Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 4689/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4796/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Folgen eines Arbeitsunfalles und die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.
Der.1948 geborene Kläger war als angestellter Sportlehrer stundenweise als Krankheitsstellvertreter an der A. L. Schule in C. mit Einzelstundenvergütung beschäftigt. Er erlitt während des Sportunterrichtes am 19.05.2006, 08:30 Uhr, einen Unfall. Nach seinen Angaben zum Unfallhergang stürzte er beim Aufräumen von Bällen von einem mit Matten beladenen Transportwagen aus ca. 1,50 Meter Höhe auf den Rücken. Anschließend unterrichtete er weiter.
Am 23.05.2006 begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.05.2006 eine LWS-Prellung und den V.a. einen Bandscheibenvorfall L3/4 und 4/5. Eine Röntgenuntersuchung der LWS ergab keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung und keine eindeutigen degenerativen Veränderungen. Weiter zeigten sich beim Kläger äußerlich keine Verletzungszeichen sowie keine Prellmarke. Am 16.06.2006 erfolgte eine MRT-Untersuchung der LWS des Klägers durch Dr. M. (Befundbericht vom 19.06.2006), der Bandscheibenvorfälle L 4/5 und L5/S1 sowie eine mäßiggradige Bandscheibenprotrusion Th 10/Th11 jeweils mit geringer Impression des Duralsackes sowie eine mäßiggradige bis fortgeschrittene aktivierte Osteochondrose im Segment L5/S1 diagnostizierte. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 19.05.2006 bis 12.06.2006. Am 28.06.2006 begab sich der Kläger wegen Schmerzen im linken Kniegelenk bei Dr. S. in Behandlung (Befundbericht vom 28.06.2006; Befund: kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung, vorbestehende beg. Varusgonarthrose).
Die Beklagte zog weitere Befundberichte bei (Dr. B.-F. vom 21.07.2006, Dr. S. vom 02.08.2006).
Mit Bescheid vom 12.12.2006 erkannt die Beklagte den Unfall vom 19.05.2006 als Arbeitsunfall an. Entsprechend einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 15.11.2006 wurden als Unfallfolgen eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Leiden im Rückenbereich und einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit bis maximal 30.09.2006 anerkannt. Ein Anspruch auf Rente wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die festgestellten Beschwerden stellten anlagebedingte Erkrankungen und das Ereignis vom 19.05.2006 lediglich den zufälligen Auslöser dieser Beschwerden dar.
Gegen den Bescheid vom 12.12.2006 legte der Kläger am 20.12.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, der Bescheid gehe von falschen Tatsachen aus. Vor dem Unfall habe er keine Schmerzen und Beschwerden gehabt und habe den Sportunterricht bei aktiver Teilnahme in vollem Umfang erteilen können. Dies sei nach dem 19.05.2006 unfallbedingt nicht mehr der Fall. Seine berufliche Tätigkeit sei dermaßen eingeschränkt, dass eine Unfallrente erforderlich sei. Eine durch den Unfall nur vorübergehend hervorgerufene Schädigung liege nicht vor.
