Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1664/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3153/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren L 4 R 3156/06 auf EUR 140.000,00 und für das Klageverfahren S 4 R 1664/03 auf EUR 175.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren zuletzt noch streitig, ob die Beklagte für Lehrer, die an dem Abendgymnasium und der Abendrealschule der klagenden Volkshochschule tätig waren, Sozialversicherungspflicht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit feststellen konnte.
Die Beigeladenen zu 3) bis 36) sowie der am 2007 verstorbene frühere Beigeladene zu 9) - die früheren Beigeladenen zu 10) bis 37) sind nunmehr die Beigeladenen zu 9) bis 36) - waren bei der klagenden Volkshochschule in folgenden Funktionen tätig: &61656; Lehrer am Abendgymnasium der frühere Beigeladene zu 9) sowie die Beigeladenen zu 3) bis 19), &61656; Lehrer an der Abendrealschule die Beigeladenen zu 20) bis 30) &61656; Lehrer an der Abendhauptschule die Beigeladenen zu 31) bis 35) &61656; Sekretärin des Abendgymnasiums die Beigeladene zu 36). Mit der Beigeladenen zu 8) schloss die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 1. September 1999, wonach die Beigeladene zu 8) ab 1. September 1999 als Lehrerin am Abendgymnasium R. bei der Klägerin mit einem Deputat von zehn Stunden (volles Deputat = 24 Stunden) im Schuljahr 1999/2000 angestellt wurde. Die Beigeladene zu 36) ist seit 2. Februar 1984 Angestellte beim Landratsamt K. (Arbeitsvertrag vom 3. Februar 1984) und seit Oktober 1991 als Schulsekretärin auch bei der Klägerin tätig.
Im Zeitraum vom 9. Januar bis 15. Februar 2001 führte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), an drei Tagen eine Prüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durch und setzte mit Bescheid vom 12. April 2001 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 1.221,00 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von DM 18.111,98 fest. Bei der Betriebsprüfung hatte die Beklagte u.a. den Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 ausgewertet, mit welchem Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 in Höhe von insgesamt DM 11.440,52 nachgefordert worden war. Unter anderem legte das Finanzamt dar, dass der bei der Klägerin seit 1. August 1992 als Leiter des Abendgymnasiums beschäftigte Beigeladene zu 12) Arbeitnehmer der Klägerin sei und dem Beigeladenen zu 12) für erteilte Unterrichtstunden zusätzlich zugeflossene Vergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Ferner seien die Honorare, mit denen Arbeitnehmern der Klägerin die Erteilung von Unterricht außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vergütet werde, als Vergütung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen. Des Weiteren übersandte die Beklagte der Klägerin zur Klärung der Rechtsstellung verschiedener freier Mitarbeiter (Außenstellenleiter, Sekretärin, Lehrer an der Abendhauptschule, Lehrer an der Abendrealschule, Lehrer am Abendgymnasium sowie Leiter der Abendschulen) einen "Fragenkatalog" vom 1. März 2001. Diesen beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2001. Mit den Lehrern des Abendgymnasiums, der Abendhauptschule und der Abendrealschule gebe es abgesehen von der Beigeladenen zu 8) (sowie einem im streitigen Zeitraum nicht betroffenen Lehrer am Abendgymnasium) - nur mündliche Vereinbarungen. Es gälten für das Abendgymnasium der Rahmenlehrplan der Gymnasien in Baden-Württemberg für den Zweig Wirtschaftsgymnasium, für die Abendrealschule der Rahmenlehrplan der Realschulen in Baden-Württemberg und für die Abendhauptschule der Rahmenlehrplan der Hauptschulen in Baden-Württemberg. Die Lehrer am Abendgymnasium, an der Abendrealschule und an der Abendhauptschule, für die die gleichen Anforderungen wie für Lehrer an anderen allgemein bildenden Schulen gälten, würden auf Honorarbasis bezahlt - die Beigeladene zu 8) (sowie ein im streitigen Zeitraum nicht betroffener Lehrer am Abendgymnasium) nach BAT -, nähmen an Konferenzen teil und seien teilweise auch als Prüfungsaufsicht tätig. Die Lehrer führten ein Klassenbuch nach üblichem Muster. Die Teilnehmer an den Unterrichtstunden könnten sie sich nicht aussuchen. Den Stundenplan plane für das Abendgymnasium der Beigeladene zu 14) als pädagogischer Leiter des Abendgymnasiums, für die Abendrealschule der Beigeladene zu 21) als Leiter der T.-H.-Realschule und gleichzeitiger Leiter ihrer (der Klägerin) Abendrealschule sowie für die Abendhauptschule der pädagogische Leiter, in K. der Beigeladene zu 31), Leiter der G. D., und in S. ihr (der Klägerin) Leiter. Es würden schuleigene Materialien benutzt. Bei den Lehrern am Abendgymnasium bestehe kein Unterschied zur Tätigkeit der festangestellten Lehrer. Die übrigen Lehrkräfte seien bereits am Berufsschulzentrum R. festangestellt, weshalb bei den Lehrern am Abendgymnasium mit der Überstundenpauschale operiert werde. Die Beigeladene zu 36) übernehme für das Abendgymnasium die gleichen Aufgaben, die sie auch als Schulsekretärin für das Berufsschulzentrum R. wahrnehme. Sie bekomme keine Arbeitsmittel gestellt, sondern nutzte die gesamte Infrastruktur des Berufsschulzentrums R., in dem die Räume des Abendgymnasiums zu Gast seien. Sie habe keine festen Arbeitszeiten. Diese richteten sich nach dem Arbeitsanfall (durchschnittlich ca. drei bis vier Stunden wöchentlich) und würden nach Absprache mit dem pädagogischen Leiter des Abendgymnasiums ausgeführt. Die Klägerin legte Unterlagen vor, u.a. den Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 8), den zwischen ihr und dem im streitigen Zeitraum nicht betroffenen Lehrer am Abendgymnasium geschlossenen Arbeitsvertrag vom 13. August 1994, wonach dieser hauptberuflich als Lehrer im Angestelltenverhältnis am Abendgymnasium R. beschäftigt ist, sowie Aufstellungen über die von Lehrkräften geleisteten Unterrichtsstunden und über die gezahlten Honorare. Die Beigeladene zu 36) reichte der Beklagten einen ausgefüllten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vom 15. März 2001 ein. Sie gab an, mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit beim Landratsamt K. zu erhalten, nicht an der Betriebsstätte ihres Auftraggebers zu arbeiten, keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen, keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit zu erhalten, nicht selbst unternehmerisch zu handeln sowie dass der Auftraggeber die Einsatzgebiete nicht ohne ihre Zustimmung verändern könne und die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch sie von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei.
Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2001) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2002 fest, dass für die Beigeladenen zu 3) bis 36) und der verstorbene frühere Beigeladene zu 9) ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in folgender Tätigkeit für folgende Zeiträume bestehe: Lehrer am Abendgymnasium: &61656; ab 1. Januar 1997 die Beigeladenen zu 3), 4) und 6) bis 13) sowie der frühere Beigeladene zu 9), &61656; ab 16. September 1997 der Beigeladene zu 5) &61656; ab 1. September 1998 die Beigeladenen zu 15) und 19), &61656; ab 1. September 1999 die Beigeladenen zu 14) und 16), &61656; ab 1. September 2000 die Beigeladenen zu 17) und 18), Lehrer an der Abendrealschule &61656; ab 1. Januar 1997 die Beigeladenen zu 20) bis 28) &61656; ab 1. September 1998 der Beigeladene zu 29) &61656; ab 1. September 2000 die Beigeladene zu 30), Lehrer an der Abendhauptschule &61656; ab 1. Januar 1998 die Beigeladenen zu 31) und 32), &61656; ab 1. Mai 1998 der Beigeladene zu 35), &61656; ab 1. Januar 2000 die Beigeladenen zu 33) und 34) Sekretärin des Abendgymnasiums &61656; ab 1. Oktober 1998 die Beigeladene zu 36). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Lehrer am Abendgymnasium, an der Abendrealschule und an der Abendhauptschule könnten den Lehrstoff für ihre Stunden nur sehr begrenzt auswählen, da der Lehrplan des Landes Baden-Württemberg Anwendung finde. Außerdem übernähmen die Lehrer diverse Nebenpflichten (Lehrerkonferenzen, Prüfaufsichten, Schülerberatungen und Klassenbuchführung), wodurch sie in den Schulbetrieb eingegliedert seien. Die Lehrer betreuten Klassen über mehrere Schuljahre bis zum Abitur oder zum Realschulabschluss. Die Planung der Stunden erfolge durch den Leiter der Abendschule. Die Bezahlung der Stunden erfolge nach dem Satz für Überstunden staatlicher Lehrkräfte, ohne dass die Teilnehmerzahl hierauf Einfluss habe. Die Lehrer setzten keine eigenen Mittel ein. Des Weiteren würden die Beigeladene zu 8) und weitere Lehrer beim Abendgymnasium versicherungspflichtig beschäftigt und führten die gleichen Tätigkeiten wie die Auftragnehmer aus. Die Beigeladene zu 8) sei bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 1. September 1999 als freie Mitarbeiterin am Abendgymnasium beschäftigt gewesen. Die Beigeladene zu 36) benutze zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Sekretärin (Führen von Portobüchern, Kopier- und Schülerlisten, das Schreiben von Zeugnissen sowie die Verwaltung von Lehrmitteln) die Arbeitsmittel der Schule und richte sich mit ihrer Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Schule. Auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung und den Ausführungen im Anhörungsverfahren sei festzustellen, dass grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit des zu beurteilenden Personenkreises ausgegangen worden sei. Hierfür spreche, dass gleiche Arbeiten durch Auftragnehmer und abhängig Beschäftigte ausgeübt würden, im Lohnsteuerprüfbericht vom 9. Juni 1997 bereits für den Beigeladenen zu 12) Lohnsteuer nachgefordert und ein Dienstverhältnis zur Klägerin festgestellt worden sei sowie die Tätigkeit der Lehrer an Abendrealschulen und Abendhauptschulen in Baden-Württemberg üblicherweise durch abhängig Beschäftigte ausgeübt würden. Somit trete Versicherungspflicht nach § 7b Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) nicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, sondern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeiten unter Beachtung der Verjährungsvorschriften. Den Beigeladenen zu 3) bis 36) sowie dem früheren Beigeladene zu 9),übersandte die Beklagte eine Abschrift des Bescheids.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Diese habe erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids am 29. Januar 2002 begonnen, da weder sie (die Klägerin) noch die Beigeladenen zu 3) bis 36) (früher bis 37) vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Nur diejenigen Lehrkräfte, die keine anderweitige feste Anstellung gehabt hätten, seien von ihr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis genommen worden, um sie sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Diejenigen Lehrkräfte, die bei ihr als freie Mitarbeiter tätig seien, seien allesamt nebenberuflich tätig. Auch seien im gesamten Bundesgebiet, außer neuerdings in Baden-Württemberg, alle Lehrkräften an Abendschulen als freie Mitarbeiter tätig. Der Beigeladene zu 12) sei mit den übrigen Lehrkräften der Abendschulen nicht vergleichbar, weil er im Gegensatz zu diesen in erster Linie als Direktor des Abendgymnasiums fungiert habe. Im Übrigen habe der Leiter des Abendgymnasiums St. bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren veranlasst und es sei vereinbart worden, dass eine Versicherungspflicht gegebenenfalls frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung eintreten könne. Eine Versicherungspflicht sei letztlich ab dem 1. Januar 2002 begründet worden und sie habe sämtliche Lehrer an den Abendschulen rückwirkend zum 1. Januar 2002 als Mitarbeiter in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die Klägerin legte die an den Vorstand des Abendgymnasiums St. der Volkshochschule St. und an den Leiter dieses Abendgymnasiums gerichteten Bescheide der Beklagten vom 26. Oktober 2001 vor, wonach der dort als Leiter des Abendgymnasiums und Dozent Beschäftigte dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, sowie den weiteren an den Leiter dieses Abendgymnasiums gerichteten Bescheid der Beklagten (ohne Datum), wonach dessen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 29. Oktober 2001 beginne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2003). Sie hielt an der Auffassung fest, es habe grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV vorgelegen. Bei der Klägerin seien gleiche Arbeiten durch Auftragnehmer und abhängig Beschäftigte ausgeübt worden. Die Beigeladene zu 8) sei vor ihrer abhängigen Beschäftigung als freie Mitarbeiterin tätig gewesen, obwohl sich ihr Aufgabenbereich nicht geändert habe. Die Klägerin habe die in Frage stehenden Mitarbeiter nur dann der Versicherungspflicht unterworfen, wenn sie kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hätten, um ihre soziale Absicherung zu garantieren. Bereits im Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 sei die Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 12) festgestellt worden. Die Lehrtätigkeit an Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien werde in Baden-Württemberg üblicherweise durch abhängig Beschäftigte ausgeübt. Auch sei in vergleichbaren Fällen die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für diesen Personenkreis getroffen worden. Das Statusfeststellungsverfahren setze ein Tätigwerden des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers voraus. Dieses Bemühen um eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei im Fall der Klägerin jedoch unterblieben.
