Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2602/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2093/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Krankengeld (Krg) über den 27. April 2009 hinaus.
Der 1955 geborene Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin seit dem 01. Juli 2005 gesetzlich krankenversichert ist, war zuletzt als Raumausstatter beschäftigt. Vom 29. August 2007 bis 06. September 2007 war er wegen einer Lymphknotenvergrößerung arbeitsunfähig erkrankt. Dabei wurde ein follikuläres Lymphom Grad 3a diagnostiziert. Seit dem 05. November 2007 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank (Diagnosen: Non-Hodgkin-Lymphom, Hepatitis C, Polyneuropathie, Hüftgelenksschmerz bei Arthrosen beidseits und rezidivierende Lumboischialgien multifaktorieller Genese).
Der Antragsteller erhielt vom 17. Dezember 2007 bis zum 02. April 2008 Krg. Danach war er vom 03. April 2008 bis 29. April 2008 das erste Mal zur Rehabilitation und erhielt Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Im Anschluss bezog er erneut Krg vom 30. April 2008 bis 21. Februar 2009. Am 24. Februar 2009 erfolgte eine zweite Rehabilitationsmaßnahme bis zum 31. März 2009 mit Zahlung von Übergangsgeld. Vom 01. April 2009 bis 27. April 2009 wurde wieder Krg gezahlt.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Höchstdauer von Krg am 27. April 2009 erschöpft sei. Er habe dann 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krg bezogen. Diese Frist gelte auch dann, wenn während der drei Jahre eine weitere Krankheit hinzugekommen sei. Hierauf wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und verwies darauf, dass er zwei verschiedene Diagnosen hätte, so dass er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bäte. Mit Schreiben vom 05. Februar 2009 teilte die Antragsgegnerin erneut mit, dass ein Krg-Anspruch voraussichtlich am 27. April 2009 ende. Dabei sei berücksichtigt worden, dass er wegen seiner Krankheit bereits früher krankgeschrieben worden sei. Dies gelte für die Vorerkrankungszeiten vom 29. August 2007 bis 06. September 2007. Der Antragsteller erhielt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2009 stellte die Antragsgegnerin das Ende des Krg-Anspruchs zum 27. April 2009 fest.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da er leider zwei ganz verschiedene Diagnosen und Krankheiten hätte, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit der Begründung zurück, Versicherte erhielten für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, Krg. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzuträte, werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Hierbei würden auch Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld mitberücksichtigt. Innerhalb der Dreijahresfrist habe der Antragsteller wegen derselben Erkrankung an insgesamt 546 Tagen Anspruch auf Krg gehabt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass während der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 05. November 2007 unterschiedliche Diagnosen vorgelegen hätten. Die Rechtsprechung definiere als dieselbe Erkrankung alle Erkrankungen, die auf der gleichen Krankheitsursache beruhten. Ob diese Erscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestünden, sei demgegenüber unerheblich. Bei ihm bestehe aufgrund des Non-Hodgkin-Lymphoms durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 05. November 2007. Die später hinzugetretene Polyneuropathie sowie die rezidivierenden Lumboischialgien verlängerten demnach nicht die maximale Leistungsdauer. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten, in denen der Anspruch auf Krg durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder durch den Bezug von Übergangsgeld der D. Rentenversicherung geruht hätten, nicht auf die Höchstanspruchsdauer von Krg angerechnet werden dürften.
Am 16. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zeiten vom 03. April 2008 bis 29. April 2008 und vom 24. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 seien nicht zu berücksichtigen, weil er in diesen Zeiträumen kein Krg bezogen habe. Außerdem leide er an verschiedenen Erkrankungen.
Mit Beschluss vom 22. April 2009, dem Antragsteller zugestellt am 23. April 2009, hat das SG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei wegen derselben Krankheit über einen Zeitraum von 78 Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Die Antragsgegnerin habe dabei auch zutreffend entschieden, dass die Zeiträume, in denen er sich in stationärer Rehabilitation befunden und vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld bezogen habe, auf die Zeiträume des Bezugs von Krg anzurechnen seien.
Mit seiner dagegen am 30. April 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Erkrankungen seien ganz verschiedener Natur und könnten nicht als eine Krankheit zusammengenommen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. April 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld auch über den 27. April 2009 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat dargelegt, wie die Blockfrist gebildet worden sei und welche Leistungen der Antragsteller während dieser Zeit bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossen und daher bereits an sich nicht statthaft ist. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da der Antragsteller aber einen Anspruch auf Krg ohne zeitliche Begrenzung geltend macht, geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Sozialgericht Stuttgart hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend geht es um die Gewährung von Krg über den 27. April 2009 hinaus. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung. Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - SGb 2009, 291). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 16a). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - SGb 2009, 291). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 (242 f.)).
