Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4194/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1621/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren geht es die Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins. Der Kläger bezieht seit April 2006 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 5.8.2008 wurde der Kläger von der Beklagten zu einem Meldetermin am 19.8.2008 eingeladen. Als Grund wurde angegeben, dass man mit ihm über seine berufliche Situation, den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld sprechen und gemeinsam mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abschließen wolle. Die Einladung wurde dem Kläger durch Poststellungsurkunde am 6.8.2008 zugestellt. Nachdem der Kläger den angesetzten Termin nicht wahrgenommen hatte, senkte die Beklagte nach Anhörung durch Bescheid vom 15.9.2008 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 35,00 EUR ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage, das Verfahren war zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung mit 25 weiteren Verfahren verbunden worden (S 4 AS 634/08). Durch Urteil vom 16.12.2008 war die Klage auch hinsichtlich des angefochtenen Sanktionsbescheides abgewiesen worden. Am 22.12.2008 erhob der Kläger erneut Klage gegen den Absenkungsbescheid. Es liege eine erhebliche Veränderung der Sachlage vor. Zudem sei die mündliche Verhandlung am 16.12.2008 unter aktiver Verhinderung seines Beiseins unzulässig gewesen. Im übrigen wiederholte er seine bereits im Verfahren S 4 AS 634/08 vorgebrachten Gesichtspunkte. Mit Urteil vom 27.03.2009 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da ein Prozesshindernis bestehe. Bei Klageerhebung am 22.12.2008 sei die Streitsache nämlich bereits zwischen den Beteiligten im Verfahren S 4 AS 634/08 rechtshängig gewesen. Während der Rechtshängigkeit sei ein zweites Verfahren zwischen den selben Beteiligten über den selben Streitgegenstand unzulässig ( 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Beteiligten hätten nämlich nur Anspruch darauf, dass ihnen ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung gestellt werde, außerdem sollten gegebenenfalls einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Dies bedeute, dass der Kläger seine Rechte nur im Verfahren S 4 AS 634/08 habe verfolgen können. Nach dem dieses Verfahren in der 1. Instanz durch Urteil vom 16.12.2008 abgeschlossen worden sei, hätte er hiergegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen können. Nachdem dies nicht erfolgt sei, sei die formelle Rechtskraft eingetreten. Der Kammer sei daher eine erneute inhaltliche Prüfung der von dem Kläger beanstandenden Sanktion verwehrt gewesen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige (Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 35,00 EUR)‚ sei die Berufung nicht zulässig ( 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungszulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 8.04.2009 Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, wegen des geänderten Sachverhalts sei keine doppelte Rechtshängigkeit ersichtlich, die andere Entscheidung sei nicht rechtskräftig geworden, da Beschwerde eingelegt worden sei und zudem sei der Beschwerdewert überschritten, da Streitgegenstand nicht allein die Kürzungen gewesen seien. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen wegen seiner finanziellen Verhältnisse an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, da der Beschwerdewert lediglich 105,00 EUR beträgt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Eine grundsätzliche Bedeutung ist hier nicht ersichtlich und eine Abweichung von einem anderen Urteil eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts , des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, also ein Verfahrensmangel, liegt nicht vor. Zwar kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Sozialgericht über die Klage entscheidet und dem Kläger auf Grund seiner Bedürftigkeit nicht möglich ist an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein derartiger Verfahrensfehler führt indessen nicht stets zur Zulassung der Berufung; denn bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im SGG wird nicht unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 35a). Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift mithin grundsätzlich nur durch, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist. Es muss dargetan oder sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt. Gesichtspunkte, die hier - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - eine andere Entscheidung des SG bei einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung hätten möglich erscheinen lassen, sind indes nicht ersichtlich. Das SG hat überzeugend begründet, dass die Klage wegen des Prozesshindernisses der anderweitigen Prozesshängigkeit unzulässig ist. Somit war die Rechtsverfolgung des Klägers von vornherein aussichtslos. An dieser Sachlage hätte sich aufgrund der Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Weder die Rüge der Gehörsverletzung noch des Grundsatzes der fairen Verfahrensführung vermag daher hier durchzugreifen. An der möglichen Beeinflussung des Verfahrens durch verhinderten Sachvortrag kann es vor allem dann fehlen, wenn eine Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommt. (siehe zum vergleichbaren Fall der Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionen: BSG Urteil vom 09.06.2004, B 12 KR 16/02 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren geht es die Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen Nichtwahrnehmung eines Meldetermins. Der Kläger bezieht seit April 2006 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Am 5.8.2008 wurde der Kläger von der Beklagten zu einem Meldetermin am 19.8.2008 eingeladen. Als Grund wurde angegeben, dass man mit ihm über seine berufliche Situation, den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld sprechen und gemeinsam mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abschließen wolle. Die Einladung wurde dem Kläger durch Poststellungsurkunde am 6.8.2008 zugestellt. Nachdem der Kläger den angesetzten Termin nicht wahrgenommen hatte, senkte die Beklagte nach Anhörung durch Bescheid vom 15.9.2008 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 35,00 EUR ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2008 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage, das Verfahren war zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung mit 25 weiteren Verfahren verbunden worden (S 4 AS 634/08). Durch Urteil vom 16.12.2008 war die Klage auch hinsichtlich des angefochtenen Sanktionsbescheides abgewiesen worden. Am 22.12.2008 erhob der Kläger erneut Klage gegen den Absenkungsbescheid. Es liege eine erhebliche Veränderung der Sachlage vor. Zudem sei die mündliche Verhandlung am 16.12.2008 unter aktiver Verhinderung seines Beiseins unzulässig gewesen. Im übrigen wiederholte er seine bereits im Verfahren S 4 AS 634/08 vorgebrachten Gesichtspunkte. Mit Urteil vom 27.03.2009 wies das SG die Klage als unzulässig ab, da ein Prozesshindernis bestehe. Bei Klageerhebung am 22.12.2008 sei die Streitsache nämlich bereits zwischen den Beteiligten im Verfahren S 4 AS 634/08 rechtshängig gewesen. Während der Rechtshängigkeit sei ein zweites Verfahren zwischen den selben Beteiligten über den selben Streitgegenstand unzulässig ( 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Beteiligten hätten nämlich nur Anspruch darauf, dass ihnen ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung gestellt werde, außerdem sollten gegebenenfalls einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Dies bedeute, dass der Kläger seine Rechte nur im Verfahren S 4 AS 634/08 habe verfolgen können. Nach dem dieses Verfahren in der 1. Instanz durch Urteil vom 16.12.2008 abgeschlossen worden sei, hätte er hiergegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen können. Nachdem dies nicht erfolgt sei, sei die formelle Rechtskraft eingetreten. Der Kammer sei daher eine erneute inhaltliche Prüfung der von dem Kläger beanstandenden Sanktion verwehrt gewesen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteige (Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2008 in Höhe von monatlich 35,00 EUR)‚ sei die Berufung nicht zulässig ( 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungszulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG lägen nicht vor. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 8.04.2009 Beschwerde mit dem Vorbringen eingelegt, wegen des geänderten Sachverhalts sei keine doppelte Rechtshängigkeit ersichtlich, die andere Entscheidung sei nicht rechtskräftig geworden, da Beschwerde eingelegt worden sei und zudem sei der Beschwerdewert überschritten, da Streitgegenstand nicht allein die Kürzungen gewesen seien. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen wegen seiner finanziellen Verhältnisse an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, da der Beschwerdewert lediglich 105,00 EUR beträgt. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Eine grundsätzliche Bedeutung ist hier nicht ersichtlich und eine Abweichung von einem anderen Urteil eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts , des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, also ein Verfahrensmangel, liegt nicht vor. Zwar kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn das Sozialgericht über die Klage entscheidet und dem Kläger auf Grund seiner Bedürftigkeit nicht möglich ist an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein derartiger Verfahrensfehler führt indessen nicht stets zur Zulassung der Berufung; denn bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im SGG wird nicht unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 35a). Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift mithin grundsätzlich nur durch, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen wegen dieses Verfahrensfehlers verhindert worden ist. Es muss dargetan oder sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt. Gesichtspunkte, die hier - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - eine andere Entscheidung des SG bei einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung hätten möglich erscheinen lassen, sind indes nicht ersichtlich. Das SG hat überzeugend begründet, dass die Klage wegen des Prozesshindernisses der anderweitigen Prozesshängigkeit unzulässig ist. Somit war die Rechtsverfolgung des Klägers von vornherein aussichtslos. An dieser Sachlage hätte sich aufgrund der Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Weder die Rüge der Gehörsverletzung noch des Grundsatzes der fairen Verfahrensführung vermag daher hier durchzugreifen. An der möglichen Beeinflussung des Verfahrens durch verhinderten Sachvortrag kann es vor allem dann fehlen, wenn eine Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommt. (siehe zum vergleichbaren Fall der Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionen: BSG Urteil vom 09.06.2004, B 12 KR 16/02 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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