L 9 R 4415/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 7638/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4415/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1950 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die keinen Beruf erlernt hat, war in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 12. Januar 1972 bis 31. August 1980 - mit Unterbrechung, u. a. wegen Schwangerschaft und Mutterschutz - versicherungspflichtig als Arbeiterin beschäftigt. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland war sie dort vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1985 sowie vom 1. Januar 1989 bis 30. Oktober 2000 - jeweils mit Unterbrechung, zum Teil mit Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) - als Kochgehilfin bzw. Zimmermädchen und Raumpflegerin tätig und beim griechischen Versicherungsträger IKA pflichtversichert. Bis 5. Mai 2001 bezog sie Alg in Griechenland. Wegen der einzelnen Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen und des Bezugs von Alg wird auf die in den Akten enthaltenen Bescheinigungen des griechischen Versicherungsträgers IKA vom 13. Dezember 2001 sowie 31. Juli 2003 und die mit übersandte Aufstellung des Arbeitsamtes verwiesen. Vom griechischen Versicherungsträger wurde ihr - wie von diesem bestätigt - ab 15. Mai 2002 wiederholt und befristet, zuletzt bis 31. Mai 2011 eine Invaliditätsrente bewilligt, zunächst nach einem Invaliditätsgrad von 50 %, ab 1. Juni 2006 nach einem Invaliditätsgrad von 75 %.

Den Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2002, mit dem diese erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2003 ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert und nicht berufsunfähig sei und auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in dem dem Antrag vorausgegangenen (verlängerten) Fünf-Jahres-Zeitraum, nicht erfüllt seien.

Grundlage dieser Entscheidung waren der Bericht der Gesundheitskommission des griechischen Versicherungsträgers (GK) vom 20. Februar 2003 (Diagnosen: Dysthymie, somatisches Syndrom unter Behandlung, Fibromyalgie, HWS-Schmerzen, Lumbalgie auf dem Boden einer degenerativen Bandscheibenerkrankung; teilweise Erwerbsunfähigkeit von 50 %) sowie die Stellungnahme des Dr. G. vom 24. Juli 2003 (Diagnosen: Adipositas Grad I, Affektive Störung [Dysthymia] mit Somatisierung, Verschleißerscheinungen der HWS und LWS ohne neurologische Defizite; Tätigkeiten einer Kochgehilfin und auch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mindestens 6 Stunden und länger möglich).

Weitere Rentenanträge vom 1. Juni 2004 und 1. Juni 2006 lehnte die Beklagte ebenfalls ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen (Bescheide vom 8. September 2005 und 30. Oktober 2006). Eingegangen waren dazu Berichte der GK vom 21. Oktober 2004 (Diagnosen: degeneratives, somatisches Syndrom, Fibromyalgie, auf dem Boden einer degenerativen Spondyloarthropathie; teilweise Erwerbsunfähigkeit von 50%) und vom 10. März 2006 (Diagnosen: Sensibilitätsstörungen, depressiver Typ [rezidiverend], chronisches Lumbalgiesyndorm cella turcica, operiert im Dezember 2005, Einsetzen von einem abdominalen peritonealen Katheter; teilweise Erwerbsunfähigkeit von 67%).

Den erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 1. Juni 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen (verlängerten) Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. April 1995 bis 31. Mai 2007 lägen nur 34 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen vor. Für einen Rentenanspruch müsste der Versicherungsfall spätestens am 31. Januar 2002 eingetreten sein, wofür keine Anhaltspunkte bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Bereits am 18. Oktober 2007 hat die Klägerin auf den Bescheid vom 18. Juli 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und geltend gemacht, sie erhalte Rente vom griechischen Versicherungsträger.

Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. vom 2. Mai 2008 eingeholt. Darin führt er aus, die Klägerin gebe Schwindelanfälle, Kraftlosigkeit, Vergesslichkeit, Hinfallen beim Stehen, Schwerhörigkeit sowie Kopfschmerzen an und sei 2006 an einem Hydrocephalus operiert worden (Anlegen eines ventriculo-peritonealen Shunts). Er hat nach ambulanter Untersuchung und unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Äußerungen und Unterlagen Verschleißerscheinungen der LWS mit Osteochondrose und Spondylose L3/L4 und L4/L5 bei Bandscheibenvorfall auf dem Segment L4/L5 rechts ohne neurologische Ausfallerscheinungen an den unteren Extremitäten, Verschleißerscheinungen an der HWS bei Spondylose und Osteochondrose an der Etage C5/C6 ohne neurologische Ausfallerscheinungen an den oberen Extremitäten sowie ein Übergewicht gefunden. Unter Berücksichtigung dieser Leiden könne die Klägerin noch leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes - mit näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen - mindestens 6 Stunden täglich bzw. vollschichtig verrichten, z. B. Bürohilfskraft, Pförtnerin und in der Kinderbetreuung. Sie könne auch täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern jeweils innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Die von ihm festgestellten Einschränkungen bestünden seit 15. Mai 2002. Auf Grund der Depressionen und der fehlenden Motivation sei es schwierig, die Klägerin an einen neuen Arbeitsplatz zu gewöhnen und anzupassen. Da die Beschwerdenangaben nicht den objektiven Befunden entsprächen, halte er die Einholung eines nervenärztlichen bzw. psychiatrischen Gutachtens für erforderlich.

