L 5 KA 4665/08 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 3743/08 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4665/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 940.785,54 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19. Oktober 2007 (S 5 KA 5984/07 ER) in der Gestalt des Beschlusses vom 13. Mai 2008 (S 5 KA 3232/08 ER).

Die Antragsteller waren (der Ende 2008 verstorbene Dr. R., für diesen seine Rechtsnachfolgerin G. M. R.) bzw. sind (Dr. K.) als Laborärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betrieben in E. ein Großlabor in Form einer Gemeinschaftspraxis. Die Gemeinschaftspraxis bestand bis zum Ende des Quartals 2/06 (Dr. R. hatte im Rahmen eines Strafverfahrens im November 2005 seine Zulassung mit Wirkung zum 30. Juni 2006 zurückgegeben). Nach dem Zulassungsverzicht von Dr. R. wird die Praxis seit Beginn des Quartals 3/06 von Dr. K. als Einzelpraxis fortgeführt.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 nahm die Antragsgegnerin für die Quartale 1/02 bis 4/02 eine Honorarberichtigung vor, die zunächst nicht beziffert wurde. Während des Widerspruchsverfahrens konkretisierte die Antragsgegnerin den Rückforderungsbetrag für die Quartale 1/02 bis 4/02 auf insgesamt 6.697.020,42 EUR (Schreiben vom 20. März 2007). Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller hiergegen zurück.

Dagegen erhoben die Antragsteller am 18. Juni 2007 Klage vor dem SG (S 5 KA 4812/07).

Am 8. August 2007 beantragten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2007 anzuordnen und von der Antragsgegnerin bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 (S 5 KA 5984/07 ER) traf das SG folgende Entscheidung:

"Die Vollziehbarkeit des Honorarberichtigungsbescheides vom 12.10.2006 und des Rückforderungsbescheides vom 28.03.2007, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2007 wird bis zum Abschluss des Klageverfahrens insoweit eingeschränkt, als die Antragsgegnerin von den Schlusszahlungen der Gesamthonorarabrechnungen je Quartal zur Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag insgesamt - also auch unter Berücksichtigung anderer geltend gemachter Erstattungsbeträge - lediglich bis zu 290.000 EUR einbehalten darf. Soweit darüber hinausgehende Beträge für die Quartale 1/07 und 2/07 bereits einbehalten wurden, sind diese den Antragstellern auszuzahlen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt."

In den Entscheidungsgründen wurde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG vom 4. Juli 2005 (S 11 KA 3327/05 ER) darauf hingewiesen, dass angesichts des Kostenanteils bei der Erbringung von Laborleistungen von ca. 90 % die Einbehaltung eines Betrages von 290.000 EUR bei einem - der Entscheidung zugrunde gelegten - Umsatz im Quartal 1/07 in Höhe von 2.880.261,53 EUR (dies entspräche 10,06 % des Quartalsumsatzes) zulässig sei.

Die Antragsgegnerin nahm die gegen diese Entscheidung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde (L 5 KA 5353/07 ER-B) zurück, nachdem das LSG in seinem Beschluss vom 18. März 2008 (L 5 KA 350/08 ER) den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG vom 19. Oktober 2007 abgelehnt und dies damit begründet hatte, dass der Senat beabsichtige, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die sich allein am durch vertragsärztliche Tätigkeit erzielten Einkommen orientiere und unter Berücksichtigung der Kostenquote bei der Fachgruppe der Laborärzte von 90 % von einem Maximaleinbehalt bei Rückforderungen durch die Antragsgegnerin pro Quartal in Höhe von 10 % ausgehe.

Bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des SG vom 19. Oktober 2007 hatte die Antragsgegnerin in den Honorarbescheiden für die Quartale 1/07 und 2/07 (Bescheide vom 16. Juli 2007 und vom 15. Oktober 2007) jeweils 500.000 EUR im Hinblick auf die streitige Honorarberichtigung für die Quartale 1/02 bis 4/02 sowie im Hinblick auf eine Honorarberichtigung für die Quartale 3/98 bis 2/99 weitere 270.000 EUR im Quartal 1/07 und wegen "diverser Honorarberichtigungen" weitere 235.638 EUR im Quartal 2/07, insgesamt 1.505.638 EUR einbehalten.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 23. April 2008 änderte das SG mit Beschluss vom 13. Mai 2008 (S 5 KA 3232/08 ER) den Beschluss vom 19. Oktober 2007 (S 5 KA 5984/07 ER) wie folgt ab:

"Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.10.2007 (S 5 KA 5984/07 ER) wird insoweit abgeändert, als die Antragsgegnerin von den Schlusszahlungen der Gesamthonorarabrechnungen je Quartal zur Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag insgesamt lediglich bis zu 10 v.H. einbehalten darf.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."

Zur Begründung führte das SG aus, dass eine Änderung insoweit angezeigt gewesen sei, als das SG mit dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 den Betrag, den die Beklagte pro Quartal einbehalten dürfe, auf maximal 290.000 EUR beschränkt habe. Im Hinblick darauf, dass die Quartalsumsätze der Antragsteller zwischenzeitlich zurückgegangen seien, entspräche diese Festlegung nicht der dahinterstehenden Überlegung, die auf Rückforderungen beruhende Einbehaltung des Quartalshonorars auf 10 % des Quartalshonorars zu beschränken. An dieser Beschränkung halte das SG fest, auch im Hinblick auf den Beschluss des LSG vom 18. März 2008, der von einem maximalen Einbehalt der Rückforderungen durch die Antragsgegnerin pro Quartal in Höhe von 10 % des durch die vertragsärztliche Tätigkeit erzielten Einkommens ausgehe. Zwar habe auch der vom SG festgelegte Betrag von 290.000 EUR zum Entscheidungszeitpunkt geringfügig über diesen 10 % (10,06 %) gelegen, sei vom SG jedoch im Hinblick auf diese geringfügige Überschreitung noch für hinnehmbar gehalten worden. Im Hinblick auf das von den Antragstellern im Quartal 3/07 erzielte Gesamthonorar von 2.586.591,72 EUR handele es sich jedoch bereits um einen Einbehalt von 11,2 %, im Hinblick auf das im Quartal 4/07 erzielte Gesamthonorar von 2.553.735,23 EUR um einen solchen von 11,35 %. Da somit der vom SG festgelegte Betrag von 290.000 EUR den maximal zulässigen Einbehaltungsbetrag von 10 % des Gesamthonorars deutlich überschreite, sei dem von den Antragstellern gestellten Änderungsantrag insoweit stattzugeben gewesen. Soweit in Abänderung eine Einschränkung der Vollziehbarkeit nicht nur bis zum Abschluss des Klageverfahrens, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt worden sei, sei allerdings dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.

Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2008 den Antragstellern mitgeteilt, dass ihr Vorstand beschlossen habe, von den Honorarabrechnungen der Quartale 1/07 und 2/07 einen Betrag in Höhe von insgesamt 925.638 EUR gemäß § 6 Abs. 8 der Abrechnungsrichtlinien der Antragsgegnerin einzubehalten. Diese Vorschrift sehe vor, dass in Fällen, in denen gegen einen Leistungserbringer Schadensersatzansprüche glaubhaft geltend gemacht würden, Zahlungen bis zur Klärung des Sachverhalts ganz oder teilweise zurückbehalten werden könnten. Wegen der vorgenommenen Honorarberichtigungen für die Quartale 1/02 bis 4/02 werde von der Auszahlung des Betrages abgesehen. Von dem in den Quartalen 1/07 und 2/07 bislang insgesamt einbehaltenen Betrag von 1.505.638 EUR dürften nach der Entscheidung des SG lediglich 290.000 EUR je Quartal zur Verrechnung einbehalten werden. Der darüber hinausgehende einbehaltene Betrag von 925.638 EUR werde als Sicherungseinbehalt einbehalten. Über den dagegen noch im Mai 2008 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.

