Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 7947/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3509/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die vorgemerkte Beitragszeit 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 als nachgewiesene Beitragszeit vorzumerken sei.
Die Beklagte hat der Klägerin 10/11 ihrer außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht noch im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die in der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 in Rumänien bzw. Libyen zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken.
Die 1945 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte im September 1987 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie - unterbrochen durch eine Entsendung nach Libyen vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 - vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 als Zahntechnikerin bzw. ab September 1973 als Hauptzahntechnikerin im Studentenkrankenhaus C.-N. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Rahmen eines ersten Antrags auf Kontenklärung vom 12. Januar 1988 legte die Kläger u. a. eine Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 483 vom 24. Mai 1988 (Bl. 33 Verwaltungsakte - VA/Bl. 40 VA Übersetzung) vor, in der u. a. bescheinigt wurde, dass die Klägerin vom 1. Dezember bis 11. Dezember 1982 neun Tage Urlaub ohne Bezahlung gehabt habe. Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 (Bl. 62 VA) hatte die Beklagte Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung für die Zeiten vom 16. Mai 1972 bis 1. Februar 1976 (Leistungsgruppe 3) und vom 2. Februar 1976 bis 28. August 1987 (Leistungsgruppe 2) anerkannt. In den Anlagen zum Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung (Bl. 56/59 VA) gab die Klägerin u. a. an, dass die Pflichtbeitragsleistung vor der Geburt ihres Kindes Christine (6. Februar 1971) von Dezember 1970 bis April 1971 unterbrochen gewesen sei, im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes Andreas (20. April 1975) gab sie an, dass hier keine Unterbrechung der Pflichtbeitragsleistung erfolgt sei (Antrag vom 27. Juni 1991).
Mit Bescheid vom 21. November 1991 (Bl. 89 VA) merkte die Beklagte die Zeiten vom 17. Januar 1988 bis 29. Dezember 1988 als Ersatzzeiten (Vertreibung, Flucht) sowie die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 14. September 1963 als Ausfallzeit (Schulausbildung) vor. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass das Versicherungskonto Zeiten enthalte, die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) anerkannt worden seien. Diese Vorschriften seien durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) geändert worden. Die bisherige Feststellung der Zeiten werde daher zu gegebener Zeit überprüft. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, dass die Zeiten unverändert bleiben würden.
Am 25. März 1992 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kontenklärung (Bl. 113 VA). Im weiteren Verlauf legte sie die Adeverinta Nr. 393 vom 15. Mai 2000 (ausgestellt vom Vereinigten Studentenkrankenhaus C.) sowie ihr Arbeitsbuch vor (Bl. 161/172 VA). In der Arbeitsbescheinigung vom 15. Mai 2000 wird für die Zeit ab August 1965 bis August 1987 für jeden Monat des jeweiligen Jahres die Zahl der gearbeiteten Tage, die Zahl der Tage mit Erholungsurlaub, die Zahl der Tage mit Krankenurlaub sowie die Zahl der Tage mit unbezahltem Urlaub angegeben. Neben dem üblichen Erholungsurlaub werden dabei für das Kalenderjahr 1971 98 Tage Krankenurlaub und 22 Tage unbezahlter Urlaub, für das Jahr 1975 125 Tage Krankenurlaub sowie für das Jahr 1982 9 Tage unbezahlter Urlaub angegeben. Die Angaben seien gemäß den sich im Archiv des Studentenkrankenhauses befindenden Entgeltlisten gemacht worden.
Mit Bescheid vom 18. März 2005 (Bl. 184/191 VA) merkte die Beklagte die Zeiten vom 1. August 1965 bis 15. Dezember 1970, vom 8. April 1971 bis 26. Februar 1975 und vom 20. Juni 1975 bis 29. August 1987 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten gemäß § 15 FRG sowie die Zeiten vom 16. Dezember 1970 bis 7. April 1971 und vom 27. Februar bis 19. Juni 1975 als Anrechnungszeit (Schwangerschaft/Mutterschutz) nach § 29 FRG vor. Die als Pflichtbeitragszeit vorgemerkten Zeiten könnten lediglich als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Der Nachweis einer Beitragszeit sei nur dann erbracht, wenn aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, in welchem Umfang Fehlzeiten, wie z.B. durch Krankheit, Schwangerschaft oder unbezahlten Urlaub vorhanden seien. Die Arbeitsbescheinigung vom 15. Mai 2000 weise für 1971 eine Abwesenheit von 140 Tagen aus. Es müssten jedoch 144 Tage bescheinigt sein. Auch für 1975 seien weniger Tage mit Urlaub und Krankheit ausgewiesen, als tatsächlich gearbeitet worden sei.
Dagegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Dieser führte aus, dass auf der Grundlage von Lohnlisten erstellte Arbeitsbescheinigungen als Nachweis von Beitragszeiten dienen könnten, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handle und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine Bescheinigung grundsätzlich dann in sich schlüssig, wenn bei konkreter Angabe der Tage die Summe der angegebenen Tage im Monat 26 bzw. 27 und im Jahr 313 bzw. 314 (Schaltjahr) nicht übersteige. Liege die Anzahl der bescheinigten Arbeitstage für ein Jahr (gegebenenfalls unter Einbeziehung von Urlaubs-, Krankheits- sowie sonstigen Fehltagen) deutlich unter dem bei einer 6-Tage-Woche zu erwartenden Umfang, fehle es an der geforderten Schlüssigkeit. Eine feste Grenze könne dabei jedoch nicht gezogen werden, da auch in Rumänien der Samstag als Arbeitstag schrittweise und nach Wirtschaftszweig und Betrieb unterschiedlich entfallen sei. Im Jahr 1971 seien - unter Berücksichtigung von Urlaub und krankheitsbedingten Fehltagen - 305 Tage, im Jahr 1975 301 Tage bescheinigt worden. Damit sei die Bescheinigung in sich schlüssig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2005 (Bl. 210 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Angaben für die Jahre 1971 und 1975 bestünden begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Auswertung der dem ehemaligen Arbeitgeber vorliegenden Unterlagen. Die Bescheinigung vom 15. Mai 2000 reiche deshalb nicht als Nachweis der geltend gemachten Beitragszeiten aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. Dezember 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten vorgemerkten Beitragszeiten nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen vorzumerken seien. Die Klägerin habe in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden. Die fehlenden Tage, die die Beklagte für 1971 und 1975 moniere, könnten z. B. dadurch zu erklären sein, dass Überstunden ausgeglichen worden seien. Bei einer solchen Querverschiebung habe das Arbeitsverhältnis weiterhin bestanden, es seien auch keine echten Fehltage aufgetreten, sondern nur Überstunden abgebaut worden. Im Hinblick auf die wenigen fehlenden Tage werde daher davon ausgegangen, dass die Bescheinigung in sich schlüssig und zum Nachweis der zurückgelegten Beitragszeiten geeignet sei.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die in der Zeit vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 vorgemerkten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken. Es hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG, hier des Urteils des LSG vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -, das vom 9. Senat des LSG eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 und der dort getroffenen Erläuterungen zu den Arbeitsbescheinigungen darauf verwiesen, dass deshalb Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden seien, als Nachweis der zurückgelegten Beschäftigungszeiten dienen könnten, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervor gingen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung seien hier die in der Zeit vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 vorgemerkten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzusehen, da die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochene Beitragszeiten zurückgelegt habe. Zunächst sei dabei zu beachten, dass die Klägerin jedenfalls von August 1965 bis Dezember 1982 und wieder ab 3. Januar 1985 bis 29. August 1987 beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, sodass bei diesen Zeiten Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit ausgeschlossen seien. Dasselbe gelte für die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 3. Januar 1985, in der die Klägerin nach Libyen entsandt worden sei. Für diese Zeit seien nach den rumänischen Rechtsvorschriften ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten gewesen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Das SG sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin keinen weiteren als die in der Adeverinta vom 15. Mai 2000 benannten Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie unbezahlten Urlaubstage zurückgelegt habe, nachdem dies in der genannten Bescheinigung detailliert verneint worden sei und kein Anlass bestehe, anzunehmen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele, die der tatsächlichen Sachlage nicht entspräche. Andernfalls wäre es kaum nachvollziehbar, dass, obwohl die Klägerin ursprünglich angegeben gehabt habe, dass anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes keine Unterbrechung der Pflichtbeitragszeiten erfolgt sei, für 1975 125 Tage Krankenurlaub (Schwangerschaft und Mutterschutz) für das zweite Kind bescheinigt worden wären. Dass für 1971 - unter Berücksichtigung der rumänischen Feiertage und Sonntage - nur 361 Tage (statt 365 Tage) und für 1975 nur 358 Tage (statt 365 Tage) bescheinigt worden seien, begründe nach der Überzeugung des SG keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Schlüssigkeit der Arbeitsbescheinigung. Die Klägerin habe soweit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlenden Tage durchaus darauf beruhen könnten, dass Überstunden abgebaut worden seien, wobei keine echten Fehltage aufgetreten seien.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil am 17. Juli 2007 Berufung eingelegt, wobei sie diese auf die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 beschränkt hat. Bezüglich dieses Zeitraumes könne sie dem SG-Urteil nicht folgen. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum in Libyen beschäftigt gewesen. Eine geeignete Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, aus der u. a. die Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub sowie sonstige Fehltage hervorgingen, sei für diesen Zeitraum nicht vorhanden. Es liege lediglich eine Bestätigung über den Beginn und das Ende der Beschäftigung in Libyen vor. Dieser Zeitraum sei somit nur als glaubhaft gemachte Zeit mit einer Kürzung auf 5/6 vorzumerken. Die Adeverinta enthalte für diesen Zeitraum in der Zeitenspalte überhaupt keine Eintragung. Der Bescheinigung sei lediglich im weiteren Text zu entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ihren Ehemann nach Libyen begleitet habe, Beschäftigte der Arabisch-Libysch-Rumänischen Gesellschaft für Vögel aus Libyen gewesen sei und ihr diese Zeit als Dienstzeit anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Bescheinigung bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes gerade nicht in sich schlüssig, um zu einer Vollanrechnung zu gelangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, soweit die Anerkennung der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, die Bescheinigung Nr. 393 vom 15. Mai 2000 enthalte für den strittigen Zeitraum zwar keine Angaben zu Lohnunterbrechungen, es sei jedoch vermerkt, dass die strittigen Arbeitsjahre als Dienstzeit anerkannt würden. Es sei somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beiträge, unabhängig von gegebenenfalls bestandenen Unterbrechungstatbeständen, in vollem Umfang zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden seien. Für eine solche Beitragsabführung spreche auch der Auszug der Arbeitsanweisung der Beklagten (mit Hinweis auf Verwaltungsakte Bl. 178), wonach durch Dekret Nr. 288 vom 24. September 1980 geregelt worden sei, dass bei Entsendung ins Ausland der bisherige inländische Arbeitgeber weiter Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu entrichten gehabt hatte. Somit komme es im Falle einer Entsendung nicht darauf an, ob Lohnunterbrechungen vorgelegen hätten, da die Beiträge von Gesetzes wegen in vollem Umfang abzuführen gewesen seien.