Die Klägerin erhob am 20. August 2003 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 sowie zunächst sinngemäß die Feststellung, dass bei den Beigeladenen zu 5), 15) bis 19) und 28) bis 36) kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, später in der mündlichen Verhandlung beim SG die Aufhebung der Bescheide insoweit, "als Beiträge zur Sozialversicherung vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden". Zur Begründung machte sie unter Vorlage von Unterlagen erneut geltend, grobe Fahrlässigkeit habe bei ihr nicht vorgelegen. Da der Beigeladene zu 12) nicht Lehrer, sondern Direktor des Abendgymnasiums gewesen sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass in der Doppelbeschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei ihr nicht vorliege. Die Beklagte habe übersehen, dass bei der Abendhauptschule in Baden-Württemberg ein mit anderen Bundesländern nicht vergleichbarer Sonderfall vorliege. Bei ihrer Abendhauptschule handle es sich im Gegensatz zu anderen Bundesländern um freie und nicht um staatliche Kurse und es gebe keine staatliche Form der Prüfung und auch keinen staatlichen Lehrplan. Im Gegensatz hierzu seien ihre Abendrealschule und ihr Abendgymnasium staatlich anerkannt und hätten folglich einen festgelegten Lehrplan und einen Stundenplan mit Schulpflicht. Nicht berücksichtigt habe die Beklagte, dass die Volkshochschulen erstmals mit der veränderten Gesetzgebung auf das Problem der Sozialversicherungspflichtigkeit hingewiesen worden seien, sodass sie jedenfalls bis zu dieser Kenntnis Vertrauensschutz genieße. Grobe Fahrlässigkeit liege insbesondere deswegen nicht vor, weil sie sich über den Ring der Abendgymnasien gerade über diese Problematik informiert habe. Außer Acht gelassen habe die Beklagte auch, dass auf Grund des Statusfeststellungsverfahrens des Leiters des Abendgymnasiums St. vereinbart worden sei, die Versicherungspflicht trete frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung ein. Sie habe sich ausführlich Gedanken zur streitgegenständlichen Rechtsfrage gemacht. Hierzu legte die Klägerin mehrere ihr zugegangene Unterlagen vor, u.a. Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 7. März und 25. Juli 2002, die Broschüre des Landesverbands der Abendrealschulen Baden-Württemberg e.V. "Die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeitsvergütungen von Geschäftsführern/Schulleitern und Lehrkräften an Abendrealschulen" (Stand 2. Juni 2003), das Schreiben des Vorsitzenden des Ringes der Abendgymnasien in Baden-Württemberg vom 13. September 2001 zur Versicherungspflicht für nebenberufliche Beamte, das Schreiben des Leiters der Volkshochschule L. vom 6. August 2001 mit dem Hinweis auf eine Veranstaltung wegen drohender Rentenversicherungspflicht für Honorarkräfte, Lehrbeauftragte und Kursleiter, die Einladung zur Sitzung der Abteilungskonferenz des Volkshochschulenverbands Baden-Württemberg am 23. November 2000 mit Tagesordnung sowie den Prüfbericht der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 27. Dezember 2000 betreffend die Betriebsprüfung der Abendrealschule Rottenburg, wonach die dort beauftragten Lehrkräfte selbstständig tätig seien. Ferner legte die Klägerin ein Muster eines Honorarvertrages vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Im Gegensatz zum Leiter am Abendgymnasium St. habe die Klägerin kein Statusfeststellungsverfahrens eingeleitet, obwohl Unsicherheiten bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Lehrkräfte bestanden hätten. Hinsichtlich der Abendhauptschule habe die Klägerin ihr (der Beklagten) gegenüber angegeben, es gelte der Rahmenlehrplan der Hauptschulen in Baden-Württemberg.
Das SG lud mit Beschluss vom 29. Juli 2005 und Änderungsbeschluss vom 18. August 2005 die AOK Baden-Württemberg, die Bundesagentur für Arbeit sowie die im Bescheid vom 29. Januar 2002 genannten Personen bei. Die Beigeladene zu 2) schloss sich der Auffassung der Beklagten an.
Mit Urteil vom 2. März 2006 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 insoweit auf, "als darin eine Versicherungspflicht auch für die Lehrer der Abendhauptschulen festgestellt wird". Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Dozenten an der Abendhauptschule seien weniger mit Lehrern an einer allgemein bildenden Schule als vielmehr mit Volkshochschuldozenten vergleichbar. Sie seien nicht so weit den Weisungen der Klägerin unterworfen, dass schon von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei, sodass Versicherungspflicht für diese Dozenten ausscheide. Sie hätten eine größere inhaltliche Gestaltungsfreiheit als die Lehrer an allgemein bildenden Schulen sowie den Abendgymnasien und Abendrealschulen. Die Lehrer an der Abendrealschule und am Abendgymnasium unterlägen jedoch der Versicherungspflicht, was die Klägerin im Grundsatz auch nicht bestreite. Die Kurse seien auf ca. zwei Jahre ausgelegt und die Dozenten müssten neben der Vermittlung des Unterrichts auch die Anwesenheit kontrollieren. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, Sozialversicherungspflicht auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 festzustellen, weil die Klägerin bei Erlass des angefochtenen Bescheids bereits bösgläubig im Sinne von § 7b Nr. 3 SGB IV gewesen sei. Der Klägerin hätte sich zumindest aufdrängen müssen, dass es nicht möglich sein könne, die gleiche Tätigkeiten durch abhängig Beschäftigte und Selbstständige ausüben zu lassen. Auch sei schon im Jahre 2000 die Rentenversicherungspflicht für Dozenten diskutiert worden, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Tagesordnung der Abteilungsleiterkonferenz ergebe. Auch habe die Klägerin nicht einmal nach den Feststellungen des Finanzamts S. im Hinblick auf den Beigeladenen zu 12) die gebotene Sorgfalt nunmehr ausgeübt und die Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung nachgeholt. Die Situation des Statusfeststellungsverfahrens des Leiters des Abendgymnasium St. sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da jener die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV beantragt habe und deshalb § 7b SGB IV nicht zur Anwendung kommen könne.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Berufung eingelegt. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Erklärungen wendet sie sich mit der Berufung gegen die Inanspruchnahme zur Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2002 bezüglich der Beigeladenen zu 3) bis 30). Zur Begründung ihrer Berufung macht sie geltend, das SG habe zu Unrecht zwischen den Lehrern an der Abendhauptschule einerseits und den anderen Lehrkräften an dem Abendgymnasium und der Abendrealschule andererseits unterschieden. Ein Lehrer der Hauptschule habe die gleiche Ausbildung wie ein Lehrer der Realschule, sodass die Arbeit dieser Lehrer durchaus vergleichbar sei. Dass der vorbereitende Unterricht in der Abendhauptschule nicht obligatorisch sei, überzeuge nicht. Selbst wenn die Lehrkräfte am Abendgymnasium und an der Abendrealschule der Versicherungspflicht unterlägen, sei ihr bezüglich der Versicherungspflicht nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Gegenteiliges könne nicht daraus geschlossen werden, dass sie diese Lehrer zum 1. Januar 2002 zur Sozialversicherung angemeldet habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei sie von dem Bestehen der Versicherungspflicht ausgegangen. Sie habe keine Veranlassung gehabt, eine Unterscheidung zwischen den Lehrer der Realschule und des Gymnasiums einerseits und den Lehrern der Hauptschule andererseits zu machen. Unerheblich sei, ob bereits im Jahr 2000 die Rentenversicherungspflicht für Dozenten diskutiert worden sei. Dies zeige, dass sie sich hierzu Gedanken gemacht habe. Erst 2001 sei das Thema der Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aktuell geworden. Bis dahin seien selbstverständlich alle Dozenten an allen Volkshochschulen als Selbstständige behandelt worden. Im Übrigen sei die Rechtslage auch heute noch unklar. Sie hat die Schreiben des Vorsitzenden des Landesverbands Abendrealschulen Baden-Württemberg e.V. vom 10. November 2005 und 9. Februar 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Sozialversicherungspflicht für die Beigeladenen zu 3) bis 30) bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit festgestellt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 ist, soweit über ihn im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war (dazu sogleich unter 1.), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Im Berufungsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) vor dem 29. Januar 2002 festgestellt hat. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 31) bis 35), die als Lehrer an der Abendhauptschule tätig waren bzw. sind, ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Insoweit hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 aufgehoben. Die Beklagte hat insoweit keine Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 36) hat die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.
