L 2 U 1428/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4513/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 1428/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist Elternrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Die Kläger sind die Eltern von Z. I. (I.), geboren am 3. Oktober 1971, der am 13. März 2000 an den Folgen eines bei der Beklagten gesetzlich versicherten Arbeitsunfalls verstarb. Der ledige Verstorbene arbeitete seit Juni 1998 im Unfallbetrieb. Er hatte eine eigene Wohnung in W./Rems-Murr-Kreis. Sein verheirateter Bruder A. I. wohnte in der gleichen Gemeinde. Die jeweils über 70-jährigen Eltern erhielten von dem Verstorbenen in unregelmäßiger Weise Geldbeträge. Ausweislich des Veranlagungsbescheids des Finanzamts S. vom 25. Februar 2000 erfolgte bei dem Verstorbenen im Veranlagungsjahr 1999 eine Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a und § 33b EStG in Höhe von 1.595,00 DM bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 39.856,00 DM.

Nach dem tödlichen Unfall leitete die Beklagte aufgrund der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 14. März 2000 ein förmliches Feststellungsverfahren ein. In der Folgezeit wurden Bestattungs- und Überführungskosten geltend gemacht. Der Sohn der Kläger A. I. beantragte mit Schreiben vom 16. August 2000 Elternrente. Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen wurde dargelegt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Geldleistungen sei nicht im Bankweg erfolgt, sondern von dem Versicherten, seinem Bruder A. I. sowie Freunden bzw. Bekannten mitgenommen und den Klägern ausgehändigt worden.

Mit Bescheid vom 8. November 2001 bewilligte die Beklagte den Klägern Sterbegeld in Höhe von 7.680,00 DM. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte die Bewilligung von Elternrente gemäß § 69 SGB VII mit der Begründung ab, aufgrund der vergleichsweise niedrigen nachgewiesenen Zahlungen des Verstorbenen an die Kläger habe sich nicht feststellen lassen können, dass dieser einen wesentlichen Unterhaltsbeitrag für die Kläger erbracht habe. Gegen beide Bescheide wurde am 22. November 2000 Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 8. April 2002 bewilligte die Beklagte die Erstattung von Überführungskosten in Höhe von 3.681,30 EUR.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 wurde ein Antrag auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten in Höhe von 34.742,03 EUR gestellt, der am 5. Juni 2002 auf den Betrag von 57.807,88 EUR erhöht wurde. Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 wurde die Gewährung eines höheren Sterbegelds abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung von Elternrente zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2002 wurde der Widerspruch betreffend Sterbegeld zurückgewiesen.

Die Kläger haben ihre Begehren weiterverfolgt und am 17. Juli 2002 sowie am 19. September 2002 bei dem Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Hinsichtlich der Elternrente haben sie vorgetragen, der Verstorbene habe durch seine Zahlungen wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen. Hinsichtlich der betragsmäßig weitergehenden Bestattungskosten (i.w.S.) bezeichnen die Kläger unter Hinweis auf ihre tatsächlichen Aufwendungen die entsprechenden Leistungen der Beklagten als eindeutig zu niedrig.

Während des Klageverfahrens erfolgte unter Einschaltung der zuständigen Verbindungsstelle bei der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft eine Befragung der Kläger. Unter dem 6. März 2006 bestätigten der Bürgermeister und zwei Dorfälteste, dass der Verstorbene und sein Bruder A. den Klägern etwa 8.000,00 DM bis 9.000,00 DM hätten zukommen lassen; weiter wurde angegeben, die Kläger seien nicht arbeitsfähig und bedürften monatlich zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts etwa 1.100,00 Neue Türkische Lira (TRY), wobei sich noch ein arbeitsloser Sohn im elterlichen Haushalt aufhalte. Nach Auffassung der Gemeinde beträgt der jährliche Mindestbetrag für eine auskömmliche Lebensweise etwa 8.000 TRY. Die gerichtlichen Streitverfahren wurden in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2007 verbunden. Die Beklagte ist den Klagebegehren entgegengetreten und hat vorgetragen, zum einen sei es insbesondere nicht hinreichend bewiesen, dass der Verstorbene tatsächlich zum Unterhalt der Kläger wesentlich durch entsprechende Unterhaltszahlungen beigetragen habe. Zum anderen bezweifele sie auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten die entsprechende Unterhaltsfähigkeit des Verstorbenen, weil dessen deutsches Girokonto häufig einen teilweise nicht unbeträchtlichen Soll-Stand aufgewiesen habe.