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, die Arbeitgeberbescheinigung Nr. 393 vom 15. Mai 2000 sei nicht als Nachweis der geltend gemachten Beitragszeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 im Sinne von § 15 FRG und einer damit verbundenen ungekürzten Anrechnung geeignet. Das Dekret Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 in der bis 1980 geltenden Fassung habe die Rechte und Pflichten für ins Ausland entsandte rumänische Arbeitnehmer bestimmt, die Einkünfte in ausländischer Währung erhalten hätten. Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung seien nicht zu entrichten gewesen. Erst mit der Novellierung des Dekrets Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 durch das Dekret Nr. 288/1980 vom 24. September 1980 sei u. a. eine differenzierte Bestimmung über die Anrechte auf die Sozialversicherung für in das Ausland entsandte Fachkräfte sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu zahlen, erfolgt. Bei Unterbrechungen der Beschäftigung - wie z. B. Krankheit, Mutterschutz und Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes - habe es gesonderte Regelungen gegeben. Im Ergebnis bedeute dies, dass auch bei einer Beschäftigung im Ausland (wie im Inland) eine Beschäftigung nicht automatisch zu einer durchgehenden Beitragszahlung führe, sondern durch Fehlzeiten unterbrochen sein könne. Die Anerkennung einer Dienstzeit nach rumänischem Recht sage nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls in welcher Form auch tatsächlich eine Beitragszahlung erfolgt sei. Allein die Verpflichtung zur Beitragszahlung stelle gerade keinen Nachweis darüber dar, dass auch tatsächlich lückenlos Beiträge gezahlt worden seien. Ein Nachweis - und damit eine ungekürzte Anerkennung der Auslandsbeschäftigung - sei daher (wie bei den Inlandsbeschäftigten) nur dann möglich, wenn Unterlagen über die ununterbrochene Beitragszahlung oder über etwaige Fehlzeiten vorhanden seien. Die seitens der Klägerin vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung des Vereinigten Studentenkrankenhauses C. enthalte - entgegen der Darstellung auf den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils des SG - keinerlei eigene Aussagen zur Auslandsbeschäftigung. Es werde lediglich auf die Bescheinigung einer anderen Einrichtung verwiesen. Daraus ließen sich die für eine ungekürzte Anerkennung notwendigen Angaben nicht entnehmen. Dem Dekret 288/1980 sei zu entnehmen, dass sich die Entgelt- und Beitragszahlung an den Verhältnissen der Inlandsbeschäftigten orientiere.
Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu erwidert, die Klägerin sei in der hier streitigen Zeit im Ausland beschäftigt gewesen, daher sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Dekret Nr. 233/1974 in Form seiner Novellierung durch das Dekret 288/1980 Anwendung gefunden habe, sodass Beiträge von Seiten des inländischen Arbeitgebers zur Sozialversicherung entrichtet worden seien.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 20. Juni 2008 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist im Hinblick auf die nur beschränkt von der Beklagten erhobene Berufung noch der Zeitraum 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985, der Aufenthalt der Klägerin in Libyen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG besteht nicht. Im Streit steht die Anerkennung von Zeiten in der Rentenversicherung.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, da die Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfalle die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. hierzu Badau: Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 806; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht, 1982, 245, 261, 273).
Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das den Beteiligten bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten (vgl. Rechtsgutachten Bl. 13). Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 (Beschluss des Finanzministeriums Nr. 740 vom 19. Juni 1950, Ministerratsbeschluss Nr. 858 vom 12. Juni 1957 und Dekret Nr.209 vom 5. Juli 1976) bestimmt, dass die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestaltung dieser Listen.
Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des rumänischen Finanzministeriums Nr. 602 vom 21. September 1957) waren der pünktliche Arbeitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Unterbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten ("Abwesenheit") exakt zu erfassen. Es war für den jeweils vorausgegangenen Tag ein täglicher Lagebericht über die jeweiligen Arbeits- und Fehlzeiten zu verfassen. Diese täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kollektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und die Arbeitstage sowie die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mussten. Schließlich waren Lohnlisten auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen anzufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und bildeten die Gesamtabrechnung für den betreffenden Monat (vgl. Rechtsgutachten S. 10 ff.). Die Führung der Lohnlisten diente zwar demzufolge vorrangig dem Rechnungswesen und der Buchführung, geschah aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Mittel der Sozialversicherung - ohne Abzug vom Lohn der Beschäftigten - aus den Sozialversicherungsbeiträgen der Betriebe gebildet wurden, welche aufgrund bestimmter Prozentsätze nach dem Lohnanspruch der Beschäftigten zu berechnen waren (vgl. Florescu a.a.O. S. 250).
Nach den Ausführungen im Rechtsgutachten sind Zweifel an den auf Lohnlisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen auch nicht dadurch zu begründen, dass infolge von kurzen Aufbewahrungsfristen die Lohnlisten in den Betrieben nicht mehr vorhanden wären. Bereits Dr. T. von der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universität Hamburg hatte in einer dem Gutachtensauftrag vom 8. Februar 1999 beigefügten Stellungnahme vom 4. Juni 1996 betont, dass er eine rumänische Rechtsvorschrift, die für Lohnlisten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vorsehe, nicht habe auffinden können (die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten war bei einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung in Würzburg im November 1981 von der rumänischen Delegation genannt worden, vgl. u.a. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 1996 - L 11 J 2390/94 -). Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten nach dem Dekret Nr. 353/1957 über die Gründung des staatlichen Archivfonds und dem zu seiner Ausführung ergangenen Ministerratsbeschluss Nr. 1119/1957, beide in Kraft bis 1971, alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die jeweiligen Aufbewahrungsfristen anzugeben. Nach Ablauf dieser Fristen waren die Verzeichnisse betriebsinternen Sachverständigenausschüssen vorzulegen, die über eine weitere Archivierung zu entscheiden hatten. Durch das Dekret Nr. 472/1971 über den Landesarchivfonds, in Geltung bis 1996, war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die archivwürdigen Dokumente 20 bis 30 Jahre seit ihrer Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu begeben. Die einzelnen Unternehmen und Organisationen durften jedoch mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig zu archivierende Urkunden auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für den jeweiligen Betrieb benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten; eine zeitliche Begrenzung sah das Dekret hierfür nicht vor (vgl. Rechtsgutachten S. 90 bis 94).
