente erforderlichen Angaben enthalte. Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vom April 1999 sei somit kein vollständiger Leistungsantrag.

Die Klägerin erhob am 28. Februar 2007 bei dem SG Klage (S 6 R 1192/07) und begehrte, die Nachzahlungsbeträge bereits ab einem früheren Zeitpunkt zu verzinsen.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Es schloss sich der Rechtsansicht der Beklagten an und führte unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 30. Januar 2007 (L 13 R 786/05, veröffentlicht in juris Rdnr. 22) ergänzend aus, nach Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 und 2 SGB I bestehe ein Zinsanspruch nur, wenn dem verpflichteten Leistungsträger ein Verschulden vorwerfbar sei. Ein solcher Vorwurf könne nicht erhoben werden, wenn der Antrag nicht bei dem zuständigen Träger vorliege. Das SG verwies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Nichtzulassungsbeschwerde und führte in seinem Urteil aus, die Berufung sei nicht zuzulassen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 16. Januar 2008 zugestellt.

Am 24. Januar 2008 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG eingelegt (ehem. Az. L 4 R 406/08 NZB). Nachdem die Beklagte in dem Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Zinsanspruch ab April 1999 auf EUR 1.351,75 beziffert hat, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. August 2008 festgestellt, dass gegen das Urteil des SG Freiburg vom 10. Dezember 2007 die Berufung zulässig sei, und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Weitergehend hat die Klägerin ihre Berufung nicht begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2007 (S 6 R 1192/07) aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2007 zu verurteilen, die Rentennachzahlung für die Zeit vom 24. September 1999 bis 30. November 2001 ab einem früheren Zeitpunkt zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihren angegriffenen Bescheid und das Urteil des SG Freiburg.

Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 19. Dezember 2008 darauf hingewiesen, dass es ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss über die Berufung entscheiden wolle. Es hat beiden Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Januar 2009 gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG zuvor gehört worden.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2007 über die Nachzahlung ab dem 24. September 1999, soweit er die Zahlung von Zinsen vom 24. September 1999 bis 30. November 2001 betrifft. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2007 über die weitere Nachzahlung ab dem 01. April 1999, soweit er die Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 01. April 1999 bis ebenfalls 30. November 2001 betrifft. Dieser Bescheid ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des wegen der Zinsberechnung anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. ktober 2006 geworden, weil er jenen Bescheid hinsichtlich der Zinsberechnung nicht änderte. Die Klägerin hat auch insoweit gesondert Widerspruch eingelegt.

2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 20. August 2008 in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ausgeführt hat, war die Berufung entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) zulassungsbedürftig. Bereits die in diesem Verfahren begehrten weiteren Zinsen auf die Nachzahlung ab dem 24. September 1999 betragen mehr als EUR 500,00.

Die Klägerin ist auch im Berufungsverfahren ordnungsgemäß vertreten. Zwar hat ihr Verfahrensbevollmächtigter in zweiter Instanz keine Vollmacht vorgelegt. Bei der Akte des SG befindet sich jedoch eine Vollmacht vom 26. Februar 2007, mit der die Klägerin ihren Bevollmächtigten für alle Instanzen beauftragt hat. Dies erscheint ausreichend.

Letztlich ist der Berufungsantrag der Klägerin auch ausreichend bestimmt. Nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG a.F. war es lediglich nötig, dass die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten "soll". Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Ziel der Klägerin aus ihren Schriftsätzen in zweiter Instanz noch ausreichend: Sie begehrt eine Zinszahlung in der von der Beklagten ermittelten Höhe.

3. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Sein Urteil war daher nicht aufzuheben. Die Klägerin kann auf die Rentennachzahlung der Beklagten vom 24. September 1999 bis 30. November 2001 keine Zinsen verlangen.

a) Zwar sind auch für diesen Zeitraum die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs aus § 44 Abs. 1 SGB I gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier v.H. zu verzinsen. Der hier betroffene Rentenanspruch ab 24. September 1999 war ab diesem Zeitpunkt fällig.

