Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3930/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2940/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Klägerin ist streitig, ob die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, die an die Klägerin erfolgte Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto hinterlegt gewesenen Kaufpreisrestbetrages einschließlich Zinsen in Höhe von 9.283,53 EUR zu genehmigen.
In der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 30. April 1996 und vom 27. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2004 bezog die Beklagte Ziffer 1 für sich und ihre 1984 und 1989 geborenen Töchter von der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Gesamtumfang von 70.404,38 EUR. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde als Darlehen bewilligt, weil aus dem Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum der Beklagten Ziffer 1 und des Beklagten Ziffer 2 stehenden Hausgrundstücks der hälftige Verkaufserlös in Höhe von 440.000 DM auf einem Notaranderkonto für die Beklagte Ziffer 1 hinterlegt war. In Ziffer VI Abschnitt 3 d des notariellen Kaufvertrags vom 24. Juli 1996 war der beurkundende Notar der Beklagten unwiderruflich angewiesen, den auf dem Anderkonto hinterlegten Kaufpreis nur nach übereinstimmender Weisung der Beklagten oder auf Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen. In Höhe der seit 9. Oktober 1995 durch den Bezug von Sozialhilfe entstandenen Aufwendungen und der durch weiteren Sozialhilfebezug entstehenden Aufwendungen hatte die Beklagte Ziffer 1 zur Sicherung der Klägerin den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrag zuzüglich anfallender Zinsen an die Klägerin abgetreten. Nach § 2 des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und Beklagten Ziffer 1 vom 6. Mai 1997 verpflichtete sich die Beklagte Ziffer 1, eine diesbezüglich Abtretungserklärung zur Vorlage an den Notar zu unterzeichnen. Nach § 5 des Darlehensvertrages wurde das Darlehen zur Rückzahlung fällig, sobald die Beklage Ziffer 1 über den hinterlegten Geldbetrag verfügen konnte. Mit einer weiteren Erklärung vom 5. Mai 1997 trat die Beklagte Ziffer 1 zur Absicherung der von Oktober 1995 bis April 1996 und seit dem 27. Dezember 1996 darlehensweise gewährten Sozialhilfe den auf dem Notaranderkonto hinterlegten und ggfs. an sie zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag in Höhe der entstandenen und künftig entstehenden Sozialhilfeaufwendungen an die Klägerin ab. Die Klägerin legte diese Abtretungserklärung mit Schreiben vom 20. Mai 1997 gegenüber dem beurkundenden Notar H., K., vor. Nach Vorabverfügungen zu Gunsten der Beklagten und der Mutter des Beklagten Ziffer 2 belief sich das Restguthaben auf dem Notaranderkonto nach dem Schreiben der Beklagten Ziffer 1 vom 25. April 2007 auf 9.352,57 EUR. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006 erteilte der Beklagte Ziffer 2 seine Zustimmung zur hälftigen Verteilung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages an ihn und die Klägerin. Diese forderte sodann mit Schreiben vom 13. Februar 2007 die Beklagte Ziffer 1 dazu auf, der Auszahlung ebenfalls zuzustimmen. Die Beklagte Ziffer 1 lehnte dies ab, da die Auszahlung des Restbetrages für sie und ihre Kinder eine unzumutbare Härte darstelle. Die Abtretungserklärung an die Klägerin habe sie in einer Zwangslage unterschrieben. Während des Sozialhilfebezugs durch die Klägerin habe diese sie und ihre Kinder nicht darin unterstützt, von Sozialhilfe wegzukommen. In ihrer beruflichen Ausbildung sei sie nicht unterstützt worden. Sie beabsichtige eine Ausbildung zur Elternberaterin, mit der sie sich selbständig machen könne. Die Schulausbildung ihrer Kinder in einer Waldorfschule sei nicht ausreichend gefördert worden. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende habe sie nicht beantragt; sie halte diese für verfassunswidrig.
