L 5 KR 5594/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3615/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5594/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch seinen früheren Arbeitgeber für die Zeit vom 01. 03. 1987 bis 31. 07. 1990.

Wegen dieses Begehrens erhob der Kläger am 01. 04. 2008 Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber, die Firma G.-Consult, die inzwischen in P. E. GmbH umfirmiert wurde, bei dem Arbeitsgericht Mannheim. Er brachte vor, er habe in der Zeit vom 01. 03. 1987 bis 31. 07. 1990 im Sudan bzw. in Ägypten im Auftrag des beklagten Arbeitgebers als Wasserbau-Projektingenieur gearbeitet. Hierzu legte er (auszugsweise) Ablichtungen eines Auslands-Anstellungsvertrages sowie eines Arbeitszeugnisses vor.

Mit Beschluss vom 30. 04. 2008 - 15 Ca 84/08 erklärte das Arbeitsgericht Mannheim den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Mannheim. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - durch Beschluss vom 09. 10. 2008 - 12 Ta 11/08 zurückgewiesen.

Für das nunmehr vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) geführte Hauptsacheverfahren beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das SG durch Beschluss vom 18. 11. 2008 ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die vom Kläger erhobene Klage aller Voraussicht nach unzulässig sei. Grundsätzlich sei die Klage eines nach seinem Vorbringen als Arbeitnehmer Versicherten gegen seinen angeblichen Arbeitgeber entweder auf Feststellung der Versicherungspflicht oder auch auf Abführung von Beiträgen unzulässig. Hierfür fehle das Rechtschutzbedürfnis. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26. 09. 1996 - 12 RK 37/95 wies es darauf hin, dass zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses und über die Beitragshöhe zwingend und abschließend das Einzugsstellenverfahren vorgesehen sei, das in § 28 h Abs. 2 SGB IV geregelt sei. Bei Zweifeln oder Streit habe eine Entscheidung der Einzugsstelle zu ergehen, wobei das Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden könne. Ggfls. könne sich der Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Entscheidung der Einzugsstelle vor den Sozialgerichten wehren. Unter diesen Umständen sei für eine Klage gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle oder gar den Rentenversicherungsträger kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Eine auf Zahlung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber sei mithin unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage auch in der Sache unbegründet, denn der Arbeitgeber sei nur zur Zahlung an die Einzugsstelle verpflichtet, nicht aber an den Rentenversicherungsträger.

Gegen den ihm am 24. 11. 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27. 11. 2008 bei dem SG Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, er brauche angesichts widersprüchlicher Erfahrungen mit verschiedenen Stellen qualifizierte Rechtsberatung, um diesen Prozess führen zu können. Die Höhe seiner Rente betrage lediglich 634,07 EUR; hätte der beklagte Arbeitgeber ordnungsgemäß Beiträge gezahlt, würde sich seine Rente nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. 10. 2008 derzeit um monatlich ca. 180 EUR erhöhen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. November 2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gmeiner zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Prozesskostenhilfeakten des SG, die Hauptsacheakte S 8 KR 3615/08 sowie die Beschwerdeakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss zutreffend dargelegt, welche Rechtschutzmöglichkeiten einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, wenn er der Auffassung ist, dass sein Arbeitgeber ihn zu Unrecht nicht als Arbeitnehmer eingestuft und deswegen zu Unrecht für ihn Beiträge zur Sozialversicherung nicht entrichtet worden sind. Die Ausführungen des SG sind vollständig und berücksichtigen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Ihnen ist nichts hinzuzufügen. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug auf die Ausführungen des SG unter Abschnitt II des Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist aus Sicht des Senates noch auf folgendes hinzuweisen:

Dem Kläger geht es ganz offensichtlich um höhere Rente. Um dieses Ziel zu erreichen, muss er bei seinem Rentenversicherungsträger, hier der Deutschen Rentenversicherung Bund, beantragen, dass der hier streitige Zeitraum vom 01. 03. 1987 bis 31. 07. 1990 als Beitragszeiten (Zeiten mit vollwertigen Beiträgen) gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dann von Amts wegen in Ermittlungen einzutreten, ob der Kläger im hier streitigen Zeitraum damals sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer war und dem Kläger ggfls. einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, der im Klageweg bei den Sozialgerichten überprüft werden kann. Seinem Ziel einer höheren Rente vermag der Kläger aber durch eine Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. Auftraggeber nicht näher zu kommen. Seine Rechtsverfolgung im Verfahren S 8 KR 3615/08 bietet somit keine Aussicht auf Erfolg.

Dieser Beschluss ist mit der (weiteren) Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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