Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 2337/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Richter am Sozialgericht B. wird abgelehnt.
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BSG, Beschluss vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B). Denn die vorgetragenen Umstände, die eine Befangenheit des Richters rechtfertigen sollen, lassen sich vollständig den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen. Die Äußerung des Richters, er vermöge keinen Grund für eine Befangenheit zu erkennen (Schreiben an den Kläger vom 28.01.2009) bzw. er halte sich nicht für befangen (dienstliche Äußerung vom 12.05.2009), ist für die Beurteilung des klägerischen Ablehnungsgesuches ohne Bedeutung. Sie enthält keine über den Akteninhalt hinausgehenden Aspekte und die maßgebliche Frage - ob ein Befangenheitsgrund vorliegt - ist allein vom Senat zu beantworten. Dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, den Kläger zu dieser Äußerung zu hören.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit.
Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch damit, dass über den gestellten Prozesskostenhilfe(PKH)-Antrag nicht entschieden und ihm nicht - wie beantragt - das entsprechende Formular für diesen PKH-Antrag übersandt, er stattdessen zur Klagebegründung aufgefordert worden sei. Er schließt hieraus, der Kammervorsitzende Richter am Sozialgericht B. wolle den PKH-Antrag übergehen, verletze dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei voreingenommen.
Diese Vorwürfe treffen schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Ausweislich der vom Sozialgericht vorgelegten Akten verfügte Richter am Sozialgericht B. unter dem 07.07.2008, dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten mit der Bestätigung des Eingangs der Klage auch - wie von ihm verlangt - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden. Auch wenn - sei es, dass dieses Schreiben seinen Empfänger nicht erreichte, sei es, dass auf Grund eines Versehens der Geschäftsstelle die vorgesehene Anlage dem Schreiben nicht beigefügt wurde - der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter damals das Formular nicht erhielt, ist dies nicht auf ein Verhalten des abgelehnten Richters zurückzuführen. Das vom Kläger gerügte Verhalten des Richters lag nicht vor und kann deshalb auch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies sieht selbst der Kläger so (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2009), auch wenn er sich mangels eigener Aktenkenntnis nicht zur Rücknahme des Befangenheitsantrages entschließen kann. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Ablehnungsgesuch auch aus weiteren Gründen ohne Erfolg bliebe.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BSG, Beschluss vom 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B). Denn die vorgetragenen Umstände, die eine Befangenheit des Richters rechtfertigen sollen, lassen sich vollständig den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen. Die Äußerung des Richters, er vermöge keinen Grund für eine Befangenheit zu erkennen (Schreiben an den Kläger vom 28.01.2009) bzw. er halte sich nicht für befangen (dienstliche Äußerung vom 12.05.2009), ist für die Beurteilung des klägerischen Ablehnungsgesuches ohne Bedeutung. Sie enthält keine über den Akteninhalt hinausgehenden Aspekte und die maßgebliche Frage - ob ein Befangenheitsgrund vorliegt - ist allein vom Senat zu beantworten. Dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, den Kläger zu dieser Äußerung zu hören.
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.
Hier rechtfertigen die vorgetragenen Umstände nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit.
Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch damit, dass über den gestellten Prozesskostenhilfe(PKH)-Antrag nicht entschieden und ihm nicht - wie beantragt - das entsprechende Formular für diesen PKH-Antrag übersandt, er stattdessen zur Klagebegründung aufgefordert worden sei. Er schließt hieraus, der Kammervorsitzende Richter am Sozialgericht B. wolle den PKH-Antrag übergehen, verletze dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und sei voreingenommen.
Diese Vorwürfe treffen schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Ausweislich der vom Sozialgericht vorgelegten Akten verfügte Richter am Sozialgericht B. unter dem 07.07.2008, dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten mit der Bestätigung des Eingangs der Klage auch - wie von ihm verlangt - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden. Auch wenn - sei es, dass dieses Schreiben seinen Empfänger nicht erreichte, sei es, dass auf Grund eines Versehens der Geschäftsstelle die vorgesehene Anlage dem Schreiben nicht beigefügt wurde - der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter damals das Formular nicht erhielt, ist dies nicht auf ein Verhalten des abgelehnten Richters zurückzuführen. Das vom Kläger gerügte Verhalten des Richters lag nicht vor und kann deshalb auch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies sieht selbst der Kläger so (Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2009), auch wenn er sich mangels eigener Aktenkenntnis nicht zur Rücknahme des Befangenheitsantrages entschließen kann. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Ablehnungsgesuch auch aus weiteren Gründen ohne Erfolg bliebe.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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