Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 2449/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 415/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nimmt der Arbeitslose den Inhalt eines Bewilligungsbescheides ohne jede Plausibilitätsprüfung nur zur Kenntnis, begründet allein dieses Verhalten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Leistungsbetrag bei der Umstellung von DM in € mehr als verdoppelt hat.
Einschränkungen der persönlichen Einsichts-, Urteils- und Kritikfähigkeit können bspw. durch wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychotische Syndrome bedingt sein.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Leistungsbetrag bei der Umstellung von DM in € mehr als verdoppelt hat.
Einschränkungen der persönlichen Einsichts-, Urteils- und Kritikfähigkeit können bspw. durch wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychotische Syndrome bedingt sein.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.034,05 EUR.
Die 1973 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie erlernte vom 12. August 1991 bis zum 15. Juni 1994 den Beruf der Arzthelferin. Nach Abschluss ihrer Ausbildung meldete sie sich am 9. Juni 1994 bei der Beklagten arbeitslos und bezog ab dem 16. Juni 1994 Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 250,- DM, der Leistungsgruppe A, der Leistungstabelle für das Jahr 1994 im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v zunächst 120,60 DM wöchentlich. Ab dem 4. August 1994 belief sich der wöchentliche Leistungssatz bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 260,- DM auf 125,40 DM. Unterbrochen durch Erwerbstätigkeiten als Arzthelferin vom 15. August 1994 bis zum 22. Dezember 1994 und vom 9. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 bezog die Klägerin bis zum 6. September 1995 von der Beklagten Alg. Der Leistungsgewährung i.H.v zuletzt 130,20 DM wöchentlich lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt von zuletzt 270,- DM zu Grunde. Vom 7. September 1995 bis zum 6. März 1997 war die Klägerin erneut, als Verkäuferin, versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog aus ihrer Tätigkeit für die Z. Textilhandel GmbH in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 13.142,92 DM. Nach einer Arbeitslosmeldung am 11. März 1997 bezog sie ab dem 14. März 1997 von der Beklagten Alg, welches ihr unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,- DM, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v. 219,- DM wöchentlich gewährt wurde. Vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 1997 war sie neuerlich als Arzthelferin beschäftigt. Sie erzielte hieraus ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.336,- DM. Ab 1. Oktober 1997 bezog die Klägerin wiederum Alg i.H.v. 219,- DM wöchentlich. Vom 1. Januar 1998 bis zum 6. März 1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 220,71 DM. Infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts auf 530,- DM ab dem 7. März 1998 erhöhte sich der Leistungssatz auf 223,44 DM wöchentlich. Vom 4. Mai 1998 bis zum 6. September 1998 absolvierte die Klägerin einen Abrechnungskurs für Arzthelferinnen und bezog hierfür Unterhaltsgeld bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 540,- DM i.H.v. 226,24 DM wöchentlich. Im Anschluss gewährte die Beklagte der Klägerin vom 7. September bis zum 25. Oktober 1998 Anschlussunterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 223,44 DM. Ab dem 26. Oktober 1998 bezog die Klägerin sodann, bis zur Anspruchserschöpfung am 5. Dezember 1998, Alg i.H.v. 223,44 DM wöchentlich. Unter dem 11. November 1998 beantragte die Klägerin sodann die Gewährung von Alhi, welche ihr die Beklagte ab dem 6. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 80,15 DM gewährte. Die Beklagte berücksichtigte hierbei, dass die Klägerin mit Hr. R. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und dieser aus einer Tätigkeit Erwerbseinkünfte erzielte, die sie zur Anrechnung brachte. Ab dem 1. Januar 1999 belief sich der wöchentliche Zahlbetrag auf 83,23 DM. In diesem Umfang bezog die Klägerin Leistungen bis zum 22. März 1999. Nach dem zwischenzeitlichen Bezug von Krankengeld bis zum 14. Mai 1999, bezog die Klägerin neuerlich von der Beklagten Alhi, deren Höhe sich bis zum 5. Dezember 1999 auf 93,94 DM wöchentlich belief. Ab dem 6. Dezember 1999 belief sich der Zahlungsbetrag bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM auf 7,- DM (Anrechnungsbetrag 190,90 DM), ab dem 1. Januar 2000 (bis zum 28. Mai 2000) auf wöchentlich 100,73 DM (Anrechnungsbetrag 100,90 DM). Vom 29. Mai 2000 bis zum 26. November 2000 absolvierte die Klägerin erneut eine Bildungsmaßnahme, während deren Besuch sie von der Beklagten Unterhaltsgeld bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM i.H.v. 228,20 DM wöchentlich erhielt; ab dem 1. Juli 2000 erhöhte sich der Leistungssatz, wegen einer Anhebung des wöchentlichen Bemessungsentgelts auf 570,- DM auf 243,04 DM wöchentlich. Nach dem Bezug von Krankengeld (27. November 2000 bis 30. Dezember 2000) bezog die Klägerin vom 31. Dezember 2000 bis zum 30. März 2001 Anschlussunterhaltsgeld in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von zunächst 245,70 DM, ab dem 1. Januar 2001 i.H.v. 251,51 DM wöchentlich. Ab dem 31. März 2001 bezog die Klägerin erneut Alhi. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,- DM wöchentlich, nach Abzug eines Anrechnungsbetrages von 166,53 DM wöchentlich einen wöchentlichen Zahlbetrag von 38,71 DM bis zum 5. Dezember 2001. Der Bescheid beinhaltete, das dies einem Betrag von 19,79 EUR entspreche. Der Zahlbetrag erhöhte sich für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 6. Dezember 2001 wegen einer Anrechnung von nur noch 101,80 DM auf 103,46 DM wöchentlich (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2002 bewilligte die Beklagte sodann ab dem 1. Januar 2002 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 515,- EUR, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 167,30 EUR, von dem sie einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 52,08 EUR in Abzug brachte und einen Betrag von 115,22 EUR wöchentlich gewährte. In diesem Umfang bezog die Klägerin Leistungen bis zum 5. Dezember 2002.
Im Zuge der Bearbeitung eines im November 2002 gestellten Fortzahlungsantrags fiel der Beklagten auf, dass das der Leistungsgewährung zu Grunde liegende Bemessungsentgelt von 515,- DM ab dem 1. Januar 2002 betragsmäßig unverändert in Euro übernommen wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das sie vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 Alhi i.H.v. 115,22 EUR bezogen habe, ihr jedoch Leistungen nur i.H.v. 52,57 EUR zugestanden hätten. Hieraus errechne sich ein Betrag von 3.034,05 EUR, den die Klägerin zu Unrecht bezogen habe. Bevor über die Aufhebung der Leistungsbewilligung entschieden werde, erhalte die Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 27. Dezember 2002 zu äußern. Hiervon machte die Klägerin der Gestalt Gebrauch, dass sie anführte, der Fehler sei nicht durch sie verursacht worden und habe von ihr nicht erkannt werden können, zumal sich in der Gesetzgebung und bei den verschiedenen Leistungsarten ständig Änderungen der Beträge ergeben hätten.
