Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3755/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1913/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, §§ 114 ff. ZPO) dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass insbesondere auf Grund des auf dem maßgebenden unfallchirurgischen Fachgebiet eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S., die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Verletztenrente gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Beschwerde ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 28.06.2008 die in der BG-Klinik Tübingen diagnostizierte Arthrose des Zeigefingerendgelenks bereits festgestellt und als schicksalsmäßig eingetretenen degenerativen Gelenkumbau (so genannte Heberden-Arthrose) angesehen hat. Wenn Prof. Dr. S. in seinem vom Kläger vorgelegten Zwischenbericht vom 11.05.2009 diesbezüglich - ohne Begründung - von einer mittelbaren Traumafolge gesprochen hat, überzeugt dies den Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, §§ 114 ff. ZPO) dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass insbesondere auf Grund des auf dem maßgebenden unfallchirurgischen Fachgebiet eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S., die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Verletztenrente gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Beschwerde ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 28.06.2008 die in der BG-Klinik Tübingen diagnostizierte Arthrose des Zeigefingerendgelenks bereits festgestellt und als schicksalsmäßig eingetretenen degenerativen Gelenkumbau (so genannte Heberden-Arthrose) angesehen hat. Wenn Prof. Dr. S. in seinem vom Kläger vorgelegten Zwischenbericht vom 11.05.2009 diesbezüglich - ohne Begründung - von einer mittelbaren Traumafolge gesprochen hat, überzeugt dies den Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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