Entsprechend der Auswahl des Klägers holte die Beklagte das unfallchirurgische Gutachten des PD Dr. G., K.-Hospital S., vom 16.08.2007 ein. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten nach einer ambulanten und radiologischen Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, es habe eine unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen im Sinne einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung bei anzunehmender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bis 30.09.2006 vorgelegen. Anschließend sei ein Vorzustand eingetreten. Vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen. Ein ursächlicher Zusammenhang der jetzt bestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 19.05.2006 bestehe nicht. Eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß liege nicht vor. Eine außerdem beabsichtigte neurologische und radiologische Zusatzbegutachtung erfolgte auf Antrag/Bestreben des Klägers nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wurde der Widerspruch des Klägers gestützt auf das Gutachten des PD Dr. G. vom Rentenausschuss der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.12.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er führte zur Begründung aus, die durch Röntgenaufnahmen nachgewiesenen Bandscheibenschäden seien unfallbedingt und nicht vorbestehend. Eine altersbedingte Abnutzung möge vorher bestanden haben. Jedoch sei durch den Unfall eine Schädigung erfolgt, die ihm seither jede Tätigkeit als Lehrer unmöglich mache, was vor den Unfall nachweisbar nicht der Fall gewesen sei. Dadurch werde die medizinisch nicht nachgewiesene Behauptung der Beklagten, dass eine Vorschädigung bestanden habe, widerlegt. Die Schäden seien medizinisch nicht reparabel und bestünden noch heute. Die Annahme von PD Dr. G., vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen, entspreche nicht dem tatsächlichen Unfallhergang. Er sei auf den Metallständer eines Basketballkorbes gefallen. Dass hierdurch eine Beschädigung der Bandscheibe und der Lendenwirbelsäule erfolgt sei, sei so gut wie sicher anzunehmen. Die Ansicht der Beklagten sei falsch und nicht schlüssig. Er befinde sich weiter in orthopädischer Behandlung. Zwischenzeitlich leide er an Diabetes Typ II, was mittelbare Unfallfolge wegen des durch die unfallbedingten Schäden eingetretenen Bewegungsmangels sei. Wegen seiner finanziellen Situation sei er auf die Absicherung durch eine Unfallrente angewiesen. Ein Rentenanspruch sei gegeben.
Das SG hörte den vom Kläger benannten Orthopäden Dr. J. schriftlich als sachverständigen Zeugen, der in seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 mitteilte, er habe den Kläger ausschließlich wegen Beschwerden an der linken Achillessehne behandelt und der hinsichtlich dieser Beschwerden einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.05.2006 als sehr unwahrscheinlich ansah. Hierzu teilte der Kläger mit, Dr. Jo. sei nicht in die Behandlung der Unfallfolgen mit einbezogen gewesen, weshalb Dr. Jo. hierzu keine Aussagen machen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2008 wurde die Klage des Klägers vom SG abgewiesen. Das SG führte zur Begründung, gestützt auf das Gutachten des PD Dr. G. und unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Folgen des erlittenen und vom Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 19.05.2006. Die Verursachung der vorliegenden Bandscheibenprotrusionen könne nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden und seien daher nicht als Unfallfolge anzuerkennen. Dies gelte auch für die Kniebeschwerden links, die Schädigung der Achillessehne und den Diabetes. Die Zusammenhangsbeurteilung könne die Argumentation des Klägers, dass er bis zum Unfall leistungsfähig gewesen sei, danach aber nicht mehr, nicht ändern. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da über die 26. Woche nach dem 19.05.2006 hinaus keine Unfallfolgen verblieben seien.
Gegen den dem Kläger am 07.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 14.10.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten und dieses ergänzt. Er hat Befundberichte (Diagnose: Diabetes mellitus Typ II) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 abzuändern und die Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1, Kniebeschwerden links sowie den Diabetes mellitus Typ II als Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2006 festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigsten 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und auf die Gewährung einer Verletztenrente. Die Unfallfolgen des Arbeitsunfalles des Klägers vom 19.05.2006 führen zu keiner rentenberechtigenden MdE. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Zwar hat der Kläger am 19.05.2006 einen Arbeitsunfall erlitten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und von der Beklagten durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2006 auch anerkannt wurde. Der Arbeitsunfall hat jedoch keine Folgen hinterlassen, die über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20 v. H. mindert. Für die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung kein wahrscheinlicher Unfallzusammenhang herzustellen.