Mit Urteil vom 23. Januar 2007 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 verurteilt, den Klägern Elternrente gemäß § 69 SGB VII in gesetzlicher Höhe zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. In der Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die mit einem arbeitslosen Sohn unter einem Dach wohnenden und über kein wesentliches Vermögen bzw. Einkommen verfügenden betagten Kläger seien im Rechtssinne als unterhaltsbedürftig anzusehen. Da vorliegend den Umständen nach davon auszugehen sei, dass die übrigen Kinder der Kläger ihrerseits wegen Arbeitslosigkeit bzw. zumeist größeren eigenen Familien gegenüber den Eltern faktisch nicht unterhaltsfähig gewesen seien, reduziere sich die entsprechende Unterhaltsverpflichtung auf die beiden in Deutschland arbeitenden Söhne Z. I. und A. I ... Ausweislich der vorgelegten Bankbelege, die wechselnd auf den Bruder bzw. den Verstorbenen lauteten, seien diese auch ihren Unterhaltspflichten nachgekommen. In diesem Zusammenhang gehe das Gericht davon aus, dass neben den bankmäßigen Geldtransfers die Kläger auch auf direktem Wege entsprechende Barbeträge erhielten, wenngleich deren Höhe im Einzelnen nicht belegt sei. Insoweit handele es sich um einen im Lauf der Zeit aus einer Reihe vergleichbarer Streitsachen her gerichtsbekannten Umstand der Geldübermittlungsmodalitäten im Gastarbeiterbereich, deren Grund auch darin liege, dass nicht unbeträchtliche Bankspesen auf diese Art und Weise vermieden werden könnten und ferner zumindest in der Vergangenheit durch entsprechende restriktive Maßnahmen des türkischen Staats ein ungeschmälerter Geldtransfer nicht immer gewährleistet gewesen sei. Dies gelte im Übrigen auch bis in die 90iger Jahre hinein, wobei sich der Verstorbene bereits seit dem Jahr 1991 nicht mehr im elterlichen Hausstand befunden, sondern zuletzt Geld ebenso wie sein Bruder A. I. - im Ausland habe verdienen müssen. Bezeichnend für die Unterhaltsleistungen des Verstorbenen sei auch der Umstand, dass in einer durchaus als seltener zu verzeichnenden Weise dieser die entsprechenden Zahlungen auch zuletzt als außergewöhnliche Aufwendungen nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seiner Heimatgemeinde erfolgreich beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht habe. Es sei den Umständen nach davon auszugehen, dass es sich um Aufwendungen im Sinne von § 33a EStG handele und nicht etwa um solche im Sinne des § 33b EStG, zumal vorliegend für die Annahme etwaiger derartiger behinderungsbedingter Freibeträge keinerlei Anhaltspunkt bestehe. Bei Abwägung aller Umstände komme auch dem Einwand der Beklagten im Ergebnis kein durchschlagendes Gewicht zu, wie diese aus der häufigen Soll-Stellung des Girokontos des Verstorbenen Schlussfolgerungen auf eine nicht (mehr) gegebene Unerhaltsfähigkeit ziehen möchte. Hierbei lasse die Beklagte nämlich außer Betracht, dass der Verstorbene im Vergleich zum Vorjahr eine deutliche Einkommenssteigerung habe verzeichnen können. Hieraus resultierte dann eine erhöhte Erwartungshaltung der Kläger als Unterhaltsempfänger, das auch gepaart mit dem Umstand der zwischenzeitlichen Verheiratung von A. I. und dessen seinerseits relativ geminderter Unterhaltsfähigkeit. Hinsichtlich des Komplexes "Bestattungskosten" könnten die Kläger indessen nicht durchdringen.