Den Bescheid vom 29. Januar 2002 hat die Klägerin mit dem Widerspruch nur insoweit angefochten, als es den Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 29. Januar 2002 betraf, nicht dagegen insoweit, als die Beklagte die Versicherungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, ihr sei der Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 7b SGB IV nicht zu machen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 bestandskräftig geworden, soweit er die - im Berufungsverfahren noch streitige - Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) dem Grunde nach betrifft. Zwischen den Beteiligten steht deshalb fest, dass die Beigeladene zu 3) bis 30) (Lehrer am Abendgymnasium und an der Abendrealschule) seit dem im Bescheid vom 29. Januar 2002 genannten Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt waren.
2. Die Beklagte hat zu Recht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bis 30) die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die Voraussetzungen des § 7b SGB IV (in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) haben die Beklagte und auch das SG zutreffend verneint.
Nach § 7b SGB IV tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, und der Beschäftigte 1. zustimmt, 2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und 3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze von 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wieder aufgehoben sowie durch den bisherigen § 7d SGB IV ersetzt.
2.1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, weil die Beklagte die Entscheidung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) nicht in einem Statusfeststellung nach § 7a SGB IV getroffen hat, sondern in einem Verfahren der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV. Bereits dies unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen des Leiters des Abendgymnasiums St ... Denn in jenem Verfahren erfolgte die Feststellung, dass dieser in seiner Tätigkeit als Leiter und Dozent des Abendgymnasiums St. der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege, in einem von ihm beantragten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Die Vorschrift ist auch anwendbar, weil die Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 3) bis 30) zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden.
2.2. Der Senat lässt dahingestellt, ob bereits die Voraussetzungen des § 7b Nrn. 1 und 2 SGB IV vorliegen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 7b Nr. 3 SGB IV nicht gegeben, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bis 30) ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) RdNr. 14, Stand Juli 2008; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 -, veröffentlicht in juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war, auch bereits vor dem Jahr 2001, und ist die Rechtslage hinsichtlich des sozialversichrungsrechtlichen Status von Lehrern und Dozenten an Volkshochschulen nicht eindeutig. Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) ausgeübt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat bei der Frage, ob Lehrer oder Dozenten Selbstständige oder Arbeitnehmer sind, darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrer in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und sonstige Umstände der Dienstleistung mitgestalten können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG [BAGE 84, 124 zur Lehrerin am Abendgymnasium einer Volkshochschule]; vgl. auch BAG AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten (Dozenten in der beruflichen Bildung); Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 2005 - L 4 KR 2166/03 -, veröffentlicht in juris). Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. z.B. BAG AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten [Lehrerin an einer Volkshochschule mit Unterricht in Deutschkursen für Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge]). Da die Beurteilung, ob ein Lehrer abhängig Beschäftigte oder selbstständig tätig ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, hätte die Klägerin zur Klärung der Unsicherheiten ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten bzw. vor Einfügung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 den Status der Lehrkräfte durch die Einzugsstelle prüfen lassen müssen. Der Klägerin war die Problematik, ob Lehrkräfte an Volkshochschulen und Abendschulen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind oder nicht, auch bekannt. Es hätte deshalb erst recht Anlass bestanden, den Status der Lehrkräfte prüfen zu lassen, zumal bei der Klägerin auch abhängig Beschäftigte als Lehrkräfte tätig waren. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag im Widerspruchsverfahren diejenigen Lehrkräfte, die nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisse standen und deshalb über keine eigenständige Absicherung in der Sozialversicherung verfügten, in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis genommen, um diese sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Dieses von der Klägerin angewandte Kriterium ist ersichtlich fehlerhaft. Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, beurteilt sich nicht danach, ob bereits eine anderweitige Absicherung vorliegt. Vielmehr können auch mehrere ausgeübte Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig sein. Ferner ist im Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997, der die Jahre 1992 bis 1996 betraf, also einen vor dem im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 liegenden Zeitraum, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 12) als Arbeitnehmer und die erhaltene Vergütung als Arbeitslohn angesehen worden. Auch wenn die Klägerin der Auffassung ist, insoweit liege auf Grund der Stellung des Beigeladenen zu 12) als Direktor des Abendgymnasiums eine Besonderheit vor, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 gleichwohl, dass gezahlte Unterrichtvergütungen Arbeitslohn darstellen, zumal anderen hauptberuflichen Mitarbeitern gezahlte Honorare vom Finanzamt S. ebenfalls als Arbeitslohn angesehen wurden. Schließlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften auch der Klägerin durch Veranstaltungen bekannt geworden, wie sich aus dem von ihr beim SG vorgelegten Schreiben des Leiters der Volkshochschule L. vom 6. August 2001 sowie der Tagesordnung in der Einladung vom 29. September 2000 zur Abteilungskonferenz VI des Volkshochschulenverbands Baden-Württemberg ergibt. Dies alles zeigt, dass der Klägerin die allgemeine Problematik, ob bei ihr tätige Lehrkräfte abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig sind, bekannt war. Bestätigt wird dies durch ihren Vortrag, sie habe sich Gedanken zu der Rechtsfrage der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemacht. Da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, kann sich die Klägerin nicht auf die Beurteilung anderer Rentenversicherungsträger anlässlich von Arbeitgeberprüfung und oder von Einzugsstellen berufen. Die Sozialversicherungspflicht beurteilt sich schließlich auch nicht danach, ob die Klägerin für die Aufwendungen, die sie für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs verwendet, Zuschüsse vom Land Baden-Württemberg erhält. Ob die Beurteilung des Status der Lehrer an der Abendhauptschule einerseits sowie der Lehrer an der Abendrealschule und dem Abendgymnasium andererseits - wie vom SG angenommen - unterschiedlich erfolgen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn hinsichtlich der Lehrer an der Abendhauptschule ist das angefochtene Urteil des SG rechtskräftig und kann vom Senat - selbst wenn er der Auffassung wäre, auch die Lehrer an der Abendhauptschule seien abhängig Beschäftigte - nicht geändert werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG und §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach § 197a Abs. 1 SGG in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung sind für das vorliegende Berufungsverfahren L 4 R 3153/06 und auch für das Klageverfahren S 4 RA 1664/03 Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Denn weder der Kläger noch die Beklagte sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil nur nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, nicht aber über die Gerichtskosten entschieden. Da die Monatsfrist des § 140 SGG abgelaufen ist, kann das Urteil des Sozialgerichts nicht ergänzt werden. Die unterbliebene Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz kann durch den Senat nachgeholt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2).
4. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Da keine konkrete Beitragserhebung streitig war, sondern die Feststellung der Sozialversicherungspflicht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit, ist für jeden betroffenen Beigeladenen vom Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe EUR 5.000,00 auszugehen. Betroffen waren im Klageverfahren 35 Beigeladene, sodass sich ein Streitwert für das Klageverfahren von EUR 175.000,00 (35 x EUR 5.000,00) ergibt, und im Berufungsverfahren aufgrund der klarstellenden Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats 28 Beigeladene, sodass sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von EUR 140.000,00 (28 x EUR 5.000,00) ergibt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren L 4 R 3156/06 auf EUR 140.000,00 und für das Klageverfahren S 4 R 1664/03 auf EUR 175.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren zuletzt noch streitig, ob die Beklagte für Lehrer, die an dem Abendgymnasium und der Abendrealschule der klagenden Volkshochschule tätig waren, Sozialversicherungspflicht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit feststellen konnte.