Die Beklagte hat sich durch das Gutachten von Dr. G. für bestätigt erachtet und die Einholung eines nervenärztlichen bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht für erforderlich erachtet, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin hat sich darauf zur Sache nicht mehr geäußert.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2008 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Für die Gewährung einer Rente müsste der Leistungsfall spätestens am 31. Januar 2002 eingetreten sein, wofür sich nach dem Ermittlungsergebnis keine Anhaltspunkte ergäben. Der Sachverständige gehe von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen aus. Soweit er eine zusätzliche nervenärztliche bzw. psychiatrische Begutachtung angeregt habe, bestehe hierfür keine Veranlassung, da ein entsprechend ausgeprägtes Beschwerdebild sich vor Februar 2002 nicht eruieren lasse. So seien auch stationäre Behandlungen wegen rezidivierender sentimentaler Störungen mit depressiven psychotischen Komponenten erst im Jahre 2004 (21. Januar bis 3. Februar 2004 und vom 8. bis 9. September 2004) aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich. Da ein Leistungsfall allenfalls zu einem Zeitpunkt angenommen werden könnte, bei dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten, und keine bislang noch nicht berücksichtigten versicherungsrechtlichen Zeiten geltend gemacht würden, sei der Antrag auf Zuerkennung der begehrten Erwerbsminderungsrente abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den im September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. September 2008 Berufung eingelegt, diese aber trotz Erinnerung nicht weiter begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. August 2008 aufzuheben und die Beklagt unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Gerichtsbescheid. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat sie eine Berechnung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240, 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt. Hierauf wird entsprechend § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und insofern zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil jedenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in dem dem Eintritt der Erwerbsminderung vorausgegangenen und um Zeiten der Arbeitslosigkeit verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum - schon im Zeitpunkt des ersten Rentenantrages vom 15. Mai 2002 nicht mehr erfüllt waren.

Der dem Rentenantrag vom 15. Mai 2002 vorausgehende Fünf-Jahres-Zeitraum (unterstellt eine rentenberechtigende Erwerbsminderung und damit der Leistungsfall wären zu diesem Zeitpunkt eingetreten) verlängert sich um Zeiten des Bezuges einer Rente in Griechenland und Anrechnungszeiten, nämlich Zeiten des Bezuges von Alg in Griechenland, so weit diese sich nicht mit Monaten, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind, überschneiden.

Ab November 1993 hat die Klägerin folgende versicherungrechtlichen Zeiten zurückgelegt:

02.11.1993 - 01.04.1994 6 Monate Alg 01.03.1994 - 31.08.1994 6 Monate Pflichtbeiträge 07.11.1994 - 06.04.1995 6 Monate Alg 01.03.1995 - 31.08.1995 6 Monate Pflichtbeiträge 27.10.1995 - 26.03.1996 6 Monate Alg 01.03.1996 - 31.03.1996 1 Monat Pflichtbeitrag 01.03.1997 - 30.09.1997 7 Monate Pflichtbeiträge 10.11.1997 - 09.04.1998 6 Monate Alg 01.03.1998 - 30.09.1998 7 Monate Pflichtbeiträge 09.11.1998 - 08.04.1999 6 Monate Alg 01.03.1999 - 30.09.1999 7 Monate Pflichtbeiträge 05.11.1999 - 04.05.2000 7 Monate Alg 05.05.2000 - 05.11.2000 7 Monate Pflichtbeiträge (163 Tage) 06.11.2000 - 05.05.2001 7 Monate Alg ab 15.05.2002 Rentenbezug in Griechenland

Der dem Rentenantrag vom 15. Mai 2002 vorausgehende Fünf-Jahres-Zeitraum - 15. Mai 1997 bis 14. Mai 2002 - verlängert sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten um einen Monat wegen Bezuges von Rente im Mai 2002 (1. bis 14. Mai 2002) und 25 Monate wegen Bezugs von Alg in Griechenland. Insgesamt liegen damit 26 Monate Verlängerungstatbestände vor. Damit müssten beim Eintritt des Versicherungsfalles am 15. Mai 2002 in dem insoweit verlängerten Zeitraum vom 1. März 1995 bis 14. Mai 2002 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorliegen. In diesem Zeitraum hat die Klägerin jedoch nur 35 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass schon am 15. Mai 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Die Klägerin hat - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - auch keine weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten behauptet und geltend gemacht.