Durch Bescheid vom 11. Februar 2003 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich zurück. Sie führte an, wegen eines Berechnungsfehlers seien die Berechnungsdaten nicht von DM in EUR- Beträge umgerechnet worden. Aufgrund der Höhe der bewilligten Leistung habe die Klägerin mit einfachsten und nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihr Alhi in dieser Höhe -fasst doppelt so hoch wie bisher- nicht zustand. Alhi sei im Umfang von 3.034,05 EUR zu Unrecht erbracht worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die bezogene Alhi sei verbraucht und die Unterstellung, sie hätte mit einfachsten Überlegungen die Rechtswidrigkeit erkennen können, gehe fehl. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die in der Vergangenheit gewährten Leistungen und deren Veränderungen seien durch das jeweils anzurechnende Partnereinkommen bedingt und auch der Höhe nach nicht mit den zu Unrecht bezogenen Alhi- Zahlungen vergleichbar. Dass sich zum Jahreswechsel 2001/2002 keine nahtlose Leistungserhöhung um 62,65 EUR ergebe, habe sich der Klägerin aufdrängen müssen.
Mit der am 8. August 2003 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Auffassung aufrechterhalten. Sie hat geltend gemacht, eine Prüfung des Bemessungsentgeltes habe von ihr nicht verlangt werden können. Es komme auf den Zahlbetrag an und dieser habe in der Vergangenheit bei verschiedenen Leistungsarten erheblich geschwankt; auch seien auf Seiten der Beklagten verschiedentlich Fehler aufgetreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids berufen. Das SG hat im Erörterungstermin vom 23. März 2004 die Klägerin angehört, die dabei verblieben ist, eine Prüfung des Bemessungsentgelts und der Ursache der erheblichen Steigerung des Leistungsbetrags habe von ihr nicht verlangt werden dürfen. Sie habe sich darüber gefreut, dass sie zu Beginn des Jahres 2002 mehr Geld erhalten habe. Sie hätte sich dies damit erklärt, dass sich die Gesetzeslage zu ihren Gunsten geändert habe. Durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2005 hat das SG der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass sich in den Fällen der unterbliebenen Umrechnung von DM in EUR jedem Leistungsempfänger regelmäßig der Gedanke an eine Fehlerhaftigkeit des Bescheids aufdrängen musste; der Klägerin sei dies jedoch wegen der Unterschiedlichkeit der bezogenen Leistungen und der, in den unterschiedlichen Anrechnungsbeträgen gründenden, unterschiedlichen Höhe der zuletzt bezogenen Alhi nicht in augenfälliger Weise erkennbar gewesen. Zur Begründung ihrer hiergegen am 15. März 2005 eingelegten Berufung (Az.: L 13 AL 1070/05) hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe sich fragen müssen, weshalb in zwei kurz nach einander ihr zugehenden Bescheiden solch unterschiedliche Leistungsbeträge genannt gewesen seien. Zwischen den beiden Bescheiden vom 20. Dezember 2001 und vom 4. Januar 2002 seien keine Änderungen in den Verhältnissen eingetreten. Dann aber habe eine derart weitgehende Änderung in der Leistungshöhe nicht richtig gewesen sein können. Jedenfalls hätte sich hinreichend Anlass geboten, Rücksprache zu halten. Die Klägerin ist der Berufung mit der Begründung entgegengetreten, das SG habe aufgrund der bekannten Umstände zu Recht die grobe Fahrlässigkeit verneint. Die Leistungsbeträge seien in der Vergangenheit erheblich voneinander abgewichen. Sie - die Klägerin - habe die erheblichen Schwankungen auch zu ihren Lasten jederzeit für normal gehalten. Auch hätten bereits frühere Bescheide seit 1999 jeweils nachrichtlich den umgerechneten Eurobetrag enthalten. Der Fehler habe allein auf Seiten der Beklagten gelegen. Frühere Überzahlungen seien meist in kurzer Frist aufgedeckt und anstandslos bereinigt worden.
Mit Urteil vom 12. September 2006 hat der erkennende Senat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, die nach einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Klägerin nicht anwesend war, hat der Senat ausgeführt, die Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides sei von des Regelung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) gedeckt. Der Klägerin sei grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen. Das Maß der Fahrlässigkeit bestimme sich insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls. Das Außerachtlassen von Hinweisen in einem Merkblatt sei im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstanden habe. Als langjährige Leistungsbezieherin sei der Klägerin auch die Bedeutung des Bemessungsentgelts für die Höhe der Leistung bekannt gewesen. Einschränkungen der Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin seien nicht ersichtlich. Sie sei gelernte Arzthelferin, habe eine Beschäftigung als Verkäuferin im Textilhandel ausgeübt und habe von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht. Sie könne deshalb mit ihrer Behauptung, sie habe sich stets mit dem Leistungsbetrag zufrieden gegeben und sich für die anderen Berechnungsfaktoren nicht interessieren müssen, nicht durchdringen.
Auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (Az.: B 7a AL 160/06 B) die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats zugelassen und es, auf die Revision der Klägerin hin, mit Urteil vom 28. November 2007 (Az.: B 11a/7a AL 14/07 R) aufgehoben und an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG angeführt, der erkennende Senat habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass es der Klägerin nach ihrer persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit möglich gewesen wäre, die Bedeutung des Bemessungsentgelts zu hinterfragen, ohne sich die, insoweit von der Einschätzung des SG abweichende Überzeugung nach einer erneuten Anhörung der Klägerin zu bilden. Hierdurch sei gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verstoßen worden. Dieser Grundsatz erfordere, dass, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom SG beurteilen will und es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankomme, der Zeuge wiederholt einzuvernehmen sei (§ 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung i.V.m § 118 Abs. 1 SGG). Dies gelte auch für die vorliegende Fallgestaltung der Anhörung der Klägerin. Der Senat hätte die Klägerin erneut anhören müssen, wenn er, wie geschehen, ihre Glaubwürdigkeit anders beurteilen wolle, als das SG. Da nicht auszuschließen sei, dass der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre, beruhe das Urteil auch auf dem Gesetzesverstoß.
Nach der Zurückverweisung hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin zu deren Gesundheitszustand schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. Dr. H., Arzt für Allgemeinmedizin, hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass die Klägerin seit dem 6. Februar 2003 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe, er rezidivierende Panikattacken mit Herzrasen ohne Anhalt auf ein organisches Herzleiden, Depressionen, Luftwegsinfekte und Neurodermitis diagnostiziert habe. Dr. H., Arzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, hat unter dem 21. Juni 2008 angegeben, dass die Klägerin erstmalig am 8. August 2002 bei ihm wegen erhöhter Körpertemperatur, Stirnkopfschmerzen und Müdigkeit vorstellig geworden sei und er deswegen Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 12. August 2002 bescheinigt habe. Dr. A. hat unter dem 24. Juni 2008 ausgesagt, dass die Klägerin einmalig, am 30. Juni 2000 von ihm behandelt worden sei und er den Verdacht auf ein psychosomatisches Syndrom diagnostiziert habe. Dr. M. hat am 19. Juni 2008 bekundet, dass die Klägerin zwischen dem 6. Juli 2000 und dem 14. August 2001 von ihm behandelt worden sei und er die Klägerin in diesem Zeitraum an zwölf Tagen im Dezember 2000, an wenigen Tagen im Januar 2001 sowie im November 2001 wegen eines prolongierten Infekts krankgeschrieben habe. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt auch psychosomatische Beschwerden geäußert und habe eine Psychotherapie benötigt. Schließlich hat Dr. H. unter dem 8. Juli 2008 angegeben, dass er die Klägerin vom 29. Januar 2001 bis zum 31. Mai 2002 wegen akuter Infekte hausärztlich behandelt habe. Der Senat hat ferner bei der B. Ersatzkasse die Leistungsdaten der dort krankenversicherten Klägerin angefordert, die dem Senat unter dem 15. Mai 2008 vorgelegt worden sind. Schließlich hat der Senat Prof. Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums F. mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin in den Jahren 2001/2002 und deren Auswirkungen auf die Kritik-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit beauftragt. In ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 2. Januar 2009 hat Prof. Dr. K. ausgeführt, dass sich als durchgängige Diagnose eine Angststörung mit Panikattacken und/oder Agoraphobie mit sozialem Rückzug stellen lasse. Ob die Klägerin hierdurch in ihrer Kritik-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, lasse sich heute, auch durch eine erneute fachärztliche Untersuchung, nicht mehr feststellen. Eine Gesamtwürdigung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen seelischen Störungen, lege jedenfalls nicht nahe, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die seelischen Störungen der Klägerin könnten diese Einschätzung allerdings nur stützen, nicht jedoch begründen. Bei der Klägerin lägen keine seelischen Störungen vor, die die Kritik-, Einsichts- und Urteilsvermögen mit nachhaltiger Beeinflussung der Realitätsauffassung beeinträchtigt haben.
