L 13 AS 4890/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3431/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4890/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Übernahme von Umzugskosten und der Kaution für die zum 1. Februar 2008 von den Klägern bezogene Wohnung durch die Beklagte.

Der 1976 geborene Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2, seine am 1983 geborene Ehegattin haben zwei Kinder, die 2004 geborene Klägerin zu 3 und die 2006 geborene Klägerin zu 4.

Nachdem der Kläger zu 1 zum 30. September 2007 seine bis dahin ausgeübte selbständige Tätigkeit als Inhaber eines Dönerstandes aufgegeben hatte, beantragte er für sich und seine Familie am 10. Oktober 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit N.) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26. November 2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 10. bis zum 31. Oktober 2007 i.H.v. insg. 536,80 EUR, für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2007 i.H.v. 732,- EUR monatlich. Die Bundesagentur berücksichtigte hierbei für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils einen Regelleistungsbetrag von 312,- EUR, für die Klägerinnen zu 3 und zu 4, unter Anrechnung des Kindergeldes i.H.v. 154,- EUR monatlich pro Kind, von jeweils 54,- EUR. Das Landratsamt C. gewährte den Klägern für die von ihnen bewohnte Wohnung in C. Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 413,22 EUR monatlich. Im Wege einer Veränderungsmitteilung vom 27. Dezember 2007 teilte der Kläger zu 1 der Agentur für Arbeit N. mit, dass er und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen am 1. Februar 2008 in die unter dem Rubrum benannte Anschrift umziehen werden. Mit Bescheid vom 7. Januar 2008 hob die Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2008 unter der Begründung auf, dass aufgrund des bekanntgewordenen Umzugs nunmehr die Beklagte zuständig sei. Im Rahmen des Bescheides führte die die Bundesagentur ferner aus, dass dem Kläger zu 1 und den erwerbsfähigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen werde, bis spätestens zum 10. Februar 2008 bei dem nunmehr zuständigen Träger vorzusprechen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2008 änderte die Bundesagentur für Arbeit die im Bescheid vom 26. November 2007 erfolgte Leistungsbewilligung im Hinblick auf die Aufhebung der Leistungsgewährung ab und bewilligte Leistungen bis einschließlich 31. Januar 2008 in ungeänderter Höhe.

Am 7. Januar 2008 sprach der Kläger zu 1 persönlich bei der Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, wegen besserer Arbeitschancen nach W. zu ziehen. Der Umzug sei nach Angaben des Klägers zu 1 gegenüber der Beklagten genehmigt worden, die Kaution sei bereits gezahlt worden. Er legte hierzu den am 21. Dezember 2007 unterzeichneten Mietvertrag über die von den Klägern bewohnte Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift vor, für welche ein monatlicher Mietzins (Grundmiete für Wohnung) von 550,- EUR, ein Betrag von 30,- EUR für die Miete von Garage, Stellplatz oder Tiefgaragenstellplatz sowie eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten i.H.v. 170,- EUR zu entrichten ist. Im Mietvertrag wurde ferner vereinbart, dass sich der Mieter verpflichtet, an den Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten insg. 1.650,- EUR zu leisten. Die Kaution könne in drei gleichen Raten bezahlt werden, müsse jedoch spätestens am 1. Mai 2008 hinterlegt sein (§ 4 des Mietvertrages).

Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 i.H.v. insg. 1.145,22 EUR monatlich. Neben den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von jeweils 312,- EUR für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2, wie von jeweils 54,- EUR für die Klägerinnen zu 3 und zu 4 bewilligte die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 103,29 EUR für den Kläger zu 1 und i.H.v. jeweils 103,31 EUR für die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4, insg. 413,22 EUR monatlich. Sie führte hierzu an, dass die Kläger ohne Zustimmung umgezogen seien. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jetzt erheblich höher und würden zudem über der Mietobergrenze i.H.v. 514,- EUR liegen. Daher seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in der bisher erbrachten Höhe anzurechnen, wobei 320,- EUR zzgl. 93,22 EUR berücksichtigt würden. Hiergegen erhob der Kläger zu 1 am 24. Januar 2008 unter der Begründung Widerspruch, ihm sei anlässlich einer persönlichen Vorsprache zugesichert worden, dass die Miete bis zur Mietobergrenze von monatlich 514,- EUR übernommen werde. Nachweise für die Notwendigkeit des Umzugs werde er nachreichen. Hierzu legte er sodann ein ärztliches Attest von Dr. Dietzsch vom 28. Januar 2008 vor, nach welchem die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils an Asthma bronchiale erkrankt seien und es dringend notwendig sei, dass beide Kinder eine hausstaub- und schimmelfreie Wohnung bewohnen. Ferner legte er eine Mehrfertigung der Kündigung der von ihm in C. bewohnten Wohnung vor, welche unter der Begründung erfolgt ist, dass in der Wohnung Schimmel und Feuchtigkeit bestehen würden. Hierzu legte er Bildaufnahmen vor. Mit Abhilfebescheid vom 19. Februar 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 18. Januar 2008 auf. Gleichfalls mit Bescheid vom 19. Februar 2008 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.339,22 EUR monatlich. Bei einem gleichbleibenden Regelleistungssatz berücksichtigte sie die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Kläger zu 1 i.H.v. 151,79 EUR und für die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 i.H.v. jeweils 151,81 EUR (insgesamt 607,22 EUR) monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass nach Vorlage des ärztlichen Attestes der Umzug nach W. nachträglich als notwendig anerkannt werde. Die Kosten der Unterkunft könnten somit bis zur Höhe der Mietobergrenze von 514,- EUR anerkannt werden. Hiergegen erhob der Kläger zu 1 am 7. März 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass er Nebenkosten (inklusive Wasser und Heizung) i.H.v. 170,- EUR monatlich bezahlen müsse, er jedoch nur 93,22 EUR an Nebenkosten erhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 19. Februar 2008 teilweise auf und half dem Widerspruch teilweise ab. Die Nebenkostenpauschale von 170,- EUR monatlich werde berücksichtigt, hiervon müssten jedoch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe eines Gesamtbetrages von 14,92 EUR monatlich in Abzug gebracht werden. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bestehe daher im Umfang von insg. 669,08 EUR monatlich. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11. März 2008 erkundigte sich der Kläger zu 1 nach der Möglichkeit, Umzugskosten wie die Kaution übernommen zu erhalten.

Mit Bescheid vom 18. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Mietkaution und Umzugskosten ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Kosten nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden können. Hierfür sei betreffend der Umzugskosten der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger (Agentur für Arbeit N.) für die Mietkaution der Träger für den am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger zuständig. Die Zustimmung sei vom Kläger nicht eingeholt worden, weswegen Umzugskosten und Mietkaution nicht übernommen werden könnten.