Die Beigeladenen zu 3) bis 36) sowie der am 2007 verstorbene frühere Beigeladene zu 9) - die früheren Beigeladenen zu 10) bis 37) sind nunmehr die Beigeladenen zu 9) bis 36) - waren bei der klagenden Volkshochschule in folgenden Funktionen tätig: &61656; Lehrer am Abendgymnasium der frühere Beigeladene zu 9) sowie die Beigeladenen zu 3) bis 19), &61656; Lehrer an der Abendrealschule die Beigeladenen zu 20) bis 30) &61656; Lehrer an der Abendhauptschule die Beigeladenen zu 31) bis 35) &61656; Sekretärin des Abendgymnasiums die Beigeladene zu 36). Mit der Beigeladenen zu 8) schloss die Klägerin den Arbeitsvertrag vom 1. September 1999, wonach die Beigeladene zu 8) ab 1. September 1999 als Lehrerin am Abendgymnasium R. bei der Klägerin mit einem Deputat von zehn Stunden (volles Deputat = 24 Stunden) im Schuljahr 1999/2000 angestellt wurde. Die Beigeladene zu 36) ist seit 2. Februar 1984 Angestellte beim Landratsamt K. (Arbeitsvertrag vom 3. Februar 1984) und seit Oktober 1991 als Schulsekretärin auch bei der Klägerin tätig.
Im Zeitraum vom 9. Januar bis 15. Februar 2001 führte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), an drei Tagen eine Prüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durch und setzte mit Bescheid vom 12. April 2001 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 1.221,00 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von DM 18.111,98 fest. Bei der Betriebsprüfung hatte die Beklagte u.a. den Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 ausgewertet, mit welchem Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1992 bis 1996 in Höhe von insgesamt DM 11.440,52 nachgefordert worden war. Unter anderem legte das Finanzamt dar, dass der bei der Klägerin seit 1. August 1992 als Leiter des Abendgymnasiums beschäftigte Beigeladene zu 12) Arbeitnehmer der Klägerin sei und dem Beigeladenen zu 12) für erteilte Unterrichtstunden zusätzlich zugeflossene Vergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Ferner seien die Honorare, mit denen Arbeitnehmern der Klägerin die Erteilung von Unterricht außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vergütet werde, als Vergütung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen. Des Weiteren übersandte die Beklagte der Klägerin zur Klärung der Rechtsstellung verschiedener freier Mitarbeiter (Außenstellenleiter, Sekretärin, Lehrer an der Abendhauptschule, Lehrer an der Abendrealschule, Lehrer am Abendgymnasium sowie Leiter der Abendschulen) einen "Fragenkatalog" vom 1. März 2001. Diesen beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2001. Mit den Lehrern des Abendgymnasiums, der Abendhauptschule und der Abendrealschule gebe es abgesehen von der Beigeladenen zu 8) (sowie einem im streitigen Zeitraum nicht betroffenen Lehrer am Abendgymnasium) - nur mündliche Vereinbarungen. Es gälten für das Abendgymnasium der Rahmenlehrplan der Gymnasien in Baden-Württemberg für den Zweig Wirtschaftsgymnasium, für die Abendrealschule der Rahmenlehrplan der Realschulen in Baden-Württemberg und für die Abendhauptschule der Rahmenlehrplan der Hauptschulen in Baden-Württemberg. Die Lehrer am Abendgymnasium, an der Abendrealschule und an der Abendhauptschule, für die die gleichen Anforderungen wie für Lehrer an anderen allgemein bildenden Schulen gälten, würden auf Honorarbasis bezahlt - die Beigeladene zu 8) (sowie ein im streitigen Zeitraum nicht betroffener Lehrer am Abendgymnasium) nach BAT -, nähmen an Konferenzen teil und seien teilweise auch als Prüfungsaufsicht tätig. Die Lehrer führten ein Klassenbuch nach üblichem Muster. Die Teilnehmer an den Unterrichtstunden könnten sie sich nicht aussuchen. Den Stundenplan plane für das Abendgymnasium der Beigeladene zu 14) als pädagogischer Leiter des Abendgymnasiums, für die Abendrealschule der Beigeladene zu 21) als Leiter der T.-H.-Realschule und gleichzeitiger Leiter ihrer (der Klägerin) Abendrealschule sowie für die Abendhauptschule der pädagogische Leiter, in K. der Beigeladene zu 31), Leiter der G. D., und in S. ihr (der Klägerin) Leiter. Es würden schuleigene Materialien benutzt. Bei den Lehrern am Abendgymnasium bestehe kein Unterschied zur Tätigkeit der festangestellten Lehrer. Die übrigen Lehrkräfte seien bereits am Berufsschulzentrum R. festangestellt, weshalb bei den Lehrern am Abendgymnasium mit der Überstundenpauschale operiert werde. Die Beigeladene zu 36) übernehme für das Abendgymnasium die gleichen Aufgaben, die sie auch als Schulsekretärin für das Berufsschulzentrum R. wahrnehme. Sie bekomme keine Arbeitsmittel gestellt, sondern nutzte die gesamte Infrastruktur des Berufsschulzentrums R., in dem die Räume des Abendgymnasiums zu Gast seien. Sie habe keine festen Arbeitszeiten. Diese richteten sich nach dem Arbeitsanfall (durchschnittlich ca. drei bis vier Stunden wöchentlich) und würden nach Absprache mit dem pädagogischen Leiter des Abendgymnasiums ausgeführt. Die Klägerin legte Unterlagen vor, u.a. den Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 8), den zwischen ihr und dem im streitigen Zeitraum nicht betroffenen Lehrer am Abendgymnasium geschlossenen Arbeitsvertrag vom 13. August 1994, wonach dieser hauptberuflich als Lehrer im Angestelltenverhältnis am Abendgymnasium R. beschäftigt ist, sowie Aufstellungen über die von Lehrkräften geleisteten Unterrichtsstunden und über die gezahlten Honorare. Die Beigeladene zu 36) reichte der Beklagten einen ausgefüllten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vom 15. März 2001 ein. Sie gab an, mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit beim Landratsamt K. zu erhalten, nicht an der Betriebsstätte ihres Auftraggebers zu arbeiten, keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen, keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit zu erhalten, nicht selbst unternehmerisch zu handeln sowie dass der Auftraggeber die Einsatzgebiete nicht ohne ihre Zustimmung verändern könne und die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch sie von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei.
Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2001) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2002 fest, dass für die Beigeladenen zu 3) bis 36) und der verstorbene frühere Beigeladene zu 9) ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in folgender Tätigkeit für folgende Zeiträume bestehe: Lehrer am Abendgymnasium: &61656; ab 1. Januar 1997 die Beigeladenen zu 3), 4) und 6) bis 13) sowie der frühere Beigeladene zu 9), &61656; ab 16. September 1997 der Beigeladene zu 5) &61656; ab 1. September 1998 die Beigeladenen zu 15) und 19), &61656; ab 1. September 1999 die Beigeladenen zu 14) und 16), &61656; ab 1. September 2000 die Beigeladenen zu 17) und 18), Lehrer an der Abendrealschule &61656; ab 1. Januar 1997 die Beigeladenen zu 20) bis 28) &61656; ab 1. September 1998 der Beigeladene zu 29) &61656; ab 1. September 2000 die Beigeladene zu 30), Lehrer an der Abendhauptschule &61656; ab 1. Januar 1998 die Beigeladenen zu 31) und 32), &61656; ab 1. Mai 1998 der Beigeladene zu 35), &61656; ab 1. Januar 2000 die Beigeladenen zu 33) und 34) Sekretärin des Abendgymnasiums &61656; ab 1. Oktober 1998 die Beigeladene zu 36). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Lehrer am Abendgymnasium, an der Abendrealschule und an der Abendhauptschule könnten den Lehrstoff für ihre Stunden nur sehr begrenzt auswählen, da der Lehrplan des Landes Baden-Württemberg Anwendung finde. Außerdem übernähmen die Lehrer diverse Nebenpflichten (Lehrerkonferenzen, Prüfaufsichten, Schülerberatungen und Klassenbuchführung), wodurch sie in den Schulbetrieb eingegliedert seien. Die Lehrer betreuten Klassen über mehrere Schuljahre bis zum Abitur oder zum Realschulabschluss. Die Planung der Stunden erfolge durch den Leiter der Abendschule. Die Bezahlung der Stunden erfolge nach dem Satz für Überstunden staatlicher Lehrkräfte, ohne dass die Teilnehmerzahl hierauf Einfluss habe. Die Lehrer setzten keine eigenen Mittel ein. Des Weiteren würden die Beigeladene zu 8) und weitere Lehrer beim Abendgymnasium versicherungspflichtig beschäftigt und führten die gleichen Tätigkeiten wie die Auftragnehmer aus. Die Beigeladene zu 8) sei bis zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 1. September 1999 als freie Mitarbeiterin am Abendgymnasium beschäftigt gewesen. Die Beigeladene zu 36) benutze zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Sekretärin (Führen von Portobüchern, Kopier- und Schülerlisten, das Schreiben von Zeugnissen sowie die Verwaltung von Lehrmitteln) die Arbeitsmittel der Schule und richte sich mit ihrer Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Schule. Auf Grund der durchgeführten Betriebsprüfung und den Ausführungen im Anhörungsverfahren sei festzustellen, dass grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit des zu beurteilenden Personenkreises ausgegangen worden sei. Hierfür spreche, dass gleiche Arbeiten durch Auftragnehmer und abhängig Beschäftigte ausgeübt würden, im Lohnsteuerprüfbericht vom 9. Juni 1997 bereits für den Beigeladenen zu 12) Lohnsteuer nachgefordert und ein Dienstverhältnis zur Klägerin festgestellt worden sei sowie die Tätigkeit der Lehrer an Abendrealschulen und Abendhauptschulen in Baden-Württemberg üblicherweise durch abhängig Beschäftigte ausgeübt würden. Somit trete Versicherungspflicht nach § 7b Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) nicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, sondern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeiten unter Beachtung der Verjährungsvorschriften. Den Beigeladenen zu 3) bis 36) sowie dem früheren Beigeladene zu 9),übersandte die Beklagte eine Abschrift des Bescheids.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Diese habe erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheids am 29. Januar 2002 begonnen, da weder sie (die Klägerin) noch die Beigeladenen zu 3) bis 36) (früher bis 37) vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Nur diejenigen Lehrkräfte, die keine anderweitige feste Anstellung gehabt hätten, seien von ihr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis genommen worden, um sie sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Diejenigen Lehrkräfte, die bei ihr als freie Mitarbeiter tätig seien, seien allesamt nebenberuflich tätig. Auch seien im gesamten Bundesgebiet, außer neuerdings in Baden-Württemberg, alle Lehrkräften an Abendschulen als freie Mitarbeiter tätig. Der Beigeladene zu 12) sei mit den übrigen Lehrkräften der Abendschulen nicht vergleichbar, weil er im Gegensatz zu diesen in erster Linie als Direktor des Abendgymnasiums fungiert habe. Im Übrigen habe der Leiter des Abendgymnasiums St. bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren veranlasst und es sei vereinbart worden, dass eine Versicherungspflicht gegebenenfalls frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung eintreten könne. Eine Versicherungspflicht sei letztlich ab dem 1. Januar 2002 begründet worden und sie habe sämtliche Lehrer an den Abendschulen rückwirkend zum 1. Januar 2002 als Mitarbeiter in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die Klägerin legte die an den Vorstand des Abendgymnasiums St. der Volkshochschule St. und an den Leiter dieses Abendgymnasiums gerichteten Bescheide der Beklagten vom 26. Oktober 2001 vor, wonach der dort als Leiter des Abendgymnasiums und Dozent Beschäftigte dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, sowie den weiteren an den Leiter dieses Abendgymnasiums gerichteten Bescheid der Beklagten (ohne Datum), wonach dessen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 29. Oktober 2001 beginne.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2003). Sie hielt an der Auffassung fest, es habe grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7b Nr. 3 SGB IV vorgelegen. Bei der Klägerin seien gleiche Arbeiten durch Auftragnehmer und abhängig Beschäftigte ausgeübt worden. Die Beigeladene zu 8) sei vor ihrer abhängigen Beschäftigung als freie Mitarbeiterin tätig gewesen, obwohl sich ihr Aufgabenbereich nicht geändert habe. Die Klägerin habe die in Frage stehenden Mitarbeiter nur dann der Versicherungspflicht unterworfen, wenn sie kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hätten, um ihre soziale Absicherung zu garantieren. Bereits im Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 sei die Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 12) festgestellt worden. Die Lehrtätigkeit an Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien werde in Baden-Württemberg üblicherweise durch abhängig Beschäftigte ausgeübt. Auch sei in vergleichbaren Fällen die Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für diesen Personenkreis getroffen worden. Das Statusfeststellungsverfahren setze ein Tätigwerden des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers voraus. Dieses Bemühen um eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei im Fall der Klägerin jedoch unterblieben.