Am 26. Mai 2008 haben die Antragsteller beim SG die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in der Fassung vom 13. Mai 2008 beantragt. Zur Begründung haben die Bevollmächtigten vorgetragen, für das Quartal 1/07 betrage der zulässige Einbehalt in Höhe von 10 % des Bruttohonorars (2.880.261,53 EUR) 288.026,15 EUR, für das Quartal 2/07 276.826,31 EUR (Bruttohonorarsumme 2.768.263,09 EUR). Von dem insgesamt einbehaltenen Betrag von 1.505.638 EUR seien daher 940.785,54 EUR auszuzahlen. Die Änderung der Begrenzung auf 10 % der Bruttohonorarsumme pro Quartal gelte auch für die Vergangenheit, nicht erst für die Zeit ab dem Änderungsbeschluss. Auch habe das SG angeordnet, dass das Honorar lediglich bis zu einer bestimmten Höhe einbehalten werden dürfe und im Übrigen auszuzahlen sei. Auch bei dem Honorareinbehalt zu Sicherungszwecken, den die Antragsgegnerin nunmehr geltend mache, handele es sich um einen Einbehalt im Sinne der Tenorierung des SG.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat ausgeführt, sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des SG voll umfänglich nachgekommen. Sie habe den Anspruch der Antragsteller auf Auszahlung der über den Betrag von 290.000 EUR hinausgehenden Beträge für die Quartale 1/07 und 2/07 anerkannt und den Betrag als Gutschrift in Höhe von 925.638 EUR in Form eines Sicherungseinbehalts mit Bescheid vom 7. Mai 2008 dem Honorarkonto der Antragsteller zugesprochen. Sie sei keinesfalls verpflichtet, bereits ab dem Quartal 1/07 lediglich 10 % von der Gesamthonorarabrechnung je Quartal einzubehalten. Die Abänderung des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 durch den Beschluss vom 13. Mai 2008 könne nur ex nunc ab Antragseingang am 23. April 2008 Wirkung entfalten. Ansonsten entspräche der Antrag auf Abänderung im Ergebnis einem zusätzlichen Rechtsmittel gegen bestandskräftige Entscheidungen. Bis zum Eingang des Antrags auf Abänderung im April 2008 sei sie deshalb berechtigt gewesen, insgesamt jeweils 290.000 EUR je Quartal einzubehalten. Der von ihr nunmehr vorgenommene Sicherungseinbehalt sei im Vergleich zu der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufrechnung des Betrages das mildere Mittel und diene ausschließlich der Sicherung des bestehenden Rückforderungsanspruches, nicht der Verwirklichung des bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf Honorarrückforderung. Die Antragsteller könnten dem Sicherungszweck des Sicherungseinbehalts auch durch Hingabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft entsprechen und dadurch die konkrete Auszahlung der streitgegenständlichen Honorargutschrift jederzeit beanspruchen.