Hiergegen erhob der Kläger zu 1 am 27. März 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, ihm sei von der ARGE C. mitgeteilt worden, dass die Beklagte für Mietkaution und Umzugskosten zuständig sei. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er vorher eine Zustimmung einholen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die begehrten Kosten nur übernommen werden könnten, wenn sie der Übernahme vor der Zahlung bzw. vor dem Umzug zugesichert hätte. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Am 9. Mai 2008 hat der Kläger zu 1 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. April 2008 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Zu dessen Begründung hat er vorgetragen, dass er monatliche Kosten für die von den Klägern bewohnte Wohnung i.H.v. insg. 750,- EUR (Warmmiete einschließlich Nebenkosten) zu tragen habe. Die Differenz zu den gewährten Leistungen könne von den Klägern nicht aufgebracht werden. Die Beklagte ist der Klage unter der Begründung entgegengetreten, die Kläger seien ohne vorherige Zusicherung umgezogen, sodass die Kosten für Unterkunft und Heizung nur bis zur Mietobergrenze anerkannt werden könnten. Am 10. Juni 2008 hat der Kläger zu 1 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2008 Klage zum SG erhoben, die dort (zunächst) unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4059/04 geführt worden ist. Zur Begründung der Klage hat der Kläger zu 1 vorgetragen, dass der Kinderarzt im Januar 2008 einen Umzug empfohlen habe und es ihm gelungen sei zum 1. Februar 2008 eine Wohnung anzumieten. Innerhalb der kurzen Zeit sei eine Vorsprache bei der Beklagten nicht möglich gewesen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 hat das SG die Klageverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und sodann mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen seien. Hierfür sei auf das Produkt aus der für den Hilfebedürftigen angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter abzustellen. Für einen Vierpersonenhaushalt sei nach den Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² angemessen. Der ab dem 1. März 2008 für die Stadt W. geltende Mietspiegel weise bei einer Wohnungsgröße von 90 m² und einem Baujahr von Mitte 1948 bis 1960 einen Betrag von 5,05 EUR bis 5,65 EUR, bei einem Baujahr zwischen 1961 und 1968 bei einfacher Lage und mittlerer Ausstattung einen Betrag zwischen 5,51 EUR und 5,75 EUR pro Quadratmeter aus. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Mietobergrenze von 514,- EUR würde einem Quadratmeterpreis von 5,71 EUR entsprechen und sei daher nicht zu beanstanden. Kosten für eine Garage seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Wohnung sei ohne Garage nicht anmietbar und die Miete halte sich innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Von den Heiz- und Nebenkosten sei der bereits in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Warmwasseraufbereitung abzuziehen. Dieser belaufe sich für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 auf jeweils 5,87 EUR, für die Klägerinnen zu 3 und 4 auf jeweils 3,92 EUR. Der von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag von insg. 14,92 EUR sei mithin nicht zu beanstanden, die zuletzt bewilligten Unterkunftskosten von monatlich 669,08 EUR seien rechtmäßig. Die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution sei von der Beklagten gleichfalls zurecht abgelehnt worden. Die Leistungen könnten nur bei einer vorher erteilten Zusicherung erfolgen. Die erforderlichen Zusicherungen seien den Klägern jedoch nicht erteilt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mietkaution sei bereits mit Abschluss des Mietvertrages am 21. Dezember 2007 entstanden. Die Kläger hätten jedoch erst am 7. Januar 2008 wegen der Übernahme der Kaution nachgefragt. Die Übernahme der Umzugskosten sei überdies erstmals am 11. März 2008, 6 Wochen nach Durchführung des Umzugs beantragt worden.

Gegen den am 7. Oktober 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zu 1 am 20. Oktober 2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, dass er zwischen den Grundsicherungsträgern hin- und herverwiesen worden sei. Auf Anfrage des Senats legte der Kläger zu 1 sodann eine Rechnung der Heinz Autovermietung GmbH vom 28. Januar 2008 vor, nach welcher für die Nutzung eines Lkws am 26. Januar 2008 ein Betrag von insgesamt 154,24 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten war. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von 300,- EUR bestünde ein Guthaben im Umfang von 145,76 EUR.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2008 zu verurteilen, Umzugskosten in Höhe von 154,24 EUR sowie die Mietkaution in Höhe von 1.650,- EUR zu übernehmen und sie unter Abänderung des Bescheides vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2008 zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 750,- EUR monatlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die eine abweichende Beurteilung zulassen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Agentur für Arbeit N. für die Kläger geführte Leistungsakte und die bei der Beklagten für die Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Verfahrens, einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), bildet zum einen der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2008, wie der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2008. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 einen Teilvergleich betreffend der den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 zu gewährenden Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geschlossen haben, ist (nur) über die Höhe der den Klägern in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung sowie darüber zu entscheiden, ob die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass die bereits verauslagten Umzugskosten i.H.v. 154,24 EUR sowie die Mietkaution i.H.v. 1.650,- EUR von der Beklagten zu übernehmen sind. Soweit die Beklagte ggf. für die Zeit ab dem 1. August 2008 weitere Bewilligungsbescheide erlassen und Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, sind diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R), so dass über die Höhe, der den Klägern zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung ausschließlich für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 zu befinden ist.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klagen zurecht abgewiesen. Sowohl der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2008, als auch der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf höhere (laufende) Leistungen für Unterkunft und Heizung, noch haben sie einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Umzugskosten oder der erbrachten Mietkaution für die von ihnen bewohnte Wohnung.

Die Beklagte hat die Höhe der den Klägern zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zutreffend auf insg. 669,08 EUR festgesetzt.