Unter diesen Umständen können nach Auffassung des Senats die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (so grundlegend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - s. a.: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB Anhang 2.1 § 22 FRG S. 82).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats die allein hier noch streitige Zeit 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 nicht nachgewiesen. Für diesen Zeitraum ist gerade eine Arbeitsbescheinigung, aus der u. a. die Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub sowie sonstige Fehltage hervorgehen, nicht vorhanden. Die Adeverinta Nr. 393 enthält gerade keine weitergehenden Angaben bezüglich der Zeit in Libyen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zu bestätigen, dass im Zeitraum 11. Dezember 1982 bis 3. Januar 1985 die Klägerin ihren Ehemann nach Libyen begleitet und gemäß der Bescheinigung Nr. 2178/27. November 1984 sie im Zeitraum vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 Beschäftigte der Arabisch-Libysch-Rumänischen Gesellschaft war und dieser Zeitraum gemäß Beschluss Nr. 233/1974 als Dienstzeit anerkannt wird. Genau dies ergibt sich aus dem Dekret Nr. 233/1974 in der bis 1980 geltenden Fassung mit Regelungen zu den Rechten und Pflichten für ins Ausland entsandte rumänische Arbeitnehmer, die Einkünfte in ausländischer Währung erhielten. Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung waren danach gerade nicht zu entrichten, vielmehr galten nach Art. 2 dieses Dekretes für die Dauer ihrer Auslandsbeschäftigung die entsprechenden Arbeitnehmer beim inländischen Arbeitgeber als ohne Dienstbezüge beurlaubt und war lediglich die im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Berechnung der ununterbrochenen Versicherungszeiten und des Dienstalters in Funktion und Fachgebiet anzurechnen. Erst mit der Novellierung des Dekrets Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 durch das Dekret Nr. 288/1980 vom 24. September 1980 erfolgte eine differenzierte Bestimmung über die Anrechte auf die Sozialversicherung für in das Ausland entsandte Fachkräfte sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu zahlen. Bei Unterbrechungen der Beschäftigung - wie z. B. Krankheit, Mutterschutz und Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes - gab es auch gesonderte Regelungen (siehe Art. 7 Abs. 6 des Dekretes Nr. 288/1980), danach erhielten diese nämlich Tagegeld und die Vergütung in fremder Währung in der Zeit, als sie vorübergehend wegen Krankheit bei einem Unfall, Urlaub vor der Geburt, Urlaub nach der Geburt, Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes sowie im Falle der Quarantäne arbeitsunfähig waren. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 9 des Dekrets Nr. 288/1980 bestimmt, dass Einheiten, die Fachkräfte in das Ausland schicken, von den Beträgen, die sie in fremder Währung einkassiert haben, Steuern, Gebühren, die Sozialversicherung und andere Abzüge oder Zahlungen, die von der Ortsgesetzgebung vorgesehen sind, tragen und den Fachkräften die Rechte in fremder Währung bezahlen, in der Höhe und zu den Bedingungen, die durch dieses Dekret festgelegt wurden. D. h. aber auch, eine Abführung u. a. von Sozialversicherungsbeiträgen durch hier den (primären) Arbeitgeber, das Studentenkrankenhaus hatte nur insoweit zu erfolgen, als umgekehrt auch hier Beträge in fremder Währung einkassiert wurden. Ob und inwieweit überhaupt das Studentenkrankenhaus für die Entsendung der Klägerin Beträge aus Libyen erhalten hat, ist an keiner Stelle nachgewiesen. Ob und inwieweit dann tatsächlich im Weiteren vom Studentenkrankenhaus auch Beiträge für die Klägerin in die rumänische Sozialversicherung in der hier streitigen Zeit geleistet wurde, ist damit auch durch nichts belegt. Allein die Anerkennung einer Dienstzeit nach rumänischem Recht sagt nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls in welcher Form auch tatsächlich die Beitragszahlung erfolgt ist. Allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragszahlung stellt im Übrigen auch keinen Nachweis darüber dar, dass eben aus den schon oben angesprochenen Gründen tatsächlich lückenlos Beiträge gezahlt worden sind. Ein Nachweis - und damit eine ungekürzte Anerkennung der Auslandsbeschäftigung - ist daher - wie bei den Inlandsbeschäftigten auch - nur möglich, wenn Unterlagen über die ununterbrochene Beitragszahlung oder über etwaige Fehlzeiten vorhanden sind. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung des Studentenkrankenhauses enthält jedoch hierzu keine eigenen Aussagen.
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 24. Mai 2007 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als auch die Anerkennung der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass insgesamt ein Zeitraum vom 22 Jahren im Klageverfahren im Streit gestanden und die Klägerin letztlich bezüglich der Anerkennung als nachgewiesene Zeiten für einen Zeitraum von 20 Jahren Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin 10/11 ihrer außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht noch im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die in der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 in Rumänien bzw. Libyen zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken.