Die Beklagte begründet ihre Berufung sodann weitergehend damit, dass die Gutachterin zu der Einschätzung gelangt sei, die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, ihre geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet (zuletzt), nach Vorlage des Gutachtens bleibe festzuhalten, dass eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße nicht anzunehmen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des SG, des erkennenden Senats (Az. L 13 AL 1070/05 und L 13 AL 415/08) die Akte des BSG (Az.: B 11a/ 7a AL 14/07 R) und die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte die mit Bescheid vom 4. Januar 2002 erfolgte Bewilligung von Alhi in rechtlich nicht zu beanstandener Weise für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich zurückgenommen und fordert berechtigter Weise die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 3.034,05 EUR.
Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 4. Januar 2002 durch die Beklagte ist an § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) i.V.m. § 45 SGB X zu messen. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2002 -ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X-, mit dem die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 515,- EUR, der Leistungsgruppe A, eines Leistungsentgelts von 315,67 EUR wöchentlich im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 115,22 EUR zuerkannt hat, war teilweise, im Umfang von 62,65 EUR wöchentlich -bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses- rechtswidrig.
Die Klägerin hatte ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf Alhi. Sie war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte ab dem 1. Januar 2002 keinen Anspruch auf Alg, sie hat in der Vorfrist Alg bezogen und sie war bedürftig (vgl. § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 3. SGB III- Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2624]). Gemäß § 195 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs- Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) betrug die Alhi für Arbeitslose, die beim Alg die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent (Nr. 1), für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent (Nr. 2) des Leistungsentgelts. Leistungsentgelt war gemäß §§ 198 Satz 2 Nr. 4, 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist gemäß § 132 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie anderer Gesetze vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zu Grunde lag. Dies ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten wie der Klägerin das Arbeitsentgelt (§ 342 SGB III). In Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin aus der Beschäftigung vom 7. September 1995 bis 6. März 1997, für welche sie in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 13.142,92 DM erzielt hat, einen Anspruch auf Alg nach einem auf den nächsten Zehnerbetrag (vgl. § 132 Abs. 3 SGB III) gerundeten Bemessungsentgelt von 520,- DM erworben hat. Dieses Bemessungsentgelt erhöhte sich aufgrund der seinerzeitigen Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte zum jährlichen Anpassungstag (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ab 7. März 1998 auf 530,- DM. Dieser Betrag war für die ab 6. Dezember 1998 bezogene Alhi zu übernehmen (vgl. § 200 Abs. 1 SGB III) und nach einem Jahr (ab 6. Dezember 1999) um 0,03 v.H. (vgl. § 201 Satz SGB III) auf 520,- DM abzusenken. Bei diesem Bemessungsentgelt ist es sodann bis 31. Dezember 2001 verblieben. Ausgehend von diesem Bemessungsentgelt wäre nach der SGB III - Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4036) ein ungekürzter Leistungssatz (Leistungsgruppe A/0) von EUR 104,65 wöchentlich zu zahlen gewesen; wegen der fehlerhaften Zugrundelegung von wöchentlich 515,- EUR wurde jedoch ein ungekürzte Leistungssatz von 167,30 EUR errechnet. Die wöchentliche Differenz beträgt 62,65 EUR. Von diesem ungekürzten Leistungssatz war gemäß §§ 194 Abs. 1 und 2 SGB III das Einkommen des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners abzuziehen. Der Anrechnungsbetrag wurde von der Beklagten zutreffend auf 52,05 EUR wöchentlich errechnet. Insoweit macht sich der Senat die Berechnung der Beklagten (Bl. 199 der Verwaltungsakte) zu eigen und nimmt auf diese Bezug. Somit hätte der wöchentlich zustehende Leistungssatz 52,57 EUR (7,51 EUR täglich) anstelle der fehlerhaft gezahlten 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) betragen. Mithin war die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich (8,95 EUR täglich) rechtswidrig.
Die Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie der Bewilligung von Alhi, ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u.a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Zwar hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, die zu Unrecht bezogene Alhi zur Lebenshaltung verbraucht hat; auch wird hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides begründet. Jedoch kann sich die Klägerin auf dieses Vertrauen nicht berufen. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, so sie ihr nicht positiv bekannt war, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31. August 1976, Az.: 7 RAr 112/74 ; Urteil vom 11. Juni 1987, Az.: 7 RAr 105/85). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 13. Dezember 1972, Az.: 7 RKg 9/69; Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 7/7a AL 30/07 R). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Der Klägerin hat den Inhalt es Bewilligungsbescheides zur Kenntnis genommen. Sie hat, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, den Bescheid angeschaut auch die "Zahlen" zur Kenntnis genommen. Sie hat ferner eingeräumt, erkannt zu haben, dass sich der Leistungsbetrag ungefähr verdoppelt habe, ohne dass für sie insoweit ein konkreter Anlass erkennbar gewesen sei; das Einkommen ihres Lebensgefährten habe sich in der fraglichen Zeit nicht verändert. Sie habe aber -ebenso wie in der Vergangenheit und bis zum heutigen Tag- die Richtigkeit der Leistungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und sei von einer Gesetzesänderung ausgegangen. Allein das Unterlassen einer konkreten Überprüfung -ggf. durch Nachfrage bei der Beklagten-, auf welchen Umständen die erhebliche Erhöhung des tatsächlichen Leistungssatzes tatsächlich beruht, ist für den Senat der Anknüpfungspunkt des der Klägerin zu machenden Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit. Bezieher von Sozialleistungen sind gehalten, Bewilligungsbescheide zur Kenntnis zu nehmen, da ansonsten die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht verständlich wären (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R) und einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Eine einfache Inaugenscheinnahme des Bescheides hätte es der Klägerin jedoch ohne weiteres möglich gemacht, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Im Rahmen der dortigen Angaben ist angeführt, dass als Berechnungsgrundlage ein Bemessungsentgelt von 515,- EUR zu Grunde gelegt wurde. Auch ist im Bescheid ausdrücklich gekennzeichnet, dass dieser Betrag geändert worden sei. Nachdem die Kläger jedoch anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 angegeben hat, ihr sei klar gewesen, dass für die Höhe der Alhi das zuvor bezogene Gehalt maßgebend sei, eine Änderung der, der Bewilligung zu Grunde liegenden Einkünfte jedoch nicht erfolgt ist und klägerseits auch nicht angeführt wurde, vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie habe an eine Gesetzesänderung geglaubt. Dass es auch zuvor mehrfach zu Überzahlungen durch die Beklagte gekommen war, die die Klägerin nach eigenem Bekunden jeweils erstattet hat, musste sich ihr auch in diesem die Möglichkeit aufdrängen, dass der deutlichen Erhöhung des Leistungssatzes zu ihren Gunsten eine fehlerhafte Berechnung durch die Beklagte zugrund liegen