Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2906/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4346/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen seiner als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1955 geborene Kläger machte am 24. Januar 2001 bei der Beklagten das Vorliegen einer BK (Hautkrebs) unter Nennung zahlreicher Stoffe geltend, denen er während seiner Berufstätigkeit von September 1970 bis Juni 2000 im Großkraftwerk M. als Reparaturschlosser im Kesselhaus ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, holte Auskünfte der behandelnde Ärzte sowie eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers ein und veranlasste die ausführlichen Ermittlungen ihres Präventionsdienstes. Sodann beauftragte sie Prof. Dr. D., Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E., mit der Erstattung eines arbeitsmedizinisch-dermatologischen Fachgutachtens, das dieser unter dem 27. Mai 2003 erstattete und nach Durchführung ergänzender arbeitstechnischer und medizinischer Ermittlungen unter dem 2. August 2004 ergänzte. Prof. Dr. D. sah die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hautkrebserkrankung des Klägers als BK nach Nr. 5102 der BKV als erfüllt an und bewertete die beim Kläger einzeln und sukzessive aufgetretenen Präkanzerosen (aktinische Keratosen) und Basaliome, die jeweils durch Operationen in toto hätten entfernt werden können, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert (v.H.).
Mit Bescheid vom 2. November 2004 anerkannte die Beklagte beim Kläger eine BK nach Nr. 5102 der BKV (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen) aufgrund eines am 22. Mai 2000 eingetretenen Versicherungsfalls (Tag der erstmaligen Behandlung). An gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigte sie "Operativ entfernte Präkanzerosen am Nacken, linken Oberschenkel, an der linken Brust und rechten Wange, Sonnenlichtempfindlichkeit". Die Beeinträchtigungen "Atembeschwerden, sonstige Hautveränderungen (u.a. Rosacea), Sehminderung, Hörbeschwerden" lägen unabhängig von der BK vor. Weiter führte sie aus, durch die Einwirkung von Kohlenstaub und Mineralölen am Arbeitsplatz seien Hautveränderungen an besagten Körperstellen in Form von vereinzelten Präkanzerosen (Tumorvorstadium) als auch Basaliomen (Tumor) verursacht worden. Die Hautveränderungen seien operativ vollständig entfernt worden und verursachten deshalb keine rentenberechtigende MdE. Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Versagung einer Verletztenrente und machte geltend, er könne weder in seinem erlernten Beruf als Schlosser bzw. Schweißer arbeiten, noch eine adäquate alternative Tätigkeit ausüben. Auch die Rosacea sei auf die BK zurückzuführen. Die Beklagte holte das Gutachten des Prof. Dr. K., Geschäftsführender Direktor am Zentrum der Dermatologie und Venerologie im Klinikum der J. W. G.-Universität F., vom 19. Mai 2005 ein, der ausführte, beim Kläger sei nach den durchgeführten operativen Maßnahmen jeweils eine restitutio ad integrum erfolgt, weshalb die im Vorgutachten vorgeschlagene MdE um 10 v.H. ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit bis heute ohne Staffelung gerechtfertigt sei. Weitere bleibende Schäden oder Behinderungen mit Ausnahme einer regelmäßigen Tumornachsorge und möglicher explorativer Probeexcisionen malignomverdächtiger Hautveränderungen bestünden nicht. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aus hautfachärztlicher Sicht keine berufliche Tätigkeit zu nennen, die der Kläger nicht ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage, mit der er die Gewährung einer Verletztenrente geltend machte. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte den Internisten Dr. S. sowie den Ärztlichen Direktor der Hautklinik im Klinikum B. Prof. Dr. E. jeweils unter dem 6. Februar 2006, den Arzt für Chirurgie Dr. G. unter dem 7. Februar 2006 sowie den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 6. März 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. S. sah sich als Internist zur Beurteilung der MdE auf hautärztlichem Fachgebiet nicht hinreichend kompetent. Prof. Dr. E., Dr. G. sowie der Allgemeinarzt H. schlossen sich der Einschätzung der zuvor gehörten Gutachter, wonach die MdE mit 10 v.H. einzuschätzen sei, an. Mit Urteil vom 31. Juli 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die als BK anerkannte Hauterkrankung des Klägers bedinge keine dauernde Funktionseinschränkung und damit keine MdE um zumindest 20 v.H. Zwar beeinträchtigten die Basaliome seine Gesundheit immer wieder, jedoch hätten diese jeweils erfolgreich entfernt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger am 10. August 2007 zugestellten Urteils verwiesen.