Am 8. August 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ehe der Beklagten sei durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Karlsruhe vom 19. Juni 1998 (2 F 25/96) rechtskräftig geschieden. Eventuelle, ehebedingte Ansprüche zwischen den Beklagten seien zwischenzeitlich verjährt. Nachdem durch gerichtliche Entscheidung sowohl der Beklagte Ziffer 2 hinsichtlich des Zugewinnausgleichs als auch dessen Mutter bzgl. der ihr zugesprochenen Forderungen aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegen Kaufpreis befriedigt worden seien, sei die im Kaufvertrag vereinbarte Verfügungsbeschränkung unwirksam geworden. Am 27. September 2007 sei durch die Notare Dres. B. und K., K. die Überweisung des Restbetrages auf dem Anderkonto in Höhe von 9.283,53 EUR an sie vorgenommen worden. Die Genehmigung dieser Auszahlung stelle für die Beklagte Ziffer 1 keine unzumutbare Härte dar; sie sei nicht sozialhilfebedürftig. Nachdem der Beklagte Ziffer 2 mit Schreiben vom 29. August 2007 gegenüber den Notaren Dres. B. und K. seine Zustimmung zur Auszahlung des Restbetrages an die Klägerin erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit gegen den Beklagten Ziffer 2 für erledigt erklärt. Die Beklagte Ziffer 1 ist der Klage entgegengetreten. Sie sei nicht bereit die erfolgte Auszahlung des Restbetrages zu genehmigen. Sie sei weiterhin sozialhilfebedürftig. Sie habe zwar nur bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen von der Klägerin bezogen; weitergehende Leistungen seien jedoch nicht deswegen entfallen, weil sich ihre finanzielle Situation gebessert habe, sondern allein deshalb, da sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wieder zurückgenommen habe; Arbeitslosengeld II (ALG II) sei verfassungswidrig. Die Genehmigung zur Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages an die Klägerin sei für sie eine unzumutbare Härte. Im Übrigen könne sie sich bezüglich dieses Kaufpreisrestbetrages auf Schonvermögen berufen, wenn sie einen Antrag auf ALG II stellen würden. Den Betrag benötige sie für ihre eigene Alterssicherung. Mit Urteil vom 16. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich des Beklagten Ziffer 2 und nach der am 27. September 2007 - also nach Rechtshängigkeit der Klage - erfolgten Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages von 9.283,53 EUR an die Klägerin nicht wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig geworden. Die Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegt gewesenen Kaufpreisrestbetrages hätten die amtierenden Notare nur nach übereinstimmender Weisung beider Beklagten oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vornehmen dürfen. Eine übereinstimmende Weisung liege nicht vor, da sich die Beklagte Ziffer 1 nach wie vor weigere, ihre Zustimmung zu erteilen. Die Beklagte Ziff. 1 habe die Genehmigung der Auszahlung der Restkaufpreissumme an die Klägerin ohne Rechtsgrund verweigert. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung der Auszahlung sei der zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Klägerin am 6. Mai 1997 geschlossene Darlehensvertrag sowie die von der Beklagten Ziffer 1 am 15. Mai 1997 unterschriebene Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Beim Darlehensvertrag handele es sich um einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Laut § 2 des Darlehensvertrages habe die Beklagte Ziffer 1 zur Sicherung der von ihr und ihren beiden Töchtern in der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 und ab dem 27. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2004 bezogenen laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisrestanteil abzüglich eines bereits im Oktober 1996 an die Beklagte Ziffer 1 zur Auszahlung gelangten Teilbetrages von 25.000,- DM an die Klägerin abgetreten; hierüber habe die Beklagte Ziffer 1 am 5. Mai 1997 eine gesonderte Abtretungserklärung unterschrieben. Diese Abtretungserklärung habe die Klägerin dem beurkundenden Notar Herb mit Schreiben vom 20. Mai 1997 offengelegt. Da nach Befriedigung der Ansprüche des Beklagten Ziffer 2 und dessen Mutter der auf dem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreisrestbetrag allein der Beklagten Ziffer 1 zur Verfügung gestanden habe, sei die Rückzahlung des Darlehens gem. § 5 des Darlehensvertrages auch fällig gewesen. Die von der Beklagten Ziffer 1 erhobenen Einwände gegen ihre Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung der Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages an die Klägerin griffen hingegen nicht durch. Die von ihr behauptete "Zwangslage" bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin lasse sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht nachvollziehen. Der mit Anträgen vom 9. Oktober 1995 und 27. Dezember 1996 geltend gemachten Hilfebedürftigkeit der Beklagten Ziffer 1 und ihrer Töchter nach dem BSHG habe - und