Die 1945 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte im September 1987 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie - unterbrochen durch eine Entsendung nach Libyen vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 - vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 als Zahntechnikerin bzw. ab September 1973 als Hauptzahntechnikerin im Studentenkrankenhaus C.-N. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Rahmen eines ersten Antrags auf Kontenklärung vom 12. Januar 1988 legte die Kläger u. a. eine Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 483 vom 24. Mai 1988 (Bl. 33 Verwaltungsakte - VA/Bl. 40 VA Übersetzung) vor, in der u. a. bescheinigt wurde, dass die Klägerin vom 1. Dezember bis 11. Dezember 1982 neun Tage Urlaub ohne Bezahlung gehabt habe. Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 (Bl. 62 VA) hatte die Beklagte Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung für die Zeiten vom 16. Mai 1972 bis 1. Februar 1976 (Leistungsgruppe 3) und vom 2. Februar 1976 bis 28. August 1987 (Leistungsgruppe 2) anerkannt. In den Anlagen zum Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung (Bl. 56/59 VA) gab die Klägerin u. a. an, dass die Pflichtbeitragsleistung vor der Geburt ihres Kindes Christine (6. Februar 1971) von Dezember 1970 bis April 1971 unterbrochen gewesen sei, im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes Andreas (20. April 1975) gab sie an, dass hier keine Unterbrechung der Pflichtbeitragsleistung erfolgt sei (Antrag vom 27. Juni 1991).
Mit Bescheid vom 21. November 1991 (Bl. 89 VA) merkte die Beklagte die Zeiten vom 17. Januar 1988 bis 29. Dezember 1988 als Ersatzzeiten (Vertreibung, Flucht) sowie die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 14. September 1963 als Ausfallzeit (Schulausbildung) vor. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass das Versicherungskonto Zeiten enthalte, die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) anerkannt worden seien. Diese Vorschriften seien durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) geändert worden. Die bisherige Feststellung der Zeiten werde daher zu gegebener Zeit überprüft. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, dass die Zeiten unverändert bleiben würden.
Am 25. März 1992 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kontenklärung (Bl. 113 VA). Im weiteren Verlauf legte sie die Adeverinta Nr. 393 vom 15. Mai 2000 (ausgestellt vom Vereinigten Studentenkrankenhaus C.) sowie ihr Arbeitsbuch vor (Bl. 161/172 VA). In der Arbeitsbescheinigung vom 15. Mai 2000 wird für die Zeit ab August 1965 bis August 1987 für jeden Monat des jeweiligen Jahres die Zahl der gearbeiteten Tage, die Zahl der Tage mit Erholungsurlaub, die Zahl der Tage mit Krankenurlaub sowie die Zahl der Tage mit unbezahltem Urlaub angegeben. Neben dem üblichen Erholungsurlaub werden dabei für das Kalenderjahr 1971 98 Tage Krankenurlaub und 22 Tage unbezahlter Urlaub, für das Jahr 1975 125 Tage Krankenurlaub sowie für das Jahr 1982 9 Tage unbezahlter Urlaub angegeben. Die Angaben seien gemäß den sich im Archiv des Studentenkrankenhauses befindenden Entgeltlisten gemacht worden.
Mit Bescheid vom 18. März 2005 (Bl. 184/191 VA) merkte die Beklagte die Zeiten vom 1. August 1965 bis 15. Dezember 1970, vom 8. April 1971 bis 26. Februar 1975 und vom 20. Juni 1975 bis 29. August 1987 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten gemäß § 15 FRG sowie die Zeiten vom 16. Dezember 1970 bis 7. April 1971 und vom 27. Februar bis 19. Juni 1975 als Anrechnungszeit (Schwangerschaft/Mutterschutz) nach § 29 FRG vor. Die als Pflichtbeitragszeit vorgemerkten Zeiten könnten lediglich als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden. Der Nachweis einer Beitragszeit sei nur dann erbracht, wenn aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, in welchem Umfang Fehlzeiten, wie z.B. durch Krankheit, Schwangerschaft oder unbezahlten Urlaub vorhanden seien. Die Arbeitsbescheinigung vom 15. Mai 2000 weise für 1971 eine Abwesenheit von 140 Tagen aus. Es müssten jedoch 144 Tage bescheinigt sein. Auch für 1975 seien weniger Tage mit Urlaub und Krankheit ausgewiesen, als tatsächlich gearbeitet worden sei.
Dagegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Dieser führte aus, dass auf der Grundlage von Lohnlisten erstellte Arbeitsbescheinigungen als Nachweis von Beitragszeiten dienen könnten, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handle und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine Bescheinigung grundsätzlich dann in sich schlüssig, wenn bei konkreter Angabe der Tage die Summe der angegebenen Tage im Monat 26 bzw. 27 und im Jahr 313 bzw. 314 (Schaltjahr) nicht übersteige. Liege die Anzahl der bescheinigten Arbeitstage für ein Jahr (gegebenenfalls unter Einbeziehung von Urlaubs-, Krankheits- sowie sonstigen Fehltagen) deutlich unter dem bei einer 6-Tage-Woche zu erwartenden Umfang, fehle es an der geforderten Schlüssigkeit. Eine feste Grenze könne dabei jedoch nicht gezogen werden, da auch in Rumänien der Samstag als Arbeitstag schrittweise und nach Wirtschaftszweig und Betrieb unterschiedlich entfallen sei. Im Jahr 1971 seien - unter Berücksichtigung von Urlaub und krankheitsbedingten Fehltagen - 305 Tage, im Jahr 1975 301 Tage bescheinigt worden. Damit sei die Bescheinigung in sich schlüssig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2005 (Bl. 210 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Angaben für die Jahre 1971 und 1975 bestünden begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Auswertung der dem ehemaligen Arbeitgeber vorliegenden Unterlagen. Die Bescheinigung vom 15. Mai 2000 reiche deshalb nicht als Nachweis der geltend gemachten Beitragszeiten aus.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. Dezember 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Bevollmächtigte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten vorgemerkten Beitragszeiten nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen vorzumerken seien. Die Klägerin habe in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden. Die fehlenden Tage, die die Beklagte für 1971 und 1975 moniere, könnten z. B. dadurch zu erklären sein, dass Überstunden ausgeglichen worden seien. Bei einer solchen Querverschiebung habe das Arbeitsverhältnis weiterhin bestanden, es seien auch keine echten Fehltage aufgetreten, sondern nur Überstunden abgebaut worden. Im Hinblick auf die wenigen fehlenden Tage werde daher davon ausgegangen, dass die Bescheinigung in sich schlüssig und zum Nachweis der zurückgelegten Beitragszeiten geeignet sei.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die in der Zeit vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 vorgemerkten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten vorzumerken. Es hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG, hier des Urteils des LSG vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -, das vom 9. Senat des LSG eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 und der dort getroffenen Erläuterungen zu den Arbeitsbescheinigungen darauf verwiesen, dass deshalb Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden seien, als Nachweis der zurückgelegten Beschäftigungszeiten dienen könnten, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervor gingen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung seien hier die in der Zeit vom 1. August 1965 bis 29. August 1987 vorgemerkten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzusehen, da die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochene Beitragszeiten zurückgelegt habe. Zunächst sei dabei zu beachten, dass die Klägerin jedenfalls von August 1965 bis Dezember 1982 und wieder ab 3. Januar 1985 bis 29. August 1987 beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, sodass bei diesen Zeiten Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit ausgeschlossen seien. Dasselbe gelte für die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 3. Januar 1985, in der die Klägerin nach Libyen entsandt worden sei. Für diese Zeit seien nach den rumänischen Rechtsvorschriften ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten gewesen, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Das SG sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin keinen weiteren als die in der Adeverinta vom 15. Mai 2000 benannten Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie unbezahlten Urlaubstage zurückgelegt habe, nachdem dies in der genannten Bescheinigung detailliert verneint worden sei und kein Anlass bestehe, anzunehmen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele, die der tatsächlichen Sachlage nicht entspräche. Andernfalls wäre es kaum nachvollziehbar, dass, obwohl die Klägerin ursprünglich angegeben gehabt habe, dass anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes keine Unterbrechung der Pflichtbeitragszeiten erfolgt sei, für 1975 125 Tage Krankenurlaub (Schwangerschaft und Mutterschutz) für das zweite Kind bescheinigt worden wären. Dass für 1971 - unter Berücksichtigung der rumänischen Feiertage und Sonntage - nur 361 Tage (statt 365 Tage) und für 1975 nur 358 Tage (statt 365 Tage) bescheinigt worden seien, begründe nach der Überzeugung des SG keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Schlüssigkeit der Arbeitsbescheinigung. Die Klägerin habe soweit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die fehlenden Tage durchaus darauf beruhen könnten, dass Überstunden abgebaut worden seien, wobei keine echten Fehltage aufgetreten seien.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil am 17. Juli 2007 Berufung eingelegt, wobei sie diese auf die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 beschränkt hat. Bezüglich dieses Zeitraumes könne sie dem SG-Urteil nicht folgen. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum in Libyen beschäftigt gewesen. Eine geeignete Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, aus der u. a. die Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub sowie sonstige Fehltage hervorgingen, sei für diesen Zeitraum nicht vorhanden. Es liege lediglich eine Bestätigung über den Beginn und das Ende der Beschäftigung in Libyen vor. Dieser Zeitraum sei somit nur als glaubhaft gemachte Zeit mit einer Kürzung auf 5/6 vorzumerken. Die Adeverinta enthalte für diesen Zeitraum in der Zeitenspalte überhaupt keine Eintragung. Der Bescheinigung sei lediglich im weiteren Text zu entnehmen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum ihren Ehemann nach Libyen begleitet habe, Beschäftigte der Arabisch-Libysch-Rumänischen Gesellschaft für Vögel aus Libyen gewesen sei und ihr diese Zeit als Dienstzeit anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Bescheinigung bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes gerade nicht in sich schlüssig, um zu einer Vollanrechnung zu gelangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2007 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, soweit die Anerkennung der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, die Bescheinigung Nr. 393 vom 15. Mai 2000 enthalte für den strittigen Zeitraum zwar keine Angaben zu Lohnunterbrechungen, es sei jedoch vermerkt, dass die strittigen Arbeitsjahre als Dienstzeit anerkannt würden. Es sei somit ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beiträge, unabhängig von gegebenenfalls bestandenen Unterbrechungstatbeständen, in vollem Umfang zur rumänischen Sozialversicherung entrichtet worden seien. Für eine solche Beitragsabführung spreche auch der Auszug der Arbeitsanweisung der Beklagten (mit Hinweis auf Verwaltungsakte Bl. 178), wonach durch Dekret Nr. 288 vom 24. September 1980 geregelt worden sei, dass bei Entsendung ins Ausland der bisherige inländische Arbeitgeber weiter Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu entrichten gehabt hatte. Somit komme es im Falle einer Entsendung nicht darauf an, ob Lohnunterbrechungen vorgelegen hätten, da die Beiträge von Gesetzes wegen in vollem Umfang abzuführen gewesen seien.