Gegen dieses ihr am 27. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und neben der fehlenden Unterhaltsfähigkeit geltend gemacht, dass über die aus den vorliegenden Quittungen hervorgehenden Unterhaltsleistungen keine weiteren Zahlungen nachgewiesen seien. Weiterhin erscheine fraglich, ob der Kläger noch lebe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als sie verurteilt wurde, den Klägern Elternrente zu bewilligen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise zum Beweis hinsichtlich einer Unterhaltsfähigkeit die Unterlagen betreffend des Nachlasses des Verstorbenen beizuziehen, insbesondere die Entscheidung des deutschen Nachlassgerichts.

Sie halten das angegriffene Urteil hinsichtlich der Elternrente für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts und der Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Der von den Klägern mit der Klage angegriffene Bescheid vom 8. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung der hier allein noch streitgegenständlichen Elternpaarrente.

Nach § 69 Abs. 1 SGB VII erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären, eine Rente, solange sie ohne den Versicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend machen können. Nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII beträgt die Rente für einen Elternteil 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes, nach § 69 Abs. 4 Nr. 2 SGB VII für ein Elternpaar 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes.

Begehrt wird hier mit der beantragten Elternpaarrente nach § 69 Abs. 4 Nr. 2 SGB VII eine unteilbare Leistung, die im Falle der Bewilligung dem Elternpaar - den Klägern - gemeinschaftlich erbracht wird, allerdings nicht als Gesamtgläubiger i.S. des § 428 BGB, sondern als sogen. Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB (BSG, Urteil vom 15. September 1988 - 9/9a RV 32/86 -, veröffentlicht in Juris). Nicht Gegenstand des Verwaltungs-, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens ist demgegenüber ein Anspruch lediglich eines Elternteils, hier insbesondere der Mutter des Verstorbenen, nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII ...

Die Frage eines Unterhaltsanspruchs der Kläger gegen ihren verstorbenen Sohn ist nach türkischem Recht zu beantworten, denn nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind auf Unterhaltspflichten die Vorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sind, falls der Berechtigte nach Satz 1 dieser Bestimmung von dem Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten kann, die Vorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören. Nach Art. 18 Abs. 6 EGBGB bestimmt das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht insbesondere, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann.

Da die Kläger - türkische Staatsangehörige - als Unterhaltsberechtigte in der Türkei ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, ist hier das türkische Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Unterhaltsanspruch der Kläger beurteilt sich dementsprechend nach Art. 315, 316 Türkisches Zivilgesetzbuch (bzw. Art. 364 in der Fassung seit 1. Januar 2002, abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand: 30. Juni 2003, S. 95). Für die Feststellung eines Unterstützungsunterhalts nach Art. 315 türk. ZGB (bzw. ab 1. 1. 2001 Art. 364 türk. ZVG) ist es erforderlich, dass der Antragsteller ohne diesen in Not geraten würde. Der Begriff der Not beschreibt eine sehr beengte wirtschaftliche Situation. Dementsprechend soll der Unterhalt auch nur diese Situation beseitigen. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß Art. 316 türk. ZGB a.F. nach dem notwendigen Bedarf des Berechtigten begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach Art. 18 Abs. 7 EGBGB sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