zwar jeden Monat von Neuem - der Wert des damals ehegemeinschaftlichen Anwesens in H. bzw. der aus dem Verkauf dieses Anwesens erzielte hälftige Kaufpreis abzüglich des an die Beklagte Ziffer 1 1996 bereits zur Auszahlung gelangten Betrages von 25.000,- DM als anzurechnendes Vermögen (§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 7 BSHG) entgegengestanden, soweit das Vermögen den jeweiligen Hilfebedarf der Beklagten Ziffer 1 mit ihren Töchtern überschritten habe. Eine Überschreitung des Betrags von 9.283,53 EUR abzüglich eines zu berücksichtigenden Schonvermögens zu Gunsten der Beklagten Ziffer 1 sowie zu Gunsten ihrer beiden Töchter - zusammen 1.805,- EUR - durch den Hilfebedarf sei weder behauptet noch ersichtlich. Davon ausgehend habe die Klägerin auch zu Recht die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG "nur" darlehensweise gewährt (§ 89 Satz 1 BSHG). Die Beklagte habe durch Abschluss des Darlehensvertrages lediglich ihre gesetzliche Aufgabe, der Beklagten Ziffer 1 und ihren damals minderjährigen Töchtern ein menschenwürdiges Leben im Sinne der Teilhabe am soziokulturellen Existenzminimum zu ermöglichen, wahrgenommen, nicht jedoch eine Zwangslage der Beklagten Ziffer 1 ausgenutzt. Der von der Klägerin mit der Klage letztlich verfolgte endgültige Verbleib des Kaufpreisrestbetrages in Höhe von 9.283,53 EUR bei ihr stelle auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG - seit 1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - dar. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 1 weiterhin den Lebensunterhalt für sich und ihre 1989 geborene Tochter - die 1984 geborene Tochter ist nach den Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht mehr unterhaltsbedürftig - nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten könne. Beide hätten jedoch die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Jobcenter Stadt Karlsruhe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu stellen um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Es falle allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten Ziffer 1 bzw. ihrer Tochter, wenn sie einen solchen Antrag nicht stelle bzw. den Antrag vom Dezember 2004 wieder zurückgenommen habe, weil sie Leistungen nach dem SGB II für verfassungswidrig halte. Aus diesem Verhalten der Beklagten Ziffer 1 folge keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, da die Leistung nach dem SGB II diesen Leistungen grundsätzlich vorgingen (§ 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Durch ihr Verhalten könne die Beklagte Ziffer 1 jedenfalls - unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe - nicht die Leistungspflicht eines anderen unzuständigen Leistungsträgers erzwingen bzw. wie vorliegend - diesem zustehende (Rückzahlungs-)Ansprüche unterlaufen. Deshalb sei es auch nicht von Belang, dass die Beklagte Ziffer 1 ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter mit Darlehen von Freunden/Bekannten sicherstelle und ihrem Vorbringen zufolge ein Leben "weit unter Sozialhilfeniveau" führe. Die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreisrestbetrages zur Alterssicherung führe ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Härte bei der Beklagten Ziffer 1, wenn sie dem endgültigen Verbleib des Kaufpreisrestbetrages bei der Klägerin zustimmen müsse; grundsätzlich seien z. B. auch Lebensversicherungen, die vielfach der Alterssicherung dienten, vor Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII als Vermögen einzusetzen, soweit nicht der Rückkaufwert erheblich unter den als Eigenleistungen eingezahlten Beiträgen liege. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten Ziffer 1 zu ihren Ausbildungswünschen und zu denen ihrer Tochter stellten keinen Grund im Sinne der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine atypische Fallgestaltung, die eine besondere Härte begründen könne, sei schon deswegen diesbezüglich nicht gegeben, weil die Beklagte Ziffer 1 hinsichtlich ihrer Ausbildungswünsche es bei unverbindlichen Absichten bzw. Erwägungen hat bewenden lassen; konkrete Dispositionen seien jedoch nicht vorgenommen worden bzw. belegt. Im Übrigen verfüge die Beklagte Ziffer 1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Diplom-Übersetzerin. Warum sie nicht im erlernten Beruf erwerbstätig sein könne, sei nicht ersichtlich. Ihrer Tochter, die sich offenbar noch in der Schulausbildung befinde, sei es im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Familie durchaus zuzumuten, eine eventuelle Berufsausbildung in Karlsruhe und Umgebung bzw. ein Studium des Faches Musik an der Musikhochschule Karlsruhe zu absolvieren, oder - bei einem auswärtigen Studienplatz - ggfs. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Nach alledem stelle die Verwertung des Kaufpreisrestbetrages für die Beklagte Ziffer 1 und ihre Tochter keine unzumutbare Härte dar.
