Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 01595/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1313/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Krankengeld (Krg) auch für die Zeit ab 30. Mai 2001 zusteht.
Der am 1945 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Zuletzt war er bis 31. Dezember 1994 als Bandarbeiter beschäftigt. Seither ist er ohne Beschäftigung. Ab 01. Januar 1995 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend wegen Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (AU) mehrfach Krg. Ein im Juli 1996 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 RJ 462/97) wurde mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 02. Oktober 1998 abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung (L 3 RJ 615/99) mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Dezember 2001 zurückgewiesen.
Am 13. September 1994 war der Kläger erstmals wegen Neurosen arbeitsunfähig (au) krank. In der auf dieser Grundlage von der Beklagten gebildeten zweiten Blockfrist vom 13. September 1997 bis 12. September 2000 bezog der Kläger vom 24. November 1997 bis 07. April 1998 und vom 24. November 1998 bis zur Anspruchserschöpfung am 09. Januar 2000 Krg. Im Anschluss hieran bezog er erneut Alg, wobei dieser Anspruch am 19. Dezember 2000 erschöpft gewesen wäre.
Am 06. November 2000 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. AU wegen einer rezidivierenden depressiven Störung fest. In der Folgezeit bestätigte Dr. B. das Fortbestehen von AU mit Auszahlscheinen für Krg vom 18. Dezember 2000, 02. und 31. Januar, 01. März und 02. April 2001. Mit Folgebescheinigung vom 27. April 2001 bescheinigte der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. S. (im Folgenden: Dr. S.) unter der Diagnose "F 33.9" das Fortbestehen von AU; weiter stellte er Auszahlscheine für Krg am 11. und 30. Mai und 02. Juli 2001 aus. In dem zuletzt genannten Auszahlschein beurteilte er den Kläger als noch behandlungsbedürftig, machte zum letzten Tag der AU bzw. zur voraussichtlichen Dauer der AU jedoch keine Angaben.
Im Hinblick auf die am 06. November 2000 festgestellte AU wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 mit der Frage an Dr. B., wie lange der Kläger im Jahr 2000 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. In seiner Mitteilung vom 18. Dezember 2000 gab Dr. B. insoweit den Zeitraum vom 01. Januar bis 05. November 2000 an. Ausweislich der Aktennotiz vom 15. Januar 2001 äußerte sich Dr. B. anlässlich einer telefonischen Rücksprache dann dahingehend, dass der Kläger im Zeitraum vom 10. Januar bis 05. November 2000 auch weiterhin wegen Depressionszuständen krank gewesen sei und Vermittlungsfähigkeit beim Arbeitsamt (ArbA) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass durch die AU vom 06. November 2000 kein neuer Anspruch auf Krg entstanden sei, da er nach der Aussteuerung am 09. Januar 2000 nach Auskunft des Dr. B. durchgehend wegen der Erkrankung au gewesen sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein neuer Anspruch auf Krg entstehe nur, wenn mindestens sechs Monate keine AU wegen derselben Krankheit bestanden und er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätte. Nachdem der Beklagten ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. Januar 2001 seitens des ArbA B. erklärt worden war, dass der Kläger für die Zeit ab 18. Januar 2000 Alg erhalten habe, weil er aufgrund einer Untersuchung durch den Arbeitsamtsarzt für leichte Tätigkeiten als vermittlungsfähig erachtet worden sei und Dr. B. im Rahmen der am selben Tag erfolgten telefonischen Rücksprache an seiner Aussage vom 15. Januar 2001 hinsichtlich der fehlenden Vermittlungsfähigkeit nicht mehr festgehalten und erklärt hatte, der Leidensdruck des Klägers sei ab 06. November 2000 wieder größer gewesen, weshalb er ihn nicht mehr für vermittlungsfähig und damit au erachtet habe, gewährte die Beklagte dem Kläger ab 18. Dezember 2000 erneut Krg. Im Februar 2001 veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der Vermittlungsfähigkeit des Klägers und erhob hierzu die Auskunft des Dr. B. vom 06. Februar 2001. Nach Beiziehung des Gutachtens des Arbeitsamtsarztes Sc. vom 04. April 2000, der den Kläger für leichte Tätigkeiten vollschichtig (jedoch keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderung an die psychomentale Belastbarkeit) einsatzfähig gehalten hatte, führte Dr. L. vom MDK in B. unter dem 02. März 2001 