Gem. § 7 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) erhalten Leistungen nach diesem Buch (SGB II) Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altergrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr.1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Anspruchsvoraussetzungen werden vorliegend von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2, die gem. §§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3a als nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin der Bedarfsgemeinschaft angehört, erfüllt. Sie haben im streitbefangenen Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II nicht erreicht, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und waren auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen (beruflichen) Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 oder der Klägerin zu 2 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Dem Kläger zu 1 war es als deutschem Staatsangehörigen, wie der Klägerin zu 2, als türkischer Staatsangehörigen, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie waren hiermit erwerbsfähig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Kläger zu 1 und zu 2 verfügten im streitbefangenen Zeitraum weder über Einkommen, noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage gewesen sind, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie waren hiernach hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Die Klägerinnen zu 3 und zu 4, die im Haushalt des Klägers zu 1 lebenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft und sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II gleichfalls leistungsberechtigt, sie verfügten gleichfalls nicht über Einkommen oder Vermögen, so dass auch sie nicht in der Lage gewesen sind, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern, mithin hilfebedürftig gewesen sind.

Gem. § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, wie der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie, wie die Klägerinnen zu 3 und zu 4 keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben, Sozialgeld, welches die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 [SGB II] ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierunter rechnen im besonderen Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mithin wegen ihres Alters nicht nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt sind (vgl. Birk in Sozialgesetzbuch II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, § 28, RdNr. 9). Neben der Regelleistung, über deren Höhe nach dem Teilvergleich nicht mehr zu entscheiden ist, erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese werden gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kläger haben für die von ihnen bewohnte 80 m2 große Wohnung einen monatlichen Kaltmietzins von 550,- EUR, eine monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten von 170,- EUR, wie einen Betrag von 30,- EUR für den angemieteten Tiefgaragenstellplatz zu entrichten. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag der von den Klägern zu tragenden Aufwendungen von 750,- EUR monatlich. Die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft übersteigen hiermit die Grenze der Angemessenheit. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der sog. Produkttheorie auf ein angemessenes Produkt aus der angemessenen Größe sowie auf die für nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfacher Wohnungen dieser Größe am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (BSG, Urteile vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 10/06 R und B 7 b AS 18/06 R). Die angemessene Wohnfläche ist anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder zu bestimmen. Nach der zum Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl 240) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GABl 248) Nr. 5.7.1. ist für einen Vierpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² angemessen. Der für die Stadt W. für Februar 2008 bestehende Mietspiegel (gültig ab 1. Dezember 2004) weist für Wohnungen der Baualtersgruppe bis 20. Juni 1948 in einfacher Lage mit mittlerer Ausstattung für eine Größe von 61 bis 90 m² einen Bereich von 4,20 bis 5,00 EUR pro Quadratmeter aus. Der Mittelwert von 4,60 EUR pro Quadratmeter errechnet nach der Produkttheorie angemessene Kosten für die Unterkunft i.H.v. 414,- EUR. Der ab März 2008 gültige Mietspiegel weist für Wohnungen dieser Baualtersgruppe in einfacher Lage und einfacher Ausstattung für eine Größe von 61 - 90 m2 einen Bereich von 4,35 - 4,80 EUR pro Quadratmeter aus, was einen Mittelwert von 4,58 EUR und ein Produkt von 412,20 EUR ergibt. Die von der Beklagten angesetzten 514,- EUR liegen oberhalb dieses Wertes, so dass die von den Klägern zu entrichtenden tatsächlichen Mietaufwendungen, da sie sich nicht innerhalb der Grenze der Angemessenheit bewegen, von der Beklagten nicht zu übernehmen sind. Selbst die Heranziehung der Baualtersgruppe 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1960 ergibt keinen höheren als den von der Beklagten angesetzten Betrag. Nach dem ab 1. Dezember 2004 geltenden Mietspiegel ist für die gleiche Wohnungsgröße in einfacher Lage und mittlerer Ausstattung ein Bereich von 4,65 EUR bis 5,55 EUR pro Quadratmeter ausgewiesen, woraus sich ein Mittelwert von 5,10 EUR pro Quadratmeter errechnet, der nach der Produkttheorie einen Betrag von 459,-EUR ergibt; aus dem ab 1. März 2008 geltenden Mietspiegel ergibt sich ein Wert von 4,85 EUR bis 5,40 EUR, was einen Mittelwert von 5,13 EUR und ein Produkt von 461,70 EUR ergibt. Soweit die Beklagte von den, von den Klägern zu entrichtenden monatlichen Vorauszahlungen auf Nebenkosten von insg. 170,- EUR einen Betrag von monatlich 14,92 EUR für die Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug bringt, die bereits in der Regelleistung enthalten sind, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte setzt insofern um, dass die Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II die Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile bereits beinhaltet und im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht neuerlich berücksichtigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Nachdem die Beklagte auch den zulässigen Umfang pro erwerbsfähigem Hilfebedürftigem bzw. der prozentualen Anteile für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft nicht überschritten hat, vermag auch dieser Abzug das klägerische Begehren nicht zu begründen. Eine abweichende Beurteilung der von der Beklagten zu tragenden Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht. Nach dieser Regelung sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfangs übersteigen, sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese befristete Bestandsschutzregelung gilt jedoch nicht für Hilfebedürftige, die während des laufenden Leistungsbezuges von einer angemessenen in eine unangemessen teuere Wohnung umziehen (vgl. Birk, a.a.O., § 22, RdNr. 58). Die Kosten für die Anmietung einer Garage von 30,- EUR monatlich sind von der Beklagten nicht zu übernehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur dann, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Da indes die von den Klägern bewohnte Wohnung die Grenzen der Angemessenheit übersteigt, scheidet auch die Übernahme der Kosten der Anmietung der Garage aus.