Die Klägerin erhob am 20. August 2003 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 sowie zunächst sinngemäß die Feststellung, dass bei den Beigeladenen zu 5), 15) bis 19) und 28) bis 36) kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, später in der mündlichen Verhandlung beim SG die Aufhebung der Bescheide insoweit, "als Beiträge zur Sozialversicherung vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden". Zur Begründung machte sie unter Vorlage von Unterlagen erneut geltend, grobe Fahrlässigkeit habe bei ihr nicht vorgelegen. Da der Beigeladene zu 12) nicht Lehrer, sondern Direktor des Abendgymnasiums gewesen sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass in der Doppelbeschäftigung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei ihr nicht vorliege. Die Beklagte habe übersehen, dass bei der Abendhauptschule in Baden-Württemberg ein mit anderen Bundesländern nicht vergleichbarer Sonderfall vorliege. Bei ihrer Abendhauptschule handle es sich im Gegensatz zu anderen Bundesländern um freie und nicht um staatliche Kurse und es gebe keine staatliche Form der Prüfung und auch keinen staatlichen Lehrplan. Im Gegensatz hierzu seien ihre Abendrealschule und ihr Abendgymnasium staatlich anerkannt und hätten folglich einen festgelegten Lehrplan und einen Stundenplan mit Schulpflicht. Nicht berücksichtigt habe die Beklagte, dass die Volkshochschulen erstmals mit der veränderten Gesetzgebung auf das Problem der Sozialversicherungspflichtigkeit hingewiesen worden seien, sodass sie jedenfalls bis zu dieser Kenntnis Vertrauensschutz genieße. Grobe Fahrlässigkeit liege insbesondere deswegen nicht vor, weil sie sich über den Ring der Abendgymnasien gerade über diese Problematik informiert habe. Außer Acht gelassen habe die Beklagte auch, dass auf Grund des Statusfeststellungsverfahrens des Leiters des Abendgymnasiums St. vereinbart worden sei, die Versicherungspflicht trete frühestens ab dem Zeitpunkt der Feststellung ein. Sie habe sich ausführlich Gedanken zur streitgegenständlichen Rechtsfrage gemacht. Hierzu legte die Klägerin mehrere ihr zugegangene Unterlagen vor, u.a. Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 7. März und 25. Juli 2002, die Broschüre des Landesverbands der Abendrealschulen Baden-Württemberg e.V. "Die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeitsvergütungen von Geschäftsführern/Schulleitern und Lehrkräften an Abendrealschulen" (Stand 2. Juni 2003), das Schreiben des Vorsitzenden des Ringes der Abendgymnasien in Baden-Württemberg vom 13. September 2001 zur Versicherungspflicht für nebenberufliche Beamte, das Schreiben des Leiters der Volkshochschule L. vom 6. August 2001 mit dem Hinweis auf eine Veranstaltung wegen drohender Rentenversicherungspflicht für Honorarkräfte, Lehrbeauftragte und Kursleiter, die Einladung zur Sitzung der Abteilungskonferenz des Volkshochschulenverbands Baden-Württemberg am 23. November 2000 mit Tagesordnung sowie den Prüfbericht der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 27. Dezember 2000 betreffend die Betriebsprüfung der Abendrealschule Rottenburg, wonach die dort beauftragten Lehrkräfte selbstständig tätig seien. Ferner legte die Klägerin ein Muster eines Honorarvertrages vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Im Gegensatz zum Leiter am Abendgymnasium St. habe die Klägerin kein Statusfeststellungsverfahrens eingeleitet, obwohl Unsicherheiten bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Lehrkräfte bestanden hätten. Hinsichtlich der Abendhauptschule habe die Klägerin ihr (der Beklagten) gegenüber angegeben, es gelte der Rahmenlehrplan der Hauptschulen in Baden-Württemberg.
Das SG lud mit Beschluss vom 29. Juli 2005 und Änderungsbeschluss vom 18. August 2005 die AOK Baden-Württemberg, die Bundesagentur für Arbeit sowie die im Bescheid vom 29. Januar 2002 genannten Personen bei. Die Beigeladene zu 2) schloss sich der Auffassung der Beklagten an.
Mit Urteil vom 2. März 2006 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 insoweit auf, "als darin eine Versicherungspflicht auch für die Lehrer der Abendhauptschulen festgestellt wird". Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Dozenten an der Abendhauptschule seien weniger mit Lehrern an einer allgemein bildenden Schule als vielmehr mit Volkshochschuldozenten vergleichbar. Sie seien nicht so weit den Weisungen der Klägerin unterworfen, dass schon von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei, sodass Versicherungspflicht für diese Dozenten ausscheide. Sie hätten eine größere inhaltliche Gestaltungsfreiheit als die Lehrer an allgemein bildenden Schulen sowie den Abendgymnasien und Abendrealschulen. Die Lehrer an der Abendrealschule und am Abendgymnasium unterlägen jedoch der Versicherungspflicht, was die Klägerin im Grundsatz auch nicht bestreite. Die Kurse seien auf ca. zwei Jahre ausgelegt und die Dozenten müssten neben der Vermittlung des Unterrichts auch die Anwesenheit kontrollieren. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, Sozialversicherungspflicht auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 festzustellen, weil die Klägerin bei Erlass des angefochtenen Bescheids bereits bösgläubig im Sinne von § 7b Nr. 3 SGB IV gewesen sei. Der Klägerin hätte sich zumindest aufdrängen müssen, dass es nicht möglich sein könne, die gleiche Tätigkeiten durch abhängig Beschäftigte und Selbstständige ausüben zu lassen. Auch sei schon im Jahre 2000 die Rentenversicherungspflicht für Dozenten diskutiert worden, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Tagesordnung der Abteilungsleiterkonferenz ergebe. Auch habe die Klägerin nicht einmal nach den Feststellungen des Finanzamts S. im Hinblick auf den Beigeladenen zu 12) die gebotene Sorgfalt nunmehr ausgeübt und die Arbeitgeberpflichten in der Sozialversicherung nachgeholt. Die Situation des Statusfeststellungsverfahrens des Leiters des Abendgymnasium St. sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da jener die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV beantragt habe und deshalb § 7b SGB IV nicht zur Anwendung kommen könne.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Berufung eingelegt. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Erklärungen wendet sie sich mit der Berufung gegen die Inanspruchnahme zur Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2002 bezüglich der Beigeladenen zu 3) bis 30). Zur Begründung ihrer Berufung macht sie geltend, das SG habe zu Unrecht zwischen den Lehrern an der Abendhauptschule einerseits und den anderen Lehrkräften an dem Abendgymnasium und der Abendrealschule andererseits unterschieden. Ein Lehrer der Hauptschule habe die gleiche Ausbildung wie ein Lehrer der Realschule, sodass die Arbeit dieser Lehrer durchaus vergleichbar sei. Dass der vorbereitende Unterricht in der Abendhauptschule nicht obligatorisch sei, überzeuge nicht. Selbst wenn die Lehrkräfte am Abendgymnasium und an der Abendrealschule der Versicherungspflicht unterlägen, sei ihr bezüglich der Versicherungspflicht nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Sie sei davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Gegenteiliges könne nicht daraus geschlossen werden, dass sie diese Lehrer zum 1. Januar 2002 zur Sozialversicherung angemeldet habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei sie von dem Bestehen der Versicherungspflicht ausgegangen. Sie habe keine Veranlassung gehabt, eine Unterscheidung zwischen den Lehrer der Realschule und des Gymnasiums einerseits und den Lehrern der Hauptschule andererseits zu machen. Unerheblich sei, ob bereits im Jahr 2000 die Rentenversicherungspflicht für Dozenten diskutiert worden sei. Dies zeige, dass sie sich hierzu Gedanken gemacht habe. Erst 2001 sei das Thema der Sozialversicherungspflicht im Rahmen der Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aktuell geworden. Bis dahin seien selbstverständlich alle Dozenten an allen Volkshochschulen als Selbstständige behandelt worden. Im Übrigen sei die Rechtslage auch heute noch unklar. Sie hat die Schreiben des Vorsitzenden des Landesverbands Abendrealschulen Baden-Württemberg e.V. vom 10. November 2005 und 9. Februar 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Sozialversicherungspflicht für die Beigeladenen zu 3) bis 30) bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit festgestellt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 ist, soweit über ihn im Berufungsverfahren noch zu entscheiden war (dazu sogleich unter 1.), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Im Berufungsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) vor dem 29. Januar 2002 festgestellt hat. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 31) bis 35), die als Lehrer an der Abendhauptschule tätig waren bzw. sind, ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden. Insoweit hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2003 aufgehoben. Die Beklagte hat insoweit keine Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 36) hat die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.