Ausgehend hiervon hat das SG den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann die Zahlung von weiterem Krg über den 27. April 2009 hinaus nicht beanspruchen. Dabei lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht besteht, weil der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Davon wäre auszugehen, wenn bislang keine Klage erhoben worden ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich als Klageerhebung gewertet werden kann. Denn der von der Antragsgegnerin erteilte Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 wäre in diesem Fall bestandskräftig geworden, was zur Folge hätte, dass die mit diesem Bescheid und dem Ausgangsbescheid vom 16. Februar 2009 erfolgte Verneinung des Anspruchs gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden wäre. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007, L 8 AS 4481/07 ER-B, und 28. Februar 2007, L 8 AS 5698/06 ER-B; vgl. auch HessLSG Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER, zit. nach juris; Spellbrink, Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3).
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Krg über den 27. April 2009 hinaus, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht, wegen der er schon Krg für 78 Wochen innerhalb des Dreijahreszeitraums erhalten hat. Der relevante Zeitraum von drei Jahren begann, wie der Antragsteller nicht verkennt, mit dem 29. August 2007, da die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt das erste Mal festgestellt wurde. Die maßgebende Blockfrist endete mithin am 28. August 2010.
Versicherte erhalten Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krg wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krg versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und entweder erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 SGB V).
Für die Frage, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit beruht, kommt es allein auf das Krankheitsgeschehen selbst an. Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn sie auf dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, die vorher bereits Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Dies heißt nicht, dass stets dieselbe Krankheitsbezeichnung vorliegen muss. Bei einer wiederholten Erkrankung handelt es sich im Rechtssinne um dieselbe Krankheit, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988, 3/8 RK 28/87, NZA 1989, 287 zu § 182 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung). Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft (vgl. BSG SozR 3-2500 § 48 Nr 8). Ausreichend ist danach, dass sich ein Grundleiden gegebenenfalls auch in unterschiedlichen Erscheinungsformen äußert, sofern es medizinisch als Einheit zu werten ist. Dabei kann der erforderliche innere Zusammenhang schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird (Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 48 SGB V Rdnr. 8). Demzufolge stellen z.B. degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, ein einheitliches Grundleiden dar (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988, 3/8 RK 28/87, NZA 1989, 287; Urteil des Senats vom 9. Mai 2006, L 11 KR 3269/05, veröffentlicht in juris).
Der Senat hat ebenso wie das SG aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen keinen Zweifel daran, dass bei dem Antragsteller dieselbe Krankheit, nämlich die nicht behobene Krankheitsursache des Non-Hodgkin-Lymphoms, vorlag, begleitet von weiteren eigenständigen Erkrankungen wie der Hepatitis C, der Polyneuropathie, dem Hüftgelenksschmerz sowie den rezidivierenden Lumboischialgien. Nicht jede dieser Erkrankungen begründet aber eigenständige Ansprüche auf Krg, da die Erkrankungen zeitgleich bei im Vordergrund stehender Arbeitsunfähigkeit infolge des Non-Hodgkin-Lymphoms waren. Beruhte die Arbeitsunfähigkeit nur zeitweise auf derselben Krankheit und während der übrigen Zeit auf einer oder mehreren hinzugetretenen Krankheit(en), so wird der Leistungsanspruch dadurch gleichwohl nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V erschöpft (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 10/03 R, SGb 2005, 333). Wenn ein Versicherter zeitgleich an mehreren Erkrankungen leidet, so handelt es sich nämlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V um dieselbe Krankheit (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2004 - L 2 (5) KR 74/03).
Das SG hat auch weiter zutreffend ausgeführt, dass bei der Berechnung des Zeitraums von 78 Wochen auch der Bezug von Übergangsgeld zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Anspruch auf Krg lediglich während des Bezugs von Übergangsgeld ruht. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Nachholen des Krg-Bezugs zu verhindern (so Höfler, Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rdnr. 6 b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Krankengeld (Krg) über den 27. April 2009 hinaus.