aus, dass das arbeitsamtsärztliche Gutachten keine wesentlichen Unterschiede zu den Aussagen des MDK oder der Kassenärzte zeige. Eine wesentliche Veränderung der Belastbarkeit aufgrund der chronifizierten Depression sei nicht zu erwarten. Nachdem Dr. L. noch die Auskunft des Dr. S. vom 04. April 2001 eingeholt hatte, führte er mit weiterer Stellungnahme vom 17. April 2001 aus, dass der Befund, auf dem die arbeitsamtsärztliche Leistungsbeurteilung vom 04. April 2000 beruhe, unverändert fortbestehe. Zwingende medizinische Gründe für die erneute Bescheinigung von AU seien nicht erkennbar. Diese Beurteilung stützte Dr. L. auf die Ausführungen des Dr. S., bei dem der Kläger seit Anfang 1999 ambulant psychiatrisch behandelt wurde, wonach während des gesamten Behandlungszeitraums durchgängig ein depressives Syndrom bestanden habe und eine wesentliche Änderung in den letzten zwei Jahren nicht eingetreten sei. Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. April 2001 mit, dass im Umfang der Feststellungen des Arbeitsamtsarztes vom 04. April 2000 Vermittlungsfähigkeit durch das ArbA bestehe, weshalb das Krg mit dem 01. Mai 2001 eingestellt werde. Mit Schreiben vom 27. April 2001 wandte sich daraufhin Dr. S. mit der Bitte an die Beklagte, den Kläger beim MDK zur Untersuchung vorzustellen. Dieser befinde sich bei ihm seit vielen Jahren im ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei nach den berichteten Symptomen und dem Bild bei der Vorstellung weiterhin AU bestehe. Der vom Kläger erhobene Widerspruch, der damit begründet wurde, dass nach Auskunft des Dr. S. AU fortbestehe, wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 25. Mai 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Bericht des Dr. S. vom 04. April 2001 seit 1999 durchgängig ein depressives Syndrom ohne wesentliche Befundänderung bestehe. Nachdem der MDK die Feststellungen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes zum Leistungsvermögen bestätigt habe, liege AU im versicherungsrechtlichen Sinne nicht vor. Damit habe rückwirkend zu keinem Zeitpunkt ein Krg-Anspruch bestanden. Unter Berücksichtigung des § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sei die Krg-Zahlung für die Zukunft eingestellt worden. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Krg bis zum 29. Mai 2001, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, nach.
Mit dem Begehren, das Krg über den 29. Mai 2001 hinaus weiterzugewähren, erhob der Kläger beim SG Ulm Klage. Er machte geltend, nicht in der Lage zu sein, leichte Tätigkeiten zu verrichten. Auch Dr. S. gehe von AU aus. Anders als die Beklagte behaupte, habe dieser nicht die Feststellung getroffen, dass leichte Tätigkeiten möglich seien. Unrichtig sei im Übrigen die positive Leistungsbeurteilung des ArbA. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und machte im Wesentlichen geltend, beim Kläger habe seit 1998 wegen chronifizierter Depression mit somatischem Syndrom durchgängig AU bestanden. Nach Beginn der dritten Blockfrist sei ein erneuter Anspruch auf Krg nicht entstanden, da der Kläger zuvor nicht mindestens sechs Monate arbeitsfähig gewesen sei. Rückwirkend betrachtet habe für die ab 06. November 2000 bescheinigte AU kein Anspruch auf Krg bestanden. Die Einstellung der Krg-Zahlung zum 29. Mai 2001 sei daher rechtmäßig gewesen. Das SG hörte Dr. S. unter dem 05. Dezember 2001 und den HNO-Arzt Dr. M. unter dem 06. Dezember 2001 schriftlich als sachverständige Zeugen, zog die Akten des ArbA B. bei und lud mit Beschluss vom 19. November 2001 die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu dem Verfahren bei. Mit Urteil vom 08. März 2002 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei ab November 2000 nicht au gewesen, weshalb die Bewilligung von Krg auch rechtswidrig gewesen sei. Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X habe die Beklagte die Bewilligung für die Zukunft zurücknehmen dürfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. März 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 05. April 2002 schriftlich beim SG unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Berufung eingelegt. Darüber hinaus macht er geltend, an einer schweren chronischen Depression zu leiden. Mehrere Rentenanträge seien bereits abgelehnt worden, wobei der psychischen Erkrankung zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Bereits im Jahre 1997 habe Dr. D. Sch. (Praxisvorgänger des Dr. S.) eine schwere Depression mit damit einhergehenden weiteren Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck diagnostiziert, womit die damit verbundenen Veränderungen der Gefäße zu einer erheblichen Voralterung geführt hätten. Schon seinerzeit habe ihn dieser Arzt nicht mehr für fähig gehalten, einer vollschichtigen leichten gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch erheblich verschlechtert. Das SG habe sich lediglich auf Gutachten von Dr. L. und Dr. Schü. gestützt, nicht aber auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Jedenfalls sei er ab 30. Mai 2001 au gewesen. Ihren Bescheid vom 26. April 2001 habe die Beklagte im Übrigen nicht einmal ordnungsgemäß begründet. Zweifelhaft sei, inwieweit eine Heilung durch Nachschieben von Ermessenserwägungen möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. März 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2001 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 29. Mai 2001 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Berichterstatterin des Senats hat Dr. S. und Dr. Rothe, den Praxisnachfolger des Dr. B., schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Auf die Auskünfte vom 09. Januar bzw. 02. April 2003 wird verwiesen. Ferner hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 19. Mai 2003 den Beiladungsbeschluss des SG vom 19. November 2001 aufgehoben, da die BA nicht beizuladen war.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten S 5 RJ 462/97, L 3 RJ 615/99, Bezug genommen. In diesen befinden sich u.a. die Gutachten des Dr. L. vom 31. Mai 1999 und des Dr. Schü. vom 29. August 2000 sowie die Behandlungsberichte des Dr. D. Sch. vom 09. Oktober und 11. November 1997.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2001, mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Weitergewährung von Krg über den 01. Mai 2001 hinaus verneint hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, über die zusätzlich noch erfolgte Krg-Zahlung bis 29. Mai 2000 hinaus Krg auch noch ab 30. Mai 2001 zu gewähren.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie au macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Dabei erhalten Versicherte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Für Versicherte, die im letzten Drei-Jahres-Zeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums ein neuer Anspruch auf Krg wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krg versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit au waren (Nr. 1) und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in dem streitigen Zeitraum ab 30. Mai 2001 nicht. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob der Kläger au war, nicht auf die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers abzustellen ist. Im Hinblick auf die seit 01. Januar 1995 bestehende Arbeitslosigkeit orientiert sich die entsprechende Beurteilung vielmehr an den Tätigkeiten, auf die der Kläger nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden kann. Dabei kommen, nachdem der Kläger keine Ausbildung absolviert hat und zuletzt als ungelernter Arbeiter beschäftigt war, sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Frage. Da dementsprechend auch leichte Tätigkeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen in Betracht kommen, der Kläger solche Tätigkeiten nach Überzeugung des Senats jedoch während des hier streitigen Zeitraums vollschichtig hätte ausüben können, war er nicht au und hatte mithin auch keinen Anspruch auf Krg. Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung insbesondere auf die Einschätzungen des Dr. L. und des Dr. Schü., die in dem vor dem LSG geführten Rentenverfahren L 3 RJ 615/99 nervenärztliche Gutachten über den Kläger erstattet haben. Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat Dr. L. in seinem Gutachten vom 31. Mai 1999 unter Einbeziehung der Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. D. Sch. vom 09. Oktober und 11. November 1997, bei dem der Kläger seit Ende 1995 in ambulanter Behandlung stand, ausgeführt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, einfache Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dabei kämen Arbeiten in einem Lager, als Magaziner, Aufräumarbeiten oder auch Arbeiten an einer Maschine in Betracht. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. In Übereinstimmung mit Dr. L. ist auch der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger diagnostisch von einer chronifizierten neurotischen Entwicklung mit leichter depressiver Symptomatik und erheblichen psychosomatischen Beschwerden auszugehen ist, wobei im Vordergrund eine erhebliche Fixierung auf multiple Körperbeschwerden steht, für die jedoch kein organneurologisches Korrelat zu finden ist. Bereits anlässlich der Untersuchung am 21. Mai 1999 war der Kläger davon überzeugt, dass er keinerlei beruflicher Belastung mehr standhalten könne. Zwar ist beim Kläger auch von einer bewusstseinsfernen neurotischen Entwicklung auszugehen, gleichzeitig spielen aber auch bewusstseinsnahe Tendenzreaktionen eine erhebliche Rolle. Für den Senat überzeugend hat Dr. L. diesen Gesichtspunkt anhand mehrerer Äußerungen des den Kläger jahrelang behandelnden Nervenarztes Dr. D. Sch. deutlich gemacht. So führte dieser Arzt in einem Schreiben vom 09. Oktober 1997 aus, dass der Kläger ganz auf krank ausgerichtet sei, eine wesentliche Depression jedoch nicht vorliege. In erster Linie spielten psychosomatische Beschwerden eine Rolle, wobei die Situation nicht einfach zu beurteilen sei. Im Schreiben vom 02. September 1996 legte er dann dar, dass eine überzeugte Einstellung als Rentenbewerber hinzu komme. Weiter berichtete er, dass der Kläger gewissermaßen Beschwerden aus seiner Not heraus entwickle. Aus all diesen Darlegungen wird deutlich, dass bewusstseinsferne durchaus auch von bewusstseinsnahen Tendenzreaktionen überlagert sind, die bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können. Eine Unfähigkeit zur Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten bestand seinerzeit demnach nicht. Wenn auch diese Beurteilung bereits auf der Grundlage einer Untersuchung am 21. Mai 1999 getroffen wurde, so steht dem gleichwohl nicht entgegen, diese Einschätzung auch noch für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 30. Mai 2001 als zutreffend zu erachten, zumal auch Dr. Schü. sich noch in seinem Gutachten vom 29. August 2000 dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen hat. Hinzu kommt darüber hinaus, dass der den Kläger seit Anfang 1999 behandelnde Nervenarzt Dr. S. in dem laufenden Verfahren bestätigt hat, dass hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheitsstörungen des Klägers seit 1999 keine Änderung eingetreten sei. So gab Dr. S. gegenüber Dr. L. vom MDK in dem vorausgehenden Verwaltungsverfahren an, dass hinsichtlich des beim Kläger bestehenden depressiven Syndroms seit Anfang 1999 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Entsprechendes bestätigte Dr. S. auch gegenüber dem Senat im Rahmen seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 09. Januar 2003. Danach sind beim Kläger seit 1999 wesentliche Schwankungen, insbesondere mit Zeiten subjektiven Wohlbefindens oder besserer Leistungsfähigkeit nicht aufgetreten. Der Kläger hatte durchgängig über die im Einzelnen aufgeführten Symptome berichtet. Letztlich wird die Richtigkeit der seinerzeit getroffenen Leistungsbeurteilung und deren Gültigkeit noch für den vorliegend im Streit stehenden Zeitraum auch gestützt durch die im April 2000 durchgeführte Untersuchung des Arbeitsamtsarztes Sc ... Denn auch dieser ging von einer vollschichtigen beruflichen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten aus. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des hier maßgeblichen Zeitraums in der Lage gewesen wäre, leichten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, mithin nicht au war.
Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Krg im Hinblick auf die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X in Zweifel gezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein Raum für die Anwendung dieser Vorschriften ist. Denn bei der Gewährung von Krg handelt es sich nicht um eine Dauerleistung, für deren Entziehung die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung notwendig wäre. Diese Leistung wird vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel den Zeitraum für die zunächst attestierte AU, gewährt und vielfach erst nachträglich ausgezahlt. Der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung bedarf es daher nicht. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung Ermessen ausgeübt hat bzw. ob eventuelle Verfahrensfehler geheilt wurden.
Da sich die angefochtene Entscheidung nach alledem im Ergebnis als rechtmäßig erweist, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Krankengeld (Krg) auch für die Zeit ab 30. Mai 2001 zusteht.
