Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2075/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2474/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Der Antragsgegner ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen zur Eingliederung von Selbständigen zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG, der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 S.4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch, noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller begehrte Bewilligung eines Darlehens zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit setzt nach § 16c Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) voraus, dass zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, "können" Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden (§ 16c Abs. 2 SGB II). Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II, nämlich die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten selbstständigen Tätigkeit und die dauerhafte Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch diese Tätigkeit, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat entsprechende nachprüfbare Unterlagen nicht vorgelegt. Im Übrigen hat das SG zu Recht die Eilbedürftigkeit, d. h. den Anordnungsgrund verneint. Der Antragsteller steht weiterhin im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners, sodass sein Lebensunterhalt gesichert ist; der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller begehrte Leistung im Ermessen des Antragsgegners steht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Ermessensleistung nur dann erfolgen, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Bewilligung des vom Antragssteller begehrten Darlehens nach § 16c SGB II fehlerhaft wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2009, Az.: L 1 AS 5468/08 ER- B; Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Oktober 2008, Az.: L 13 AS 2300/08 PKH- B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az.: L 28 B 1082/07 AS ER). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Der Antragsgegner ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen zur Eingliederung von Selbständigen zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG, der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 S.4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch, noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller begehrte Bewilligung eines Darlehens zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit setzt nach § 16c Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) voraus, dass zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, "können" Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden (§ 16c Abs. 2 SGB II). Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II, nämlich die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten selbstständigen Tätigkeit und die dauerhafte Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch diese Tätigkeit, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat entsprechende nachprüfbare Unterlagen nicht vorgelegt. Im Übrigen hat das SG zu Recht die Eilbedürftigkeit, d. h. den Anordnungsgrund verneint. Der Antragsteller steht weiterhin im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners, sodass sein Lebensunterhalt gesichert ist; der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller begehrte Leistung im Ermessen des Antragsgegners steht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Ermessensleistung nur dann erfolgen, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Bewilligung des vom Antragssteller begehrten Darlehens nach § 16c SGB II fehlerhaft wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2009, Az.: L 1 AS 5468/08 ER- B; Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Oktober 2008, Az.: L 13 AS 2300/08 PKH- B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az.: L 28 B 1082/07 AS ER). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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