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R., veröffentlicht in juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen kann beim Kläger für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 19.05.2006 nicht wahrscheinlich gemacht werden. Durch den Arbeitsunfall wurde beim Kläger rechtlich wesentlich lediglich eine folgenlos ausgeheilte Prellung der Lendenwirbelsäule im Sinne einer unfallbedingten Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen bei einer anzunehmenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 30.09.2006 verursacht. Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend und mit ausführlicher Begründung ausgeführt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zur selben Überzeugung. Auch der Senat schließt sich dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachtens des PD Dr. G. vom 16.08.2007 an, das er für überzeugend hält und im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Dass die beim Kläger bestehenden Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 durch den Arbeitsunfall hervorgerufen oder dauerhaft verschlimmert wurden, kann nicht mit rechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dagegen spricht der Unfallmechanismus, wie PD Dr. G. in seinem Gutachten plausibel und überzeugend ausgeführt hat. Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Annahme von PD Dr. G., vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen, entspreche nicht dem tatsächlichen Unfallhergang, da er auf den Metallständer eines Basketballkorbes gefallen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger dieses Unfallgeschehen im Vergleich zu seinen früheren Angaben erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat und es deshalb wenig glaubhaft ist, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, diesen Unfallhergang bereits bei der Untersuchung durch den Gutachter PD Dr. G. angegeben zu haben. Dann ist dessen gutachtliche Einschätzung, ein geeigneter Unfallmechanismus habe nicht vorgelegen, unfallchirurgisch insoweit beachtlich. PD Dr. G. führte in seinem Gutachten nämlich ausdrücklich aus, auch auf genaue Nachfrage habe er keinen geeigneten Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren können. Darüber hinaus finden sich auch sonst keine Befunde, die einen Ursachenzusammenhang wahrscheinlich machen. So wurden in der am 16.06.2006 von Dr. M. durchgeführten Kernspinntomographie der Lendenwirbelsäule des Klägers keine frischen Verletzungsfolgen festgestellt. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 23.05.2006 fanden sich beim Kläger äußerlich keine Verletzungsfolgen, keine Prellmarke sowie kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Auch der Nervenarzt Dr. B.-F. hat bei der Untersuchung des Klägers am 20.07.2006 unfallbedingt nur eine Prellung der LWS diagnostiziert. Einen Zusammenhang der Bandscheibenvorfälle mit dem Arbeitsunfall hat Dr. B.-F. nicht angenommen (Befundbericht vom 21.07.2006). Damit steht fest, dass der Kläger beim Sturz auf den Rücken außer einer Prellung der Lendenwirbelsäule keine weiteren Verletzungen der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Die auf der Prellung beruhenden unfallbedingten Beschwerden waren Anfang August 2006 weitergehend abgeklungen, denn Dr. S. beschrieb in seinem Befundbericht vom 02.08.2006, dass seitens der Wirbelsäule nur noch ein gelegentliches Ziehen auftrete. Bei diesen Befunden und Diagnosen sind die Bandscheibenvorfälle als vom Arbeitsunfall unabhängige Vorschäden des Klägers einzustufen, die nach den Ausführungen von Dr. B.-F. in seinem Befundbericht vom 21.07.2006 morphologisches Korrelat für die die Lendenwirbelsäule jetzt noch betreffenden Beschwerden des Klägers sind.
Allein der Umstand, dass diese Vorschäden bis zum Arbeitsunfall den Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt haben, wie er maßgeblich geltend macht, rechtfertigt die Annahme eines rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs nicht. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls richtet sich nach den oben dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch für keine der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.05.2006 hinreichend wahrscheinlich zu machen. Beim Kläger muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass körpereigene Ursachen für seine Beschwerden ab Oktober 2006 rechtlich wesentlich ursächlich und damit nicht dem Unfallereignis vom 19.05.2006 zurechenbar sind.
Damit scheidet auch - unabhängig von den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, die um die Tatsache ergänzt werden können, dass bereits Dr. B.-F. im Juli 2006 eine Gewichtsreduktion empfohlen hatte (Befundbericht vom 21.07.2006) - die Anerkennung des Diabetes mellitus als mittelbare Unfallfolge aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Folgen eines Arbeitsunfalles und die Gewährung einer Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.