Gegen das der Beklagten Ziffer 1 mit Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2008 zugestellte Urteil hat diese am 8. August 2007 beim SG Berufung erhoben und ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Die Beklagte Ziffer 1 beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. März 2009 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2009 gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Beklagte Ziffer 1 betreffenden Verwaltungsakten der Klägerin (4 Bände) sowie die Gerichtsakte des SG (S 1 SO 3930/07) sowie die Berufungsakte des Senats (L 2 SO 2940/08) Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat der Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen stattgegeben. Der Senat sieht daher gem. § 153 Absatz 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Beklagte Ziffer 1 hat zur Begründung ihrer Berufung das wiederholt, was sie bereits im Klageverfahren vor dem SG vorgebracht hat. Sie hebt weiterhin darauf ab, dass sie sich der Klägerin gegenüber bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 6. Mai 1997 bzw. bei der Abgabe der Abtretungserklärung vom 5. Mai 1997 zu Gunsten der Klägerin in einer Zwangslage befunden habe und weiterhin darauf, dass sie und ihre Tochter bei monatlichen Einkünften von 639,- EUR und gegenüberstehenden Ausgaben von 590,- EUR unter Sozialhilfeniveau lebten, weswegen der Verbleib des Kaufpreisrestbetrages in Höhe von 9.283,53 EUR bei der Klägerin für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sei auch deswegen so, weil sie diesen Betrag für Ausbildungszwecke bzw. die Rückzahlung von Schulden bei Freunden/Bekannten benötige, von denen sie für den Lebensunterhalt finanziell unterstützt werde. Mit diesem Vorbringen, mit dem sich das SG ausführlich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 16. Mai 2008 auseinandergesetzt hat, kann sie auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten Ziffer 1 für sich und ihre Töchter geltend gemachte Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG von Gesetzes wegen das vorhandene ehegemeinschaftliche Anwesen in H. bzw. den aus dem Verkauf dieses Anwesens resultierenden hälftige Verkaufserlös während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfe durch die Klägerin - monatlich immer wieder von neuem - als dem Hilfebedarf entgegenstehendes Vermögen zu berücksichtigen hatte. Deshalb hat die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise der Hilfebedürftigkeit der Beklagten Ziffer 1 und ihrer Töchter in Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrages insofern abgeholfen, als sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Darlehen gewährt hat (vgl. § 89 Satz 1 BSHG). Offensichtlich hat auch der Hilfebedarf in keinem Monat während des gesamten Leistungsbezugs der Sozialhilfe den vom SG unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schonvermögens für die Beklagte Ziffer 1 und ihre beiden Töchter zutreffend errechneten Betrag von 7.492,53 EUR überschritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 hat die Klägerin bei der darlehensweisen Bewilligung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht etwa eine - auch gar nicht erkennbare - Zwangslage der Beklagten Ziffer 1 ausgenutzt, sondern sie ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 89 Satz 1 BSHG nachgekommen, wonach sie in aller Regel die Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren hat ("soll"), wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Hausanwesens in H. 1995 und 1996 bis zu dessen Verkauf im Juli 1996 gegeben und im weiteren deswegen, weil vom Kaufpreiserlös zunächst die - gerichtlich festgestellten - Forderungen der Mutter des Beklagten Ziffer 2 bzw. die Forderungen des Beklagten Ziffer 2 zu befriedigen waren, bevor die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 heraus daran gehen konnte, ihre Forderung aus dem Kaufpreisresterlös zu befriedigen. Soweit die Beklagte Ziffer 1 mit ihrer Berufung nochmals ihre "Sozialhilfeniveau" unterschreitende Lebenssituation zur Begründung einer unzumutbaren Härte betont, ist nochmals hervorzuheben, dass dies keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. - seit 1. Januar 2005 - § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begründen vermag. Die Beklagte Ziffer 1 hat für sich und ihre Tochter die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, um ihr Existenzminimum zu sichern. Dass sie davon ihn bewusster eigener Entscheidung absieht, weil sie die Leistung nach dem SGB II für verfassungswidrig hält, kann jedoch nicht zu Lasten der Klägerin insofern gehen, als diese als nachrangiger Leistungsträger (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II) durch den Verlust des Rückforderungsanspruchs nunmehr von der Beklagten Ziffer 1 quasi "in Anspruch genommen" würde.
Soweit die Beklagte Ziffer 1 schließlich nochmals mit der Berufung auf die Bestimmung des Kaufpreisrestbetrages zu Alterssicherungszwecken abhebt bzw. darauf, dass sie ihren und den Ausbildungswunsch ihrer Tochter mit diesem Betrag zu verwirklichen gedenke, wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG verwiesen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Klägerin ist streitig, ob die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, die an die Klägerin erfolgte Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto hinterlegt gewesenen Kaufpreisrestbetrages einschließlich Zinsen in Höhe von 9.283,53 EUR zu genehmigen.