Für den Senat steht nach diesem Maßstab insoweit zunächst fest, dass der Verstorbene seinen Eltern im Jahr 1999 und 2000 - soweit diese noch lebten - unterhaltsverpflichtet war. Es kann dahinstehen, ob die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger insgesamt verlässlich sind, insbesondere, ob sie in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen und ob sie neben den Zuwendungen des Sohnes Arafat eine vierteljährliche staatliche Fürsorgeleistung in Höhe von 100 EUR erhalten. Weiterhin bedarf es keiner Klärung, ob die Tochter der Kläger noch bei den Eltern wohnt bzw. gewohnt hat, wie dies dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Kläger vom 30. März 2000 und den Angaben der Klägerin im über die Verbindungsstelle im Jahr 2006 übersandten Fragebogen zu entnehmen ist. Der Zeuge A. I. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23. Januar 2007 allerdings angegeben, dass zwar noch der im Fragebogen ebenfalls genannte Sohn der Kläger Y. bei diesen wohne. Die Tochter S. sei dagegen seit 15 Jahren verheiratet und halte sich nicht mehr bei den Klägern auf. Hiervon unabhängig ist der Senat aufgrund der übrigen von der Klägerin im Rahmen der Ermittlungen über die Verbindungsstelle gemachten Angaben davon überzeugt, dass die Kläger in den Jahren 1999 und 2000 sowie fortlaufend - soweit diese noch lebten und leben -unterhaltsbedürftig waren und sind, da sie weder über eigenes verwertbares Vermögen noch über eigene Einkünfte verfügten bzw. verfügen. Sie wären damit ohne den Unterstützungsunterhalt in Not geraten.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Versicherte unterhaltsfähig war. Ein Unterhaltsverpflichteter ist dann unterhaltsfähig, wenn er unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, in der Lage ist, die Unterhaltsberechtigten aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich zu unterhalten. Dabei ist nach Ansicht des Senats lediglich der Selbstbehalt des erwerbstätigen Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 1.1.1977) in Höhe von 1.500 DM zugrunde zu legen, da es sich nach dem hier maßgeblichen türkischen Recht beim Elternunterhalt um einen Notunterhalt handelt, und für den erhöhten Eigenbedarf bei der Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt im deutschen Recht rechtspolitische Gründe unter Berücksichtigung der vorhandenen sozialen Sicherungssysteme maßgeblich sind (vgl. Krauß, Elternunterhalt, DNotZ 2004, S. 502 [504 ff.]), die sich auf die Verhältnisse in der Türkei lebender Eltern nicht übertragen lassen. Nachdem der Versicherte im Jahr 1999 mindestens 2.100 DM netto verdient hat, konnte er dementsprechend grundsätzlich bis zu 600 DM Unterhalt leisten. Die Schulden des Versicherten stehen dem nicht entgegen, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Soll-Ständen seines Girokontos unterhaltsrelevante Verpflichtungen zugrunde lagen. Dem erstinstanzlich hilfsweise gestellten Beweisantrag, der eine beweiserhebliche Tatsache nicht erkennen lässt, war daher auch deshalb nicht nachzugehen, weil der Senat die Unterhaltsfähigkeit annimmt.