Mit seiner am 5. September 2007 dagegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Verletztenrente weiter. Zur Begründung führt er aus, ein ständig wieder auftretendes Basaliom zwinge ihn, sich immer neuen Operationen zu unterziehen. Seit seiner ersten Operation im Juni 2000 im Halsbereich sei er u.a. im Jahr 2003 an zwei Stellen an Brust und Rücken operiert worden und erneut am 6. Mai 2004. Die Operationen machten Nachbehandlungen erforderlich; darüber hinaus müsse er sich vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen. All diese Beeinträchtigungen seien mit einer MdE um 10 v.H. zu niedrig bewertet. Das SG stütze sich zu Unrecht allein auf das Gutachten des Prof. Dr. Drexler vom 27. Mai 2003, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist auf die einschlägige Begutachtungsliteratur, nach der die Beeinträchtigungen des Klägers keine höhere MdE als 10 v.H. rechtfertigten, sowie auf den Umstand, dass das SG seiner Beurteilung nicht lediglich das Gutachten des Prof. Dr. D. zugrunde gelegt habe, sich vielmehr auch auf die Einschätzung des Prof. Dr. K. gestützt habe, der sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. G., Prof. Dr. E. und sein Hausarzt K. angeschlossen hätten.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 14. Mai 2008 und nach Anberaumung eines Erörterungstermins, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, erneut mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 ist, soweit damit die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Folgen der beim Kläger als BK anerkannten Hauterkrankung erreichen keine MdE von zumindest 20 v.H. und damit kein rentenberechtigendes Ausmaß.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. D. und des Prof. Dr. K. deren übereinstimmender Einschätzung sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. G., Prof. Dr. E. und der Allgemeinarzt K. angeschlossen haben, ausgeführt, dass die aus der anerkannten BK resultierenden Einschränkungen keine MdE von zuminderst 20 v.H. bedingen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Wie die Ausführungen Seite 5 des angefochtenen Urteils aufzeigen, hat sich das SG entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gerade nicht nur auf das Gutachten des Prof. Dr. D. gestützt, sondern vielmehr auch die gleichlautende Einschätzung des Prof. Dr. K. herangezogen, dessen Beurteilung zudem auch noch von den behandelnden Ärzten des Klägers geteilt wird. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen, denen eine zwischen den Beteiligten unstreitige Befundsituation zugrunde lag, nicht geboten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er müsse sich vierteljährlich Kontrolluntersuchungen unterziehen und es seien immer wieder Operationen zur Entfernung aufgetretener Basaliome erforderlich, rechtfertigen auch diese Gesichtspunkte keine andere Bewertung. Denn Auswirkungen auf die Fähigkeit des Klägers, Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens wahrzunehmen, gehen von diesen Beeinträchtigungen unmittelbar nicht aus. Schließlich werden auch nach der einschlägigen Begutachtungsliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 1215) einzelne oder multiple Präkanzerosen, die nicht im Skrotal- bzw. Genitalbereich auftreten und durch Operation in toto entfernt werden können, lediglich mit einer MdE von weniger als 10 bewertet. Eine MdE um 10 bis 20 kommt erst beim Auftreten eines Malignoms in Betracht. Ein solches ist beim Kläger jedoch bisher nicht aufgetreten.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen seiner als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannten Hauterkrankung Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1955 geborene Kläger machte am 24. Januar 2001 bei der Beklagten das Vorliegen einer BK (Hautkrebs) unter Nennung zahlreicher Stoffe geltend, denen er während seiner Berufstätigkeit von September 1970 bis Juni 2000 im Großkraftwerk M. als Reparaturschlosser im Kesselhaus ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, holte Auskünfte der behandelnde Ärzte sowie eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers ein und veranlasste die ausführlichen Ermittlungen ihres Präventionsdienstes. Sodann beauftragte sie Prof. Dr. D., Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität E., mit der Erstattung eines arbeitsmedizinisch-dermatologischen Fachgutachtens, das dieser unter dem 27. Mai 2003 erstattete und nach Durchführung ergänzender arbeitstechnischer und medizinischer Ermittlungen unter dem 2. August 2004 ergänzte. Prof. Dr. D. sah die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hautkrebserkrankung des Klägers als BK nach Nr. 5102 der BKV als erfüllt an und bewertete die beim Kläger einzeln und sukzessive aufgetretenen Präkanzerosen (aktinische Keratosen) und Basaliome, die jeweils durch Operationen in toto hätten entfernt werden können, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert (v.H.).
Mit Bescheid vom 2. November 2004 anerkannte die Beklagte beim Kläger eine BK nach Nr. 5102 der BKV (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen) aufgrund eines am 22. Mai 2000 eingetretenen Versicherungsfalls (Tag der erstmaligen Behandlung). An gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigte sie "Operativ entfernte Präkanzerosen am Nacken, linken Oberschenkel, an der linken Brust und rechten Wange, Sonnenlichtempfindlichkeit". Die Beeinträchtigungen "Atembeschwerden, sonstige Hautveränderungen (u.a. Rosacea), Sehminderung, Hörbeschwerden" lägen unabhängig von der BK vor. Weiter führte sie aus, durch die Einwirkung von Kohlenstaub und Mineralölen am Arbeitsplatz seien Hautveränderungen an besagten Körperstellen in Form von vereinzelten Präkanzerosen (Tumorvorstadium) als auch Basaliomen (Tumor) verursacht worden. Die Hautveränderungen seien operativ vollständig entfernt worden und verursachten deshalb keine rentenberechtigende MdE. Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Versagung einer Verletztenrente und machte geltend, er könne weder in seinem erlernten Beruf als Schlosser bzw. Schweißer arbeiten, noch eine adäquate alternative Tätigkeit ausüben. Auch die Rosacea sei auf die BK zurückzuführen. Die Beklagte holte das Gutachten des Prof. Dr. K., Geschäftsführender Direktor am Zentrum der Dermatologie und Venerologie im Klinikum der J. W. G.-Universität F., vom 19. Mai 2005 ein, der ausführte, beim Kläger sei nach den durchgeführten operativen Maßnahmen jeweils eine restitutio ad integrum erfolgt, weshalb die im Vorgutachten vorgeschlagene MdE um 10 v.H. ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit bis heute ohne Staffelung gerechtfertigt sei. Weitere bleibende Schäden oder Behinderungen mit Ausnahme einer regelmäßigen Tumornachsorge und möglicher explorativer Probeexcisionen malignomverdächtiger Hautveränderungen bestünden nicht. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aus hautfachärztlicher Sicht keine berufliche Tätigkeit zu nennen, die der Kläger nicht ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Oktober 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage, mit der er die Gewährung einer Verletztenrente geltend machte. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte den Internisten Dr. S. sowie den Ärztlichen Direktor der Hautklinik im Klinikum B. Prof. Dr. E. jeweils unter dem 6. Februar 2006, den Arzt für Chirurgie Dr. G. unter dem 7. Februar 2006 sowie den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 6. März 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. S. sah sich als Internist zur Beurteilung der MdE auf hautärztlichem Fachgebiet nicht hinreichend kompetent. Prof. Dr. E., Dr. G. sowie der Allgemeinarzt H. schlossen sich der Einschätzung der zuvor gehörten Gutachter, wonach die MdE mit 10 v.H. einzuschätzen sei, an. Mit Urteil vom 31. Juli 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die als BK anerkannte Hauterkrankung des Klägers bedinge keine dauernde Funktionseinschränkung und damit keine MdE um zumindest 20 v.H. Zwar beeinträchtigten die Basaliome seine Gesundheit immer wieder, jedoch hätten diese jeweils erfolgreich entfernt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger am 10. August 2007 zugestellten Urteils verwiesen.