könnte. Angesichts der im Bewilligungsbescheid auch optisch ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen und der klar ersichtlichen Währungseinheit hätten damit einfachste Überlegungen der Klägerin ausgereicht, die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung zu erkennen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene Zahlbetrag von 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) mehr als doppelt so hoch war, wie die (zuletzt) zuvor bewilligten 103,46 DM wöchentlich (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Nähe der Alhi- Bewilligungsbescheide, wie des Umstandes, dass zwischen den Bescheiden kein neuer Antrag mit neuerlichen Angaben zum Einkommen des Partners erforderlich war, des Umstandes, dass seinerzeit weder in den Medien die Rede von derart leistungserhöhenden Gesetzesänderungen noch eine solche im Bescheid angedeutet war, es ferner höchst unwahrscheinlich war, dass die bereits seit Jahren stets neuen Absenkungen unterliegende Alhi nunmehr schlicht verdoppelt worden wäre und schließlich zur Zeit der Währungsumstellung in sämtlichen Bereichen eine erhöhte Sensibilität für deren Auswirkungen bestand, ist der Senat nach Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass die Unkenntnis der Klägerin bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte. Auch der Umstand, dass die Klägerin, die, mit Unterbrechungen, seit dem 16. Juni 1994 bei der Beklagten im Leistungsbezug steht, in der Höhe differierende Leistungen erhalten hat, vermag keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Den der Klägerin gewährten Leistungen lag jeweils ein Bemessungsentgelt zu Grunde, das sich innerhalb eines Rahmens von 520,- DM bis 580,- DM bewegte. Zwar hat sich dies bei er zuletzt bezogenen Alhi, wegen des anzurechnenden Partnereinkommens nicht 1:1 der Gestalt auf die Höhe ausgewirkt, dass die Alhi die Höhe der anrechnungsfreien Leistungen ergeben hat; gerade angesichts des häufigen Wechsels der Leistungsarten über Jahre hinweg war es der Klägerin jedoch geläufig, dass allein die Alhi einer Anrechnung des Partnereinkommens unterlag, zumal anlässlich der Antragstellung jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte (Dezember 1998, Dezember 1999, März und Dezember 2001) umfangreiche Angaben zum ggf. anzurechnenden Entgelt gefordert wurden und diese von der Klägerin und ihrem Partner auch präzise -insbesondere bezüglich der für die Leistung günstigen Daten- getätigt wurden. Angesichts der Vielzahl der ergangenen Bescheide und zur pflichtgemäßen Lektüre ausgehändigten Merkblätter ist auch nicht zu glauben, dass die Klägerin mit dem für die Leistungsberechnung in den wesentlichen Ausgangspunkt bildenden Begriff des Bemessungsentgelts nichts habe verbinden können. Für die Leistungsberechnung wirkte immer noch das in der Beschäftigung als Verkäuferin vom September 1995 bis März 1997 erzielte Bruttoentgelt von monatlich etwas über 2.000,- DM nach. Dann aber konnte es unmöglich richtig sein, wenn im Bescheid vom 4. Januar 2002 ein Bemessungsentgelt in EUR ausgewiesen war, dass im wesentlichen dem seit Jahren in DM angesetzten entsprach.
Der Senat ist auch und insb. nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 davon überzeugt, dass sie nach ihrer persönlichen Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Zwar erschien sie verbal verlangsamt; eine intellektuelle Einschränkung war aber nicht erkennbar. Die Klägerin war als gelernte Arzthelferin und als Verkäuferin im Textilhandel im Umgang mit schriftlichen Unterlagen geschult. Auch der Umgang mit Zahlenwerken war ihr, nachdem sie von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht hat, geläufig. Auch vermögen gesundheitliche Einschränkungen eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 nicht zu begründen. Insb. aus den Leistungsdaten des bei der B. Ersatzkasse geführten Krankenversicherungsverhältnisses ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit vorlag. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten im 4. Quartal 2001 und im 1. Quartal 2002 gründeten nicht in einer Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Klägerin war vielmehr wegen einer "nicht näher bezeichneten Infektionskrankheit" arbeitsunfähig erkrankt. Ferner wird im Arztbrief der U.-Klinik an Dr. H. vom 11. April 2008 angeführt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie "seit 2001 keine ambulante oder stationäre Psychotherapie mehr" gemacht habe. Im Besonderen hieraus wird dem Senat deutlich, dass die Klägerin, die zuvor eine ambulante Psycho- und Verhaltenstherapie absolviert hatte, nach deren Abschluss, selbst die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr gesehen hat.
Der Senat verkennt nicht, dass die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2009 angab, die Klägerin habe an einer Angststörung mit Panikattacken und/oder einer Agoraphobie mit sozialem Rückzug gelitten und eine Gesamtwürdigung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen seelischen Störungen lege es jedenfalls nicht nahe, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die Gutachterin hat indes angeführt, dass die seelischen Störungen diese Einschätzung nur stützen, nicht jedoch begründen könnten. Auch hat die Gutachterin angegeben, dass z.B. wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychiotische Syndrome eine Einschränkung der Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit bedingen könnten, eine solche gesundheitliche Störung jedoch bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. Überdies ergeben sich weder aus dem Gutachten, noch aus den sonstigen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die bei der Klägerin bestehenden psychische Erkrankungen bereits zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 bei dieser Veränderungen der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit bedingt haben. Psychische Erkrankungen bedingen Einschränkungen auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten. Eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung kann daher nur dann angenommen werden, wenn unabhängig von der konkreten Diagnose, auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten Auswirkungen feststellbar sind. So kann bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit an Aktivitäten des täglichen Lebens (bspw. in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentration, Interesse und Aufmerksamkeit) teilzuhaben, von einer Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Derartige Einschränkungen haben bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen. Damit steht fest, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 in ihrer Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist.
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weswegen die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 insgesamt von der Regelung des § 45 SGB X gedeckt ist. Der Bewilligungsbescheid war von der Beklagten gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen; die hierbei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt.
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag von insg. 3.034,05 EUR ist zutreffend errechnet (täglich EUR 8,95 für 339 Kalendertage). Im Übrigen wird auf die obigen Berechnungen Bezug genommen. Auf Verbrauch der Leistung oder Fähigkeit zur Erstattung kommt es vorliegend nicht an; über deren Modalitäten ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Februar 2005 ist aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Zurückverweisung im Ergebnis zu keinem Erfolg für die Klägerin in der Sache geführt hat. Denn die Zurückverweisung der Sache durch das BSG ist kostenrechtlich noch kein Erfolg, der eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Erfolg wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin ausgefallen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.034,05 EUR.