Mit Beschluss vom 19. September 2008 hat das SG die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses den in den Quartalen 1/07 und 2/07 zuviel einbehaltenen Betrag in Höhe von 940.785,54 EUR an die Antragsteller auszuzahlen. Falls die Antragsgegnerin dem nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt werden. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung auch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sei. Danach könne das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zu 1.000 EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichen Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme. Zwar liege im vorliegenden Fall kein Urteil vor, jedoch sei § 201 SGG auch bei einer einstweiligen Anordnung, mit der einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt werde, anzuwenden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 201 Rdnr. 2). Da die Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 19. Oktober 2007 verpflichtet worden sei, den Antragstellern die Beträge, die in den Quartalen 1/07 und 2/07 über den zulässigen Einbehalt hinaus einbehalten worden seien, auszuzahlen, finde § 201 SGG hier Anwendung. Der Beschluss vom 19. Oktober 2007 in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 13. Mai 2008 sei auch eine der Vollstreckung fähige Entscheidung. Die Beschlüsse seien in ihrem objektiven Erklärungswert hier eindeutig. Die Antragsgegnerin dürfe von den Schlusszahlungen in der Gesamthonorarabrechnung je Quartal insgesamt lediglich bis zu 10 % der Bruttohonorarsumme für das jeweilige Quartal einbehalten. Soweit sie darüber hinaus für die Quartale 1/07 und 2/07 höhere Beträge einbehalten habe, seien diese an die Antragsteller auszuzahlen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelte die Begrenzung auf 10 % der Bruttohonorarsumme nicht erst ab der Stellung des Änderungsantrags im April 2008, sondern bereits für die Quartale 1/07 und 2/07. Der Beschluss des SG vom 13. Mai 2008 enthalte kein Datum, ab dem die Änderung wirksam sein solle. Anlass für die Änderung sei zwar der Umstand gewesen, dass in den Folgequartalen die Bruttohonorarsumme zurückgegangen sei, sodass ein Einbehalt von 290.000 EUR einem Einbehalt von mehr als 10 % des Bruttohonorars je Quartal entsprochen hätte. Dem Beschluss vom 13. Mai 2008 könne jedoch nicht entnommen werden, dass die anlässlich der verringerten Quartalsumsätze vorgenommene Änderung nicht bereits für die Quartale 1/07 und 2/07, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt (gegebenenfalls welchem?) gelten solle. Eine Geltung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung (also der verringerten Quartalsumsätze) könne hier nicht unterstellt werden, da der Beschluss gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG jederzeit geändert oder aufgehoben werden könne, und zwar ohne dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten sei (mit Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 86b Rdnr. 20). Die Antragstellerin sei jedoch der Anordnung, den überzahlten Betrag an die Antragsteller auszuzahlen, nicht nachgekommen. Daran ändere auch der Hinweis der Antragsgegnerin nichts, das SG habe lediglich untersagt, zur Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag mehr als 10 % der Bruttohonorarsumme einzubehalten. Zum einen sei der Begriff der "Verrechnung" im Tenor des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 nicht technisch gemeint, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte keine Verrechnung im Sinne von § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorgenommen habe und habe vornehmen können, sondern allenfalls eine Aufrechnung im Sinne von § 51 SGB I in Betracht komme. Zum anderen ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses eindeutig, dass den Antragstellern 90 % der Bruttohonorarsumme eines Quartals ausgezahlt werden solle, da in dieser Höhe gewöhnlich Kosten für den Betrieb der Praxis anfielen. Aus dem Beschluss ergäbe sich somit eindeutig, dass den Antragstellern unter dem Strich ein Betrag in Höhe von 90 % des Bruttohonorars zur Verfügung stehen solle. Damit sei auch eindeutig, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 13. Mai 2008 verpflichtet sei, an die Antragsteller die Beträge auszuzahlen, die sie für die Quartale 1/07 und 2/07 über den einzubehaltenden Betrag (10 % der Bruttohonorarsumme des jeweiligen Quartals) einbehalten habe. Ein Einbehalt in diesem Sinne sei auch der von der Beklagten zwischenzeitlich beschlossene Sicherungseinbehalt, da der einbehaltene Betrag den Antragstellern tatsächlich nicht zur Führung der Praxis und zur Kostendeckung zur Verfügung stehe. Die Beklagte sei damit der Anordnung des SG nicht nachgekommen, weil sie die zuviel einbehaltenen Beträge - bis auf einen Betrag von zweimal 290.000 EUR - nicht an die Antragsteller ausgezahlt habe.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 24. September 2008 zugestellten Beschluss am 1. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 auf Auszahlung der über den Betrag in Höhe von 290.000 EUR hinausgehenden Beträge für die Quartale 1/07 und 2/07 voll umfänglich anerkannt und den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von insgesamt 925.638 EUR als Gutschrift in Form eines Sicherungseinbehaltes mit Bescheid vom 7. Mai 2008 dem Honorarkonto der Antragsteller zugesprochen. Damit sei sie voll umfänglich ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 nachgekommen. Denn der mit Bescheid vom 7. Mai 2008 ausgesprochene Sicherungseinbehalt diene gerade nicht der Verwirklichung des bescheidmäßig festgestellten Anspruchs auf Honorarrückforderung, sondern diene ausschließlich der Sicherung des bestehenden Rückforderungsanspruches. Hierin liege der maßgebliche Unterschied der Rechtsnatur des Sicherungseinbehaltes im Vergleich zur Rechtsnatur des Honorareinbehaltes, der im Verfahren vor dem SG S 5 KA 5984/07 ER streitgegenständlich gewesen sei. Darüber hinaus gehe die Auffassung des SG fehl, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 13. Mai 2008 verpflichtet wäre, rückwirkend bereits ab dem Quartal 1/07 lediglich 10 % von den Schlusszahlungen der Gesamthonorarabrechnungen je Quartal einzubehalten. Der Beschluss des SG vom 13. Mai 2008 enthalte kein Datum, ab dem die Änderung wirksam sein solle, jedoch könne die Abänderung des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 nur mit Wirkung ex nunc frühestens ab Antragseingang am 23. April 2008 Wirkung entfalten. Zwar könne gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG der Beschluss jederzeit geändert oder aufgehoben werden, jedoch stelle die Möglichkeit eines Antrages auf Abänderung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ein zusätzliches Rechtsmittel gegen unanfechtbare Entscheidungen dar. So sei für den Bereich der VwGO anerkannt, dass eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO, dem die Regelung in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG im Wesentlichen entspräche, nicht im Ergebnis auf ein zusätzliches Rechtsmittel unanfechtbarer Entscheidungen hinauslaufen dürfe (mit Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88/87 -). Das SG verkenne, dass der Beschluss des SG vom 19. Oktober 2007 nicht nur formell rechtskräftig sei, sondern auch eine materielle Bindungswirkung entfalte. Das Abänderungsverfahren diene nicht - anders als das Beschwerdeverfahren - der Rechtskontrolle ergangener Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG, sondern sei vielmehr ein neues, eigenständiges Verfahren, das die Abänderung der einmal getroffenen Entscheidung für die Zukunft ermöglichen solle. Bis zum Antragseingang am 23. April 2008 sei die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 berechtigt gewesen, insgesamt 290.000 EUR von den Schlusszahlungen der Gesamthonorarabrechnungen zur Verrechnung mit dem Erstattungsbetrag je Quartal einzubehalten. Der Abänderungsbeschluss des SG Stuttgart vom 13. Mai 2008 sei daher erst hinsichtlich der Schlusszahlung der Gesamthonorarabrechnung für das Quartal 1/08 zum Tragen gekommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. September 2008 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller halten die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Bevollmächtigten führen noch aus, zutreffend gehe das SG davon aus, dass die Voraussetzungen des § 201 SGG vorliegen würden. Denn die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des zuviel einbehaltenen Honorars für die Quartale 1/07 und 2/07 in Höhe von 940.785,54 EUR nicht nachgekommen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei allein durch Gutschrift des Betrages und Erklärung des Sicherungseinbehaltes ihrer Verpflichtung zur Auszahlung nachgekommen, stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Beschlüsse des SG vom 19. Oktober 2007 und 13. Mai 2008 sowie dem Ziel der wirtschaftlichen Existenzsicherung im Zusammenhang mit der Kappung des Einbehaltes bei 290.000 EUR bzw. 10 % des Gesamthonorars. Insbesondere werde schon anhand der Formulierung des Beschlusstenors vom 19. Oktober 2007 deutlich, dass die tatsächliche Auszahlung des zuviel einbehaltenen Honorars angeordnet sei. Das SG habe angeordnet, dass das Honorar lediglich bis zu einer bestimmten Höhe einbehalten werden dürfe und das Honorar im Übrigen auszuzahlen sei. Von der Möglichkeit einer reinen Gutschrift auf ein Honorarkonto bei der Antragsgegnerin als Auszahlung sei weder im Ausgangsbeschluss vom 19. Oktober 2007 noch im Änderungsbeschluss vom 13. Mai 2008 die Rede. Das LSG habe auch in seinem Urteil vom 4. Juni 2008 (L 5 KA 4245/06) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Honorareinbehalten ausdrücklich ausgeführt, dass im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Begrenzung auf 10 % des Quartalsumsatzes aus Honorarrückforderungen dies auch für Sicherungseinbehalte gelte. Außerdem ergebe sich auch aus der Begründung des Beschlusses des 5. Senats des LSG vom 18. März 2008 (L 5 KA 350/08 ER), dass eine tatsächliche Auszahlung von 90 % des jeweiligen Gesamthonorars erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des LSG solle sichergestellt werden, dass die laufenden Kosten des Laborbetriebs gedeckt würden und dadurch die Fortführung der Praxis für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens vorläufig abgesichert werde. Der von der Antragsgegnerin nach wie vor für maßgeblich erachtete Unterschied in der Rechtsnatur von Honorareinbehalt und Sicherungseinbehalt habe lediglich Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V und damit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen. Im Übrigen hätten die Antragsteller gegen den Bescheid über den Sicherungseinbehalt vom 7. Mai 2008 am 13. Mai 2008 Widerspruch eingelegt und dieser habe aufschiebende Wirkung (Hinweis auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA-ER). Schließlich sei das SG in seiner Abänderungsbefugnis auch keineswegs dahingehend gebunden, Änderungen nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nur mit Wirkung für die Zukunft treffen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 172 ff SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Antragsgegnerin zur Auszahlung des in den Quartalen 1/07 und 2/07 zuviel einbehaltenen Betrages in Höhe von 940.785,54 EUR verpflichtet und für den Fall, dass die Antragsgegnerin dem nicht nachkommt, ein Zwangsgeld festgesetzt.