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, die Arbeitgeberbescheinigung Nr. 393 vom 15. Mai 2000 sei nicht als Nachweis der geltend gemachten Beitragszeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 im Sinne von § 15 FRG und einer damit verbundenen ungekürzten Anrechnung geeignet. Das Dekret Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 in der bis 1980 geltenden Fassung habe die Rechte und Pflichten für ins Ausland entsandte rumänische Arbeitnehmer bestimmt, die Einkünfte in ausländischer Währung erhalten hätten. Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung seien nicht zu entrichten gewesen. Erst mit der Novellierung des Dekrets Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 durch das Dekret Nr. 288/1980 vom 24. September 1980 sei u. a. eine differenzierte Bestimmung über die Anrechte auf die Sozialversicherung für in das Ausland entsandte Fachkräfte sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu zahlen, erfolgt. Bei Unterbrechungen der Beschäftigung - wie z. B. Krankheit, Mutterschutz und Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes - habe es gesonderte Regelungen gegeben. Im Ergebnis bedeute dies, dass auch bei einer Beschäftigung im Ausland (wie im Inland) eine Beschäftigung nicht automatisch zu einer durchgehenden Beitragszahlung führe, sondern durch Fehlzeiten unterbrochen sein könne. Die Anerkennung einer Dienstzeit nach rumänischem Recht sage nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls in welcher Form auch tatsächlich eine Beitragszahlung erfolgt sei. Allein die Verpflichtung zur Beitragszahlung stelle gerade keinen Nachweis darüber dar, dass auch tatsächlich lückenlos Beiträge gezahlt worden seien. Ein Nachweis - und damit eine ungekürzte Anerkennung der Auslandsbeschäftigung - sei daher (wie bei den Inlandsbeschäftigten) nur dann möglich, wenn Unterlagen über die ununterbrochene Beitragszahlung oder über etwaige Fehlzeiten vorhanden seien. Die seitens der Klägerin vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung des Vereinigten Studentenkrankenhauses C. enthalte - entgegen der Darstellung auf den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils des SG - keinerlei eigene Aussagen zur Auslandsbeschäftigung. Es werde lediglich auf die Bescheinigung einer anderen Einrichtung verwiesen. Daraus ließen sich die für eine ungekürzte Anerkennung notwendigen Angaben nicht entnehmen. Dem Dekret 288/1980 sei zu entnehmen, dass sich die Entgelt- und Beitragszahlung an den Verhältnissen der Inlandsbeschäftigten orientiere.
Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu erwidert, die Klägerin sei in der hier streitigen Zeit im Ausland beschäftigt gewesen, daher sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Dekret Nr. 233/1974 in Form seiner Novellierung durch das Dekret 288/1980 Anwendung gefunden habe, sodass Beiträge von Seiten des inländischen Arbeitgebers zur Sozialversicherung entrichtet worden seien.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 20. Juni 2008 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist im Hinblick auf die nur beschränkt von der Beklagten erhobene Berufung noch der Zeitraum 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985, der Aufenthalt der Klägerin in Libyen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG besteht nicht. Im Streit steht die Anerkennung von Zeiten in der Rentenversicherung.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 nur glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für aus Rumänien vorgelegte Unterlagen gilt, da die Angaben im Arbeitsbuch (Carnet de Munca) allein für eine derartige Feststellung nicht ausreichen, da sie zwar Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten verzeichnen, nicht jedoch deren Unterbrechungen insbesondere durch Krankheit oder Schwangerschaft. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfalle die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. hierzu Badau: Das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 806; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der Sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht, 1982, 245, 261, 273).
Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das den Beteiligten bekannte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und dass sie - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten (vgl. Rechtsgutachten Bl. 13). Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 (Beschluss des Finanzministeriums Nr. 740 vom 19. Juni 1950, Ministerratsbeschluss Nr. 858 vom 12. Juni 1957 und Dekret Nr.209 vom 5. Juli 1976) bestimmt, dass die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestaltung dieser Listen.
Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des rumänischen Finanzministeriums Nr. 602 vom 21. September 1957) waren der pünktliche Arbeitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Unterbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten ("Abwesenheit") exakt zu erfassen. Es war für den jeweils vorausgegangenen Tag ein täglicher Lagebericht über die jeweiligen Arbeits- und Fehlzeiten zu verfassen. Diese täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kollektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und die Arbeitstage sowie die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mussten. Schließlich waren Lohnlisten auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen anzufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und bildeten die Gesamtabrechnung für den betreffenden Monat (vgl. Rechtsgutachten S. 10 ff.). Die Führung der Lohnlisten diente zwar demzufolge vorrangig dem Rechnungswesen und der Buchführung, geschah aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Mittel der Sozialversicherung - ohne Abzug vom Lohn der Beschäftigten - aus den Sozialversicherungsbeiträgen der Betriebe gebildet wurden, welche aufgrund bestimmter Prozentsätze nach dem Lohnanspruch der Beschäftigten zu berechnen waren (vgl. Florescu a.a.O. S. 250).
Nach den Ausführungen im Rechtsgutachten sind Zweifel an den auf Lohnlisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen auch nicht dadurch zu begründen, dass infolge von kurzen Aufbewahrungsfristen die Lohnlisten in den Betrieben nicht mehr vorhanden wären. Bereits Dr. T. von der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universität Hamburg hatte in einer dem Gutachtensauftrag vom 8. Februar 1999 beigefügten Stellungnahme vom 4. Juni 1996 betont, dass er eine rumänische Rechtsvorschrift, die für Lohnlisten eine Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren vorsehe, nicht habe auffinden können (die fünfjährige Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten war bei einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung in Würzburg im November 1981 von der rumänischen Delegation genannt worden, vgl. u.a. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 1996 - L 11 J 2390/94 -). Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten nach dem Dekret Nr. 353/1957 über die Gründung des staatlichen Archivfonds und dem zu seiner Ausführung ergangenen Ministerratsbeschluss Nr. 1119/1957, beide in Kraft bis 1971, alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die jeweiligen Aufbewahrungsfristen anzugeben. Nach Ablauf dieser Fristen waren die Verzeichnisse betriebsinternen Sachverständigenausschüssen vorzulegen, die über eine weitere Archivierung zu entscheiden hatten. Durch das Dekret Nr. 472/1971 über den Landesarchivfonds, in Geltung bis 1996, war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die archivwürdigen Dokumente 20 bis 30 Jahre seit ihrer Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu begeben. Die einzelnen Unternehmen und Organisationen durften jedoch mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig zu archivierende Urkunden auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für den jeweiligen Betrieb benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten; eine zeitliche Begrenzung sah das Dekret hierfür nicht vor (vgl. Rechtsgutachten S. 90 bis 94).