b) Für den streitigen Zeitraum ist die Verzinsung jedoch nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung eines Anspruchs auf Geldleistungen gegen einen Sozialleistungsträger frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Träger. Zuständig im Sinne dieser Vorschrift ist immer derjenige Träger, der auch die zu verzinsenden Sozialleistungen erbringen muss. Das Gericht erster Instanz hat zu Recht entschieden, dass in den Fällen, in denen nach § 116 Abs. 2 SGB VI ein Rehabilitationsantrag bei dem einen Träger gestellt wird und später zu Lasten eines anderen Trägers in einen Rentenantrag umgedeutet wird, der Zinsanspruch erst sechs Monate nach dem Eingang des Antrags bei dem letztlich zuständigen Träger beginnen kann, nicht jedoch bereits sechs Monate nach Eingang des Rehabilitationsantrags bei dem für die Rentenzahlung nicht zuständigem Träger. Dem SG ist darin beizupflichten, dass hinter § 44 Abs. 2 SGB I der Gedanke steht, ein Zinsanspruch sei nur und erst dann gerechtfertigt, wenn dem Sozialleistungsträger ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, etwa eine verzögerliche Bearbeitung des Antrags. Insofern korrespondieren die Sechs-Monats-Fristen in § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I und bei der Untätigkeitsklage des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Gesetzgeber hat zwar anders als im Recht der Verzugszinsen (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) auf ein ausdrückliches Verschuldenserfordernis verzichtet (Wagner in: jurisPK-SGB I, § 44, Rdnr. 21). Er hat dies jedoch - nur - "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von Regressansprüchen" getan, ansonsten hat er sich an den zivilrechtlichen Anspruch auf Verzugszinsen angelehnt (BT-Drs. 7/868, S. 30). In den Fällen, in denen der letztlich zuständige Träger von dem umzudeutenden Rehabilitationsantrag nichts weiß und daher auch seiner Obliegenheit zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI nicht nachkommen kann, kann ein solcher Verschuldensvorwurf nicht erhoben werden. Stellte man dagegen auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Rehabilitationsantrag bei dem für die Rentengewährung unzuständigen Träger vorliegt, hätte es der Rentenversicherungsträger nicht in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags, frühzeitige Bewilligungen oder ggf. Vorschusszahlungen das Entstehen eines Zinsanspruchs zu verhindern.

Diese Ansicht vertritt auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 (B 13 R 17/07 R, veröffentlicht in juris), mit dem es die Revision gegen das auch vom SG genannte Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen hat. Das BSG weist ergänzend auf die unterschiedlichen Zwecke der beiden relevanten Regelungen hin: Die Zinspflicht nach § 44 Abs. 1 SGB I - und damit die Einschränkung in § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I - solle die Nachteile ausgleichen, die die verspätete Zahlung oftmals existenzsichernder Sozialleistungen mit sich bringe, dagegen solle die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI verhindern, dass sich die Bereitschaft eines Versicherten zu einer Rehabilitation rentenrechtlich nachteilig auswirke. Daher könne sich § 116 Abs. 2 SGB VI lediglich darauf beziehen, dass der Rentenantrag im Sinne des § 99 SGB VI wirksam gestellt worden sei, nicht jedoch darauf, ob er auch im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I vollständig sei (a.a.O., Rn. 13 ff.).

Die Klägerin hat vor dem 14. Mai 2001 keinen Rentenantrag bei der Beklagten gestellt. Der Rehabilitationsantrag vom 15. April 1999, den sie bei ihrer Krankenkasse, der späteren IKK Baden-Württemberg, gestellt hatte, war der Beklagten nicht bekannt gegeben und auch nicht an sie weitergeleitet worden. Die Beklagte konnte daher vor dem 14. Mai 2001 die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI nicht prüfen. Wenn es daher auf den Eingang des Antrags im Mai 2001 ankommt, so hat die Klägerin tatsächlich erst ab dem sechsten Monat danach, also Dezember 2001, einen Anspruch auf Zinsen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Senat hat davon abgesehen, der Beklagten die Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren aufzuerlegen, auch wenn die Klägerin wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils zunächst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatte. Der Klägerin entsteht hierdurch kein gebührenrechtlicher Nachteil, weil nach Nr. 3511 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die Gebühr ihres Bevollmächtigten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Gebühr für das nachfolgende Berufungsverfahren angerechnet wird.

Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor, nach dem das BSG die hier streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat.
Rechtskraft
Aus
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