Der.1948 geborene Kläger war als angestellter Sportlehrer stundenweise als Krankheitsstellvertreter an der A. L. Schule in C. mit Einzelstundenvergütung beschäftigt. Er erlitt während des Sportunterrichtes am 19.05.2006, 08:30 Uhr, einen Unfall. Nach seinen Angaben zum Unfallhergang stürzte er beim Aufräumen von Bällen von einem mit Matten beladenen Transportwagen aus ca. 1,50 Meter Höhe auf den Rücken. Anschließend unterrichtete er weiter.
Am 23.05.2006 begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.05.2006 eine LWS-Prellung und den V.a. einen Bandscheibenvorfall L3/4 und 4/5. Eine Röntgenuntersuchung der LWS ergab keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung und keine eindeutigen degenerativen Veränderungen. Weiter zeigten sich beim Kläger äußerlich keine Verletzungszeichen sowie keine Prellmarke. Am 16.06.2006 erfolgte eine MRT-Untersuchung der LWS des Klägers durch Dr. M. (Befundbericht vom 19.06.2006), der Bandscheibenvorfälle L 4/5 und L5/S1 sowie eine mäßiggradige Bandscheibenprotrusion Th 10/Th11 jeweils mit geringer Impression des Duralsackes sowie eine mäßiggradige bis fortgeschrittene aktivierte Osteochondrose im Segment L5/S1 diagnostizierte. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 19.05.2006 bis 12.06.2006. Am 28.06.2006 begab sich der Kläger wegen Schmerzen im linken Kniegelenk bei Dr. S. in Behandlung (Befundbericht vom 28.06.2006; Befund: kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung, vorbestehende beg. Varusgonarthrose).
Die Beklagte zog weitere Befundberichte bei (Dr. B.-F. vom 21.07.2006, Dr. S. vom 02.08.2006).
Mit Bescheid vom 12.12.2006 erkannt die Beklagte den Unfall vom 19.05.2006 als Arbeitsunfall an. Entsprechend einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 15.11.2006 wurden als Unfallfolgen eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Leiden im Rückenbereich und einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit bis maximal 30.09.2006 anerkannt. Ein Anspruch auf Rente wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die festgestellten Beschwerden stellten anlagebedingte Erkrankungen und das Ereignis vom 19.05.2006 lediglich den zufälligen Auslöser dieser Beschwerden dar.
Gegen den Bescheid vom 12.12.2006 legte der Kläger am 20.12.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, der Bescheid gehe von falschen Tatsachen aus. Vor dem Unfall habe er keine Schmerzen und Beschwerden gehabt und habe den Sportunterricht bei aktiver Teilnahme in vollem Umfang erteilen können. Dies sei nach dem 19.05.2006 unfallbedingt nicht mehr der Fall. Seine berufliche Tätigkeit sei dermaßen eingeschränkt, dass eine Unfallrente erforderlich sei. Eine durch den Unfall nur vorübergehend hervorgerufene Schädigung liege nicht vor.