Der hier geltend gemachte Anspruch auf Elternpaarrente scheitert aber daran, dass für den Senat feststeht, dass der Versicherte nicht seinen Eltern, sondern ausschließlich seiner Mutter Unterhalt geleistet hat. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung des Akteninhalts. Zunächst sind auf den Einzahlungs- und Überweisungsnachweisen vom 29. September 1999 und vom 21. Januar 2000 unter Verwendungszweck die Namen der Klägerin sowie der ihres Sohnes Yasar angegeben, nicht dagegen der Name des Klägers (des Vaters des Versicherten) genannt. Entsprechendes gilt für eine Überweisung des Sohnes Arafat vom 29. Oktober 1999. Der über die Verbindungsstelle ausgehändigte Fragebogen über Anträge auf Gewährung von Hinterbliebenenrente für Eltern oder Verwandte aufsteigender Linie enthält weder Unterschrift bzw. Daumenabdruck noch Angaben des Klägers. Dort werden unter I.1. als Antragsteller zwar Vater und Mutter des Verstorbenen genannt. Unter VI.1. wird aber erklärt, dass die Klägerin, ihre Kinder, der Dorfvorsteher und dessen Vertreter die vorstehenden Angaben gemacht haben. Unter II.15. wird zwar angegeben, dass die sich aus dem Altenteil oder dem Übernahmevertrag ergebenden Verpflichtungen auf den Sohn Arafat übergegangen seien. Er sei Vater und Mutter unterhaltspflichtig und müsse für sämtliche Kosten aufkommen. Die Frage unter V.3., ob der Versicherte seine Eltern bzw. die Antragsteller im Jahr vor dem Unfall unterstützt hat, und wie hoch der Geldwert der Unterstützung gewesen sei, wird mit jährlich zwischen 8.000 bis 9.000 DM beantwortet. Diesen Angaben, die auf Unterhaltsleistungen an beide Kläger hindeuten könnten, steht aber gegenüber, dass die Klägerin unter IV.1. ganz konkret angegeben hat, dass im Haushalt der Antragsteller sie selbst, sowie S. und Y. leben. Zum Verwandtschaftsverhältnis dieser Personen zu den Antragstellern wird angegeben: Mutter - Tochter - Sohn. Unter VI.7. wird schließlich zur Frage, welcher Geldbetrag schätzungsweise erforderlich sei, um eine auskömmliche Lebensweise für ein Elternpaar bzw. Elternteil sicherzustellen, angegeben: "an die Mutter jährlich 7.500 YTL". Als Mindestbetrag nach Auffassung der Gemeindefürsorgestelle in Fällen wie dem vorliegenden werden jährlich 7.500 bis 8.000 TRY angegeben. Für beide Elternteile wird an anderer Stelle ein notwendiger Bedarf von 1.100 TRY monatlich angegeben. Dass der Versicherte selbst in der dem Finanzamt für das Jahr 1999 vorgelegten Unterhaltsbescheinigung vom 29. Dezember 1999 angegeben hat, seine beiden Eltern zu unterstützen, kann letztlich demgegenüber auch nicht überzeugen, da er dort ebenfalls angegeben hat, diese alleine zu unterstützen, was im Hinblick auf Zahlungen seines Bruders A. nicht zutraf. Zudem hat er in dieser Bescheinigung unter Frage 4 zur Bestreitung des Lebensunterhalts den Bruder A. nicht als weiteren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen der Kläger angegeben. Damit sind diese Angaben insgesamt nicht verlässlich. Es steht nach alledem für den Senat fest, dass der Kläger und Vater des Versicherten, der nicht als Haushaltsangehöriger aufgeführt wird und nicht bei den Angaben mitgewirkt hat, keinen Unterhalt von dem Versicherten erhalten hat, zumal sich auch aus den Zahlungsbelegen keine Hinweise dafür ergeben, dass der Versicherte beiden Eltern Unterhalt geleistet hat. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob dieser noch - ggf. im Haushalt der Mutter - lebt oder im Jahre 1999 gelebt hat. Denn es fehlt - wie dargelegt - jedenfalls an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherte Unterhalt an seinen Vater geleistet hat. Auch die Erklärung des Dorfvorstehers und zweier Mitglieder des Ältestenrats vom 6. März 2006 ist viel zu vage, um die Annahme von Unterhaltsleistungen des Versicherten an beide Kläger im Jahr 1999 zu begründen. Die Benennung des Zeugen Arafat I. dafür, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen den Klägern in gleichem Umfang zugute gekommen sind, enthält keine konkrete Beweistatsache. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Tatsachen in der Kenntnis des Zeugen stehen könnten, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vom Versicherten aus seinem Einkommen geleisteten Unterhaltsbeiträge zur Bestreitung des Unterhalts beider Eltern bestimmt waren. Dieser vor der erneuten Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgetragenen Beweisanregung war dementsprechend nicht nachzugehen. Sie gab insbesondere auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen.

Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehen wollte, dass der Versicherte vor seinem Tod an sie beide Unterhalt geleistet hat, könnte dies aber nicht den geltend gemachten Anspruch auf Elternrente begründen. Denn der Anspruch auf Elternrente setzt weiterhin voraus, dass der Unterhaltspflichtige wesentlich zum Unterhalt beiträgt bzw. beigetragen hätte. Eine Unterhaltsleistung ist als wesentlich anzusehen, wenn den Eltern durch diese Unterstützung eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermöglicht worden wäre, d.h., wenn er die Unterhaltssituation entscheidend verbessert hätte. Eine mehr als hälftige Unterhaltsleistung wird dabei nicht gefordert (BSG SozR 2200 § 596 Nr. 6). Die Rechtsprechung hat allerdings eine genaue Festlegung vermieden, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "wesentlich" zu verstehen ist. Hierfür war offenbar die Erwägung leitend, dass ein nomineller Betrag nicht als geeigneter Maßstab dienen kann (vgl. BSG SozR 3110 § 48 Nr. 7). Vielmehr ist "wesentlich" im Verhältnis zu dem Unterhaltsbedarf und den zur Verfügung stehenden aber nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln zu sehen. Dabei bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Für eine wesentliche Unterstützung hat die Rechtsprechung einen Anteil von einem Viertel ausreichen lassen (BSGE 21, 155).