In der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 30. April 1996 und vom 27. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2004 bezog die Beklagte Ziffer 1 für sich und ihre 1984 und 1989 geborenen Töchter von der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Gesamtumfang von 70.404,38 EUR. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde als Darlehen bewilligt, weil aus dem Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum der Beklagten Ziffer 1 und des Beklagten Ziffer 2 stehenden Hausgrundstücks der hälftige Verkaufserlös in Höhe von 440.000 DM auf einem Notaranderkonto für die Beklagte Ziffer 1 hinterlegt war. In Ziffer VI Abschnitt 3 d des notariellen Kaufvertrags vom 24. Juli 1996 war der beurkundende Notar der Beklagten unwiderruflich angewiesen, den auf dem Anderkonto hinterlegten Kaufpreis nur nach übereinstimmender Weisung der Beklagten oder auf Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung auszuzahlen. In Höhe der seit 9. Oktober 1995 durch den Bezug von Sozialhilfe entstandenen Aufwendungen und der durch weiteren Sozialhilfebezug entstehenden Aufwendungen hatte die Beklagte Ziffer 1 zur Sicherung der Klägerin den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrag zuzüglich anfallender Zinsen an die Klägerin abgetreten. Nach § 2 des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und Beklagten Ziffer 1 vom 6. Mai 1997 verpflichtete sich die Beklagte Ziffer 1, eine diesbezüglich Abtretungserklärung zur Vorlage an den Notar zu unterzeichnen. Nach § 5 des Darlehensvertrages wurde das Darlehen zur Rückzahlung fällig, sobald die Beklage Ziffer 1 über den hinterlegten Geldbetrag verfügen konnte. Mit einer weiteren Erklärung vom 5. Mai 1997 trat die Beklagte Ziffer 1 zur Absicherung der von Oktober 1995 bis April 1996 und seit dem 27. Dezember 1996 darlehensweise gewährten Sozialhilfe den auf dem Notaranderkonto hinterlegten und ggfs. an sie zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag in Höhe der entstandenen und künftig entstehenden Sozialhilfeaufwendungen an die Klägerin ab. Die Klägerin legte diese Abtretungserklärung mit Schreiben vom 20. Mai 1997 gegenüber dem beurkundenden Notar H., K., vor. Nach Vorabverfügungen zu Gunsten der Beklagten und der Mutter des Beklagten Ziffer 2 belief sich das Restguthaben auf dem Notaranderkonto nach dem Schreiben der Beklagten Ziffer 1 vom 25. April 2007 auf 9.352,57 EUR. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006 erteilte der Beklagte Ziffer 2 seine Zustimmung zur hälftigen Verteilung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages an ihn und die Klägerin. Diese forderte sodann mit Schreiben vom 13. Februar 2007 die Beklagte Ziffer 1 dazu auf, der Auszahlung ebenfalls zuzustimmen. Die Beklagte Ziffer 1 lehnte dies ab, da die Auszahlung des Restbetrages für sie und ihre Kinder eine unzumutbare Härte darstelle. Die Abtretungserklärung an die Klägerin habe sie in einer Zwangslage unterschrieben. Während des Sozialhilfebezugs durch die Klägerin habe diese sie und ihre Kinder nicht darin unterstützt, von Sozialhilfe wegzukommen. In ihrer beruflichen Ausbildung sei sie nicht unterstützt worden. Sie beabsichtige eine Ausbildung zur Elternberaterin, mit der sie sich selbständig machen könne. Die Schulausbildung ihrer Kinder in einer Waldorfschule sei nicht ausreichend gefördert worden. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende habe sie nicht beantragt; sie halte diese für verfassunswidrig.