Der 1955 geborene Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin seit dem 01. Juli 2005 gesetzlich krankenversichert ist, war zuletzt als Raumausstatter beschäftigt. Vom 29. August 2007 bis 06. September 2007 war er wegen einer Lymphknotenvergrößerung arbeitsunfähig erkrankt. Dabei wurde ein follikuläres Lymphom Grad 3a diagnostiziert. Seit dem 05. November 2007 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank (Diagnosen: Non-Hodgkin-Lymphom, Hepatitis C, Polyneuropathie, Hüftgelenksschmerz bei Arthrosen beidseits und rezidivierende Lumboischialgien multifaktorieller Genese).
Der Antragsteller erhielt vom 17. Dezember 2007 bis zum 02. April 2008 Krg. Danach war er vom 03. April 2008 bis 29. April 2008 das erste Mal zur Rehabilitation und erhielt Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Im Anschluss bezog er erneut Krg vom 30. April 2008 bis 21. Februar 2009. Am 24. Februar 2009 erfolgte eine zweite Rehabilitationsmaßnahme bis zum 31. März 2009 mit Zahlung von Übergangsgeld. Vom 01. April 2009 bis 27. April 2009 wurde wieder Krg gezahlt.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Höchstdauer von Krg am 27. April 2009 erschöpft sei. Er habe dann 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krg bezogen. Diese Frist gelte auch dann, wenn während der drei Jahre eine weitere Krankheit hinzugekommen sei. Hierauf wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und verwies darauf, dass er zwei verschiedene Diagnosen hätte, so dass er um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bäte. Mit Schreiben vom 05. Februar 2009 teilte die Antragsgegnerin erneut mit, dass ein Krg-Anspruch voraussichtlich am 27. April 2009 ende. Dabei sei berücksichtigt worden, dass er wegen seiner Krankheit bereits früher krankgeschrieben worden sei. Dies gelte für die Vorerkrankungszeiten vom 29. August 2007 bis 06. September 2007. Der Antragsteller erhielt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2009 stellte die Antragsgegnerin das Ende des Krg-Anspruchs zum 27. April 2009 fest.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, da er leider zwei ganz verschiedene Diagnosen und Krankheiten hätte, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit der Begründung zurück, Versicherte erhielten für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, Krg. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzuträte, werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Hierbei würden auch Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld mitberücksichtigt. Innerhalb der Dreijahresfrist habe der Antragsteller wegen derselben Erkrankung an insgesamt 546 Tagen Anspruch auf Krg gehabt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass während der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 05. November 2007 unterschiedliche Diagnosen vorgelegen hätten. Die Rechtsprechung definiere als dieselbe Erkrankung alle Erkrankungen, die auf der gleichen Krankheitsursache beruhten. Ob diese Erscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestünden, sei demgegenüber unerheblich. Bei ihm bestehe aufgrund des Non-Hodgkin-Lymphoms durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 05. November 2007. Die später hinzugetretene Polyneuropathie sowie die rezidivierenden Lumboischialgien verlängerten demnach nicht die maximale Leistungsdauer. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten, in denen der Anspruch auf Krg durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder durch den Bezug von Übergangsgeld der D. Rentenversicherung geruht hätten, nicht auf die Höchstanspruchsdauer von Krg angerechnet werden dürften.
Am 16. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zeiten vom 03. April 2008 bis 29. April 2008 und vom 24. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 seien nicht zu berücksichtigen, weil er in diesen Zeiträumen kein Krg bezogen habe. Außerdem leide er an verschiedenen Erkrankungen.
Mit Beschluss vom 22. April 2009, dem Antragsteller zugestellt am 23. April 2009, hat das SG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller sei wegen derselben Krankheit über einen Zeitraum von 78 Wochen arbeitsunfähig krank gewesen. Die Antragsgegnerin habe dabei auch zutreffend entschieden, dass die Zeiträume, in denen er sich in stationärer Rehabilitation befunden und vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld bezogen habe, auf die Zeiträume des Bezugs von Krg anzurechnen seien.
Mit seiner dagegen am 30. April 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Erkrankungen seien ganz verschiedener Natur und könnten nicht als eine Krankheit zusammengenommen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. April 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld auch über den 27. April 2009 hinaus zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat dargelegt, wie die Blockfrist gebildet worden sei und welche Leistungen der Antragsteller während dieser Zeit bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossen und daher bereits an sich nicht statthaft ist. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da der Antragsteller aber einen Anspruch auf Krg ohne zeitliche Begrenzung geltend macht, geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Sozialgericht Stuttgart hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend geht es um die Gewährung von Krg über den 27. April 2009 hinaus. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung. Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - SGb 2009, 291). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 16a). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 - SGb 2009, 291). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237 (242 f.)).