Unter diesen Umständen können nach Auffassung des Senats die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (so grundlegend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - s. a.: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB Anhang 2.1 § 22 FRG S. 82).
Ausgehend hiervon ist zur Überzeugung des Senats die allein hier noch streitige Zeit 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 nicht nachgewiesen. Für diesen Zeitraum ist gerade eine Arbeitsbescheinigung, aus der u. a. die Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub sowie sonstige Fehltage hervorgehen, nicht vorhanden. Die Adeverinta Nr. 393 enthält gerade keine weitergehenden Angaben bezüglich der Zeit in Libyen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zu bestätigen, dass im Zeitraum 11. Dezember 1982 bis 3. Januar 1985 die Klägerin ihren Ehemann nach Libyen begleitet und gemäß der Bescheinigung Nr. 2178/27. November 1984 sie im Zeitraum vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 Beschäftigte der Arabisch-Libysch-Rumänischen Gesellschaft war und dieser Zeitraum gemäß Beschluss Nr. 233/1974 als Dienstzeit anerkannt wird. Genau dies ergibt sich aus dem Dekret Nr. 233/1974 in der bis 1980 geltenden Fassung mit Regelungen zu den Rechten und Pflichten für ins Ausland entsandte rumänische Arbeitnehmer, die Einkünfte in ausländischer Währung erhielten. Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung waren danach gerade nicht zu entrichten, vielmehr galten nach Art. 2 dieses Dekretes für die Dauer ihrer Auslandsbeschäftigung die entsprechenden Arbeitnehmer beim inländischen Arbeitgeber als ohne Dienstbezüge beurlaubt und war lediglich die im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Berechnung der ununterbrochenen Versicherungszeiten und des Dienstalters in Funktion und Fachgebiet anzurechnen. Erst mit der Novellierung des Dekrets Nr. 233/1974 vom 23. Dezember 1974 durch das Dekret Nr. 288/1980 vom 24. September 1980 erfolgte eine differenzierte Bestimmung über die Anrechte auf die Sozialversicherung für in das Ausland entsandte Fachkräfte sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung zu zahlen. Bei Unterbrechungen der Beschäftigung - wie z. B. Krankheit, Mutterschutz und Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes - gab es auch gesonderte Regelungen (siehe Art. 7 Abs. 6 des Dekretes Nr. 288/1980), danach erhielten diese nämlich Tagegeld und die Vergütung in fremder Währung in der Zeit, als sie vorübergehend wegen Krankheit bei einem Unfall, Urlaub vor der Geburt, Urlaub nach der Geburt, Urlaub wegen Betreuung des kranken Kindes sowie im Falle der Quarantäne arbeitsunfähig waren. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 9 des Dekrets Nr. 288/1980 bestimmt, dass Einheiten, die Fachkräfte in das Ausland schicken, von den Beträgen, die sie in fremder Währung einkassiert haben, Steuern, Gebühren, die Sozialversicherung und andere Abzüge oder Zahlungen, die von der Ortsgesetzgebung vorgesehen sind, tragen und den Fachkräften die Rechte in fremder Währung bezahlen, in der Höhe und zu den Bedingungen, die durch dieses Dekret festgelegt wurden. D. h. aber auch, eine Abführung u. a. von Sozialversicherungsbeiträgen durch hier den (primären) Arbeitgeber, das Studentenkrankenhaus hatte nur insoweit zu erfolgen, als umgekehrt auch hier Beträge in fremder Währung einkassiert wurden. Ob und inwieweit überhaupt das Studentenkrankenhaus für die Entsendung der Klägerin Beträge aus Libyen erhalten hat, ist an keiner Stelle nachgewiesen. Ob und inwieweit dann tatsächlich im Weiteren vom Studentenkrankenhaus auch Beiträge für die Klägerin in die rumänische Sozialversicherung in der hier streitigen Zeit geleistet wurde, ist damit auch durch nichts belegt. Allein die Anerkennung einer Dienstzeit nach rumänischem Recht sagt nichts darüber aus, ob und gegebenenfalls in welcher Form auch tatsächlich die Beitragszahlung erfolgt ist. Allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragszahlung stellt im Übrigen auch keinen Nachweis darüber dar, dass eben aus den schon oben angesprochenen Gründen tatsächlich lückenlos Beiträge gezahlt worden sind. Ein Nachweis - und damit eine ungekürzte Anerkennung der Auslandsbeschäftigung - ist daher - wie bei den Inlandsbeschäftigten auch - nur möglich, wenn Unterlagen über die ununterbrochene Beitragszahlung oder über etwaige Fehlzeiten vorhanden sind. Die vorgelegte Arbeitsbescheinigung des Studentenkrankenhauses enthält jedoch hierzu keine eigenen Aussagen.
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 24. Mai 2007 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als auch die Anerkennung der Zeit vom 11. Dezember 1982 bis 2. Januar 1985 als nachgewiesene Beitragszeit begehrt wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass insgesamt ein Zeitraum vom 22 Jahren im Klageverfahren im Streit gestanden und die Klägerin letztlich bezüglich der Anerkennung als nachgewiesene Zeiten für einen Zeitraum von 20 Jahren Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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