Wenn man - wie von der Beklagten in der in der Berechnung vom 10. Juni 2009 zu Gunsten der Klägerin (weil die 163 Arbeitstage im Jahr 2000 vom griechischen Versicherungsträger keinen konkreten Monaten zu geordnet wurden) gerechnet - die Monate Mai und November 2000 jeweils sowohl als Anrechnungszeit (Alg-Bezug), als auch als Beitragszeit berücksichtigt, verlängerte sich der dem Rentenantrag vom 15. Mai 2002 vorausgehende Fünf-Jahres-Zeitraum - 15. Mai 1997 bis 14. Mai 2002 - unter Berücksichtigung dieser Zeiten um einen Monat wegen Rentenbezugs in Griechenland sowie 31 Monate wegen Bezugs von Alg in Griechenland, insgesamt 32 Monate. In dem insoweit verlängerten Zeitraum vom 1. September 1994 bis 14. Mai 2002 sind jedoch auch nur 35 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass auch nach dieser Berechnung schon am 15. Mai 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren.

Bei einem späteren Eintritt des Versicherungsfalles wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil nach dem 15. Mai 2002 keine Pflichtbeiträge mehr vorliegen.

Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung am oder vor dem 15. Mai 2002 ist indes nicht nachgewiesen. Die Klägerin konnte zur Überzeugung des Senats im Mai 2002 noch zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.

Nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen liegt jedenfalls auf orthopädischem Fachgebiet eine relevante, insbesondere quantitative Leistungsminderung unverändert nicht vor und kann die Klägerin insofern ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und aus dem Gutachten des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. G ... Danach bestehen zwar Verschleißerscheinungen der LWS mit Osteochondrose und Spondylose L3/L4 und L4/L5 bei Bandscheibenvorfall auf dem Segment L4/L5 rechts ohne neurologische Ausfallerscheinungen an den unteren Extremitäten, Verschleißerscheinungen an der HWS bei Spondylose und Osteochondrose an der Etage C5/C6 ohne neurologische Ausfallerscheinungen an den oberen Extremitäten sowie ein Übergewicht. Dennoch kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - mit den von Dr. G. in seinem Gutachten, auf das insofern verwiesen wird, beschriebenen qualitativen Einschränkungen - mindestens 6 Stunden täglich bzw. vollschichtig verrichten, z. B. auch Bürohilfskraft, Pförtnerin und in der Kinderbetreuung. Sie kann auch täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern jeweils innerhalb von 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen.

Soweit Dr. G. die Einholung eines nervenärztlichen bzw. psychiatrischen Gutachtens für erforderlich angesehen hat, weil es auf Grund der Depressionen und der fehlenden Motivation schwierig sei, die Klägerin an einen neuen Arbeitsplatz zu gewöhnen und anzupassen, und weil die Beschwerdenangaben nicht den objektiven Befunden entsprächen, hat das SG hiervon zu Recht abgesehen. Die vorliegenden ärztlichen Äußerungen belegen keine wesentliche Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet im Jahr 2002, die spätestens im Mai 2002 zu einer wesentlichen Leistungsminderung geführt hätte. Mangelns entsprechender ärztlicher Äußerungen und auch in Ermangelung von Hinweisen in den Akten oder entsprechender Angaben der Klägerin besteht keine Veranlassung für weitere Ermittlungen zur Klärung, ob eine wesentliche qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens oder gar eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens durch Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet spätestens im Mai 2002 vorgelegen hat. Die im Bericht der GK vom 20. Februar 2003 erwähnte Dysthymie, eine Verstimmung bzw. anhaltende affektive Störung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 261. Auflage), bezüglich derer keine näheren konkreten Befunde angegeben wurden, hat Dr. G. in der Stellungnahme vom 24. Juli 2003 berücksichtigt und ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass sie in Verbindung mit den weiteren belegten Gesundheitsstörungen einer leichten beruflichen Tätigkeit von täglich 6 Stunden nicht entgegen stand. Die später angegebenen stationären Behandlungen (vom 21. Januar bis 3. Februar und 8. bis 9. September 2004) wegen "rezidivierender sentimentaler Störung mit depressiven und psychotischen Komponenten" sind erst 2004 erfolgt und belegen für den Zeitraum davor keine Erkrankung mit wesentlichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Sofern es nach Mai 2002 zu einer Leistungsminderung durch Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet gekommen sein sollte, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Rente jedenfalls nicht erfüllt.

Ferner besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten Berufschutz genießt mit der Folge, dass ihr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht zumutbar sind und konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssten.

Soweit die Klägerin auf die Gewährung einer Invalidenrente durch den griechischen Versicherungsträger abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend ist. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedsstaates aus der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedsstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den Betroffenen Mitgliedsstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABL. EG 1971 Nr. L 149/2 ff) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmungserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und dem Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. u. a. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG in SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).

Somit sind der angefochtene Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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