Der Versicherte hat durch seine Unterhaltsleistungen bezogen auf beide Kläger einen wesentlichen Anteil zum Unterhalt im Sinne des § 67 SGB VII nicht geleistet. Hinsichtlich der Höhe der vom Versicherten vor seinem Tod an seine Eltern geleisteten Unterhalts geht der Senat für das Jahr 1999 von dem steuerlich abgesetzten Betrag von 1.595 DM aus. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dieser als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Betrag auf in entsprechender Höhe geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Kläger zurückzuführen ist. Dies geht aus der Bescheinigung des Finanzamts Schorndorf vom 28. August 2003 hervor, wonach lediglich im Jahr 1999 Unterhaltszahlungen an die Eltern in der Türkei in Höhe von 1.595 DM geltend gemacht und berücksichtigt worden waren. Nach § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG in der für das Jahr 1999 geltenden Fassung wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 13.020 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, erwachsen. Nach dieser Vorschrift können auch Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Berechtigte als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie auf Unterhaltspflichten beruhen, die auch nach inländischen Maßstäben bestehen, was hier bei Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern der Fall ist. Nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. der für das Streitjahr geltenden sog. Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 27. Februar 1996, BStBl. I 1996, 115) ermäßigt sich dabei der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG beim Wohnsitz der unterhaltenen Person wie hier die Kläger in der Türkei auf ein Drittel, somit auf 4.340 DM. Dieser Betrag wurde nach Überzeugung des Senats deshalb nicht ausgeschöpft, weil über den nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich abgesetzten Betrag von 1.595 DM hinaus im Jahr 1999 keine Unterhaltsbeiträge von Gewicht durch den Versicherten aus seinem Einkommen an die Kläger geleistet worden sind. Dass für das Jahr 1999 lediglich ein Überweisungsbeleg des Versicherten über einen Betrag in Höhe von 400 DM vorgelegt werden konnte, insgesamt jedoch 1.595 DM als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden sind, belegt dabei durchaus, dass weitere Zahlungen erfolgt und weitere Quittungen vorhanden waren. Insoweit ist der Senat auch mit dem SG der Ansicht, dass die Bargeldübergabe an in der Türkei lebende Angehörige von im Bundesgebiet arbeitenden türkischen Staatsangehörigen den Gepflogenheiten dieser Bevölkerungsgruppe entspricht. Diese Betrachtung vermag aber nicht zu der Überzeugung verhelfen, dass den Klägern Unterhaltsleistungen des Verstorbenen im Jahr 1999 in einer über den Betrag von 1.595 DM in erheblicher Weise hinausgehenden Höhe zugeflossen sind. Darauf, ob der Versicherte seinen Eltern Beträge in Höhe von 10.000 DM und 17.000 DM aus Krediten zu nicht näher genannten Zeitpunkten von einem nicht namentlich genannten Cousin hat überbringen lassen, kommt es nicht an. Denn der Verstorbene muss die Unterhaltsleistung aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß §§ 14, 15 SGB IV bestritten haben. Insoweit ist aber schon nicht ersichtlich, wer, in welchem Jahr und Monat sowie in welcher Höhe Unterhaltsleistungen überbracht hat. Der Vortrag der Kläger enthält dazu keine konkreten Tatsachen, die einer weiteren Aufklärung zugänglich wären. Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2002 und 21. Juli 2006 lediglich geltend gemacht, dass die Unterhaltsleistungen des Verstorbenen zum ganz überwiegenden Teil durch diesen selbst, durch seinen Bruder Arafat oder andere Personen an die Kläger bar ausgehändigt worden seien, ohne dass hierüber weitere Belege existierten. Nach Aussage des Zeugen Arafat im erstinstanzlichen Verfahren sind Unterhaltsleistungen von seinem Bruder, dem Versicherten, überwiesen worden. Es sei allerdings auch vorgekommen, dass sie das Geld ihren Verwandten zur Übermittlung an die Eltern bei deren Heimatbesuchen in die Türkei mitgegeben haben. Damit widersprechen sich die wenigen konkreten Angaben auch noch. So haben nach den Angaben im Schriftsatz vom 21. Juli 2006 u.a. auch der Versicherte und der Zeuge Arafat I. selbst Geld persönlich überbracht. Weder in diesem Fall noch bei Übermittlung durch Dritte habe es Belege gegeben. Demgegenüber hat der Zeuge A. I. lediglich von Übergaben durch Dritte berichtet und angegeben, dass es Gepflogenheit war, den Empfang des Geldes quittieren und durch den Dorfbürgermeister bestätigen zu lassen, zumal die Quittungen zur Vorlage beim Finanzamt benötigt worden seien. Weiterhin liegt eine Erklärung vom 6. März 2006 vor, worin der Bürgermeister und zwei Dorfälteste bestätigen, dass der Verstorbene und sein Bruder Arafat I. den Klägern etwa 8.000,00 DM bis 9.000,00 DM hätten zukommen lassen. Dem widersprechen die Beantwortung der Frage V.3 im Fragebogen und die Angaben des Zeugen Arafat I., wonach ein Betrag in Höhe von 8.000,00 DM bis 9.000,00 DM jährlich allein vom Versicherten geleistet worden sei. Diese Angaben stehen auch im Widerspruch zu den Angaben im Schriftsatz vom 9. August 2002, wonach der Versicherte den Klägern durchschnittlich 300 bis 500 DM monatlich zur Verfügung gestellt hat. Abgesehen von diesen nicht auflösbaren Widersprüchen fehlt es auch an jedem konkreten Vortrag dazu, wann, in welcher Weise und in welcher Höhe einzelne Beträge geleistet wurden. Bei den stattdessen gestellten Anträgen auf Vernehmung von Zeugen handelt es sich nicht um Beweisanträge im rechtlichen Sinne, da ihnen die Substantiierung deswegen fehlt, weil nicht angegeben wurde, welche beweiserheblichen Tatsachen die Zeugen bei ihrer Vernehmung bekunden sollen (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39 und § 86 Abs. 1 Nr. 266); es handelt sich dabei um unzulässige Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll. Selbst für eine weitere Ermittlung von Amts wegen boten sie aufgrund mangelnder konkreter Anhaltspunkte und eines widersprüchlichen Vorbringens keinen hinreichenden Anlass.