Die 1973 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie erlernte vom 12. August 1991 bis zum 15. Juni 1994 den Beruf der Arzthelferin. Nach Abschluss ihrer Ausbildung meldete sie sich am 9. Juni 1994 bei der Beklagten arbeitslos und bezog ab dem 16. Juni 1994 Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 250,- DM, der Leistungsgruppe A, der Leistungstabelle für das Jahr 1994 im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v zunächst 120,60 DM wöchentlich. Ab dem 4. August 1994 belief sich der wöchentliche Leistungssatz bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 260,- DM auf 125,40 DM. Unterbrochen durch Erwerbstätigkeiten als Arzthelferin vom 15. August 1994 bis zum 22. Dezember 1994 und vom 9. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1995 bezog die Klägerin bis zum 6. September 1995 von der Beklagten Alg. Der Leistungsgewährung i.H.v zuletzt 130,20 DM wöchentlich lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt von zuletzt 270,- DM zu Grunde. Vom 7. September 1995 bis zum 6. März 1997 war die Klägerin erneut, als Verkäuferin, versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog aus ihrer Tätigkeit für die Z. Textilhandel GmbH in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 13.142,92 DM. Nach einer Arbeitslosmeldung am 11. März 1997 bezog sie ab dem 14. März 1997 von der Beklagten Alg, welches ihr unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,- DM, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H.v. 219,- DM wöchentlich gewährt wurde. Vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 1997 war sie neuerlich als Arzthelferin beschäftigt. Sie erzielte hieraus ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.336,- DM. Ab 1. Oktober 1997 bezog die Klägerin wiederum Alg i.H.v. 219,- DM wöchentlich. Vom 1. Januar 1998 bis zum 6. März 1998 belief sich der wöchentliche Leistungssatz auf 220,71 DM. Infolge einer Erhöhung des Bemessungsentgelts auf 530,- DM ab dem 7. März 1998 erhöhte sich der Leistungssatz auf 223,44 DM wöchentlich. Vom 4. Mai 1998 bis zum 6. September 1998 absolvierte die Klägerin einen Abrechnungskurs für Arzthelferinnen und bezog hierfür Unterhaltsgeld bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 540,- DM i.H.v. 226,24 DM wöchentlich. Im Anschluss gewährte die Beklagte der Klägerin vom 7. September bis zum 25. Oktober 1998 Anschlussunterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 223,44 DM. Ab dem 26. Oktober 1998 bezog die Klägerin sodann, bis zur Anspruchserschöpfung am 5. Dezember 1998, Alg i.H.v. 223,44 DM wöchentlich. Unter dem 11. November 1998 beantragte die Klägerin sodann die Gewährung von Alhi, welche ihr die Beklagte ab dem 6. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 530,- DM i.H. eines wöchentlichen Leistungssatzes von 80,15 DM gewährte. Die Beklagte berücksichtigte hierbei, dass die Klägerin mit Hr. R. L. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und dieser aus einer Tätigkeit Erwerbseinkünfte erzielte, die sie zur Anrechnung brachte. Ab dem 1. Januar 1999 belief sich der wöchentliche Zahlbetrag auf 83,23 DM. In diesem Umfang bezog die Klägerin Leistungen bis zum 22. März 1999. Nach dem zwischenzeitlichen Bezug von Krankengeld bis zum 14. Mai 1999, bezog die Klägerin neuerlich von der Beklagten Alhi, deren Höhe sich bis zum 5. Dezember 1999 auf 93,94 DM wöchentlich belief. Ab dem 6. Dezember 1999 belief sich der Zahlungsbetrag bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM auf 7,- DM (Anrechnungsbetrag 190,90 DM), ab dem 1. Januar 2000 (bis zum 28. Mai 2000) auf wöchentlich 100,73 DM (Anrechnungsbetrag 100,90 DM). Vom 29. Mai 2000 bis zum 26. November 2000 absolvierte die Klägerin erneut eine Bildungsmaßnahme, während deren Besuch sie von der Beklagten Unterhaltsgeld bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 520,- DM i.H.v. 228,20 DM wöchentlich erhielt; ab dem 1. Juli 2000 erhöhte sich der Leistungssatz, wegen einer Anhebung des wöchentlichen Bemessungsentgelts auf 570,- DM auf 243,04 DM wöchentlich. Nach dem Bezug von Krankengeld (27. November 2000 bis 30. Dezember 2000) bezog die Klägerin vom 31. Dezember 2000 bis zum 30. März 2001 Anschlussunterhaltsgeld in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von zunächst 245,70 DM, ab dem 1. Januar 2001 i.H.v. 251,51 DM wöchentlich. Ab dem 31. März 2001 bezog die Klägerin erneut Alhi. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,- DM wöchentlich, nach Abzug eines Anrechnungsbetrages von 166,53 DM wöchentlich einen wöchentlichen Zahlbetrag von 38,71 DM bis zum 5. Dezember 2001. Der Bescheid beinhaltete, das dies einem Betrag von 19,79 EUR entspreche. Der Zahlbetrag erhöhte sich für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 6. Dezember 2001 wegen einer Anrechnung von nur noch 101,80 DM auf 103,46 DM wöchentlich (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2002 bewilligte die Beklagte sodann ab dem 1. Januar 2002 Alhi unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 515,- EUR, der Leistungsgruppe A im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 167,30 EUR, von dem sie einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 52,08 EUR in Abzug brachte und einen Betrag von 115,22 EUR wöchentlich gewährte. In diesem Umfang bezog die Klägerin Leistungen bis zum 5. Dezember 2002.
Im Zuge der Bearbeitung eines im November 2002 gestellten Fortzahlungsantrags fiel der Beklagten auf, dass das der Leistungsgewährung zu Grunde liegende Bemessungsentgelt von 515,- DM ab dem 1. Januar 2002 betragsmäßig unverändert in Euro übernommen wurde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das sie vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 Alhi i.H.v. 115,22 EUR bezogen habe, ihr jedoch Leistungen nur i.H.v. 52,57 EUR zugestanden hätten. Hieraus errechne sich ein Betrag von 3.034,05 EUR, den die Klägerin zu Unrecht bezogen habe. Bevor über die Aufhebung der Leistungsbewilligung entschieden werde, erhalte die Klägerin Gelegenheit, sich bis zum 27. Dezember 2002 zu äußern. Hiervon machte die Klägerin der Gestalt Gebrauch, dass sie anführte, der Fehler sei nicht durch sie verursacht worden und habe von ihr nicht erkannt werden können, zumal sich in der Gesetzgebung und bei den verschiedenen Leistungsarten ständig Änderungen der Beträge ergeben hätten.
Durch Bescheid vom 11. Februar 2003 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich zurück. Sie führte an, wegen eines Berechnungsfehlers seien die Berechnungsdaten nicht von DM in EUR- Beträge umgerechnet worden. Aufgrund der Höhe der bewilligten Leistung habe die Klägerin mit einfachsten und nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihr Alhi in dieser Höhe -fasst doppelt so hoch wie bisher- nicht zustand. Alhi sei im Umfang von 3.034,05 EUR zu Unrecht erbracht worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die bezogene Alhi sei verbraucht und die Unterstellung, sie hätte mit einfachsten Überlegungen die Rechtswidrigkeit erkennen können, gehe fehl. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die in der Vergangenheit gewährten Leistungen und deren Veränderungen seien durch das jeweils anzurechnende Partnereinkommen bedingt und auch der Höhe nach nicht mit den zu Unrecht bezogenen Alhi- Zahlungen vergleichbar. Dass sich zum Jahreswechsel 2001/2002 keine nahtlose Leistungserhöhung um 62,65 EUR ergebe, habe sich der Klägerin aufdrängen müssen.
