L 10 R 524/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3558/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 524/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Bescheid vom 19.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem Jahre 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage - S 2 RJ 3318/02 - und wandte sich gegen die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeiten als lediglich beitragsgeminderte Zeiten. Dieses Verfahren ruht seit dem 02.09.2003 wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten.

Mit Bescheid vom 08.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der Berufsunfähigkeitsrente Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2005. Mit der auch hiergegen beim Sozialgericht erhobenen Klage - S 2 RJ 1666/04 - wandte sich die Klägerin u. a. erneut gegen die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeiten als lediglich beitragsgeminderte Zeiten. Seit dem 12.04.2005 ruht auch dieses Verfahren aus den oben genannten Gründen.

Mit Bescheid vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage - S 2 R 3558/05 - hat sich nach mit Beschluss des Sozialgerichts vom 06.06.2006 erfolgter Abtrennung weiterer Verfahrensbestandteile schließlich allein noch gegen die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeiten als lediglich beitragsgeminderte Zeiten gerichtet.

Mit Beschluss vom 18.07.2006 - S 2 R 3708/05 PKH-A - hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da der angegriffene Bescheid gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 2 RJ 3318/02 anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde - L 2 R 5666/06 PKH-B - hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 11.01.2007 aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, die entsprechende Anwendung des § 96 SGG sei in Fällen, in denen der ursprüngliche Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt werde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergehe und ein streitiges Rechtsverhältnis regle, das "im Kern" dieselbe Rechtsfrage betreffe und sich an den vom ursprüngliche Bescheid erfassten Zeitraum anschließe - womit der vorliegende Fall vergleichbar sei -, geboten ...

Mit Urteil vom 20.12.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Ausführungen im Beschluss vom 18.07.2006 wiederholt. Diese Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.01.2008 zugestellt worden.

Am 31.01.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, eine anderweitige Rechtshängigkeit liege nicht vor.

Mit Beschluss vom 25.06.2008 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und unter Hinweis auf den Beschluss des 2. Senats vom 11.01.2007 ausgeführt, die erhobene Klage sei bereits unzulässig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.12.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Neubewertung der ersten Berufsjahre höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Karlsruhe aus den Verfahren S 2 RJ 3318/02, S 2 RJ 1666/04 und S 2 R 3708/05 PKH-A, die beigezogenen Akten des 2. Senats des erkennenden Gerichts aus dem Beschwerdeverfahren L 2 R 5666/06 PKH-B sowie die gleichfalls beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die von erhobene Klage ist wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit bereits unzulässig, da der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 im hier streitgegenständlichen Umfang bereits Gegenstand des beim Sozialgericht anhängigen, derzeit ruhenden Verfahrens S 2 RJ 3318/02 ist (§ 96 SGG in entsprechender Anwendung). Das Gericht verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im den Beteiligten zugestellten, die Beschwerde der Klägerin gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 11.01.2007 (L 2 R 5666/06 PKH-B).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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