Am 8. August 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ehe der Beklagten sei durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Karlsruhe vom 19. Juni 1998 (2 F 25/96) rechtskräftig geschieden. Eventuelle, ehebedingte Ansprüche zwischen den Beklagten seien zwischenzeitlich verjährt. Nachdem durch gerichtliche Entscheidung sowohl der Beklagte Ziffer 2 hinsichtlich des Zugewinnausgleichs als auch dessen Mutter bzgl. der ihr zugesprochenen Forderungen aus dem auf dem Notaranderkonto hinterlegen Kaufpreis befriedigt worden seien, sei die im Kaufvertrag vereinbarte Verfügungsbeschränkung unwirksam geworden. Am 27. September 2007 sei durch die Notare Dres. B. und K., K. die Überweisung des Restbetrages auf dem Anderkonto in Höhe von 9.283,53 EUR an sie vorgenommen worden. Die Genehmigung dieser Auszahlung stelle für die Beklagte Ziffer 1 keine unzumutbare Härte dar; sie sei nicht sozialhilfebedürftig. Nachdem der Beklagte Ziffer 2 mit Schreiben vom 29. August 2007 gegenüber den Notaren Dres. B. und K. seine Zustimmung zur Auszahlung des Restbetrages an die Klägerin erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit gegen den Beklagten Ziffer 2 für erledigt erklärt. Die Beklagte Ziffer 1 ist der Klage entgegengetreten. Sie sei nicht bereit die erfolgte Auszahlung des Restbetrages zu genehmigen. Sie sei weiterhin sozialhilfebedürftig. Sie habe zwar nur bis zum 31. Dezember 2004 Sozialhilfeleistungen von der Klägerin bezogen; weitergehende Leistungen seien jedoch nicht deswegen entfallen, weil sich ihre finanzielle Situation gebessert habe, sondern allein deshalb, da sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wieder zurückgenommen habe; Arbeitslosengeld II (ALG II) sei verfassungswidrig. Die Genehmigung zur Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages an die Klägerin sei für sie eine unzumutbare Härte. Im Übrigen könne sie sich bezüglich dieses Kaufpreisrestbetrages auf Schonvermögen berufen, wenn sie einen Antrag auf ALG II stellen würden. Den Betrag benötige sie für ihre eigene Alterssicherung. Mit Urteil vom 16. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich des Beklagten Ziffer 2 und nach der am 27. September 2007 - also nach Rechtshängigkeit der Klage - erfolgten Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages von 9.283,53 EUR an die Klägerin nicht wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig geworden. Die Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegt gewesenen Kaufpreisrestbetrages hätten die amtierenden Notare nur nach übereinstimmender Weisung beider Beklagten oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vornehmen dürfen. Eine übereinstimmende Weisung liege nicht vor, da sich die Beklagte Ziffer 1 nach wie vor weigere, ihre Zustimmung zu erteilen. Die Beklagte Ziff. 1 habe die Genehmigung der Auszahlung der Restkaufpreissumme an die Klägerin ohne Rechtsgrund verweigert. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung der Auszahlung sei der zwischen der Beklagten Ziffer 1 und der Klägerin am 6. Mai 1997 geschlossene Darlehensvertrag sowie die von der Beklagten Ziffer 1 am 15. Mai 1997 unterschriebene Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Beim Darlehensvertrag handele es sich um einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Laut § 2 des Darlehensvertrages habe die Beklagte Ziffer 1 zur Sicherung der von ihr und ihren beiden Töchtern in der Zeit vom 9. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 und ab dem 27. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2004 bezogenen laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreisrestanteil abzüglich eines bereits im Oktober 1996 an die Beklagte Ziffer 1 zur Auszahlung gelangten Teilbetrages von 25.000,- DM an die Klägerin abgetreten; hierüber habe die Beklagte Ziffer 1 am 5. Mai 1997 eine gesonderte Abtretungserklärung unterschrieben. Diese Abtretungserklärung habe die Klägerin dem beurkundenden Notar Herb mit Schreiben vom 20. Mai 1997 offengelegt. Da nach Befriedigung der Ansprüche des Beklagten Ziffer 2 und dessen Mutter der auf dem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreisrestbetrag allein der Beklagten Ziffer 1 zur Verfügung gestanden habe, sei die Rückzahlung des Darlehens gem. § 5 des Darlehensvertrages auch fällig gewesen. Die von der Beklagten Ziffer 1 erhobenen Einwände gegen ihre Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung der Auszahlung des Kaufpreisrestbetrages an die Klägerin griffen hingegen nicht durch. Die von ihr behauptete "Zwangslage" bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin lasse sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht nachvollziehen. Der mit Anträgen vom 9. Oktober 1995 und 27. Dezember 1996 geltend gemachten Hilfebedürftigkeit der Beklagten Ziffer 1 und ihrer Töchter nach dem BSHG habe - und zwar jeden Monat von Neuem - der