Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3539/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 493/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. Dezember 2008 wegen Prozesskostenhilfe aufgehoben und den Antragstellern für das Verfahren S 8 AS 3539/08 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt P.-B., G./S. beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Ulm (SG).
In der Sache begehrten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines Elektroherds mit Backröhre. Ihren hierauf gerichteten Antrag vom 17. August 2007 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. November 2007 ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2008 zurück. Die hiergegen zum SG erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 8 AS 407/08 anhängig.
Am 9. Oktober 2008 haben die Antragsteller wegen des geltend gemachten Bedarfs beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zugleich für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Antragstellung haben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vollständig vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 hat das SG den Vermieter der Antragsteller schriftlich dazu befragt, ob die Kücheneinrichtung insbesondere Herd und Backofen mitvermietet worden, bei Wohnungsübergabe funktionsfähig gewesen und welche Vereinbarung bezüglich Herd und Backofen mit den Antragstellern getroffen worden sei.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das SG im Verfahren S 8 AS 3539/08 ER den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestützt auf § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 29. Januar 2009 eingelegten Beschwerde. Das SG unterstelle die Richtigkeit der schriftlichen Aussage des Vermieters, diese sei unrichtig. Weder sei die Kücheneinrichtung mitgemietet worden, noch sei der Herd funktionsfähig gewesen. Zwischenzeitlich sei am 17. Dezember 2008 im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens in einem Mietrechtsstreit die Küche komplett ausgebaut worden, sie werde auch nicht mehr eingebaut. Es sei festgestellt worden, dass die Einrichtung 35 Jahre alt gewesen sei, die zwei größeren Herdplatten seien völlig ausgeglüht und somit funktionsunfähig gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs mit maximal 700 EUR nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragsteller haben für das Verfahren S 8 AS 3539/08 ER Anspruch auf PKH.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)). Hiervon ist etwa auszugehen, wenn eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird (Vgl. BVerfGE 81, 347) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt ist allerdings dann maßgebend, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welcher hier bereits mit Antragstellung vorgelegt wurde.
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG hat zutreffend für entscheidungserheblich gehalten, ob der vorhandene Herd brauchbar war, denn dann wäre der Bedarf gedeckt und ob ein Herd zur Benutzung mitvermietet worden war, denn dann bestünde ggf. ein wegen des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorrangiger Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit einem brauchbaren Herd auszustatten. Aus diesem Grund hat das SG auch selbst eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten und den Vermieter schriftlich befragt. Bereits die notwendige Sachverhaltsermittlung begründet vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Ulm (SG).
In der Sache begehrten die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines Elektroherds mit Backröhre. Ihren hierauf gerichteten Antrag vom 17. August 2007 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. November 2007 ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2008 zurück. Die hiergegen zum SG erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 8 AS 407/08 anhängig.
Am 9. Oktober 2008 haben die Antragsteller wegen des geltend gemachten Bedarfs beim SG Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zugleich für dieses Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Antragstellung haben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vollständig vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 hat das SG den Vermieter der Antragsteller schriftlich dazu befragt, ob die Kücheneinrichtung insbesondere Herd und Backofen mitvermietet worden, bei Wohnungsübergabe funktionsfähig gewesen und welche Vereinbarung bezüglich Herd und Backofen mit den Antragstellern getroffen worden sei.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das SG im Verfahren S 8 AS 3539/08 ER den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestützt auf § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 29. Januar 2009 eingelegten Beschwerde. Das SG unterstelle die Richtigkeit der schriftlichen Aussage des Vermieters, diese sei unrichtig. Weder sei die Kücheneinrichtung mitgemietet worden, noch sei der Herd funktionsfähig gewesen. Zwischenzeitlich sei am 17. Dezember 2008 im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens in einem Mietrechtsstreit die Küche komplett ausgebaut worden, sie werde auch nicht mehr eingebaut. Es sei festgestellt worden, dass die Einrichtung 35 Jahre alt gewesen sei, die zwei größeren Herdplatten seien völlig ausgeglüht und somit funktionsunfähig gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs mit maximal 700 EUR nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragsteller haben für das Verfahren S 8 AS 3539/08 ER Anspruch auf PKH.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)). Hiervon ist etwa auszugehen, wenn eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird (Vgl. BVerfGE 81, 347) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 - (juris); Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rdnr. 4). Ein früherer Zeitpunkt ist allerdings dann maßgebend, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag verzögert hat, dann kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife an (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7d; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 119 Rdnr. 4). Zur Entscheidungsreife eines PKH-Gesuchs gehört regelmäßig der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welcher hier bereits mit Antragstellung vorgelegt wurde.
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG hat zutreffend für entscheidungserheblich gehalten, ob der vorhandene Herd brauchbar war, denn dann wäre der Bedarf gedeckt und ob ein Herd zur Benutzung mitvermietet worden war, denn dann bestünde ggf. ein wegen des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorrangiger Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit einem brauchbaren Herd auszustatten. Aus diesem Grund hat das SG auch selbst eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten und den Vermieter schriftlich befragt. Bereits die notwendige Sachverhaltsermittlung begründet vorliegend eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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