Den Bescheid vom 29. Januar 2002 hat die Klägerin mit dem Widerspruch nur insoweit angefochten, als es den Eintritt der Versicherungspflicht vor dem 29. Januar 2002 betraf, nicht dagegen insoweit, als die Beklagte die Versicherungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, ihr sei der Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 7b SGB IV nicht zu machen. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 bestandskräftig geworden, soweit er die - im Berufungsverfahren noch streitige - Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) dem Grunde nach betrifft. Zwischen den Beteiligten steht deshalb fest, dass die Beigeladene zu 3) bis 30) (Lehrer am Abendgymnasium und an der Abendrealschule) seit dem im Bescheid vom 29. Januar 2002 genannten Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt waren.
2. Die Beklagte hat zu Recht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bis 30) die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die Voraussetzungen des § 7b SGB IV (in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) haben die Beklagte und auch das SG zutreffend verneint.
Nach § 7b SGB IV tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, und der Beschäftigte 1. zustimmt, 2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und 3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze von 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wieder aufgehoben sowie durch den bisherigen § 7d SGB IV ersetzt.
2.1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, weil die Beklagte die Entscheidung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3) bis 30) nicht in einem Statusfeststellung nach § 7a SGB IV getroffen hat, sondern in einem Verfahren der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV. Bereits dies unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen des Leiters des Abendgymnasiums St ... Denn in jenem Verfahren erfolgte die Feststellung, dass dieser in seiner Tätigkeit als Leiter und Dozent des Abendgymnasiums St. der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege, in einem von ihm beantragten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Die Vorschrift ist auch anwendbar, weil die Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 3) bis 30) zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden.
2.2. Der Senat lässt dahingestellt, ob bereits die Voraussetzungen des § 7b Nrn. 1 und 2 SGB IV vorliegen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 7b Nr. 3 SGB IV nicht gegeben, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) bis 30) ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) RdNr. 14, Stand Juli 2008; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 -, veröffentlicht in juris).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war, auch bereits vor dem Jahr 2001, und ist die Rechtslage hinsichtlich des sozialversichrungsrechtlichen Status von Lehrern und Dozenten an Volkshochschulen nicht eindeutig. Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) ausgeübt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat bei der Frage, ob Lehrer oder Dozenten Selbstständige oder Arbeitnehmer sind, darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrer in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sind und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und sonstige Umstände der Dienstleistung mitgestalten können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG [BAGE 84, 124 zur Lehrerin am Abendgymnasium einer Volkshochschule]; vgl. auch BAG AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten (Dozenten in der beruflichen Bildung); Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 2005 - L 4 KR 2166/03 -, veröffentlicht in juris). Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. z.B. BAG AP Nr. 152 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten [Lehrerin an einer Volkshochschule mit Unterricht in Deutschkursen für Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge]). Da die Beurteilung, ob ein Lehrer abhängig Beschäftigte oder selbstständig tätig ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, hätte die Klägerin zur Klärung der Unsicherheiten ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten bzw. vor Einfügung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 den Status der Lehrkräfte durch die Einzugsstelle prüfen lassen müssen. Der Klägerin war die Problematik, ob Lehrkräfte an Volkshochschulen und Abendschulen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind oder nicht, auch bekannt. Es hätte deshalb erst recht Anlass bestanden, den Status der Lehrkräfte prüfen zu lassen, zumal bei der Klägerin auch abhängig Beschäftigte als Lehrkräfte tätig waren. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag im Widerspruchsverfahren diejenigen Lehrkräfte, die nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisse standen und deshalb über keine eigenständige Absicherung in der Sozialversicherung verfügten, in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis genommen, um diese sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Dieses von der Klägerin angewandte Kriterium ist ersichtlich fehlerhaft. Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, beurteilt sich nicht danach, ob bereits eine anderweitige Absicherung vorliegt. Vielmehr können auch mehrere ausgeübte Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig sein. Ferner ist im Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997, der die Jahre 1992 bis 1996 betraf, also einen vor dem im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2002 liegenden Zeitraum, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 12) als Arbeitnehmer und die erhaltene Vergütung als Arbeitslohn angesehen worden. Auch wenn die Klägerin der Auffassung ist, insoweit liege auf Grund der Stellung des Beigeladenen zu 12) als Direktor des Abendgymnasiums eine Besonderheit vor, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamts S. vom 9. Juni 1997 gleichwohl, dass gezahlte Unterrichtvergütungen Arbeitslohn darstellen, zumal anderen hauptberuflichen Mitarbeitern gezahlte Honorare vom Finanzamt S. ebenfalls als Arbeitslohn angesehen wurden. Schließlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften auch der Klägerin durch Veranstaltungen bekannt geworden, wie sich aus dem von ihr beim SG vorgelegten Schreiben des Leiters der Volkshochschule L. vom 6. August 2001 sowie der Tagesordnung in der Einladung vom 29. September 2000 zur Abteilungskonferenz VI des Volkshochschulenverbands Baden-Württemberg ergibt. Dies alles zeigt, dass der Klägerin die allgemeine Problematik, ob bei ihr tätige Lehrkräfte abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig sind, bekannt war. Bestätigt wird dies durch ihren Vortrag, sie habe sich Gedanken zu der Rechtsfrage der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemacht. Da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, kann sich die Klägerin nicht auf die Beurteilung anderer Rentenversicherungsträger anlässlich von Arbeitgeberprüfung und oder von Einzugsstellen berufen. Die Sozialversicherungspflicht beurteilt sich schließlich auch nicht danach, ob die Klägerin für die Aufwendungen, die sie für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs verwendet, Zuschüsse vom Land Baden-Württemberg erhält. Ob die Beurteilung des Status der Lehrer an der Abendhauptschule einerseits sowie der Lehrer an der Abendrealschule und dem Abendgymnasium andererseits - wie vom SG angenommen - unterschiedlich erfolgen kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn hinsichtlich der Lehrer an der Abendhauptschule ist das angefochtene Urteil des SG rechtskräftig und kann vom Senat - selbst wenn er der Auffassung wäre, auch die Lehrer an der Abendhauptschule seien abhängig Beschäftigte - nicht geändert werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG und §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nach § 197a Abs. 1 SGG in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung sind für das vorliegende Berufungsverfahren L 4 R 3153/06 und auch für das Klageverfahren S 4 RA 1664/03 Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Denn weder der Kläger noch die Beklagte sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil nur nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, nicht aber über die Gerichtskosten entschieden. Da die Monatsfrist des § 140 SGG abgelaufen ist, kann das Urteil des Sozialgerichts nicht ergänzt werden. Die unterbliebene Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz kann durch den Senat nachgeholt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2).
4. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Da keine konkrete Beitragserhebung streitig war, sondern die Feststellung der Sozialversicherungspflicht bereits mit dem Tag der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit, ist für jeden betroffenen Beigeladenen vom Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe EUR 5.000,00 auszugehen. Betroffen waren im Klageverfahren 35 Beigeladene, sodass sich ein Streitwert für das Klageverfahren von EUR 175.000,00 (35 x EUR 5.000,00) ergibt, und im Berufungsverfahren aufgrund der klarstellenden Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats 28 Beigeladene, sodass sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von EUR 140.000,00 (28 x EUR 5.000,00) ergibt.
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