Der am 1945 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Zuletzt war er bis 31. Dezember 1994 als Bandarbeiter beschäftigt. Seither ist er ohne Beschäftigung. Ab 01. Januar 1995 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend wegen Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (AU) mehrfach Krg. Ein im Juli 1996 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 RJ 462/97) wurde mit Urteil des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 02. Oktober 1998 abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung (L 3 RJ 615/99) mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Dezember 2001 zurückgewiesen.
Am 13. September 1994 war der Kläger erstmals wegen Neurosen arbeitsunfähig (au) krank. In der auf dieser Grundlage von der Beklagten gebildeten zweiten Blockfrist vom 13. September 1997 bis 12. September 2000 bezog der Kläger vom 24. November 1997 bis 07. April 1998 und vom 24. November 1998 bis zur Anspruchserschöpfung am 09. Januar 2000 Krg. Im Anschluss hieran bezog er erneut Alg, wobei dieser Anspruch am 19. Dezember 2000 erschöpft gewesen wäre.
Am 06. November 2000 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B. AU wegen einer rezidivierenden depressiven Störung fest. In der Folgezeit bestätigte Dr. B. das Fortbestehen von AU mit Auszahlscheinen für Krg vom 18. Dezember 2000, 02. und 31. Januar, 01. März und 02. April 2001. Mit Folgebescheinigung vom 27. April 2001 bescheinigte der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. S. (im Folgenden: Dr. S.) unter der Diagnose "F 33.9" das Fortbestehen von AU; weiter stellte er Auszahlscheine für Krg am 11. und 30. Mai und 02. Juli 2001 aus. In dem zuletzt genannten Auszahlschein beurteilte er den Kläger als noch behandlungsbedürftig, machte zum letzten Tag der AU bzw. zur voraussichtlichen Dauer der AU jedoch keine Angaben.
Im Hinblick auf die am 06. November 2000 festgestellte AU wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 mit der Frage an Dr. B., wie lange der Kläger im Jahr 2000 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. In seiner Mitteilung vom 18. Dezember 2000 gab Dr. B. insoweit den Zeitraum vom 01. Januar bis 05. November 2000 an. Ausweislich der Aktennotiz vom 15. Januar 2001 äußerte sich Dr. B. anlässlich einer telefonischen Rücksprache dann dahingehend, dass der Kläger im Zeitraum vom 10. Januar bis 05. November 2000 auch weiterhin wegen Depressionszuständen krank gewesen sei und Vermittlungsfähigkeit beim Arbeitsamt (ArbA) nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, dass durch die AU vom 06. November 2000 kein neuer Anspruch auf Krg entstanden sei, da er nach der Aussteuerung am 09. Januar 2000 nach Auskunft des Dr. B. durchgehend wegen der Erkrankung au gewesen sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein neuer Anspruch auf Krg entstehe nur, wenn mindestens sechs Monate keine AU wegen derselben Krankheit bestanden und er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätte. Nachdem der Beklagten ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. Januar 2001 seitens des ArbA B. erklärt worden war, dass der Kläger für die Zeit ab 18. Januar 2000 Alg erhalten habe, weil er aufgrund einer Untersuchung durch den Arbeitsamtsarzt für leichte Tätigkeiten als vermittlungsfähig erachtet worden sei und Dr. B. im Rahmen der am selben Tag erfolgten telefonischen Rücksprache an seiner Aussage vom 15. Januar 2001 hinsichtlich der fehlenden Vermittlungsfähigkeit nicht mehr festgehalten und erklärt hatte, der Leidensdruck des Klägers sei ab 06. November 2000 wieder größer gewesen, weshalb er ihn nicht mehr für vermittlungsfähig und damit au erachtet habe, gewährte die Beklagte dem Kläger ab 18. Dezember 2000 erneut Krg. Im Februar 2001 veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der Vermittlungsfähigkeit des Klägers und erhob hierzu die Auskunft des Dr. B. vom 06. Februar 2001. Nach Beiziehung des Gutachtens des Arbeitsamtsarztes Sc. vom 04. April 2000, der den Kläger für leichte Tätigkeiten vollschichtig (jedoch keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringen Anforderung an die psychomentale Belastbarkeit) einsatzfähig gehalten hatte, führte Dr. L. vom MDK in B. unter dem 02. März 2001 aus, dass das arbeitsamtsärztliche Gutachten keine wesentlichen Unterschiede zu den Aussagen des MDK oder der Kassenärzte zeige. Eine wesentliche Veränderung der