Mit seiner am 5. September 2007 dagegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Verletztenrente weiter. Zur Begründung führt er aus, ein ständig wieder auftretendes Basaliom zwinge ihn, sich immer neuen Operationen zu unterziehen. Seit seiner ersten Operation im Juni 2000 im Halsbereich sei er u.a. im Jahr 2003 an zwei Stellen an Brust und Rücken operiert worden und erneut am 6. Mai 2004. Die Operationen machten Nachbehandlungen erforderlich; darüber hinaus müsse er sich vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen. All diese Beeinträchtigungen seien mit einer MdE um 10 v.H. zu niedrig bewertet. Das SG stütze sich zu Unrecht allein auf das Gutachten des Prof. Dr. Drexler vom 27. Mai 2003, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist auf die einschlägige Begutachtungsliteratur, nach der die Beeinträchtigungen des Klägers keine höhere MdE als 10 v.H. rechtfertigten, sowie auf den Umstand, dass das SG seiner Beurteilung nicht lediglich das Gutachten des Prof. Dr. D. zugrunde gelegt habe, sich vielmehr auch auf die Einschätzung des Prof. Dr. K. gestützt habe, der sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. G., Prof. Dr. E. und sein Hausarzt K. angeschlossen hätten.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 14. Mai 2008 und nach Anberaumung eines Erörterungstermins, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, erneut mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2005 ist, soweit damit die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Folgen der beim Kläger als BK anerkannten Hauterkrankung erreichen keine MdE von zumindest 20 v.H. und damit kein rentenberechtigendes Ausmaß.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung gestützt auf die Gutachten des Prof. Dr. D. und des Prof. Dr. K. deren übereinstimmender Einschätzung sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. G., Prof. Dr. E. und der Allgemeinarzt K. angeschlossen haben, ausgeführt, dass die aus der anerkannten BK resultierenden Einschränkungen keine MdE von zuminderst 20 v.H. bedingen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Wie die Ausführungen Seite 5 des angefochtenen Urteils aufzeigen, hat sich das SG entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gerade nicht nur auf das Gutachten des Prof. Dr. D. gestützt, sondern vielmehr auch die gleichlautende Einschätzung des Prof. Dr. K. herangezogen, dessen Beurteilung zudem auch noch von den behandelnden Ärzten des Klägers geteilt wird. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen, denen eine zwischen den Beteiligten unstreitige Befundsituation zugrunde lag, nicht geboten.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er müsse sich vierteljährlich Kontrolluntersuchungen unterziehen und es seien immer wieder Operationen zur Entfernung aufgetretener Basaliome erforderlich, rechtfertigen auch diese Gesichtspunkte keine andere Bewertung. Denn Auswirkungen auf die Fähigkeit des Klägers, Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens wahrzunehmen, gehen von diesen Beeinträchtigungen unmittelbar nicht aus. Schließlich werden auch nach der einschlägigen Begutachtungsliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 1215) einzelne oder multiple Präkanzerosen, die nicht im Skrotal- bzw. Genitalbereich auftreten und durch Operation in toto entfernt werden können, lediglich mit einer MdE von weniger als 10 bewertet. Eine MdE um 10 bis 20 kommt erst beim Auftreten eines Malignoms in Betracht. Ein solches ist beim Kläger jedoch bisher nicht aufgetreten.
Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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