Entsprechend der Auswahl des Klägers holte die Beklagte das unfallchirurgische Gutachten des PD Dr. G., K.-Hospital S., vom 16.08.2007 ein. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten nach einer ambulanten und radiologischen Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, es habe eine unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen im Sinne einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung bei anzunehmender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bis 30.09.2006 vorgelegen. Anschließend sei ein Vorzustand eingetreten. Vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen. Ein ursächlicher Zusammenhang der jetzt bestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 19.05.2006 bestehe nicht. Eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß liege nicht vor. Eine außerdem beabsichtigte neurologische und radiologische Zusatzbegutachtung erfolgte auf Antrag/Bestreben des Klägers nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wurde der Widerspruch des Klägers gestützt auf das Gutachten des PD Dr. G. vom Rentenausschuss der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.12.2007 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er führte zur Begründung aus, die durch Röntgenaufnahmen nachgewiesenen Bandscheibenschäden seien unfallbedingt und nicht vorbestehend. Eine altersbedingte Abnutzung möge vorher bestanden haben. Jedoch sei durch den Unfall eine Schädigung erfolgt, die ihm seither jede Tätigkeit als Lehrer unmöglich mache, was vor den Unfall nachweisbar nicht der Fall gewesen sei. Dadurch werde die medizinisch nicht nachgewiesene Behauptung der Beklagten, dass eine Vorschädigung bestanden habe, widerlegt. Die Schäden seien medizinisch nicht reparabel und bestünden noch heute. Die Annahme von PD Dr. G., vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen, entspreche nicht dem tatsächlichen Unfallhergang. Er sei auf den Metallständer eines Basketballkorbes gefallen. Dass hierdurch eine Beschädigung der Bandscheibe und der Lendenwirbelsäule erfolgt sei, sei so gut wie sicher anzunehmen. Die Ansicht der Beklagten sei falsch und nicht schlüssig. Er befinde sich weiter in orthopädischer Behandlung. Zwischenzeitlich leide er an Diabetes Typ II, was mittelbare Unfallfolge wegen des durch die unfallbedingten Schäden eingetretenen Bewegungsmangels sei. Wegen seiner finanziellen Situation sei er auf die Absicherung durch eine Unfallrente angewiesen. Ein Rentenanspruch sei gegeben.
Das SG hörte den vom Kläger benannten Orthopäden Dr. J. schriftlich als sachverständigen Zeugen, der in seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 mitteilte, er habe den Kläger ausschließlich wegen Beschwerden an der linken Achillessehne behandelt und der hinsichtlich dieser Beschwerden einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.05.2006 als sehr unwahrscheinlich ansah. Hierzu teilte der Kläger mit, Dr. Jo. sei nicht in die Behandlung der Unfallfolgen mit einbezogen gewesen, weshalb Dr. Jo. hierzu keine Aussagen machen könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2008 wurde die Klage des Klägers vom SG abgewiesen. Das SG führte zur Begründung, gestützt auf das Gutachten des PD Dr. G. und unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten, aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Folgen des erlittenen und vom Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 19.05.2006. Die Verursachung der vorliegenden Bandscheibenprotrusionen könne nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden und seien daher nicht als Unfallfolge anzuerkennen. Dies gelte auch für die Kniebeschwerden links, die Schädigung der Achillessehne und den Diabetes. Die Zusammenhangsbeurteilung könne die Argumentation des Klägers, dass er bis zum Unfall leistungsfähig gewesen sei, danach aber nicht mehr, nicht ändern. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da über die 26. Woche nach dem 19.05.2006 hinaus keine Unfallfolgen verblieben seien.
Gegen den dem Kläger am 07.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 14.10.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten und dieses ergänzt. Er hat Befundberichte (Diagnose: Diabetes mellitus Typ II) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 abzuändern und die Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1, Kniebeschwerden links sowie den Diabetes mellitus Typ II als Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2006 festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigsten 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und auf die Gewährung einer Verletztenrente. Die Unfallfolgen des Arbeitsunfalles des Klägers vom 19.05.2006 führen zu keiner rentenberechtigenden MdE. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Zwar hat der Kläger am 19.05.2006 einen Arbeitsunfall erlitten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und von der Beklagten durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2006 auch anerkannt wurde. Der Arbeitsunfall hat jedoch keine Folgen hinterlassen, die über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus die Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20 v. H. mindert. Für die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung kein wahrscheinlicher Unfallzusammenhang herzustellen.