Mit der am 8. August 2003 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Auffassung aufrechterhalten. Sie hat geltend gemacht, eine Prüfung des Bemessungsentgeltes habe von ihr nicht verlangt werden können. Es komme auf den Zahlbetrag an und dieser habe in der Vergangenheit bei verschiedenen Leistungsarten erheblich geschwankt; auch seien auf Seiten der Beklagten verschiedentlich Fehler aufgetreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids berufen. Das SG hat im Erörterungstermin vom 23. März 2004 die Klägerin angehört, die dabei verblieben ist, eine Prüfung des Bemessungsentgelts und der Ursache der erheblichen Steigerung des Leistungsbetrags habe von ihr nicht verlangt werden dürfen. Sie habe sich darüber gefreut, dass sie zu Beginn des Jahres 2002 mehr Geld erhalten habe. Sie hätte sich dies damit erklärt, dass sich die Gesetzeslage zu ihren Gunsten geändert habe. Durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2005 hat das SG der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass sich in den Fällen der unterbliebenen Umrechnung von DM in EUR jedem Leistungsempfänger regelmäßig der Gedanke an eine Fehlerhaftigkeit des Bescheids aufdrängen musste; der Klägerin sei dies jedoch wegen der Unterschiedlichkeit der bezogenen Leistungen und der, in den unterschiedlichen Anrechnungsbeträgen gründenden, unterschiedlichen Höhe der zuletzt bezogenen Alhi nicht in augenfälliger Weise erkennbar gewesen. Zur Begründung ihrer hiergegen am 15. März 2005 eingelegten Berufung (Az.: L 13 AL 1070/05) hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe sich fragen müssen, weshalb in zwei kurz nach einander ihr zugehenden Bescheiden solch unterschiedliche Leistungsbeträge genannt gewesen seien. Zwischen den beiden Bescheiden vom 20. Dezember 2001 und vom 4. Januar 2002 seien keine Änderungen in den Verhältnissen eingetreten. Dann aber habe eine derart weitgehende Änderung in der Leistungshöhe nicht richtig gewesen sein können. Jedenfalls hätte sich hinreichend Anlass geboten, Rücksprache zu halten. Die Klägerin ist der Berufung mit der Begründung entgegengetreten, das SG habe aufgrund der bekannten Umstände zu Recht die grobe Fahrlässigkeit verneint. Die Leistungsbeträge seien in der Vergangenheit erheblich voneinander abgewichen. Sie - die Klägerin - habe die erheblichen Schwankungen auch zu ihren Lasten jederzeit für normal gehalten. Auch hätten bereits frühere Bescheide seit 1999 jeweils nachrichtlich den umgerechneten Eurobetrag enthalten. Der Fehler habe allein auf Seiten der Beklagten gelegen. Frühere Überzahlungen seien meist in kurzer Frist aufgedeckt und anstandslos bereinigt worden.
Mit Urteil vom 12. September 2006 hat der erkennende Senat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, die nach einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Klägerin nicht anwesend war, hat der Senat ausgeführt, die Teilrücknahme des Bewilligungsbescheides sei von des Regelung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) gedeckt. Der Klägerin sei grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen. Das Maß der Fahrlässigkeit bestimme sich insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls. Das Außerachtlassen von Hinweisen in einem Merkblatt sei im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstanden habe. Als langjährige Leistungsbezieherin sei der Klägerin auch die Bedeutung des Bemessungsentgelts für die Höhe der Leistung bekannt gewesen. Einschränkungen der Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin seien nicht ersichtlich. Sie sei gelernte Arzthelferin, habe eine Beschäftigung als Verkäuferin im Textilhandel ausgeübt und habe von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht. Sie könne deshalb mit ihrer Behauptung, sie habe sich stets mit dem Leistungsbetrag zufrieden gegeben und sich für die anderen Berechnungsfaktoren nicht interessieren müssen, nicht durchdringen.
Auf eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (Az.: B 7a AL 160/06 B) die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats zugelassen und es, auf die Revision der Klägerin hin, mit Urteil vom 28. November 2007 (Az.: B 11a/7a AL 14/07 R) aufgehoben und an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG angeführt, der erkennende Senat habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass es der Klägerin nach ihrer persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit möglich gewesen wäre, die Bedeutung des Bemessungsentgelts zu hinterfragen, ohne sich die, insoweit von der Einschätzung des SG abweichende Überzeugung nach einer erneuten Anhörung der Klägerin zu bilden. Hierdurch sei gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verstoßen worden. Dieser Grundsatz erfordere, dass, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom SG beurteilen will und es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankomme, der Zeuge wiederholt einzuvernehmen sei (§ 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung i.V.m § 118 Abs. 1 SGG). Dies gelte auch für die vorliegende Fallgestaltung der Anhörung der Klägerin. Der Senat hätte die Klägerin erneut anhören müssen, wenn er, wie geschehen, ihre Glaubwürdigkeit anders beurteilen wolle, als das SG. Da nicht auszuschließen sei, dass der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin zu einer anderslautenden Entscheidung gekommen wäre, beruhe das Urteil auch auf dem Gesetzesverstoß.
Nach der Zurückverweisung hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin zu deren Gesundheitszustand schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. Dr. H., Arzt für Allgemeinmedizin, hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass die Klägerin seit dem 6. Februar 2003 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe, er rezidivierende Panikattacken mit Herzrasen ohne Anhalt auf ein organisches Herzleiden, Depressionen, Luftwegsinfekte und Neurodermitis diagnostiziert habe. Dr. H., Arzt für Allgemeinmedizin, Homöopathie, hat unter dem 21. Juni 2008 angegeben, dass die Klägerin erstmalig am 8. August 2002 bei ihm wegen erhöhter Körpertemperatur, Stirnkopfschmerzen und Müdigkeit vorstellig geworden sei und er deswegen Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 12. August 2002 bescheinigt habe. Dr. A. hat unter dem 24. Juni 2008 ausgesagt, dass die Klägerin einmalig, am 30. Juni 2000 von ihm behandelt worden sei und er den Verdacht auf ein psychosomatisches Syndrom diagnostiziert habe. Dr. M. hat am 19. Juni 2008 bekundet, dass die Klägerin zwischen dem 6. Juli 2000 und dem 14. August 2001 von ihm behandelt worden sei und er die Klägerin in diesem Zeitraum an zwölf Tagen im Dezember 2000, an wenigen Tagen im Januar 2001 sowie im November 2001 wegen eines prolongierten Infekts krankgeschrieben habe. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt auch psychosomatische Beschwerden geäußert und habe eine Psychotherapie benötigt. Schließlich hat Dr. H. unter dem 8. Juli 2008 angegeben, dass er die Klägerin vom 29. Januar 2001 bis zum 31. Mai 2002 wegen akuter Infekte hausärztlich behandelt habe. Der Senat hat ferner bei der B. Ersatzkasse die Leistungsdaten der dort krankenversicherten Klägerin angefordert, die dem Senat unter dem 15. Mai 2008 vorgelegt worden sind. Schließlich hat der Senat Prof. Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums F. mit der Erstattung eines Gutachtens zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin in den Jahren 2001/2002 und deren Auswirkungen auf die Kritik-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit beauftragt. In ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 2. Januar 2009 hat Prof. Dr. K. ausgeführt, dass sich als durchgängige Diagnose eine Angststörung mit Panikattacken und/oder Agoraphobie mit sozialem Rückzug stellen lasse. Ob die Klägerin hierdurch in ihrer Kritik-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, lasse sich heute, auch durch eine erneute fachärztliche Untersuchung, nicht mehr feststellen. Eine Gesamtwürdigung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen seelischen Störungen, lege jedenfalls nicht nahe, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die seelischen Störungen der Klägerin könnten diese Einschätzung allerdings nur stützen, nicht jedoch begründen. Bei der Klägerin lägen keine seelischen Störungen vor, die die Kritik-, Einsichts- und Urteilsvermögen mit nachhaltiger Beeinflussung der Realitätsauffassung beeinträchtigt haben.