Wert des damals ehegemeinschaftlichen Anwesens in H. bzw. der aus dem Verkauf dieses Anwesens erzielte hälftige Kaufpreis abzüglich des an die Beklagte Ziffer 1 1996 bereits zur Auszahlung gelangten Betrages von 25.000,- DM als anzurechnendes Vermögen (§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 7 BSHG) entgegengestanden, soweit das Vermögen den jeweiligen Hilfebedarf der Beklagten Ziffer 1 mit ihren Töchtern überschritten habe. Eine Überschreitung des Betrags von 9.283,53 EUR abzüglich eines zu berücksichtigenden Schonvermögens zu Gunsten der Beklagten Ziffer 1 sowie zu Gunsten ihrer beiden Töchter - zusammen 1.805,- EUR - durch den Hilfebedarf sei weder behauptet noch ersichtlich. Davon ausgehend habe die Klägerin auch zu Recht die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG "nur" darlehensweise gewährt (§ 89 Satz 1 BSHG). Die Beklagte habe durch Abschluss des Darlehensvertrages lediglich ihre gesetzliche Aufgabe, der Beklagten Ziffer 1 und ihren damals minderjährigen Töchtern ein menschenwürdiges Leben im Sinne der Teilhabe am soziokulturellen Existenzminimum zu ermöglichen, wahrgenommen, nicht jedoch eine Zwangslage der Beklagten Ziffer 1 ausgenutzt. Der von der Klägerin mit der Klage letztlich verfolgte endgültige Verbleib des Kaufpreisrestbetrages in Höhe von 9.283,53 EUR bei ihr stelle auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG - seit 1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - dar. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beklagte Ziffer 1 weiterhin den Lebensunterhalt für sich und ihre 1989 geborene Tochter - die 1984 geborene Tochter ist nach den Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht mehr unterhaltsbedürftig - nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten könne. Beide hätten jedoch die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Jobcenter Stadt Karlsruhe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu stellen um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Es falle allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten Ziffer 1 bzw. ihrer Tochter, wenn sie einen solchen Antrag nicht stelle bzw. den Antrag vom Dezember 2004 wieder zurückgenommen habe, weil sie Leistungen nach dem SGB II für verfassungswidrig halte. Aus diesem Verhalten der Beklagten Ziffer 1 folge keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII, da die Leistung nach dem SGB II diesen Leistungen grundsätzlich vorgingen (§ 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Durch ihr Verhalten könne die Beklagte Ziffer 1 jedenfalls - unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Selbsthilfe - nicht die Leistungspflicht eines anderen unzuständigen Leistungsträgers erzwingen bzw. wie vorliegend - diesem zustehende (Rückzahlungs-)Ansprüche unterlaufen. Deshalb sei es auch nicht von Belang, dass die Beklagte Ziffer 1 ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter mit Darlehen von Freunden/Bekannten sicherstelle und ihrem Vorbringen zufolge ein Leben "weit unter Sozialhilfeniveau" führe. Die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreisrestbetrages zur Alterssicherung führe ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Härte bei der Beklagten Ziffer 1, wenn sie dem endgültigen Verbleib des Kaufpreisrestbetrages bei der Klägerin zustimmen müsse; grundsätzlich seien z. B. auch Lebensversicherungen, die vielfach der Alterssicherung dienten, vor Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII als Vermögen einzusetzen, soweit nicht der Rückkaufwert erheblich unter den als Eigenleistungen eingezahlten Beiträgen liege. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten Ziffer 1 zu ihren Ausbildungswünschen und zu denen ihrer Tochter stellten keinen Grund im Sinne der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine atypische Fallgestaltung, die eine besondere Härte begründen könne, sei schon deswegen diesbezüglich nicht gegeben, weil die Beklagte Ziffer 1 hinsichtlich ihrer Ausbildungswünsche es bei unverbindlichen Absichten bzw. Erwägungen hat bewenden lassen; konkrete Dispositionen seien jedoch nicht vorgenommen worden bzw. belegt. Im Übrigen verfüge die Beklagte Ziffer 1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Diplom-Übersetzerin. Warum sie nicht im erlernten Beruf erwerbstätig sein könne, sei nicht ersichtlich. Ihrer Tochter, die sich offenbar noch in der Schulausbildung befinde, sei es im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Familie durchaus zuzumuten, eine eventuelle Berufsausbildung in Karlsruhe und Umgebung bzw. ein Studium des Faches Musik an der Musikhochschule Karlsruhe zu absolvieren, oder - bei einem auswärtigen Studienplatz - ggfs. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Nach alledem stelle die Verwertung des Kaufpreisrestbetrages für die Beklagte Ziffer 1 und ihre Tochter keine unzumutbare Härte dar.
