Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 914/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1400/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers mit Hardware für den Internetzugang sowie eines Druckers.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Förderung. Am 6. März 2009 hat er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung eines PC mit Internetzugang und eines Druckers begehrt.
Mit Bescheid vom 9. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. März 2009 änderte die Antragsgegnerin die Ablehnung dahingehend ab, dass sie auf die Möglichkeit der Förderung externer Ausdrucke von Bewerbungsunterlagen über die Bewerbungskostenpauschale auf Antrag verwies.
Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Weder Anordnungsanspruch, noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die am 25. März 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Diese sei zulässig, da der Streitwert mindestens 870 EUR betrage. Der Anordnungsgrund sei offensichtlich, da der Antragsteller ohne Computer in jeder denkbaren Beziehung handlungsunfähig sei.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris)). Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Diesen Anforderungen genügt die Ablehnung der Berichterstatterin nicht.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Unter Einbeziehung der notwendigen Hardware für den Internetzugang wird die Summe von 750 EUR überschritten. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat sich inzwischen nach eigenen Angaben einen gebrauchten Computer sowie WLAN-Hardware angeschafft. Auch verfügt er über einen Tintenstrahldrucker (HP PSC 1410), wie sich aus seinem Vorbringen im Verfahren S 11 AL 417/09 ER entnehmen lässt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Antrag im Rahmen der Bewerbungskostenpauschale auf Kosten der Antragsgegnerin Ausdrucke von Bewerbungen extern fertigen zu lassen. Damit ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, es besteht keine Eilbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers mit Hardware für den Internetzugang sowie eines Druckers.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Förderung. Am 6. März 2009 hat er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung eines PC mit Internetzugang und eines Druckers begehrt.
Mit Bescheid vom 9. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. März 2009 änderte die Antragsgegnerin die Ablehnung dahingehend ab, dass sie auf die Möglichkeit der Förderung externer Ausdrucke von Bewerbungsunterlagen über die Bewerbungskostenpauschale auf Antrag verwies.
Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt. Weder Anordnungsanspruch, noch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht.
Hiergegen richtet sich die am 25. März 2009 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Diese sei zulässig, da der Streitwert mindestens 870 EUR betrage. Der Anordnungsgrund sei offensichtlich, da der Antragsteller ohne Computer in jeder denkbaren Beziehung handlungsunfähig sei.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers, wenn nicht gar offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4), so aber jedenfalls unzulässig war (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - B 14 KG 3/01 B - (juris)). Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Diesen Anforderungen genügt die Ablehnung der Berichterstatterin nicht.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Unter Einbeziehung der notwendigen Hardware für den Internetzugang wird die Summe von 750 EUR überschritten. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat sich inzwischen nach eigenen Angaben einen gebrauchten Computer sowie WLAN-Hardware angeschafft. Auch verfügt er über einen Tintenstrahldrucker (HP PSC 1410), wie sich aus seinem Vorbringen im Verfahren S 11 AL 417/09 ER entnehmen lässt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Antrag im Rahmen der Bewerbungskostenpauschale auf Kosten der Antragsgegnerin Ausdrucke von Bewerbungen extern fertigen zu lassen. Damit ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, es besteht keine Eilbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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