Das SG hat sich hierbei zutreffend als Rechtsgrundlage auf § 201 SGG gestützt. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges, sofern eine Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1000 EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGG). Auch bei einer einstweiligen Anordnung, mit der einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt wird, kommt ein Vorgehen über § 201 grundsätzlich in Betracht (siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 201 Rdnr. 2a m. w. N.), z. B. bei Verpflichtung dem Grunde nach.

Die Antragsgegnerin ist auch nach Auffassung des Senats ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Beschluss des SG vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des (Änderungs-) Beschlusses vom 13. Mai 2008 nicht nachgekommen. Das SG hatte darin für die Antragsgegnerin verbindlich festgesetzt, dass diese letztlich ab dem Quartal 1/07 pro Quartal max. 10% der Gesamthonorarsumme für Erstattungsforderungen einbehalten darf und die darüber hinaus tatsächlich einbehaltenen Beträge auszuzahlen habe.

1. Zum einen hat das SG auch nach Auffassung des Senats den Beschluss vom 19. Oktober 2007 mit (Änderungs-) Beschlusses nicht erst ab April 2008, sondern ab dem Quartal 1/07 rückwirkend insoweit abgeändert, als an Stelle des ursprünglich max. zulässigen Betrages von 290.000 EUR pro Quartal max. 10% der jeweiligen Honorarsumme einbehalten werden dürfen.

