L 12 AS 5872/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5708/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5872/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), vorab aber die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger beantragte am 10.1.2007 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.3.2007 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2007, zur Post gegeben am 14.5.2007, zurück.

Dagegen hat der Kläger am 27.11.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er hat ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere für kostenaufwändige Ernährung und wegen sonstiger vermehrter Bedürfnisse geltend gemacht. Für den Fall nicht rechtzeitiger Klageerhebung hat er gem. § 44 SGB X die Überprüfung der angefochtenen Bescheide begehrt.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 23.10.2008 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die Klage sei binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Habe ein Vorverfahren stattgefunden, so beginne die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt sei der am 04.5.2007 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid vom 11.5.2007 nicht zugegangen. Mit der erst am 27.11.2007 erhobenen Klage habe der Kläger die Klagefrist versäumt. Als auf die Überprüfung des Bescheides gem. § 44 SGB X gerichtet seit die Klage ebenfalls unzulässig, da dem Klageantrag kein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei.

Diesem am 30.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2008, eingegangen am 25.11.2008, "widersprochen". Auch auf nochmalige Rückfrage hat er mitgeteilt, sein Schreiben vom 21.11.2008 sei "als Widerspruch zu verstehen". Er hat auf ein rechtliches Hinweisschreiben des Senats vom 28.1. 2009 allerdings mitgeteilt, dass er "die Berufung" nicht zurücknehme.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2007 zu verpflichten, ihm ab 10.1.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Zitierung der hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden ist.

Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht angegriffen. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, dass oder aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein sollte.

Auch soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Überprüfung des Bescheides gem. § 44 SGB X beantragt hat, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klage auch insoweit unzulässig ist, da keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorliegt.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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