Hinzukommt, dass sich auch keine Gründe dafür finden lassen, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.595 DM steuerlich berücksichtigt worden sein sollte, wenn tatsächlich insgesamt höhere Unterhaltsbeiträge im Jahr 1999 vom Verstorbenen geleistet worden waren. Die auf den Betrag von 1.595 DM beschränkte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ist insbesondere nicht aus der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Opfergrenze herleitbar. Ausgehend vom Einkommen-steuerbescheid für das Jahr 1999 ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 31.864 DM, bei dem bereits u.a. Werbungskosten und die außergewöhnliche Belastung berücksichtigt sind. Zieht man hiervon die Steuerschuld zzgl. Solidaritätszuschlag ab (5.199 DM + 285,94 DM) errechnet sich ein Nettoeinkommen von mindestens 26.000,- DM, so dass die Opfergrenze hinsichtlich des ledigen und kinderlosen Versicherten 26 v.H. oder mindestens 6.760, DM betrug. Dass auch Nachweisschwierigkeiten nicht den Grund für die Anerkennung lediglich des Betrags von 1.595 DM waren, ergibt sich wiederum aus der Erklärung des Finanzamts S. vom 28. August 2003, wonach im Jahr 1999 Unterhaltszahlungen an die Eltern in der Türkei in Höhe von 1.595 DM beantragt und berücksichtigt worden waren.

