Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4374/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4152/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder Anspruch auf Übernahme von weiteren Aufwendungen für eine Haushaltshilfe noch auf Übernahme von Aufwendungen für Garten- und Tierpflege durch die Beklagte.
Dass und weshalb Voraussetzungen der § 39 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder des § 42 SGB VII i. V. m. § 54 Abs. 1 bis 2 SGB IX nicht vorliegen, hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Anders als der Kläger meint, sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen Haushalt, seinen Garten und seine Tiere selbst zu versorgen. Denn eine besondere Härte i. S. des § 39 Abs. 2 SGB VII liegt bei der erforderlichen und bereits vom Sozialgericht zutreffend vorgenommenen engen Auslegung der in Rede stehenden Ausnahmevorschrift nicht vor.
Zum einen ist die Anwendung der Regelung nur bei besonderen Härten im Einzelfall zulässig, also nicht generell bei Folgen gesetzlicher Regelungen, die unbillig erscheinen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 5 zu § 39 SGB VII). Damit lässt sich durch § 39 Abs. 2 SGB VII das für die Gewährung von Haushaltshilfe - nach dem über § 39 Abs. 1 und § 43 SGB VII maßgeblichen § 54 SGB IX - generell bestehende Erfordernis eines im Haushalt lebenden Kindes, das bei Beginn der Haushaltshilfe entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nicht umgehen. Dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2003 übernommen hat, ist unerheblich. Denn eine Zusicherung (vgl. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) der Übernahme weiterer Aufwendungen war damit nicht verbunden, nachdem die Beklagte im besagten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten weitergehenden Leistungen gerade abgelehnt hat.
Zum anderen gewährt § 39 Abs. 2 SGB VII keinen Ausgleich für grundsätzlich außerhalb des Entschädigungsverfahrens der Unfallversicherung liegende Folgen von Arbeitsunfällen (vgl. Kasseler Kommentar, a. a. O.), so dass die geltend gemachten Aufwendungen für Tier- und Gartenpflege nicht übernommen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder Anspruch auf Übernahme von weiteren Aufwendungen für eine Haushaltshilfe noch auf Übernahme von Aufwendungen für Garten- und Tierpflege durch die Beklagte.
Dass und weshalb Voraussetzungen der § 39 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder des § 42 SGB VII i. V. m. § 54 Abs. 1 bis 2 SGB IX nicht vorliegen, hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Anders als der Kläger meint, sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen Haushalt, seinen Garten und seine Tiere selbst zu versorgen. Denn eine besondere Härte i. S. des § 39 Abs. 2 SGB VII liegt bei der erforderlichen und bereits vom Sozialgericht zutreffend vorgenommenen engen Auslegung der in Rede stehenden Ausnahmevorschrift nicht vor.
Zum einen ist die Anwendung der Regelung nur bei besonderen Härten im Einzelfall zulässig, also nicht generell bei Folgen gesetzlicher Regelungen, die unbillig erscheinen (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 5 zu § 39 SGB VII). Damit lässt sich durch § 39 Abs. 2 SGB VII das für die Gewährung von Haushaltshilfe - nach dem über § 39 Abs. 1 und § 43 SGB VII maßgeblichen § 54 SGB IX - generell bestehende Erfordernis eines im Haushalt lebenden Kindes, das bei Beginn der Haushaltshilfe entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nicht umgehen. Dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2007 Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 01.04. bis zum 13.04.2003 übernommen hat, ist unerheblich. Denn eine Zusicherung (vgl. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) der Übernahme weiterer Aufwendungen war damit nicht verbunden, nachdem die Beklagte im besagten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten weitergehenden Leistungen gerade abgelehnt hat.
Zum anderen gewährt § 39 Abs. 2 SGB VII keinen Ausgleich für grundsätzlich außerhalb des Entschädigungsverfahrens der Unfallversicherung liegende Folgen von Arbeitsunfällen (vgl. Kasseler Kommentar, a. a. O.), so dass die geltend gemachten Aufwendungen für Tier- und Gartenpflege nicht übernommen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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