Die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung Leistungen von 669,08 EUR monatlich ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kläger haben gleichfalls keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten von 154,24 EUR wie auf Übernahme der für die Anmietung der von ihnen bewohnten Wohnung zu entrichtenden Mietkaution von 1.650,- EUR. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Soweit vorliegend von der Beklagten die Übernahme der Umzugskosten begehrt wird, scheidet dies bereits deswegen aus, weil die Beklagte nicht der für den bis zum Umzug zuständige kommunale Träger ist. Dies ist das Landratsamt C ... Ungeachtet dieses Umstandes, können die Umzugskosten wie die Mietkaution deswegen nicht beansprucht werden, weil eine vorherige Zusicherung nicht erteilt wurde. Soweit seitens der Kläger vorgetragen wird, die Agentur für Arbeit in C. habe anlässlich der Umzugsmitteilung nicht darüber informiert, dass eine vorherige Zusicherung notwendig sei und im Rahmen des Aufhebungsbescheides vom 7. Januar 2008 überdies durch die Agentur für Arbeit die Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Kläger mögen sich bis zum 10. Februar 2008 zur Vermeidung von Nachteilen bei dem nunmehr zuständigen Träger melden, vermag auch dieser Umstand, im Sinne der Anwendung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, im Ergebnis keine abweichende Beurteilung zu Gunsten der Kläger zu bedingen. Die "Überwindung" der fehlenden vorherigen Zusicherung setzt aber in Ansehung der zeitlichen Komponente voraus, dass die Pflichtverletzung vor der die Zahlungsverpflichtung begründenden Handlung, stattgefunden hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2009, Az.: L 13 AS 4391/07). Nachdem der Mietvertrag, in welchem die Verpflichtung der Kläger zur Entrichtung der Mietkaution rechtlich verbindlich begründet wurde, am 21. Dezember 2007 abgeschlossen worden war, d.h. vor dem Zeitpunkt des Zugangs des Aufhebungsbescheides vom 7. Januar 2008 und vor der erfolgten Mitteilung des in Aussicht genommenen Umzuges mit der Veränderungsmitteilung, die am 4. Januar 2008 bei der Beklagten einging, ist weder die insofern fehlerhafte Mitteilung der Agentur für Arbeit C., noch die geltend gemachte fehlerhafte Aufklärung ursächlich für die Entstehung der Mietkaution und deren Nichtübernahme durch die Beklagte. Ausweislich der vorliegenden Beratungsvermerke (Bl. 49 der SG- Akte) hat der Kläger zu 1 erstmalig am 27. Dezember 2007 mitgeteilt, dass er und seine Familie umziehen werden. Im Übrigen scheitert ein Anspruch auch daran, dass die neue Wohnung sich nicht innerhalb der Angemessenheit befindet.

Schließlich scheidet eine Übernahme der Umzugskosten auch deswegen aus, als diese bereits am 26. Januar 2008 durch die Anmietung des Lkws entstanden sind, deren Übernahme jedoch erstmalig anlässlich der persönlichen Vorsprache des Klägers zu 1 am 11. März 2008 bei der Beklagten beantragt wurde. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden jedoch gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Mithin scheidet die Übernahme der Umzugskosten auch hiernach aus.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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