Dieser Betrag in Höhe von 1.595 DM stellt keinen wesentlichen Anteil am Unterhaltsanspruch beider Eltern im Jahr 1999 dar. Der Unterhaltsanspruch der Kläger lässt sich nicht ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in der Türkei beurteilen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 37; OLG Hamm FamRZ 1989, 1084). Einerseits muss beachtet werden, dass die Lebenshaltungskosten in der Türkei niedriger sind als in Deutschland. Andererseits lässt sich der Unterhalt nicht auf einen Betrag absenken, der sich nur an der Lebenshaltung in der Türkei orientiert. Dies ließe die Lebensstellung des ausschließlich in Deutschland lebenden und arbeitenden Klägers unbeachtet. Darüber hinaus ist die in der Türkei höhere Kaufkraft der deutschen Währung auszugleichen. Um diesen Belangen zu entsprechen, zeigt die Rechtsprechung und die unterhaltsrechtliche Praxis verschiedene Wege auf. Es wird unter anderem vertreten, eine Quote des Mindestbedarfs oder des nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarfs anzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 37; OLG Celle FamRZ 1993, 103). Als zulässig wird es dabei angesehen, wie bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland im Hinblick auf § 33a EStG einen pauschalen Abschlag von einem Drittel vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1987, 683). Diesen Weg hält der Senat jedenfalls im Rahmen der hier anzustellenden Betrachtung für sinnvoll und praktikabel.

Bei einkommens- und vermögenslosen Eltern ist ein Unterhaltsbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen; dieses ist nach deutschem Recht identisch mit dem notwendigen Eigenbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten (vgl. Krauß a.a.O., S. 506). Nach deutschem Recht ergäbe sich für einen nichterwerbstätigen Elternteil dementsprechend nach der ab 1. Juli 1999 gültigen Düsseldorfer Tabelle ein Bedarf in Höhe von 1.300 DM monatlich oder 14.500 DM jährlich, sodass für beide Elternteile ein Betrag von 29.000 DM anzunehmen wäre. Ein Drittel dieses Betrags ergibt den hier maßgeblichen jährlichen Elternbedarf von insgesamt 9.667 DM. Für die Annahme eines z.B. krankheits- oder pflegebedingten höheren Bedarfs im Falle der Kläger im Jahr 1999 gibt es keine Anhaltspunkte. Die Angabe im Fragebogen vom März 2006, alleine für die Klägerin sei ein Mindestbetrag von 7.500 TRY anzusetzen, steht zwar im Einklang mit der dortigen Angabe, für beide Elternteile sei ein Bedarf von 1.100 TRY monatlich und damit jährlich von 12.000 TRY zugrunde zu legen. Die sich hieraus ausgehend vom zum 1. März 2006 maßgeblichen Wechselkurs ergebenden Beträge von ca. 4.700 EUR und 7.600 EUR erscheinen dem Senat jedenfalls im Hinblick auf die hier zunächst zu betrachtenden Verhältnisse im Jahre 1999, in dem die Neue Türkische Lira noch nicht eingeführt war, als zu hoch gegriffen. Der Senat geht dementsprechend zugunsten der Kläger von einem Bedarf lediglich in Höhe von ca. 9.600 DM aus. Bezogen auf diesen Bedarf kann jedoch ein Betrag in Höhe von 1.595 DM nicht mehr als wesentlich gewertet werden. Denn hiermit wird deutlich weniger als ein Viertel des Unterhaltsbedarfs (hier: 2.400,- DM) abgedeckt. Angesichts der Mittellosigkeit der Kläger erscheint ein solch geringer Unterhaltsbeitrag für sich gesehen nicht mehr geeignet, deren wirtschaftliche Situation insgesamt deutlich zu verbessern. Nichts anderes ergibt sich schließlich unter Berücksichtigung der Einzahlung von 1000 DM im Jahre 2000. Denn aufgrund der unregelmäßig erfolgten Zahlungen lässt sich dieser Betrag nicht auf das Jahr hochrechnen.

Es ist bereits im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands darauf hingewiesen worden, dass dies im Rahmen eines lediglich für die Mutter geltend gemachten Anspruchs durchaus anders gewertet werden könnte. Ein solcher, jedenfalls bis zum Jahr 2003 denkbarer Anspruch, war, wie dargelegt, nicht Gegenstand der Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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