Die Beklagte begründet ihre Berufung sodann weitergehend damit, dass die Gutachterin zu der Einschätzung gelangt sei, die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, ihre geschäftlichen Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet (zuletzt), nach Vorlage des Gutachtens bleibe festzuhalten, dass eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße nicht anzunehmen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des SG, des erkennenden Senats (Az. L 13 AL 1070/05 und L 13 AL 415/08) die Akte des BSG (Az.: B 11a/ 7a AL 14/07 R) und die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte die mit Bescheid vom 4. Januar 2002 erfolgte Bewilligung von Alhi in rechtlich nicht zu beanstandener Weise für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich zurückgenommen und fordert berechtigter Weise die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 3.034,05 EUR.
Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung vom 4. Januar 2002 durch die Beklagte ist an § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III) i.V.m. § 45 SGB X zu messen. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2002 -ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X-, mit dem die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 515,- EUR, der Leistungsgruppe A, eines Leistungsentgelts von 315,67 EUR wöchentlich im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 115,22 EUR zuerkannt hat, war teilweise, im Umfang von 62,65 EUR wöchentlich -bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses- rechtswidrig.
Die Klägerin hatte ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf Alhi. Sie war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, hatte ab dem 1. Januar 2002 keinen Anspruch auf Alg, sie hat in der Vorfrist Alg bezogen und sie war bedürftig (vgl. § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des 3. SGB III- Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2624]). Gemäß § 195 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs- Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) betrug die Alhi für Arbeitslose, die beim Alg die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 Prozent (Nr. 1), für die übrigen Arbeitslosen 53 Prozent (Nr. 2) des Leistungsentgelts. Leistungsentgelt war gemäß §§ 198 Satz 2 Nr. 4, 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt ist gemäß § 132 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie anderer Gesetze vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, das der Erhebung der Beiträge nach diesem Buch zu Grunde lag. Dies ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten wie der Klägerin das Arbeitsentgelt (§ 342 SGB III). In Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin aus der Beschäftigung vom 7. September 1995 bis 6. März 1997, für welche sie in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 6. März 1996 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 13.142,92 DM erzielt hat, einen Anspruch auf Alg nach einem auf den nächsten Zehnerbetrag (vgl. § 132 Abs. 3 SGB III) gerundeten Bemessungsentgelt von 520,- DM erworben hat. Dieses Bemessungsentgelt erhöhte sich aufgrund der seinerzeitigen Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte zum jährlichen Anpassungstag (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 SGB III) ab 7. März 1998 auf 530,- DM. Dieser Betrag war für die ab 6. Dezember 1998 bezogene Alhi zu übernehmen (vgl. § 200 Abs. 1 SGB III) und nach einem Jahr (ab 6. Dezember 1999) um 0,03 v.H. (vgl. § 201 Satz SGB III) auf 520,- DM abzusenken. Bei diesem Bemessungsentgelt ist es sodann bis 31. Dezember 2001 verblieben. Ausgehend von diesem Bemessungsentgelt wäre nach der SGB III - Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4036) ein ungekürzter Leistungssatz (Leistungsgruppe A/0) von EUR 104,65 wöchentlich zu zahlen gewesen; wegen der fehlerhaften Zugrundelegung von wöchentlich 515,- EUR wurde jedoch ein ungekürzte Leistungssatz von 167,30 EUR errechnet. Die wöchentliche Differenz beträgt 62,65 EUR. Von diesem ungekürzten Leistungssatz war gemäß §§ 194 Abs. 1 und 2 SGB III das Einkommen des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners abzuziehen. Der Anrechnungsbetrag wurde von der Beklagten zutreffend auf 52,05 EUR wöchentlich errechnet. Insoweit macht sich der Senat die Berechnung der Beklagten (Bl. 199 der Verwaltungsakte) zu eigen und nimmt auf diese Bezug. Somit hätte der wöchentlich zustehende Leistungssatz 52,57 EUR (7,51 EUR täglich) anstelle der fehlerhaft gezahlten 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) betragen. Mithin war die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2002 teilweise i.H.v. 62,65 EUR wöchentlich (8,95 EUR täglich) rechtswidrig.
Die Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie der Bewilligung von Alhi, ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u.a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Zwar hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, die zu Unrecht bezogene Alhi zur Lebenshaltung verbraucht hat; auch wird hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides begründet. Jedoch kann sich die Klägerin auf dieses Vertrauen nicht berufen. Die Klägerin hat die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides, so sie ihr nicht positiv bekannt war, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31. August 1976, Az.: 7 RAr 112/74 ; Urteil vom 11. Juni 1987, Az.: 7 RAr 105/85). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 13. Dezember 1972, Az.: 7 RKg 9/69; Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, Az.: B 7/7a AL 30/07 R). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R). Der Klägerin hat den Inhalt es Bewilligungsbescheides zur Kenntnis genommen. Sie hat, wie sie anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 mitgeteilt hat, den Bescheid angeschaut auch die "Zahlen" zur Kenntnis genommen. Sie hat ferner eingeräumt, erkannt zu haben, dass sich der Leistungsbetrag ungefähr verdoppelt habe, ohne dass für sie insoweit ein konkreter Anlass erkennbar gewesen sei; das Einkommen ihres Lebensgefährten habe sich in der fraglichen Zeit nicht verändert. Sie habe aber -ebenso wie in der Vergangenheit und bis zum heutigen Tag- die Richtigkeit der Leistungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und sei von einer Gesetzesänderung ausgegangen. Allein das Unterlassen einer konkreten Überprüfung -ggf. durch Nachfrage bei der Beklagten-, auf welchen Umständen die erhebliche Erhöhung des tatsächlichen Leistungssatzes tatsächlich beruht, ist für den Senat der Anknüpfungspunkt des der Klägerin zu machenden Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit. Bezieher von Sozialleistungen sind gehalten, Bewilligungsbescheide zur Kenntnis zu nehmen, da ansonsten die Vorschriften über Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht verständlich wären (vgl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2001, Az.: B 11 AL 21/00 R) und einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Eine einfache Inaugenscheinnahme des Bescheides hätte es der Klägerin jedoch ohne weiteres möglich gemacht, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Im Rahmen der dortigen Angaben ist angeführt, dass als Berechnungsgrundlage ein Bemessungsentgelt von 515,- EUR zu Grunde gelegt wurde. Auch ist im Bescheid ausdrücklich gekennzeichnet, dass dieser Betrag geändert worden sei. Nachdem die Kläger jedoch anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 angegeben hat, ihr sei klar gewesen, dass für die Höhe der Alhi das zuvor bezogene Gehalt maßgebend sei, eine Änderung der, der Bewilligung zu Grunde liegenden Einkünfte jedoch nicht erfolgt ist und klägerseits auch nicht angeführt wurde, vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, sie habe an eine Gesetzesänderung geglaubt. Dass es auch zuvor mehrfach zu Überzahlungen durch die Beklagte gekommen war, die die Klägerin nach eigenem Bekunden jeweils erstattet hat, musste sich ihr auch in diesem die Möglichkeit aufdrängen, dass der deutlichen Erhöhung des Leistungssatzes zu ihren Gunsten eine fehlerhafte Berechnung durch die Beklagte zugrund liegen könnte. Angesichts der im Bewilligungsbescheid auch optisch ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen und der klar ersichtlichen Währungseinheit hätten damit einfachste Überlegungen der Klägerin ausgereicht, die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung zu erkennen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der ausgewiesene Zahlbetrag von 115,22 EUR wöchentlich (16,46 EUR täglich) mehr als doppelt so hoch war, wie die (zuletzt) zuvor bewilligten 103,46 DM wöchentlich (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Nähe der Alhi- Bewilligungsbescheide, wie des Umstandes, dass zwischen den Bescheiden kein neuer Antrag mit neuerlichen Angaben zum Einkommen des Partners erforderlich war, des Umstandes, dass seinerzeit weder in den Medien die Rede von derart leistungserhöhenden Gesetzesänderungen noch eine solche im Bescheid angedeutet war, es ferner höchst unwahrscheinlich war, dass die bereits seit Jahren stets neuen Absenkungen unterliegende Alhi nunmehr schlicht verdoppelt worden wäre und schließlich zur Zeit der Währungsumstellung in sämtlichen Bereichen eine erhöhte Sensibilität für deren Auswirkungen bestand, ist der Senat nach Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass die Unkenntnis der Klägerin bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte. Auch der Umstand, dass die Klägerin, die, mit Unterbrechungen, seit dem 16. Juni 1994 bei der Beklagten im Leistungsbezug steht, in der Höhe differierende Leistungen erhalten hat, vermag keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Den der Klägerin gewährten Leistungen lag jeweils ein Bemessungsentgelt zu Grunde, das sich innerhalb eines Rahmens von 520,- DM bis 580,- DM bewegte. Zwar hat sich dies bei er zuletzt bezogenen Alhi, wegen des anzurechnenden Partnereinkommens nicht 1:1 der Gestalt auf die Höhe ausgewirkt, dass die Alhi die Höhe der anrechnungsfreien Leistungen ergeben hat; gerade angesichts des häufigen Wechsels der Leistungsarten über Jahre hinweg war es der Klägerin jedoch geläufig, dass allein die Alhi einer Anrechnung des Partnereinkommens unterlag, zumal anlässlich der Antragstellung jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte (Dezember 1998, Dezember 1999, März und Dezember 2001) umfangreiche Angaben zum ggf. anzurechnenden Entgelt gefordert wurden und diese von der Klägerin und ihrem Partner auch präzise -insbesondere bezüglich der für die Leistung günstigen Daten- getätigt wurden. Angesichts der Vielzahl der ergangenen Bescheide und zur pflichtgemäßen Lektüre ausgehändigten Merkblätter ist auch nicht zu glauben, dass die Klägerin mit dem für die Leistungsberechnung in den wesentlichen Ausgangspunkt bildenden Begriff des Bemessungsentgelts nichts habe verbinden können. Für die Leistungsberechnung wirkte immer noch das in der Beschäftigung als Verkäuferin vom September 1995 bis März 1997 erzielte Bruttoentgelt von monatlich etwas über 2.000,- DM nach. Dann aber konnte es unmöglich richtig sein, wenn im Bescheid vom 4. Januar 2002 ein Bemessungsentgelt in EUR ausgewiesen war, dass im wesentlichen dem seit Jahren in DM angesetzten entsprach.
Der Senat ist auch und insb. nach der persönlichen Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 davon überzeugt, dass sie nach ihrer persönlichen Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen. Zwar erschien sie verbal verlangsamt; eine intellektuelle Einschränkung war aber nicht erkennbar. Die Klägerin war als gelernte Arzthelferin und als Verkäuferin im Textilhandel im Umgang mit schriftlichen Unterlagen geschult. Auch der Umgang mit Zahlenwerken war ihr, nachdem sie von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht hat, geläufig. Auch vermögen gesundheitliche Einschränkungen eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 nicht zu begründen. Insb. aus den Leistungsdaten des bei der B. Ersatzkasse geführten Krankenversicherungsverhältnisses ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine maßgebliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit vorlag. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten im 4. Quartal 2001 und im 1. Quartal 2002 gründeten nicht in einer Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet. Die Klägerin war vielmehr wegen einer "nicht näher bezeichneten Infektionskrankheit" arbeitsunfähig erkrankt. Ferner wird im Arztbrief der U.-Klinik an Dr. H. vom 11. April 2008 angeführt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie "seit 2001 keine ambulante oder stationäre Psychotherapie mehr" gemacht habe. Im Besonderen hieraus wird dem Senat deutlich, dass die Klägerin, die zuvor eine ambulante Psycho- und Verhaltenstherapie absolviert hatte, nach deren Abschluss, selbst die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr gesehen hat.
Der Senat verkennt nicht, dass die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. K. in ihrem Gutachten vom 2. Januar 2009 angab, die Klägerin habe an einer Angststörung mit Panikattacken und/oder einer Agoraphobie mit sozialem Rückzug gelitten und eine Gesamtwürdigung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung der damaligen seelischen Störungen lege es jedenfalls nicht nahe, dass die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die Gutachterin hat indes angeführt, dass die seelischen Störungen diese Einschätzung nur stützen, nicht jedoch begründen könnten. Auch hat die Gutachterin angegeben, dass z.B. wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychiotische Syndrome eine Einschränkung der Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit bedingen könnten, eine solche gesundheitliche Störung jedoch bei der Klägerin nicht vorgelegen habe. Überdies ergeben sich weder aus dem Gutachten, noch aus den sonstigen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die bei der Klägerin bestehenden psychische Erkrankungen bereits zur Zeit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 bei dieser Veränderungen der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit bedingt haben. Psychische Erkrankungen bedingen Einschränkungen auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten. Eine Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung kann daher nur dann angenommen werden, wenn unabhängig von der konkreten Diagnose, auch im sozialen Lebensvollzug des Erkrankten Auswirkungen feststellbar sind. So kann bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit an Aktivitäten des täglichen Lebens (bspw. in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentration, Interesse und Aufmerksamkeit) teilzuhaben, von einer Einschränkung der Urteils-, Kritik und Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Derartige Einschränkungen haben bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen. Damit steht fest, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 in ihrer Urteils-, Einsichts- und Kritikfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen ist.
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgelegen haben, kann sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weswegen die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides vom 4. Januar 2002 insgesamt von der Regelung des § 45 SGB X gedeckt ist. Der Bewilligungsbescheid war von der Beklagten gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen; die hierbei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt.
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin zu erstattende Betrag von insg. 3.034,05 EUR ist zutreffend errechnet (täglich EUR 8,95 für 339 Kalendertage). Im Übrigen wird auf die obigen Berechnungen Bezug genommen. Auf Verbrauch der Leistung oder Fähigkeit zur Erstattung kommt es vorliegend nicht an; über deren Modalitäten ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Februar 2005 ist aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Zurückverweisung im Ergebnis zu keinem Erfolg für die Klägerin in der Sache geführt hat. Denn die Zurückverweisung der Sache durch das BSG ist kostenrechtlich noch kein Erfolg, der eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen könnte. Der Erfolg wird ausschließlich daran gemessen, ob und inwieweit die neue Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin ausgefallen ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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