Ausgehend hiervon hat das SG den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann die Zahlung von weiterem Krg über den 27. April 2009 hinaus nicht beanspruchen. Dabei lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht besteht, weil der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 möglicherweise bestandskräftig geworden ist. Davon wäre auszugehen, wenn bislang keine Klage erhoben worden ist und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugleich als Klageerhebung gewertet werden kann. Denn der von der Antragsgegnerin erteilte Widerspruchsbescheid vom 6. April 2009 wäre in diesem Fall bestandskräftig geworden, was zur Folge hätte, dass die mit diesem Bescheid und dem Ausgangsbescheid vom 16. Februar 2009 erfolgte Verneinung des Anspruchs gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden wäre. Das Verfahren der Regelungsanordnung ist insofern unabhängig von einem Vorverfahren bzw. dem Verfahren in der Hauptsache (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007, L 8 AS 4481/07 ER-B, und 28. Februar 2007, L 8 AS 5698/06 ER-B; vgl. auch HessLSG Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER, zit. nach juris; Spellbrink, Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3).
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Krg über den 27. April 2009 hinaus, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht, wegen der er schon Krg für 78 Wochen innerhalb des Dreijahreszeitraums erhalten hat. Der relevante Zeitraum von drei Jahren begann, wie der Antragsteller nicht verkennt, mit dem 29. August 2007, da die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt das erste Mal festgestellt wurde. Die maßgebende Blockfrist endete mithin am 28. August 2010.
Versicherte erhalten Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krg wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krg versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und entweder erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (§ 48 Abs. 2 SGB V).
Für die Frage, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit beruht, kommt es allein auf das Krankheitsgeschehen selbst an. Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn sie auf dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, die vorher bereits Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Dies heißt nicht, dass stets dieselbe Krankheitsbezeichnung vorliegen muss. Bei einer wiederholten Erkrankung handelt es sich im Rechtssinne um dieselbe Krankheit, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988, 3/8 RK 28/87, NZA 1989, 287 zu § 182 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung). Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft (vgl. BSG SozR 3-2500 § 48 Nr 8). Ausreichend ist danach, dass sich ein Grundleiden gegebenenfalls auch in unterschiedlichen Erscheinungsformen äußert, sofern es medizinisch als Einheit zu werten ist. Dabei kann der erforderliche innere Zusammenhang schon dadurch begründet sein, dass die Entstehung der Krankheit jedes Mal durch eine gemeinsame Bedingung begünstigt oder herbeigeführt wird (Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 48 SGB V Rdnr. 8). Demzufolge stellen z.B. degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule, die sich in gleichartigen Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten äußern, ein einheitliches Grundleiden dar (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988, 3/8 RK 28/87, NZA 1989, 287; Urteil des Senats vom 9. Mai 2006, L 11 KR 3269/05, veröffentlicht in juris).
Der Senat hat ebenso wie das SG aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen keinen Zweifel daran, dass bei dem Antragsteller dieselbe Krankheit, nämlich die nicht behobene Krankheitsursache des Non-Hodgkin-Lymphoms, vorlag, begleitet von weiteren eigenständigen Erkrankungen wie der Hepatitis C, der Polyneuropathie, dem Hüftgelenksschmerz sowie den rezidivierenden Lumboischialgien. Nicht jede dieser Erkrankungen begründet aber eigenständige Ansprüche auf Krg, da die Erkrankungen zeitgleich bei im Vordergrund stehender Arbeitsunfähigkeit infolge des Non-Hodgkin-Lymphoms waren. Beruhte die Arbeitsunfähigkeit nur zeitweise auf derselben Krankheit und während der übrigen Zeit auf einer oder mehreren hinzugetretenen Krankheit(en), so wird der Leistungsanspruch dadurch gleichwohl nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V erschöpft (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 1 KR 10/03 R, SGb 2005, 333). Wenn ein Versicherter zeitgleich an mehreren Erkrankungen leidet, so handelt es sich nämlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V um dieselbe Krankheit (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2004 - L 2 (5) KR 74/03).
Das SG hat auch weiter zutreffend ausgeführt, dass bei der Berechnung des Zeitraums von 78 Wochen auch der Bezug von Übergangsgeld zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Anspruch auf Krg lediglich während des Bezugs von Übergangsgeld ruht. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V werden bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Nachholen des Krg-Bezugs zu verhindern (so Höfler, Kasseler Kommentar, § 48 SGB V Rdnr. 6 b).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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