Belastbarkeit aufgrund der chronifizierten Depression sei nicht zu erwarten. Nachdem Dr. L. noch die Auskunft des Dr. S. vom 04. April 2001 eingeholt hatte, führte er mit weiterer Stellungnahme vom 17. April 2001 aus, dass der Befund, auf dem die arbeitsamtsärztliche Leistungsbeurteilung vom 04. April 2000 beruhe, unverändert fortbestehe. Zwingende medizinische Gründe für die erneute Bescheinigung von AU seien nicht erkennbar. Diese Beurteilung stützte Dr. L. auf die Ausführungen des Dr. S., bei dem der Kläger seit Anfang 1999 ambulant psychiatrisch behandelt wurde, wonach während des gesamten Behandlungszeitraums durchgängig ein depressives Syndrom bestanden habe und eine wesentliche Änderung in den letzten zwei Jahren nicht eingetreten sei. Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. April 2001 mit, dass im Umfang der Feststellungen des Arbeitsamtsarztes vom 04. April 2000 Vermittlungsfähigkeit durch das ArbA bestehe, weshalb das Krg mit dem 01. Mai 2001 eingestellt werde. Mit Schreiben vom 27. April 2001 wandte sich daraufhin Dr. S. mit der Bitte an die Beklagte, den Kläger beim MDK zur Untersuchung vorzustellen. Dieser befinde sich bei ihm seit vielen Jahren im ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei nach den berichteten Symptomen und dem Bild bei der Vorstellung weiterhin AU bestehe. Der vom Kläger erhobene Widerspruch, der damit begründet wurde, dass nach Auskunft des Dr. S. AU fortbestehe, wurde mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 25. Mai 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem Bericht des Dr. S. vom 04. April 2001 seit 1999 durchgängig ein depressives Syndrom ohne wesentliche Befundänderung bestehe. Nachdem der MDK die Feststellungen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes zum Leistungsvermögen bestätigt habe, liege AU im versicherungsrechtlichen Sinne nicht vor. Damit habe rückwirkend zu keinem Zeitpunkt ein Krg-Anspruch bestanden. Unter Berücksichtigung des § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sei die Krg-Zahlung für die Zukunft eingestellt worden. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Krg bis zum 29. Mai 2001, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, nach.
Mit dem Begehren, das Krg über den 29. Mai 2001 hinaus weiterzugewähren, erhob der Kläger beim SG Ulm Klage. Er machte geltend, nicht in der Lage zu sein, leichte Tätigkeiten zu verrichten. Auch Dr. S. gehe von AU aus. Anders als die Beklagte behaupte, habe dieser nicht die Feststellung getroffen, dass leichte Tätigkeiten möglich seien. Unrichtig sei im Übrigen die positive Leistungsbeurteilung des ArbA. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und machte im Wesentlichen geltend, beim Kläger habe seit 1998 wegen chronifizierter Depression mit somatischem Syndrom durchgängig AU bestanden. Nach Beginn der dritten Blockfrist sei ein erneuter Anspruch auf Krg nicht entstanden, da der Kläger zuvor nicht mindestens sechs Monate arbeitsfähig gewesen sei. Rückwirkend betrachtet habe für die ab 06. November 2000 bescheinigte AU kein Anspruch auf Krg bestanden. Die Einstellung der Krg-Zahlung zum 29. Mai 2001 sei daher rechtmäßig gewesen. Das SG hörte Dr. S. unter dem 05. Dezember 2001 und den HNO-Arzt Dr. M. unter dem 06. Dezember 2001 schriftlich als sachverständige Zeugen, zog die Akten des ArbA B. bei und lud mit Beschluss vom 19. November 2001 die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu dem Verfahren bei. Mit Urteil vom 08. März 2002 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei ab November 2000 nicht au gewesen, weshalb die Bewilligung von Krg auch rechtswidrig gewesen sei. Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X habe die Beklagte die Bewilligung für die Zukunft zurücknehmen dürfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. März 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 05. April 2002 schriftlich beim SG unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Berufung eingelegt. Darüber hinaus macht er geltend, an einer schweren chronischen Depression zu leiden. Mehrere Rentenanträge seien bereits abgelehnt worden, wobei der psychischen Erkrankung zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Bereits im Jahre 1997 habe Dr. D. Sch. (Praxisvorgänger des Dr. S.) eine schwere Depression mit damit einhergehenden weiteren Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck diagnostiziert, womit die damit verbundenen Veränderungen der Gefäße zu einer erheblichen Voralterung geführt hätten. Schon seinerzeit habe ihn dieser Arzt nicht mehr für fähig gehalten, einer vollschichtigen leichten gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch erheblich verschlechtert. Das SG habe sich lediglich auf Gutachten von Dr. L. und Dr. Schü. gestützt, nicht aber auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Jedenfalls sei er ab 30. Mai 2001 au gewesen. Ihren Bescheid vom 26. April 2001 habe die Beklagte im Übrigen nicht einmal ordnungsgemäß begründet. Zweifelhaft sei, inwieweit eine Heilung durch Nachschieben von Ermessenserwägungen möglich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. März 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2001 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 29. Mai 2001 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Berichterstatterin des Senats hat Dr. S. und Dr. Rothe, den Praxisnachfolger des Dr. B., schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Auf die Auskünfte vom 09. Januar bzw. 02. April 2003 wird verwiesen. Ferner hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 19. Mai 2003 den Beiladungsbeschluss des SG vom 19. November 2001 aufgehoben, da die BA nicht beizuladen war.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten S 5 RJ 462/97, L 3 RJ 615/99, Bezug genommen. In diesen befinden sich u.a. die Gutachten des Dr. L. vom 31. Mai 1999 und des Dr. Schü. vom 29. August 2000 sowie die Behandlungsberichte des Dr. D. Sch. vom 09. Oktober und 11. November 1997.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2001, mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Weitergewährung von Krg über den 01. Mai 2001 hinaus verneint hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, über die zusätzlich noch erfolgte Krg-Zahlung bis 29. Mai 2000 hinaus Krg auch noch ab 30. Mai 2001 zu gewähren.
Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie au macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Dabei erhalten Versicherte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Für Versicherte, die im letzten Drei-Jahres-Zeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums ein neuer Anspruch auf Krg wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten AU mit Anspruch auf Krg versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit au waren (Nr. 1) und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in dem streitigen Zeitraum ab 30. Mai 2001 nicht. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage, ob der Kläger au war, nicht auf die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers abzustellen ist. Im Hinblick auf die seit 01. Januar 1995 bestehende Arbeitslosigkeit orientiert sich die entsprechende Beurteilung vielmehr an den Tätigkeiten, auf die der Kläger nach dem Recht der Arbeitsförderung verwiesen werden kann. Dabei kommen, nachdem der Kläger keine Ausbildung absolviert hat und zuletzt als ungelernter Arbeiter beschäftigt war, sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Frage. Da dementsprechend auch leichte Tätigkeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen in Betracht kommen, der Kläger solche Tätigkeiten nach Überzeugung des Senats jedoch während des hier streitigen Zeitraums vollschichtig hätte ausüben können, war er nicht au und hatte mithin auch keinen Anspruch auf Krg. Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung insbesondere auf die Einschätzungen des Dr. L. und des Dr. Schü., die in dem vor dem LSG geführten Rentenverfahren L 3 RJ 615/99 nervenärztliche Gutachten über den Kläger erstattet haben. Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat Dr. L. in seinem Gutachten vom 31. Mai 1999 unter Einbeziehung der Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. D. Sch. vom 09. Oktober und 11. November 1997, bei dem der Kläger seit Ende 1995 in ambulanter Behandlung stand, ausgeführt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, einfache Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dabei kämen Arbeiten in einem Lager, als Magaziner, Aufräumarbeiten oder auch Arbeiten an einer Maschine in Betracht. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. In Übereinstimmung mit Dr. L. ist auch der Senat davon überzeugt, dass beim Kläger diagnostisch von einer chronifizierten neurotischen Entwicklung mit leichter depressiver Symptomatik und erheblichen psychosomatischen Beschwerden auszugehen ist, wobei im Vordergrund eine erhebliche Fixierung auf multiple Körperbeschwerden steht, für die jedoch kein organneurologisches Korrelat zu finden ist. Bereits anlässlich der Untersuchung am 21. Mai 1999 war der Kläger davon überzeugt, dass er keinerlei beruflicher Belastung mehr standhalten könne. Zwar ist beim Kläger auch von einer bewusstseinsfernen neurotischen Entwicklung auszugehen, gleichzeitig spielen aber auch bewusstseinsnahe Tendenzreaktionen eine erhebliche Rolle. Für den Senat überzeugend hat Dr. L. diesen Gesichtspunkt anhand mehrerer Äußerungen des den Kläger jahrelang behandelnden Nervenarztes Dr. D. Sch. deutlich gemacht. So führte dieser Arzt in einem Schreiben vom 09. Oktober 1997 aus, dass der Kläger ganz auf krank ausgerichtet sei, eine wesentliche Depression jedoch nicht vorliege. In erster Linie spielten psychosomatische Beschwerden eine Rolle, wobei die Situation nicht einfach zu beurteilen sei. Im Schreiben vom 02. September 1996 legte er dann dar, dass eine überzeugte Einstellung als Rentenbewerber hinzu komme. Weiter berichtete er, dass der Kläger gewissermaßen Beschwerden aus seiner Not heraus entwickle. Aus all diesen Darlegungen wird deutlich, dass bewusstseinsferne durchaus auch von bewusstseinsnahen Tendenzreaktionen überlagert sind, die bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können. Eine Unfähigkeit zur Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten bestand seinerzeit demnach nicht. Wenn auch diese Beurteilung bereits auf der Grundlage einer Untersuchung am 21. Mai 1999 getroffen wurde, so steht dem gleichwohl nicht entgegen, diese Einschätzung auch noch für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 30. Mai 2001 als zutreffend zu erachten, zumal auch Dr. Schü. sich noch in seinem Gutachten vom 29. August 2000 dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen hat. Hinzu kommt darüber hinaus, dass der den Kläger seit Anfang 1999 behandelnde Nervenarzt Dr. S. in dem laufenden Verfahren bestätigt hat, dass hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheitsstörungen des Klägers seit 1999 keine Änderung eingetreten sei. So gab Dr. S. gegenüber Dr. L. vom MDK in dem vorausgehenden Verwaltungsverfahren an, dass hinsichtlich des beim Kläger bestehenden depressiven Syndroms seit Anfang 1999 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Entsprechendes bestätigte Dr. S. auch gegenüber dem Senat im Rahmen seiner Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 09. Januar 2003. Danach sind beim Kläger seit 1999 wesentliche Schwankungen, insbesondere mit Zeiten subjektiven Wohlbefindens oder besserer Leistungsfähigkeit nicht aufgetreten. Der Kläger hatte durchgängig über die im Einzelnen aufgeführten Symptome berichtet. Letztlich wird die Richtigkeit der seinerzeit getroffenen Leistungsbeurteilung und deren Gültigkeit noch für den vorliegend im Streit stehenden Zeitraum auch gestützt durch die im April 2000 durchgeführte Untersuchung des Arbeitsamtsarztes Sc ... Denn auch dieser ging von einer vollschichtigen beruflichen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten aus. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auch während des hier maßgeblichen Zeitraums in der Lage gewesen wäre, leichten beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, mithin nicht au war.
Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Krg im Hinblick auf die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X in Zweifel gezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein Raum für die Anwendung dieser Vorschriften ist. Denn bei der Gewährung von Krg handelt es sich nicht um eine Dauerleistung, für deren Entziehung die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung notwendig wäre. Diese Leistung wird vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel den Zeitraum für die zunächst attestierte AU, gewährt und vielfach erst nachträglich ausgezahlt. Der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung bedarf es daher nicht. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung Ermessen ausgeübt hat bzw. ob eventuelle Verfahrensfehler geheilt wurden.
Da sich die angefochtene Entscheidung nach alledem im Ergebnis als rechtmäßig erweist, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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