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, RdNr. 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. stellvertretend zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R., veröffentlicht in juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen kann beim Kläger für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 19.05.2006 nicht wahrscheinlich gemacht werden. Durch den Arbeitsunfall wurde beim Kläger rechtlich wesentlich lediglich eine folgenlos ausgeheilte Prellung der Lendenwirbelsäule im Sinne einer unfallbedingten Verschlimmerung vorbestehender degenerativer Veränderungen bei einer anzunehmenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 30.09.2006 verursacht. Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend und mit ausführlicher Begründung ausgeführt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zur selben Überzeugung. Auch der Senat schließt sich dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachtens des PD Dr. G. vom 16.08.2007 an, das er für überzeugend hält und im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Dass die beim Kläger bestehenden Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 durch den Arbeitsunfall hervorgerufen oder dauerhaft verschlimmert wurden, kann nicht mit rechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dagegen spricht der Unfallmechanismus, wie PD Dr. G. in seinem Gutachten plausibel und überzeugend ausgeführt hat. Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die Annahme von PD Dr. G., vom Unfallmechanismus lasse sich kein Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren, welcher geeignet sei, eine traumatische Bandscheibenprotrusion hervorzurufen, entspreche nicht dem tatsächlichen Unfallhergang, da er auf den Metallständer eines Basketballkorbes gefallen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger dieses Unfallgeschehen im Vergleich zu seinen früheren Angaben erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat und es deshalb wenig glaubhaft ist, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, diesen Unfallhergang bereits bei der Untersuchung durch den Gutachter PD Dr. G. angegeben zu haben. Dann ist dessen gutachtliche Einschätzung, ein geeigneter Unfallmechanismus habe nicht vorgelegen, unfallchirurgisch insoweit beachtlich. PD Dr. G. führte in seinem Gutachten nämlich ausdrücklich aus, auch auf genaue Nachfrage habe er keinen geeigneten Stauchungs- oder Rotationsmechanismus eruieren können. Darüber hinaus finden sich auch sonst keine Befunde, die einen Ursachenzusammenhang wahrscheinlich machen. So wurden in der am 16.06.2006 von Dr. M. durchgeführten Kernspinntomographie der Lendenwirbelsäule des Klägers keine frischen Verletzungsfolgen festgestellt. Bei der Untersuchung durch Dr. S. am 23.05.2006 fanden sich beim Kläger äußerlich keine Verletzungsfolgen, keine Prellmarke sowie kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Auch der Nervenarzt Dr. B.-F. hat bei der Untersuchung des Klägers am 20.07.2006 unfallbedingt nur eine Prellung der LWS diagnostiziert. Einen Zusammenhang der Bandscheibenvorfälle mit dem Arbeitsunfall hat Dr. B.-F. nicht angenommen (Befundbericht vom 21.07.2006). Damit steht fest, dass der Kläger beim Sturz auf den Rücken außer einer Prellung der Lendenwirbelsäule keine weiteren Verletzungen der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Die auf der Prellung beruhenden unfallbedingten Beschwerden waren Anfang August 2006 weitergehend abgeklungen, denn Dr. S. beschrieb in seinem Befundbericht vom 02.08.2006, dass seitens der Wirbelsäule nur noch ein gelegentliches Ziehen auftrete. Bei diesen Befunden und Diagnosen sind die Bandscheibenvorfälle als vom Arbeitsunfall unabhängige Vorschäden des Klägers einzustufen, die nach den Ausführungen von Dr. B.-F. in seinem Befundbericht vom 21.07.2006 morphologisches Korrelat für die die Lendenwirbelsäule jetzt noch betreffenden Beschwerden des Klägers sind.
Allein der Umstand, dass diese Vorschäden bis zum Arbeitsunfall den Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt haben, wie er maßgeblich geltend macht, rechtfertigt die Annahme eines rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhangs nicht. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls richtet sich nach den oben dargestellten unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch für keine der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19.05.2006 hinreichend wahrscheinlich zu machen. Beim Kläger muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass körpereigene Ursachen für seine Beschwerden ab Oktober 2006 rechtlich wesentlich ursächlich und damit nicht dem Unfallereignis vom 19.05.2006 zurechenbar sind.
Damit scheidet auch - unabhängig von den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, die um die Tatsache ergänzt werden können, dass bereits Dr. B.-F. im Juli 2006 eine Gewichtsreduktion empfohlen hatte (Befundbericht vom 21.07.2006) - die Anerkennung des Diabetes mellitus als mittelbare Unfallfolge aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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