Gegen das der Beklagten Ziffer 1 mit Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2008 zugestellte Urteil hat diese am 8. August 2007 beim SG Berufung erhoben und ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Die Beklagte Ziffer 1 beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. März 2009 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2009 gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Beklagte Ziffer 1 betreffenden Verwaltungsakten der Klägerin (4 Bände) sowie die Gerichtsakte des SG (S 1 SO 3930/07) sowie die Berufungsakte des Senats (L 2 SO 2940/08) Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat der Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen stattgegeben. Der Senat sieht daher gem. § 153 Absatz 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Beklagte Ziffer 1 hat zur Begründung ihrer Berufung das wiederholt, was sie bereits im Klageverfahren vor dem SG vorgebracht hat. Sie hebt weiterhin darauf ab, dass sie sich der Klägerin gegenüber bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 6. Mai 1997 bzw. bei der Abgabe der Abtretungserklärung vom 5. Mai 1997 zu Gunsten der Klägerin in einer Zwangslage befunden habe und weiterhin darauf, dass sie und ihre Tochter bei monatlichen Einkünften von 639,- EUR und gegenüberstehenden Ausgaben von 590,- EUR unter Sozialhilfeniveau lebten, weswegen der Verbleib des Kaufpreisrestbetrages in Höhe von 9.283,53 EUR bei der Klägerin für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies sei auch deswegen so, weil sie diesen Betrag für Ausbildungszwecke bzw. die Rückzahlung von Schulden bei Freunden/Bekannten benötige, von denen sie für den Lebensunterhalt finanziell unterstützt werde. Mit diesem Vorbringen, mit dem sich das SG ausführlich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 16. Mai 2008 auseinandergesetzt hat, kann sie auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten Ziffer 1 für sich und ihre Töchter geltend gemachte Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG von Gesetzes wegen das vorhandene ehegemeinschaftliche Anwesen in H. bzw. den aus dem Verkauf dieses Anwesens resultierenden hälftige Verkaufserlös während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfe durch die Klägerin - monatlich immer wieder von neuem - als dem Hilfebedarf entgegenstehendes Vermögen zu berücksichtigen hatte. Deshalb hat die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise der Hilfebedürftigkeit der Beklagten Ziffer 1 und ihrer Töchter in Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrages insofern abgeholfen, als sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als Darlehen gewährt hat (vgl. § 89 Satz 1 BSHG). Offensichtlich hat auch der Hilfebedarf in keinem Monat während des gesamten Leistungsbezugs der Sozialhilfe den vom SG unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schonvermögens für die Beklagte Ziffer 1 und ihre beiden Töchter zutreffend errechneten Betrag von 7.492,53 EUR überschritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 1 hat die Klägerin bei der darlehensweisen Bewilligung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht etwa eine - auch gar nicht erkennbare - Zwangslage der Beklagten Ziffer 1 ausgenutzt, sondern sie ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 89 Satz 1 BSHG nachgekommen, wonach sie in aller Regel die Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren hat ("soll"), wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Hausanwesens in H. 1995 und 1996 bis zu dessen Verkauf im Juli 1996 gegeben und im weiteren deswegen, weil vom Kaufpreiserlös zunächst die - gerichtlich festgestellten - Forderungen der Mutter des Beklagten Ziffer 2 bzw. die Forderungen des Beklagten Ziffer 2 zu befriedigen waren, bevor die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 heraus daran gehen konnte, ihre Forderung aus dem Kaufpreisresterlös zu befriedigen. Soweit die Beklagte Ziffer 1 mit ihrer Berufung nochmals ihre "Sozialhilfeniveau" unterschreitende Lebenssituation zur Begründung einer unzumutbaren Härte betont, ist nochmals hervorzuheben, dass dies keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. - seit 1. Januar 2005 - § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begründen vermag. Die Beklagte Ziffer 1 hat für sich und ihre Tochter die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, um ihr Existenzminimum zu sichern. Dass sie davon ihn bewusster eigener Entscheidung absieht, weil sie die Leistung nach dem SGB II für verfassungswidrig hält, kann jedoch nicht zu Lasten der Klägerin insofern gehen, als diese als nachrangiger Leistungsträger (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II) durch den Verlust des Rückforderungsanspruchs nunmehr von der Beklagten Ziffer 1 quasi "in Anspruch genommen" würde.
Soweit die Beklagte Ziffer 1 schließlich nochmals mit der Berufung auf die Bestimmung des Kaufpreisrestbetrages zu Alterssicherungszwecken abhebt bzw. darauf, dass sie ihren und den Ausbildungswunsch ihrer Tochter mit diesem Betrag zu verwirklichen gedenke, wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG verwiesen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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