a.) Ob und inwieweit hier eine Änderung erst ab dem Quartal 3/07 (ab dem erstmals ein deutlicher Honorarrückgang eingetreten ist) oder erst ab der Antragstellung im April 2008 (ab Quartal 1/08, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechnet war) "richtig" gewesen wäre, kann der Senat hier dahingestellt lassen. Grundsätzlich besteht zwar auch - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - im Falle einer Änderung gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG die Möglichkeit, rückwirkend eine Änderung vorzunehmen (Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl. § 80 Rdnr. 202; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 86b Rdnr. 20). Beruht die Änderung einer Aussetzungsentscheidung (nach § 80 Abs. 7 VwGO) auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, kommt sie zwar grundsätzlich nur von diesem Zeitpunkt an in Betracht; falls es sich um Umstände handelt, die zwar von Anfang gegeben waren, an deren Geltendmachung im Aussetzungsverfahren der Antragsteller aber ohne Verschulden gehindert war, ist bei einem hierauf gestützten Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nicht ausgeschlossen (so zu § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO Kopp/Schenke a. a. O.). Dies gilt auch entsprechend für die hier zu treffende Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG. Die Änderung beim Umsatz, nämlich der Wegfall der bis dahin erfolgten Abrechnung der Borreliose-LTT (nach GNR 32532 EBM 2000plus), die jedenfalls ab 1. Juli 2007 ausdrücklich zur Erregerdiagnostik ausgeschlossen war, und bis dahin ca. 10% des Umsatzes der Antragsteller ausmachte, war den Antragstellern damit ab diesem Zeitpunkt - also noch vor Erlass des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 - bereits bekannt. Das heißt aber, hier hätte erst eine Änderung des (Ausgangs-) Beschlusses vom 19. Oktober 2007 ab Antragstellung im April 2008, also ab dem Quartal 2/08 nahegelegen. Der Beschluss vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des (Änderungs-) Beschlusses vom 13. Mai 2008 ist jedoch rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hatte ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2007 zurückgenommen bzw. gegen den Beschluss vom 13. Mai 2008 kein Rechtsmittel eingelegt.

b.) Das SG hat den ursprünglichen Tenor des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 nur hinsichtlich der Höhe des max. einzubehaltenden Betrages korrigiert. Da der Satz 2 im Tenor des Beschlusses vom 19. Oktober 2007 ausdrücklich auf den in Satz 1 genannten max. zulässigen Betrag, der einbehalten werden darf, Bezug nimmt, ist also auch rückwirkend für die Quartale 1/07 und 2/07 die Höchstgrenze abgeändert und konkret (leicht) abgesenkt worden. Hätte das SG eine Änderung nur ab einem späteren Zeitpunkt gewollt, hätte es dies ohne weiteres durch einen entsprechenden Zusatz (z. B. "ab Quartal 3/07" oder "ab Quartal 1/08") kenntlich machen können. Auch den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 13. Mai 2008 (Seite 4) ist hierzu nichts zu entnehmen.

2. Zum anderen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich des in den Quartalen 1/07 und 2/07 über dem max. zulässigen Höchstbetrag einbehaltenen Honorars mit der Gutschrift auf dem Honorarkonto und dem gleichzeitig ausgesprochenen Sicherungseinbehalt nicht ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des (Änderungs-) Beschlusses vom 13. Mai 2008 auf "Auszahlung" erfüllt.

a.) Der Senat hat in seinem - auch zwischen den hier beteiligten Parteien - getroffenen Urteil vom 4. Juni 2008 (L 5 KA 4246/06) zwar den Sicherungseinbehalt gemäß der damaligen Regelung in § 9 Buchst. e des HVM der Beklagten - bzw. deren Rechtsvorgängerin, der KV Nordbaden - bzw. § 6 Abs. 8 der Abrechnungs-Richtlinien grundsätzlich als zulässiges und auch verhältnismäßiges Mittel angesehen. Allerdings hat der Senat hierzu ausgeführt (Seite 26 unter III. A. 3.bzw. Seite 33 unter III. C.):

Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit des einzelnen Arztes einerseits ge¬mäß Art. 12 Abs. 2 GG und andererseits des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit als Ausfluss auch der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 3 GG andererseits wie auch der Verpflichtung wiederum der KV zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 SGB V) ergibt sich nun, dass ein solcher Sicherungseinbehalt nur in einer Größenordnung erfolgen darf, der es dem betroffenen Arzt bzw. der betroffenen Praxis noch erlaubt, trotzdem wirtschaftlich weiter zu existieren und die wirtschaftliche Grundlage nicht entzieht. Andernfalls würden die Kassenärztlichen Vereinigungen mit überzogenen Eingriffen über den Sicherungs¬einbehalt und damit die Gefährdung von Arztpraxen auch ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gerade verletzen. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit für eine Kassenärztliche Vereinigung mögliche Regressforderungen gegen einen Vertragsarzt durch einen vorläufigen Einbehalt zu sichern darf umgekehrt die Funktionsfähigkeit der vertragsärztli¬chen Versorgung nicht gefährden. So wie - wie bereits oben ausgeführt - auch unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet sind, mögliche Regressforderungen rechtzeitig (etwa durch einen Sicherungseinbehalt) zu sichern, um so zu gewährleisten, dass die für die vertragsärztliche Versorgung zustehen¬den finanziellen Mittel auch angemessen und berechtigt an die entsprechenden Vertragsärzte verteilt werden können, begründet gerade auch die Verpflichtung zur Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Verpflichtung an die Kassenärztlichen Vereinigungen umge¬kehrt, bei der Ausübung dieses Rechts zu einem Sicherungseinbehalt verhältnismäßig und ange¬messen vorzugehen.

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bezüglich des in den Quartalen 1/07 und 2/07 zu viel einbehaltenen Honorars mit der von ihr vorgenommenen Gutschrift auf dem Honorarkonto und dem gleichzeitig erklärten Sicherungseinbehalt nicht entsprochen. Im Ergebnis entzieht sie damit nämlich der Praxis der Antragsteller deutlich mehr als 10% des Gesamthonorars eines Quartals.

b.) Der Senat hat im Übrigen auch bereits im obengenannten Urteil vom 4. Juni 2008 (L 5 KA 4245/06) darauf hingewiesen, dass gerade im Hinblick auf die vom Senat bestätigte Rechtsprechung des SG zur Begrenzung des Einbehalts pro Quartal auf 10% des Umsatzes (Beschluss vom 30. August 2005 - L 5 KA 2865/05 ER-B -) daneben ein "zusätzlicher" Sicherungseinbehalt auf das auszuzahlende Honorar nicht zulässig ist (Seite 29/30 unter III. A. 4.). Denn andernfalls wäre genau das, was mit der Begrenzung auf 10% erreicht werden sollte, nämlich der betroffenen Praxis die wirtschaftliche Grundlage nicht zu entziehen, konterkariert worden.

3. Damit hat die Antragsgegnerin folglich auch nach Auffassung des Senates ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss des SG vom 19. Oktober 2007 in der Gestalt des (Änderungs-) Beschlusses vom 13. Mai 2008 nicht erfüllt. Das SG hat daher zu Recht die Antragsgegnerin aufgefordert, die Beträge, die sie über dem zulässigen Höchstbetrag von 10% pro Quartalsumsatz ab dem Quartal 1/07 einbehalten hat, umgehend an die Antragsteller (auch tatsächlich) auszuzahlen, und für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 201 SGG ein Zwangsgeld angedroht.

4. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung.

Der Streitwert war hier gemäß §§ 1 Satz 1 Nr. 4, 47, 52 Abs. 1,2 und 7, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG in Höhe des hier einbehaltenen Honorars, also 940.785,54 EUR festzusetzen. Zwar handelt es sich im Ausgangsverfahren um einen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Gegenstand des Verfahrens hier aber ist die Vollziehung einer (rechtskräftigen) Verpflichtung der Beklagten zur unbedingten Auszahlung des zu viel einbehaltenen Honorars in den streitigen Quartalen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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